Schlüsselverlust bei Gebäudereinigung: Schließanlagentausch und Aufrechnung
KI-Zusammenfassung
Nach Verlust eines dem Reinigungspersonal überlassenen Generalhauptschlüssels verlangte der Heimträger von der Reinigungsfirma Ersatz der Austauschkosten der Schließanlage. Das LG bejahte zwar eine Pflichtverletzung und dem Grunde nach Schadensersatz, kürzte den Schaden aber wegen „neu für alt“, Skonto und Schrottwert auf 5.726,61 €. Dieser Anspruch war durch Aufrechnung mit offenen Reinigungsvergütungen der Beklagten erloschen, sodass die Klage abgewiesen wurde. Auf die Widerklage erhielt die Beklagte nur den Restbetrag der Vergütung (1.522,35 €) nebst Zinsen.
Ausgang: Klage abgewiesen; Widerklage nur in Höhe des nach Aufrechnung verbleibenden Restbetrags (1.522,35 €) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer (bzw. dessen Erfüllungsgehilfen) einen Generalhauptschlüssel zur Vertragsausführung, verletzt der Auftragnehmer seine Rückgabepflicht, wenn der Schlüssel nach Vertragsende nicht zurückgegeben wird.
Das Verschulden von Subunternehmern bzw. deren Mitarbeitern bei der Ausführung vertraglicher Pflichten ist dem Auftragnehmer nach § 278 BGB zuzurechnen, sofern kein Entlastungsbeweis geführt wird.
Ist infolge des Verlusts eines Generalhauptschlüssels aus technischen Gründen eine Teilerneuerung ausgeschlossen, kann der Austausch der gesamten Schließanlage zur Schadensbeseitigung erforderlich und ersatzfähig sein.
Bei Ersatzbeschaffung einer neuen Schließanlage für eine ältere Anlage ist im Rahmen des Schadensersatzes regelmäßig ein Abzug „neu für alt“ nach dem Zeitwert vorzunehmen; zudem sind Schadensminderung (z.B. nicht genutztes Skonto) und ein erzielbarer Restwert zu berücksichtigen.
Eine wirksame Aufrechnung lässt die Forderungen gemäß § 389 BGB in Höhe ihres Aufrechnungsumfangs erlöschen; verbleibende Restforderungen können im Wege der Widerklage geltend gemacht werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 1.522,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt der Kläger zu 74 %; im Übrigen hat die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Streitverkündete gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen unter dem 08.09.1998 einen bis zum 30.09.2002 befristeten Vertrag über die Gebäudereinigung des S Heimes D, dessen Träger der Kläger ist.
Unter Ziffer 4 dieses Vertrages befindet sich am Ende folgende Passage:
"Die ausgehändigten Schlüssel für das zu reinigende Objekt sind nach Vertragsablauf dem Auftraggeber auszuhändigen."
Unter Ziffer 9 des Vertrages heißt es:
" Der Auftragnehmer haftet insbesondere auch beim Verlust von ihm oder seinen Arbeitskräften anvertrauten Schlüsseln."
Die Beklagte bediente sich für die Reinigungsarbeiten der Streitverkündeten als Subunternehmerin.
Am 16.08.2002 unterrichtete die Vorarbeiterin der Streitverkündeten, Frau E, den Kläger darüber, dass ein so genannter "GS 1-Schlüssel" (Generalschlüssel) abhanden gekommen sei.
