Unterlassung von Observation und Kontaktverbot nach Privatdetektiv-Einsatz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Unterlassung von Kontaktaufnahmen und Detektiv-Observationen sowie Schmerzensgeld wegen behaupteten „Stalkings“. Das LG Bonn untersagte den Beklagten Kontaktaufnahmen, weitere Observations-/Überwachungsmaßnahmen und das Anfertigen von Bild-/Tonaufnahmen, weil eine aktuelle Gefahrenlage nicht dargetan und wegen verweigerter Unterlassungserklärung Wiederholungsgefahr gegeben war. Ein weiter gefasster Antrag zu „wirtschaftlich schädigenden Handlungen“ und ein Antrag zur Vollstreckungshilfe wurden als unzulässig verworfen. Schmerzensgeld wurde mangels erheblichen immateriellen Schadens abgewiesen.
Ausgang: Unterlassung (Kontakt/Observation/Aufnahmen) zugesprochen; weitere Anträge teils unzulässig, Schmerzensgeld abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Observation und Überwachung kann sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ergeben, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch fortgesetzte Beobachtungsmaßnahmen beeinträchtigt wird.
Auftraggeber von Ermittlungs- bzw. Observationsmaßnahmen haften als mittelbare Störer, wenn die Eingriffe im Rahmen des erteilten Auftrags durch Dritte vorgenommen werden.
Eine früher möglicherweise bestehende Gefahren- oder Bedrohungslage rechtfertigt fortgesetzte Observationsmaßnahmen nicht, wenn eine aktuelle Gefahr nicht substantiiert dargetan wird.
Wiederholungsgefahr für Unterlassungsansprüche besteht, wenn der Störer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt und sich die beanstandeten Maßnahmen für die Zukunft vorbehält.
Ein Unterlassungsantrag ist unzulässig, wenn er so unbestimmt gefasst ist, dass die Konkretisierung der Verbotsinhalte in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde.
Tenor
Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs (6) Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei (2) Jahren im Verhältnis zu allen Klägern untersagt,
a.
Kontakt jedweder Art, insbesondere in Form einer unmittelbaren persönlichen oder durch einen Dritten vermittelnden Kontaktierung, aber auch in anderweitiger Form (Telefon, Fax, Email oder ähnliches) aufzunehmen. Hiervon ausgenommen sind die Kontaktierung durch von den Beklagten bestellte Rechtsanwälte sowie die Kontaktierung von Anwalt zu Anwalt im Rahmen rechtlicher lnteressenwahrnehmung,
b.
und/oder Observations- und Überwachungsmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen und/oder Einsatz Dritter, hierunter insbesondere Observations und Überwachungsmaßnahmen durch die Detektei X GmbH (Sitz: Adresse 1 in A, nachfolgend „X"), vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
c.
Lichtbilder oder Aufnahmen anderer Art (Video, Tonaufnahmen) der Kläger, einschließlich des unmittelbaren sozialen oder beruflichen Umfeldes (insbesondere des Hauses der Kläger zu 1. und 2. in der Adresse 2 in C sowie des Hauses der Eltern der Klägerin zu 1. in Adresse 3 in D sowie des Kanzleisitzes des Klägers zu 3. in der Adresse 4 in C) anzufertigen und/oder durch· Dritte, hier insbesondere der Detektei X und ihrer Mitarbeiter, anfertigen zu lassen.
2.
Die Klageanträge zu 1.d. und zu 2. werden als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
3.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1. und 2. 4/7 als Gesamtschuldner und die Beklagten· 3/7 als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen· Kosten der Kläger zu 1. und 2. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 3/7.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. tragen die Beklagten als Gesamtschuldner vollständig.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 4/7.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für die Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist die Ehefrau des Klägers zu 2. Der Kläger zu 3. ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1. und 2.
Der Kläger zu 2. war im Zeitraum vom 01.02.1999 bis Mitte Mai 2006 für die Familie des Beklagten zu 2. als Personenschützer tätig. Die Beklagte zu 1. ist die Ehefrau des Beklagten zu 2.
Am 22.12.2005 erlitt der Kläger zu 2. einen Autounfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Da er seine Tätigkeit als Personenschützer deshalb nicht weiter ausüben konnte, wurde im Mai 2006 hinsichtlich dieser Tätigkeit ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Nach Beendigung des Anstellungsvertrages erhielt der Beklagte zu 2. verschiedentlich anonyme SMS und Faxe, als deren Urheber der Beklagte zu 2. den Kläger zu 2. vermutete. In diesem Zusammenhang wurde das Ermittlungsverfahren 82 Js 432/07 StA Köln eingeleitet. Zugleich beauftragten die Beklagten zu 1. und 2. die Beklagte zu 3. ein Detektei-Unternehmen, mit einem erweiterten Personenschutz für die, Beklagten zu 1. und 2. und ihre Familie. Dabei richtete sich die Aufmerksamkeit der Beklagten zu 3. zunehmend auf den Kläger zu 2. Die Staatsanwaltschaft Köln wurde von den privaten Ermittlungen der Beklagten zu 3., deren Maßnahmen und Ergebnisse unterrichtet.
