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Landgericht Bonn·7 O 352/08·24.03.2009

Abweisung der Klage auf Dulden von Außendämmung an gemeinsamer Wand

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümer klagten auf Duldung einer Außendämmung an einer gemeinsamen Wand; das LG Bonn wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob die Maßnahme nach § 745 Abs. 2 BGB dem Interesse aller Teilhaber entspricht. Das Gericht verneinte dies, weil die Dämmung überwiegend den Klägern nützt und bei der Beklagten zu Überbauung und Überdämmung von Fenster-/Türrahmen führt. Eine pauschale BGH‑Verallgemeinerung ersetzt keine konkrete Billigkeitsabwägung.

Ausgang: Klage auf Dulden einer Außendämmung als unbegründet abgewiesen, da die Maßnahme nicht dem Interesse aller Teilhaber nach § 745 Abs. 2 BGB entspricht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Dulderpflicht nach § 745 Abs. 2 BGB besteht nur, wenn die beantragte Verwaltung oder Benutzung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht; die Entscheidung erfordert eine konkrete Abwägung der örtlichen Verhältnisse und bisherigen Nutzung.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB trägt derjenige Teilhaber, der die Duldung begehrt.

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Maßnahmen, die primär dem einen Teilhaber Vorteile verschaffen, während sie dem anderen Teilhaber überwiegend Nachteile (z.B. Überbauung, Überdämmung von Fenster- oder Türrahmen) bringen, entsprechen grundsätzlich nicht dem Interesse aller Teilhaber nach § 745 Abs. 2 BGB.

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Generalisierende Formulierungen oder pauschale Hinweise auf den allgemein üblichen Standard können eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung nicht ersetzen; das Gericht hat die konkrete Interessenlage zu prüfen.

Relevante Normen
§ 922 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB§ 745 Abs. 2 BGB§ 156 Abs. 2 ZPO§ 156 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.

 Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses B-Straße ## in C, die Beklagte ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Wohnhauses B-Straße ##. Beide Häuser werden durch eine gemeinsame Wand verbunden, wobei diese Wand sowohl in der Grundstückstiefe als auch in der Höhe über das Haus der Beklagten hinausragt. Im Zuge von energetischen Modernisierungsmaßnahmen planen die Kläger eine Dämmung der gemeinsamen Wand, soweit diese über das Haus der Beklagten hinausragt. Diese soll im Bereich des Obergeschosses, wo die Wand unmittelbar an den Rahmen eines Fensters des Hauses der Beklagten angrenzt, sowie im Bereich Erdgeschosses, wo die Terrasse der Beklagten angrenzt, zum Teil in einer Dicke von ca. 5,5 cm (inkl. Putz), im übrigen in einer Dicke von 12 cm (zzgl. Putz) erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K7, Bl. ##ff. d.A., Bezug genommen. Bei Ausführung des Vorhabens würde das Grundstück der Beklagten, insbesondere im Bereich der Terrasse, entsprechend der Dicke der Dämmung überbaut werden. Weiterhin würde der Fensterrahmen im Obergeschoss und der Türrahmen der Terrassentür durch die Dämmung überdämmt werden. Die Beklagte lehnte eine Zustimmung zu dem Vorhaben der Kläger vorprozessual ab.

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Die Kläger behaupten, die vorgesehene Dämmung sei notwendig, um den energetischen Anforderungen einer Modernisierung zu genügen und um einen im vierten Obergeschoss ihres Hauses bestehenden Bauschaden dauerhaft zu sanieren.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1.       die Anbringung einer Wärmedämmung auf der an die Baulichkeit B Straße ##, ##### C angrenzenden Seitenfassade der Baulichkeit B-Straße ##, ##### C gemäß der in der Anlage K7 ausgewiesenen Darstellung des Architekten M zu dulden;

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2.       die Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück B Straße ##, ##### C zum Zwecke der Anbringung der unter Ziffer 1. genannten Wärmedämmmaßnahmen zu dulden;

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3.       an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.253,78 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass ihr die geplante Wärmedämmmaßnahme nicht zuzumuten sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Ob es sich bei der gemeinsamen Wand um eine auf der Grundstücksgrenze stehende Wand handelt, wie die Kläger in erster Linie behaupten, oder, wie die Beklagte behauptet, um eine auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Wand, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Behauptung der Kläger zutreffend wäre und demnach die §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch in Betracht kämen, so entspricht die begehrte Maßnahme nach Auffassung der Kammer nach billigem Ermessen nicht dem Interesse aller Teilhaber.