Wegen des Verlustes eines "GHS-Schlüssels" (Generalhauptschlüssels) ließ der Kläger die Schließanlage austauschen. Hierdurch entstanden ausweislich der Rechnung der Firma X vom 10.12.2002 Kosten in Höhe von 22.381,03 €. Diesen Betrag machte der Kläger gegen die Beklagte geltend, und zwar abzüglich eines Skontobetrages von 2 %, woraus sich ein Betrag von 21.933,41 € errechnet. Mit Schreiben vom 25.08.2005 erklärte er die Aufrechnung der durch die Auswechselung der Schließanlage entstandenen Kosten in Höhe von 21.933,41 € mit einer noch offenen Forderung der Beklagten für Gebäudereinigung in Höhe von 7.248,96 € brutto, soweit die Forderungen sich aufrechenbar gegenüberstehen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Generalhauptschlüssel verloren. Ein solcher Generalhauptschlüssel sei der Mitarbeiterin der Streitverkündeten, der Zeugin C, am 16.10.2001 ausgehändigt worden, um die Reinigungsarbeiten ausführen zu können. Er behauptet weiter, bei dem am 16.08.2002 gemeldeten Schlüsselverlust habe es sich nicht um einen "GS 1Schlüssel", sondern um einen Generalhauptschlüssel gehandelt; dies sei aber erst anlässlich der Schlüsselrückgabe aufgefallen, nachdem der Vertrag am 30.09.2002 ausgelaufen sei. Es habe außerdem ermittelt werden können, dass es sich bei dem bei Beendigung des Vertrages fehlenden Schlüssel um den Schlüssel gehandelt habe, der zuvor der Zeugin C ausgehändigt worden sei. Der Kläger behauptet weiter, dass es zuvor nie zum Verlust eines Generalhauptschlüssels gekommen sei, anderenfalls wäre dann – wie geschehen – die gesamte Schließanlage ausgetauscht worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.684,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
den Kläger zu verurteilen, an sie 7.248,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2002 zu zahlen.
Die Streitverkündete beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 7.248,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2002 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Verlust des Schlüssels sei durch das Personal des Klägers und nicht durch sie verschuldet worden. Insoweit hat sie zunächst behauptet, bei dem am 16.08.2002 verloren gegangenen Schlüssel habe es sich lediglich um einen so genannten "GS 1- Schlüssel" gehandelt. In der Sitzung vom 09.06.2004 hat die Beklagte dann ihren Vortrag dahingehend klargestellt, dass es sich bei dem am 16.08.2002 als verlorenen gemeldeten Schlüssel um den Generalhauptschlüssel gehandelt habe.
Die Streitverkündete hält demgegenüber an der Behauptung fest, dass es sich bei dem als verlustig gemeldeten Schlüssel um einen "GS 1-Schlüssel" gehandelt habe; einen Generalhauptschlüssel habe weder Frau I noch Frau E besessen. Sie behauptet weiter, Frau E habe den Generalhauptschüssel, den sie kurz vorher von der Schwester der Zeugin C, der Frau C erhalten hatte, an Herrn y ausgehändigt; dieser habe daher auch den Generalhauptschlüssel in Empfang genommen.
Ferner behauptet die Beklagte, der Kläger habe im Schadenszeitpunkt nicht über eine ordnungsgemäß funktionierende Schließanlage verfügt, da nicht sämtliche Schlüssel vollständig vorhanden gewesen seien; schon insoweit hätte nicht die gesamte Anlage ausgetauscht werden können. Zudem sei die Möglichkeit einer Teilerneuerung zu berücksichtigen gewesen. Ferner sei ein verbleibender Schrottwert der alten Anlage von 5 - 10 % in Abzug zu bringen. Sie bestreitet zudem die Angemessenheit der durch den Austausch der Schließanlage entstandenen Kosten. Hinsichtlich der Schadenshöhe meint sie zudem, dass eine Reduzierung des Ersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt "Abzug neu für alt" vorzunehmen sei. Zudem habe der Austausch der Anlage zu einer wesentlichen Wertverbesserung geführt. Sie ist weiter der Auffassung, dass den Kläger, soweit eine Aufklärung über die Tragweite eines etwaigen Schlüsselverlustes bei Aushändigung nicht stattgefunden habe, ein erhebliches Mitverschulden treffe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, A C und T M sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H gemäß Beweisbeschluss vom 22.06.2004. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 29.11.2004 in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2005 mündlich erläutert.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.12.2003 der H GmbH & Co.KG, Z ##-##, #### N den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28.01.2004 auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Parteivorbringen wird auf deren gewechselte Schriftsätze sowie auf die den Akten beigereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der dem Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB wegen des Schlüsselverlustes zustehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.726,61 € ist durch die mit Schreiben vom 25.08.2003 seitens des Klägers erklärte Aufrechnung mit der Forderung der Beklagten aus dem Gebäudereinigungsvertrag in Höhe von 7.248,96 € gemäß § 389 BGB in voller Höhe erloschen.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.726,61 €.
a) Die Beklagte hat ihre aus Ziffer 4 des Gebäudereinigungsvertrages resultierende Pflicht, die ihr ausgehändigten Schlüssel nach Vertragsbeendigung dem Kläger zurückzugeben, verletzt. Insoweit steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin C am 16.10.2001 vom Kläger einen Generalhauptschlüssel erhalten hat, der seitens der Beklagten nicht wieder an den Kläger zurückgeführt wurde.