Die Kläger behaupten, sie seien von der Beklagten zu 3., im Auftrag der Beklagten zu 1. und 2., seit etwa Anfang 2007 ständig überwacht und eingeschüchtert worden. Sie legen ein sogenanntes „Stalkingprotokoll" vor, in dem sie einzelne Vorfälle in dem Zeitraum vom 22.12.2006 bis 13.11.2008 auflisten.
Die Kläger sind der Ansicht, dass den Beklagten die Überwachungsmaßnahmen untersagt werden müssten und dass die Beklagten den Klägern zu 1. und 2. wegen der Beeinträchtigungen aufgrund der Dauerobservationen, die bei der Klägerin zu 1. schon zu Angstzuständen und Depressionen führen würden, ein Schmerzensgeld zahlen müssten.
Die Kläger beantragen den Erlass eines Urteils mit folgendem Tenor:
1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs (6) Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei (2) Jahren, im Verhältnis zu allen Klägern untersagt,
a.
Kontakt jedweder Art, insbesondere in Form einer unmittelbaren persönlichen oder durch einen Dritten vermittelnden Kontaktierung, aber auch in anderweitiger Form (Telefon, Fax, Email oder ähnliches) aufzunehmen. Hiervon ausgenommeen sind die Kontaktierung durch einen ordnungsgemäß bestellten Rechtsanwalt sowie die Kontaktierung von Anwalt zu Anwalt im Rahmen rechtlicher Interessenwahrnehmung,
b .
und/oder Observations- und Überwachungsmaßnahme mittels technischer Einrichtungen und/oder Einsatz Dritter, hierunter insbesondere Observations und Überwachungsmaßnahmen durch die Detektei X GmbH (Sitz: Adresse 1 in A, nachfolgend „X"}, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
c.
Lichtbilder oder Aufnahmen anderer Art (Video, Tonaufnahmen) der Kläger einschließlich des unmittelbaren sozialen oder beruflichen Umfeldes (insbesondere des Hauses der Kläger zu 1. und 2. in der Adresse 2 in C sowie des Hauses der Eltern der Klägerin zu 1 in Adresse 3 in D sowie des Kanzleisitzes des Klägers zu 3. in der Adresse 4 in C) anzufertigen und/oder durch Dritte, hier insbesondere der Detektei X und ihrer Mitarbeiter, anfertigen zu lassen,
d.
im Verhältnis zu den Klägern zu 1. und 2. untersagt, wirtschaftlich auf Schädigung gerichtete Handlungen, denen kein berechtigtes Eigeninteresse (z.B. Verfolgung eigenr Ansprüche in einem rechtsstaatlichen vorgesehenen Verfahren) zugrunde liegen, vorzunehmen oder durch Dritte, insbesondere durch die ,,X". und der von dieser Detektei eingesetzten Mitarbeiter vornehmen zu lassen.
2.
Die Kläger können sich zur Durchsetzung der Anordnungen zu 1. der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen, der sich seinerseits der Polizei bedienen darf bzw. im Eilfall unmittelbar der Hilfe der Polizei bedienen.
3.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. ein in das Ermessen des Gerichts. gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten einzelne von d en Klägern behauptete Observierungsmaßnahmen. Sie meinen die Kläger seien in ihrem Recht nicht verletzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem tenoriertem Umfang begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Observierungsmaßnahm im tenorierten Umfang gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu.
Die Beklagte zu 3. hat in der Vergangenheit Beobachtungsmaßnahmen hinsichtlich des Klägers zu 2. durchgeführt, die von den Beklagten zu 1. und 2. als mittelbaren Störern mitzuverantworten sind, weil diese Maßnahmen im Rahmen des von ihnen an die Beklagte zu 3. erteilten Auftrages durchgeführt wurden.
Die Beklagten haben zwar pauschal bestritten, dass Observierungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger zu 2. durchgeführt wurden. Aus der Stelllungnahme der Beklagten zu 3. zu dem sogenannten „Stalkingprotokoll" ist aber zu entnehmen, dass hinsichtlich einzelner Maßnahmen lediglich Bewertungsunterschiede zwischen den Parteien bestehen; dass diese Maßnahmen aber tatsächlich stattgefunden haben. Dies betrifft insbesondere Vorfälle zu folgenden Daten:
21.07.2007 (Aufstellung am Grundstück Adresse 2),
21.09.2007 (Ermittler am Grundstück Adresse 2),
30.08.2007 (Kontrolle durch Nachforschungen in Waffengeschäft),
08.11.2007 (Feststellung der Aufenthaltsdauer des Klägers),
18., 20., 22., 29. und 31.12.2007 und 03.01.2008, 01. und 05.02.2008,18.02.2008, 20.03.2008, 31.03.2008, 25.04.2008; 29.05.2008, 20.08.2008, 29.08.2008, 03. und 05.09.2008, 10. und 15.09.2008.
