Zurückweisung der Streitverkündung an Vater des Klägers als unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt die Zustellung einer Streitverkündung an den Vater des Klägers. Zentral ist, ob eine Streitverkündung nach § 72 ZPO gegenüber Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertretern der Partei zulässig ist. Das LG Bonn weist den Antrag zurück, da § 72 ZPO nur gegenüber nicht am Prozess beteiligten Dritten gilt. Unstatthafte Verkündungen sind vom Gericht ohne Zustellung von Amts wegen zurückzuweisen.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zustellung einer Streitverkündung an den Vater des Klägers als unstatthaft verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitverkündung nach § 72 ZPO ist nur gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten statthaft.
Eine Streitverkündung gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist im Rechtssinne unzulässig.
Fehlt es an einer rechtssatzgemäßen Streitverkündung, hat das erkennende Gericht die unstatthafte Verkündung ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer Streitverkündung ist nach der Beteiligtenstellung zu beurteilen und kann nicht durch die bloße Zustellung an Angehörige begründet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers, zurückgewiesen.
Gründe
Eine Streitverkündung gem. § 72 ZPO ist nur statthaft gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten.
Hier hat die Beklagtenseite eine Streitverkündung gegenüber dem Vater des Klägers ausgebracht.
Gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist eine Streitverkündung jedoch im Rechtssinne nicht möglich und daher unstatthaft.
Fehlt es - wie vorliegend - an einer Streitverkündung im Rechtssinne, ist die unstatthafte Verkündung von dem erkennenden Gericht ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen (BGH NJW 2006, 3214).