Die Zeugin C hat nämlich erklärt, dass es sich bei der Unterschrift auf der in Kopie vorliegenden Schlüsselkarte (Bl. 24 d.A.), ausweislich derer sie einen GHS, also einen Generalhauptschlüssel erhalten hat, um ihre Unterschrift handelt. Sie hat weiter glaubhaft bekundet, dass sie an diesem Tage, und zwar am 16.10.2001, einen Schlüssel bekommen habe, der fürs ganze Hause passe, ein so genanntes Passepartout. Hierbei habe es sich um einen Generalhauptschlüssel gehandelt.
Das Gericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Beklagte einen Generalhauptschlüssel in der Person der Zeugin C erhalten hat. Es oblag daher der Beklagten, entweder die Schlüsselrückgabe oder aber den Umstand, dass der Kläger den Generalhauptschlüssel verloren hat, zweifelsfrei zu beweisen. An der Beweislastverteilung ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Zeugin C ab dem 01.06.2002 bei dem Kläger angestellt war. Denn insoweit war es Sache der Beklagten bzw. der Streitverkündeten bei Ausscheiden eines Mitarbeiters dafür Sorge zu tragen, dass ausgehändigte Schlüssel zurückgegeben wurden, und zwar auch für den hier vorliegenden Fall, dass ein Anstellungsverhältnis beim Kläger selbst begründet wurde. Anderenfalls hätte sie darlegen müssen, dass mit dem Kläger abgesprochen wurde, dass die Zeugin den streitgegenständlichen Generalhauptschlüssel in ihr neues Anstellungsverhältnis mitnimmt und insoweit eine Rückgabeverpflichtung der Beklagten entfällt; zu derartigen Absprachen wurde aber nichts vorgetragen. Die Beklagte konnte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen:
Soweit die Streitverkündete nämlich behauptet, die Zeugin E habe den Generalhauptschlüssel, den sie kurz vorher von der Schwester der Zeugin C, der Frau A C, erhalten habe, an Herrn y übergeben, hat die Zeugin E diesen Vortrag nicht bestätigt. Die Zeugin hat vielmehr glaubhaft bekundet, sie selber habe nie einen Generalhauptschlüssel gehabt; einen solchen habe nur Frau C gehabt. Soweit die Streitverkündete für die Behauptung, dass der Zeuge y auch den Generalschlüssel von der Zeugin E in Empfang genommen hat, noch den Zeugen Herrn L sowie nach der Beweisaufnahme im Termin vom 09.06.2004 mit Schriftsatz vom 14.06.2004 Herrn y als Zeugen benannt hat, waren diese Zeugen ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Beweisaufnahmetermin am 09.06.2004 vorbereitend geladen und auch erschienen; die Parteien haben insoweit aber übereinstimmend auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichtet im Sinne des § 399 ZPO (Bl. 204 d.A.). Die Streitverkündete hat insoweit auch nicht vorgetragen, warum es im Beweisaufnahmetermin vom 09.06.2004 nicht möglich gewesen wäre, den Zeugen y zu diesen Fragen zu hören; Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 14.06.2004 diente daher nach Auffassung des Gerichts zum Zweck der Prozessverschleppung, so dass ihm in analoger Anwendung des § 244 Abs. 3 StPO nicht nachgegangen zu werden brauchte. Im Übrigen sind die dem Beweisantrag zugrunde liegenden Tatsachen aber auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und damit einer Beweisaufnahme ohnehin nicht zugänglich. Denn, und hierauf hat auch der Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2004 (Bl. 152) hingewiesen, die Beklagte hat weder Datum noch nähere Umstände der behaupteten Schlüsselübergabe an den Zeugen y vorgetragen.
