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Landgericht Bonn·7 O 392/14·11.06.2015

Zurückweisung der Streitverkündung an Vater des Klägers als unstatthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitverkündungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zustellung einer Streitverkündung an den Vater des Klägers. Zentral ist, ob eine Streitverkündung nach § 72 ZPO gegenüber Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertretern der Partei zulässig ist. Das LG Bonn weist den Antrag zurück, da § 72 ZPO nur gegenüber nicht am Prozess beteiligten Dritten gilt. Unstatthafte Verkündungen sind vom Gericht ohne Zustellung von Amts wegen zurückzuweisen.

Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zustellung einer Streitverkündung an den Vater des Klägers als unstatthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitverkündung nach § 72 ZPO ist nur gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten statthaft.

2

Eine Streitverkündung gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist im Rechtssinne unzulässig.

3

Fehlt es an einer rechtssatzgemäßen Streitverkündung, hat das erkennende Gericht die unstatthafte Verkündung ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen.

4

Die Zulässigkeit einer Streitverkündung ist nach der Beteiligtenstellung zu beurteilen und kann nicht durch die bloße Zustellung an Angehörige begründet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 72 ZPO

Tenor

wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers,  zurückgewiesen.

Gründe

2

Eine Streitverkündung gem. § 72 ZPO ist nur statthaft gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten.

3

Hier hat die Beklagtenseite eine Streitverkündung gegenüber dem Vater des Klägers ausgebracht.

4

Gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist eine Streitverkündung jedoch im Rechtssinne nicht möglich und daher unstatthaft.

5

Fehlt es - wie vorliegend - an einer Streitverkündung im Rechtssinne, ist die unstatthafte Verkündung von dem erkennenden Gericht ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen (BGH NJW 2006, 3214).