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Was eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung oder Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die konkreten örtlichen und sonstigen Verhältnisse und die bisherige Zweckbestimmung und Benutzung der Sache sind zu berücksichtigen (MüKo-BGB/Schmidt, 5. Auflage 2009, § 745 Rz. 39; Staudinger/Langheim, BGB, 2008, § 745 Rz. 56 mit Verweis auf HansOLG Hamburg SeuffA 57, Nr 34). Die Kläger, die im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast tragen (vgl. MüKo-BGB/Schmidt, 5. Auflage 2009, § 745 Rz. 39), berufen sich in ihrem Vortrag im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 2032, 2033), in der dieser in einem offenbar ähnlichen Fall einen Anspruch, wie ihn die Kläger begehren, bejaht hatte und hierzu pauschal ausgeführt hatte, dass es „doch dem Interesse jedes vernünftig denkenden Teilhabers“ einer Wand entspreche, „diese so ‚nachzurüsten’, dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard“ entspreche.

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Es mag sein, dass die dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Tatsachen, die aus dem Urteil jedoch nicht ersichtlich sind, in dem konkreten Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung nach § 745 Abs. 2 BGB rechtfertigten. Jedoch ist eine derart pauschale Bewertung, wie sie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vorgenommen und auch von den Klägern vertreten wird, nach Auffassung der Kammer für den hier zu beurteilenden Einzelfall unbehelflich. Die Kammer bleibt vielmehr dabei, die Interessenlage und die Frage der Billigkeit nach den konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Hiernach ergibt sich aber bereits aufgrund der unstreitigen Tatsachen, dass die begehrte Maßnahme nicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht.

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Eine Wärmedämmmaßnahme, wie sie Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist, bei der (nur) der Teil einer gemeinsamen Wand überdämmt werden soll, der über das angrenzende Haus hinausragt, kommt in erster Linie allein dem Inhaber des größeren Hauses zugute, da sie allein zu einer Dämmung von dessen Außenwand führt. Genau dahin geht auch der Vortrag der Kläger, der bestätigt, dass die geplante Dämmung dazu führt, dass ihr Haus im Hinblick auf die Dämmung in einen allgemein üblichen Standard unter Berücksichtigung des Standes der Technik versetzt wird (und darüber hinaus hier auch noch dazu führen würde, dass ein Bauschaden in ihrem Haus saniert werden könnte). Inwieweit dies der Beklagten als Teilhaberin der Wand nutzen soll, ist der Kammer nicht begreiflich, da der Teil der Wand, der auf ihr Haus entfällt, von der positiven Wirkungen der Dämmmaßnahme ja gar nicht betroffen wird. Die pauschalen Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs, auf die sich auch die Kläger stützen, dass eine derartige Nachrüstung der Wand nicht nur im alleinigen Interesse des Inhabers der überragenden Wand seien, sind auf dieser Basis weder nachvollziehbar noch vermag die Kammer diese Beurteilung zu teilen. Anstelle der – durchaus – positiven Wirkungen einer Dämmmaßnahme beschränken sich die Wirkungen auf der Seite der Beklagten unstreitig in erster Linie darauf, dass ihr Grundstück, welches in der Tiefe und der Höhe bereits deutlich von dem Haus der Kläger überragt wird, zusätzlich auch noch überbaut wird und ihre angrenzenden Fensterrahmen überdämmt werden. Soweit die Kläger dies dahin bagatellisieren wollen, dass die Überbauung nur „geringfügig“ sei und die Überdämmung der Rahmen ohne Funktionsbeeinträchtigung und sogar „bauphysikalisch gewünscht“ sei, kann dahinstehen ob dies tatsächlich der Fall ist (wobei die Kammer jedoch zumindest an letzterem Zweifel hat). Denn so oder so bleibt es dabei, dass die Nutznießer der begehrten Maßnahme in erster Linie die Kläger sind und die Beklagte in erster Linie die Nachteile der Maßnahme tragen soll.

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Die Kammer verkennt nicht, dass unter bestimmten Umständen die entgegenstehenden Interessen eines Teilhabers überwunden werden können, wenn die Interessen des anderen Teilhabers derart überwiegen, dass eine gemeinsame Verwaltungs- bzw. Benutzungsmaßnahme nach Treu und Glauben geboten ist. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere können sich die Kläger nicht darauf beschränken, Alternativlösungen wie eine Innendämmung lediglich als „in bauphysikalischer Hinsicht [...] ungünstigste Maßnahme“ zu bezeichnen. Selbst wenn dies so wäre, würde jedoch die Innendämmung dazu führen, dass derjenige, der (allein) die Vorteile der Dämmung hat – nämlich die Kläger – gleichzeitig auch die Nachteile der Dämmung (insbesondere den entsprechenden Raumverlust) trägt.

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Soweit bei Gericht nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein nachgelassener Schriftsatz der Kläger und zwei nicht nachgelassene Schriftsätze der Beklagten eingegangen sind, enthielten diese keinen entscheidungserheblichen Vortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO erforderlich gemacht hätte oder im Wege einer Ermessenentscheidung nach § 156 Abs. 1 ZPO nahegelegt hätte.

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Mangels Hauptanspruchs scheiden auch die Ansprüche nach Ziffern 2. und 3. des Klageantrags aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.