Die Beklagte konnte auch nicht beweisen, dass der Kläger selbst den Generalhauptschlüssel verloren hat. Sie trägt insoweit vor, dass der zwischenzeitliche Verlust des – nach ihrer Klarstellung - Generalschlüssels durch die Mitarbeiterin der Streitverkündeten Frau I irrelevant sei, weil dieser letztlich vom Personal des Klägers selbst verloren wurde. Denn nachdem die Zeugin I den Schlüssel steckengelassen habe, habe dieser später wieder beim Kläger abgeholt werden sollen, sei dann aber plötzlich nicht mehr auffindbar gewesen. Voraussetzung eines Verlustes durch den Kläger ist nach der Behauptung der Beklagten daher, dass es sich bei dem am 16.08.2002 verloren gegangenen Schlüssel um einen Generalhauptschlüssel gehandelt hat. Dies konnte durch die Beweisaufnahme aber nicht bewiesen werden. Insoweit geht aus dem Vortrag der Beklagten schon nicht eindeutig hervor, ob die benannten Zeugen E und I auch zu dem Umstand benannt wurden, dass es sich bei dem verloren gegangenen Schlüssel um einen Generalhauptschlüssel handelte. Jedenfalls hat die Zeugin E insoweit aber glaubhaft bekundet, dass die Zeugin I von ihr nie einen Generalhauptschlüssel bekommen habe und dass nur die Frau C einen Generalhauptschlüssel hatte. Dies zugrunde gelegt, konnte es sich bei dem von der Zeugin I stecken gelassenen Schlüssel denknotwendig nicht um einen Generalhauptschlüssel handeln, so dass der Behauptung der Beklagten die Grundlage entzogen ist. Auf die Vernehmung der zu diesem Beweisaufnahmetermin ebenfalls erschienenen Zeugin I haben die Parteien übereinstimmend verzichtet.
Das Gericht erachtet demnach eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten als erwiesen.
b) Das gemäß § 280 Abs.1 S. 2 BGB vermutete Verschulden der Mitarbeiter der Streitverkündeten ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen; einen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht geführt.
c) Infolge der Pflichtverletzung war es auch erforderlich, die gesamte Schließanlage auszutauschen, so dass die Pflichtverletzung auch kausal ist für den eingetretenen Schaden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nämlich nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass bei dem Verlust eines Generalhauptschlüssels die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss, da ein solcher Schlüssel sämtliche Schließzylinder einer Schließanlage betätigen kann. Er hat weiter festgestellt, dass eine Teilerneuerung der streitgegenständlichen im Jahre 1988 installierten Schließanlage nicht möglich war, da im Zeitpunkt des Einbaus noch nicht, wie heute, per Computer der Schließplan berechnet wurde; heute würden Verluste eines GHS-Schlüssels durch fiktive Erweiterungsmöglichkeiten berücksichtigt. Der Sachverständige hat dies im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens unter Hinweis auf die Ausgestaltung der ursprünglichen Anlage als Kaskadenprofil bestätigt.
Es steht insoweit auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vor der Pflichtverletzung der Beklagten in Form des Verlustes des GHS-Schlüssels über eine ordnungsgemäß funktionierende Schließanlage verfügt hat. Der Sachverständige hat nämlich insoweit nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass mit Ausnahme der GS 1-Schlüssel, die keine sicherheitsrelevanten Türen schließen, alle übergeordneten Schlüssel entweder vorhanden waren oder anhand der Karten nachvollziehbar durch den Zeugen y vernichtet worden sind. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend festgestellt, dass von einer ordnungsgemäß funktionierenden Schließanlage auszugehen ist.
d) Der Kläger kann daher Ersatz der durch den Austausch der Schließanlage entstandenen Kosten von der Beklagten verlangen. Diese belaufen sich ausweislich der Rechnung der Firma X auf 22.381,03 €. Der Anspruch ist allerdings unter den Gesichtspunkten Vorteilsanrechnung und Schrottpreis der Höhe nach auf einen Betrag von 5.726,61 € zu reduzieren.
