Klage auf rückständige Einlagen gegen GbR wegen Falschberatung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte rückständige Einlagen und Nebenforderungen nach Ausschluss einer Gesellschafterin wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte machte u.a. Schadensersatz wegen Falschberatung (culpa in contrahendo) geltend und behauptete Widerruf. Das Gericht hielt den Vortrag der Beklagten für schlüssig, der Klägerin gelang kein substantiierter Gegenbeweis. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung rückständiger Einlagen und Nebenforderungen abgewiesen; Beklagte konnte Schadensersatz aus culpa in contrahendo entgegenhalten
Abstrakte Rechtssätze
Schlüssiger Vortrag über eine Falschberatung wird, wenn er von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten wird, der Entscheidung zugrunde zu legen.
Das Fehlverhalten eines im Interesse und mit Wissen des Auftraggebers handelnden Vermittlers ist dessen Prinzipal nach § 278 BGB zuzurechnen.
Ist ein Vertragsschluss wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Form eines Schadensersatzanspruchs rückabzuwickeln, entfallen die auf dem Vertrag beruhenden Haupt- und Nebenforderungen.
Formularhafte Gesprächsprotokolle geben den tatsächlichen Ablauf und Inhalt eines Beratungsgesprächs nicht ohne weiteres wieder und entkräften einen schlüssigen Vortrag zur Falschberatung nicht allein aufgrund ihrer Formularhaftigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine 2006 in Form eines geschlossenen Fonds gegründete Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaftszweck ist der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anteilen an Investmentvermögen.
Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 26.03.2006 an der Klägerin. Darin verpflichtete sie sich zu monatlichen Einzahlungen in Höhe von 52,50 Euro. Die Raten waren jeweils zum 15. eines Monats zur Zahlung fällig.
Als die Beklagte die monatlichen Zahlungen nicht erbrachte, wurde sie von der Klägerin unter Verweis auf die Folgen der weiteren Zahlungsverweigerung angemahnt. Als die Beklagte weiterhin nicht leistete, wurde durch die Geschäftsführerin der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2010 die Kündigung ausgesprochen und der Ausschluss erklärt. Zum Kündigungszeitpunkt hatte die Beklagte 23 Raten nicht gezahlt.
Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages von der Beklagten als Rechtsfolgen der Kündigung die Bezahlung der rückständigen Einlagen, die Bezahlung von Rücklastschriftgebühren und Bearbeitungsgebühren sowie Verzugszinsen, außerdem die Bezahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 4.761,26 Euro und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 315,35 Euro.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.327,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2010 zu zahlen und darüber hinaus die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 603,93 Euro.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihre auf Abschluss des Beteiligungsverhältnisses gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen zu haben. Denn der Beitritt zur Klägerin sei in einer Haustür-Situation in ihrer Privatwohnung erfolgt und sie sei über das ihr zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden.
Außerdem habe der für die Klägerin handelnde Berater H sie nicht ordnungsgemäß anleger- und objektgerecht beraten. Sie sei an einer sicheren Anlage interessiert gewesen. Die Beteiligung beinhalte aber ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Der Berater habe mit keinem Wort verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Beteiligung an einem Investmentfonds, sondern um eine ungleich riskantere unternehmerische Beteiligung gehandelt habe. Darüber hinaus habe er nicht auf die Höhe der mit der Beteiligung verbundenen Kosten, insbesondere der Provisionszahlungen hingewiesen. Auch die Auswirkungen der bezahlten Provisionen auf die Renditechancen der Beklagten mit der an der Klägerin gezeichneten Beteiligung sei nicht erörtert worden.
Daher stehe ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu.
Die Klägerin erwidert, dass die Beklagte vollumfänglich und richtig aufgeklärt worden sei. Dies habe sie selbst im Gesprächsprotokoll vom 26.03.2006 schriftlich bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre auf Abschluss des Beteiligungsverhältnisses gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Denn selbst wenn der Beitritt der Beklagten zur Klägerin wirksam wäre und die Klägerin die Beteiligung wegen Rückstandes der Beklagten mit den monatlichen Raten wirksam gekündigt hätte, würde der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht bestehen.
Denn die Beklagte könnte der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) entgegen setzen mit der Folge, dass die Beklagte so zu stellen wäre, als wäre sie der Klägerin nie beigetreten.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss liegen vor, weil die Beklagte eine Falschberatung durch den für die Klägerin tätigen Berater schlüssig vorgetragen und die Klägerin diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten hat, weshalb der Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zutreffend der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Denn das Bestreiten der Klägerin unter Hinweis auf das Gesprächsprotokoll vom 26.03.2006 reicht bei weitem nicht aus, um den schlüssigen Vortrag einer Falschberatung zu entkräften. Das Gesprächsprotokoll ist lediglich ein formularhafter Vordruck, der keine individuelle Aussage über den tatsächlichen Ablauf und Inhalt des Gesprächs mit dem Berater widergibt. Allein schon die Tatsache, dass die Unterschrift der Beklagten sowohl an der für den Klienten vorgesehenen als auch an der für den Anlagevermittler vorgesehenen Stelle des Formulars geleistet wurde, zeigt, dass der Inhalt dieses Protokolls sowohl bei der Beklagten als auch bei dem Berater nicht die nötige Aufmerksamkeit gefunden hat, sondern als formularhaftes Muss für den Beitritt der Beklagten angesehen worden und daher nicht aussagekräftig hinsichtlich des wirklichen Verlaufs des Beratungsgesprächs ist.
Das Fehlverhalten des Beraters ist der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnen. Denn der Berater H handelte mit Wissen und Wollen und im Interesse der Klägerin und nicht etwa als von der Klägerin unabhängig handelnder Dritter.
Ist nach alledem die Beklagte gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wäre sie der Klägerin nie beigetreten, entfällt nicht nur der Anspruch der Klägerin auf die rückständigen Einlagen, sondern erst Recht der Anspruch auf die auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages geltend gemachten Nebenforderungen einschließlich Aufwendungsersatz.
Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 6.327,86 Euro