Die Observierungsmaßnahmen betreffend den Kläger zu 2. wirken sich zwanngsläufig reflexartig auch auf seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., und den von ihnen häufig kontaktierten Prozessbevollmächtigten, den Kläger zu 3. aus.
Es kann dahin stehen, ob die unstreitigen Beobachtungsmaßnahmen der Beklagten gegen den Kläger zu 2. in der Vergangenheit rechtmäßig erfolgten. Dafür konnte sprechen, dass der Zeuge V in seiner polizeilichen Vernehmung vom 11.09.2007 ausgesagt hat, der Kläger zu 2. habe ihm gegenüber geäußert, dass er sich an den Beklagten zu 1. und 2. rächen werde. Dafür kann auch sprechen, dass der Kläger zu 2. wie sich aus dem von ihm selbst vorgelegten “Stalkingprotokoll” ergibt, im Jahre 2007 mehrfach versucht hat, zu den Beklagten zu 1. und 2. Kontakt aufzunehmen. Daraus mögen die Beklagten zu 1. und 2. eine Gefahrenlage für sich hergeleitet haben.
Selbst wenn eine solche Gefahrenlage bestanden haben sollte, stellt diese heute keine Rechtfertigung mehr für Observierungs- und Beobachtungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger zu 2. und den davon mitbetroffenen Klägern zu 1. und zu 3. dar. Denn die Beklagten haben nicht darlegen können, das eine solche Gefahr- oder Bedrohungslage für die Beklagten zu 1. und 2. heute noch von dem Kläger zu 2. weiterhin ausgeht.
Da die Beklagten aber nicht bereit waren, eine Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben, besteht Wiederholungsgefahr, das heißt, die Kläger können vor einer
Fortsetzung der Überwachungsmaßnahmen nicht sicher sein, weil die Beklagten sich diese offen halten wollen.
Im Ergebnis musste daher den Klageanträgen zu Ziffer 1 a, b, und c stattgegeben werden.
Den Bedenken der Beklagten gegen die Bestimmtheit der genannten Klageanträge ist insoweit Rechnung getragen worden, als in Ziffer 1 a die Formulierung "durch einen ordnungsgemäß bestellten Rechtsanwalt" durch die Formulierung "durch von den Beklagten bestellte Rechtsanwälte" als klarstellendes Minus eingeschränkt worden ist. Im Übrigen fehlt den Klageanträgen zu 1 a, b und c nicht die erforderliche Bestimmtheit. Sie bringen deutlich zum Ausdruck, dass die Kläger im umfassenden Sinne keine persönliche Berührung mit den Beklagten wünschen. Anders als die Beklagte zu 3. Meint, wird den Beklagten durch das Kontaktverbot nicht untersagt selber Anträge gegen die Kläger bei einer gerichtlichen Rechtsantragstelle zu stellen. Denn damit nähmen sie keinen persönlichen Kontakt mit den Klägern, sondern nur mit dem Gericht auf.
Der Klageantrag zu 1 d ist unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Dieser Antrag ist deshalb nicht vollstreckbar. Denn der Begriff der „wirtschaftlich auf Schädigung gerichteten Handlungen, denen kein berechtigtes Eigeninteresse zugrunde liegt" ist unklar. Die Auslegung dieses Begriffs wird damit ins Vollstreckungsverfahren verlagert.
Der Antrag zu Ziffer 2 ist ebenfalls unzulässig. Die Durchsetzung der Anordnungen gemäß Ziffer 1 a, b und c ist nicht. Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisverfahrens, sondern kann allein Gegenstand eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sein.
Der Schmerzensgeldanspruch der Kläger zu 1. und 2. ist unbegründet.
Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass über einen längeren Zeitraum andauernde organisierte Beobachtungen durch Dritte bei den Betroffenen zu einem Gesundheitsschaden führen können. Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann aber bei Eingriffen entfallen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das haben die Kläger zu 1. und 2. durch ihr eigenes Verhalten bewiesen. Denn sie haben ein zivilrechtliches Verfahren gegen die Beklagten erst Ende 2008 eingeleitet und damit die beanstandeten Observierungsmaßnahmen der Beklagten fast 2 Jahre lang ertragen, ohne sich zivilrechtlich dagegen zu wehren. Damit haben sie deutlich gemacht, dass die Maßnahmen der Beklagten für sie nicht so bedeutend waren, dass damit die Grenze zum Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs überschritten wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.