Auszugehen war dabei zunächst von dem von der Firma X berechneten Preis, da die ausgetauschte Anlage gleichwertig und der hierfür berechnete Preis auch angemessen ist. Der Sachverständige hat insoweit nämlich nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass die jetzt eingebaute Schließanlage zu der ehemals eingebauten Schließanlage der Firma F von 1988 im Kaskadenprofil mit sechs Stiften, bezogen auf den Fortlauf der Entwicklungen, als gleichwertig anzusehen ist und keine Verbesserung bezüglich der Nutzung, Sicherheit oder des Komforts darstellt. Er hat weiter festgestellt, dass der von der Klägerin bezahlte Preis für den Einbau der neuen Schließanlage als marktüblich und angemessen angesehen werden kann. Dies ergibt sich schon unproblematisch aus den eingeholten Vergleichsangeboten. Das seitens des Sachverständigen eingeholte günstigste Angebot lag mit einem Preis von 20.361,95 € netto (= 23.619,86 € brutto) sogar noch über dem von der Firma X berechneten Preis, da der Betrag von 22.381,03 € die Mehrwertsteuer schon enthält. Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass er nur Netto-Beträge ersetzt verlangen kann; insoweit geht das Gericht im Folgenden bei der Berechnung von Abzügen abweichend von den Ausführungen des Sachverständigen von dem von der Firma X berechneten Betrag in Höhe von 22.381,03 € aus.
Von diesem Betrag war – wie vom Kläger schon berücksichtigt – richtigerweise unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ein Abzug von 2 % zu machen, da der Kläger von der Möglichkeit des Skontoabzug gegenüber der Firma X in Höhe von 2 % keinen Gebrauch gemacht hat. Insoweit reduziert sich der ersatzfähige Schaden auf einen Betrag in Höhe von 21.933,41 €.
Weiter muss sich der Kläger unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 73 % anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung kommt immer dann in Betracht, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorb v § 249 Rdn. 119). Der Vorteil ist auch dann anzurechnen, wenn der Geschädigte ihn aus eigenem Willensentschluss nicht realisiert (Palandt/Heinrichs, Vorb v § 249 Rdn.123). Vorliegend ist eine gebrauchte Sache durch eine neue Sache ersetzt worden. Dies hat nach Auffassung des Gerichts eine messbare Vermögensvermehrung des Klägers bewirkt, die sich für ihn auch wirtschaftlich günstig auswirkt. Denn der Kläger verfügt infolge des Austauschs nunmehr über eine neue Schließanlage, für die nach den Ausführungen des Sachverständigen ab diesem Zeitpunkt die vom Hersteller gewährleistete Nachlieferungs- und Produktsicherheitsgarantie gilt. Zwar hat der Zeuge M bekundet, dass die Firma F bis zu 50 Jahre nach Einbau einer Schließanlage Zylinder nachliefert, die dann ggf. speziell angefertigt werden. Er hat aber auch bekundet, dass es möglich sein kann, dass evtl. Spezialzylinder nicht mehr nachbestellt werden können, soweit die Anlage erweitert werden soll. Schon insoweit besteht eine günstige Auswirkung, da der Kläger nunmehr über eine neue Anlage verfügt, die hinsichtlich etwaiger Erweiterungen noch nicht ausgereizt ist. Hinzu kommt die vom Sachverständigen angeführte Produktsicherheitsgarantie, die normalerweise nach 15 Jahren ausläuft und nach deren Ablauf dann die Möglichkeit besteht, dass Schlüssel unbefugt nachgemacht werden können. Auch insoweit hat sich der Austausch für den Kläger wirtschaftlich günstig ausgewirkt, weil dieser Sicherheitsaspekt nun wieder für einen längeren Zeitraum besteht. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2005 ausführt, es gäbe in dem Gebäude keine Reichtümer, wegen derer sich ein Einbruch lohnen würde und schon von daher sei die Produktsicherheitsgarantie für ihn nicht von Bedeutung, steht dies schon in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.03.2004 (Bl. 154 d.A.), wonach ihm das Risiko zu groß war, dass Unbefugte infolge des Schlüsselverlustes in jeden Winkel des S Zentrums hätten hineinkommen können; es geht also offensichtlich auch dem Kläger nicht nur darum, dass sich die Bewohner innerhalb des Heims bewegen können, sondern auch um Sicherheitsaspekte. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2005 ausführt, es gäbe gegenwärtig Überlegungen, einzelne Gruppen aus dem S Heim anderweitig unterzubringen und dass wegen der dann veränderten Nutzungsart auch eine neue Schließanlage erforderlich werden könnte, ergibt sich hieraus schon nicht, dass diese Überlegungen auch tatsächlich realisiert werden; auch der Zeitpunkt ist völlig offen. Der Kläger hat insofern auch nicht substantiiert dargelegt, warum dann zwingend eine ganz neue Schließanlage eingebaut werden muss. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum der Ersatz der Schließzylinder der sicherheitsrelevanten Türen, für die bislang ein Generalhauptschlüssel benötigt wird, ausreichend wäre. Auch ergibt sich aus diesen Ausführungen keine gesicherte Grundlage für die Annahme, dass die Nutzungsdauer der Schließanlage die gegenwärtige Nutzungsart in jedem Fall überdauert hätte. Im Übrigen ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.02.2005 (Bl. 308) selber noch von einer Nutzungsdauer des Gebäudes von 100 Jahren ausgegangen.
Aus den genannten Aspekten Markenschutz und Nachlieferungsgarantie erachtet das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen, von einer Gesamtlebensdauer der Schließanlage von 20 Jahren auszugehen, als überzeugend. Da die Schließanlage im Zeitpunkt des Schlüsselverlustes 14 Jahre und 8 Monate alt war, hat der Sachverständige hieraus richtigerweise einen Zeitwertabzug von rund 73 % errechnet. Dies ergibt im vorliegenden Fall ausgehend von einem Betrag von 2.933,41 € einen Abzug von 16.011,39 €.
Weiterhin ist ein Schrottpreis von 195,41 € in Abzug zu bringen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass Schließzylinder der vorliegenden Art aus wertvollen NE-Metallen mit 5 % Fremdmaterial bestehen, wofür derzeit ein Schrottpreis von 0,90 €/kg zu erzielen ist.
Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.726,61 € hat.
e) Der Anspruch war auch nicht weiter unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB zu reduzieren. Die Beklagte führt insoweit an, dass der Kläger die jeweiligen Mitarbeiter der Streitverkündeten nicht auf die Folgen eines Schlüsselverlustes hingewiesen habe, was aber gerade bei der Aushändigung eines GHS-Schlüssels erforderlich gewesen sei. Einer solchen gesonderten Aufklärung bedurfte es nach Auffassung des Gerichts aber nicht, da bereits unter Ziffer 9 des Reinigungsvertrages geregelt war, dass der Auftragnehmer beim Verlust von ihm oder seinen Arbeitskräften anvertrauten Schlüsseln haftet. Weiter war festgelegt, dass der Auftragnehmer für Schlüsselverlust eine Versicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. DM abzuschließen hatte. Der Beklagten mussten daher die Folgen eines Schlüsselverlustes bewusst sein. Es war daher an ihr, die Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger bedient hat, auf die Risiken eines Schlüsselverlustes hinzuweisen. Darüber hinaus enthält aber auch die vom Kläger ausgestellte Schlüsselkarte, auf der die jeweiligen Empfänger eines Schlüssels die Entgegennahme quittieren, einen Hinweis darauf, dass bei Verlust des Schlüssels ein sehr hoher Schaden entstehen kann.
2. Der in Höhe von 5.726,61 € bestehende Schadensersatzanspruch ist allerdings gemäß § 389 BGB erloschen. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 25.08.2003 mit der unstreitigen Forderung der Beklagten aus dem Gebäudereinigungsvertrag in Höhe von 7.248,96 € die Aufrechnung erklärt, soweit sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen. Damit sind die Forderungen in der Höhe, in der sie sich aufrechenbar gegenüberstanden, also in Höhe von 5.726,61 €, erloschen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Die Widerklage ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.
1. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist auch das Landgericht Bonn örtlich zuständig. Ein Zusammenhang im Sinne des § 33 ZPO ist gegeben, da die Klageforderung und die Widerklageforderung beide im Zusammenhang mit dem Gebäudereinigungsvertrag stehen.
2. Die Widerklage ist allerdings nur in Höhe von 1.522,35 € begründet. Im Übrigen ist die unstreitige Forderung der Beklagten in Höhe von 7.248,96 € durch die Aufrechnung des Klägers mit seinem Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.726,61 € erloschen. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger ab dem 16.10.2002 mit der Zahlung in Verzug war.
III.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 31.08.2005 bot keine abweichende Beurteilung und damit auch keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso bot der nicht nachgelassene Schriftsatz der Streitverkündeten, der offensichtlich versehentlich das Datum 22.04.2005 trägt und der am 13.09.2005 bei Gericht einging, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
IV.
Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten folgt aus § 101 ZPO i.V.m. § 74 Abs. 1 ZPO.
V.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert:
- Klage 14.684,45 €
- Widerklage 7.248,96 €
insgesamt: 21.933,41 €