Baumarkt haftet dem Grunde nach für umstürzende Massivholzplatten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Baumarkt geltend, bei dem ein Kunde von umkippenden Massivholzplatten verletzt wurde. Streitig waren u.a. die Aktivlegitimation nach Abtretung sowie eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei der Lagerung der Platten. Das LG Bonn bejahte ein vorvertragliches Schuldverhältnis und eine Pflichtverletzung, weil der Plattenstapel im Gegensatz zu anderen Stapeln nicht gegen Kippen gesichert war und ein Umfallen möglich blieb. Ein Mitverschulden des Kunden trat angesichts des überwiegenden Verschuldens der Beklagten zurück; die Ersatzpflicht wurde dem Grunde nach sowie für künftige Schäden festgestellt.
Ausgang: Haftung der Beklagten für Schadensersatz/Schmerzensgeld dem Grunde nach bejaht und Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Betreten eines Selbstbedienungsmarktes als Kaufinteressent begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutz- und Obhutspflichten nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.
Der Betreiber eines Verkaufsraums hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Gefahren für die körperliche Unversehrtheit von Kunden abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer und nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung der Warenlagerung drohen.
Wer Waren so präsentiert, dass Kunden typischerweise einzelne Stücke zur Prüfung entnehmen oder ankippen, muss die Lagerung gegen das dadurch eröffnete Kipp- und Sturzrisiko sichern.
Ein Mitverschulden des geschädigten Kunden kann nach § 254 BGB zurücktreten, wenn das Sicherungsverschulden des Betreibers deutlich überwiegt und das Kundenverhalten nicht völlig unvernünftig ist.
Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht, wenn wegen weiterer absehbarer medizinischer Maßnahmen die Entwicklung künftiger materieller und immaterieller Schäden noch nicht zuverlässig abschätzbar ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1.
Die dem Kläger abgetretenen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Unfall vom ##.##.20## sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schaden des Herrn H, Xstraße ##, ##### C, aus dem Unfall vom ##.##.20## in der Filiale der Beklagten in C zu ersetzten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus abgetretenem Recht wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagte betreibt einen Baumarkt. In diesem Baumarkt wollte der Zeuge H am Samstag den ##.##.20## einkaufen. In der Holzabteilung kam es zu einem Unfall, bei dem er unter mehreren 2,80 m langen Buche Massivholz Platten begraben wurde. Er erlitt dabei Verletzungen, so dass der Notarzt informiert und er ins Krankenhaus gebracht wurde. Der Klage liegt als Anlage eine Abtretungserklärung des Zeugen Q an den Kläger bei.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte hätte die Platten nicht ausreichend sicher gelagert. Die Beklagte sei verpflichtet, in einem Geschäft, das weitestgehend darauf ausgerichtet ist, dass sich die Kunden dort selbst bedienen, Waren so zu lagern, dass von Ihnen keine Gefahr für die Kaufinteressenten ausgeht. Die Platten in den Verkaufsräumen der Beklagten seien in zwei Stapeln parallel zum Gang gelagert gewesen. Der Zeuge H wollte sich die Auspreisung auf der Platte des einen Stapels ansehen, als dann der zweite Stapel ins Wanken geriet und bei dem Versuch des Zeugen H ein Umkippen zu verhindern auf ihn fiel. Daher sei die Beklagte zum Ersatz der Schäden und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.
Zunächst hatte der Kläger zu Ziffer 3.) beantragt, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Herrn H, Xstr. ##, ##### C, aus dem Unfall vom ##.##.20## in der Filiale der Beklagten in C zu ersetzten.
Kläger beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 7.500,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.208,76 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.03.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schaden des Herrn H, Xstraße ##, ##### C, aus dem Unfall vom ##.##.20## in der Filiale der Beklagten in C zu ersetzten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 837,52 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert.
Der Stand der Platten würde in regelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern der Holzabteilung auf festen Stand überprüft und es wäre eine hinreichende Sicherung der Platten erfolgt. Außerdem seien Mitarbeiter vorhanden, die man bei solchen Situationen um Hilfe bitten könnte. Die Beklagte erklärt außerdem, dass es nur einen Plattenstapel gäbe, der parallel zum Gang stehen würde.
Das Gericht hat durch die Vernehmung der Zeugen H, Q, B, T und Y im Termin vom 10.03.2010 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2010 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstiger Aktenteile.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz, Schmerzensgeld zu zahlen. Darüber hinaus ist auch der Feststellungsantrag begründet.
Die Klageänderung des Klageantrages zu 3.) war nach § 263 ZPO zulässig.
Die Abtretung der Ansprüche des Herrn H an den Kläger ist wirksam, denn vom Kläger wurde die Abtretungserklärung vorgelegt und eine prozesstaktische Zession ist grundsätzlich zulässig (BGH NJW 2001, 827).
I. Der Schadensersatzanspruch folgt aus §§ 311 II Nr. 2, 241II, 280, 398 BGB.
Zwischen dem Zeugen H und der Beklagten bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II, Nr. 2 241 II BGB mit Schutz- und Obhutspflichten.
Der Zeuge H hat die Geschäftsräume der Beklagten am ##.##.20## als potentieller Kunde betreten. Wie er ausführte wollte er einige Kleinteile besorgen.
Nach der Beweisaufnahme, in der sich die Zeugen Q, B, T und Y widerspruchsfrei und nachvollziehbar eingelassen haben, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt es der Beklagten in ihren Verkaufsräumen dafür Sorge zu tragen, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kunden, die bei bestimmungsgemäßer und nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, weitestgehend abzuwenden (Vgl. BGH NJW 78, 1629)
Auf den Kläger sind im Verkaufsraum der Beklagten ca. 8 bis 13, massive 2,80 lange Buche Platten, gefallen.
Diese Platten waren so gelagert, dass sie lose an den letzten Stahlbügel des ca. 5 m langen Regals für Küchenplatten angelehnt waren. Auf der Abbildung der Anlage B1 kann man den Stapel auf der rechten Seite sehen. Es handelt sich um 2,8 m hohe Massivholzplatten unterschiedlicher Dicke (18 mm, 28 mm, 38 mm). Die Herstellerhinweise befindet sich jeweils auf der großen Fläche der Platte hinter der Folie. Diese kann man nur sehen, wenn man auf die große Frontfläche der Platten schaut. Alle anderen Plattenstapel sind so aufgestellt, dass man die Platten ohne Gefahr wie bei einem Posterständer hin und her kippen kann.
Nach Aussage des Zeugen Q ziehen Kunden wenn sie sich für eine Platte interessieren des Öfteren Platten aus den Stapeln heraus.
Sind alle Platten so aufgereiht, dass grundsätzlich ein Kippen möglich ist, nur der letzte Stapel in der Reihe ist ungesichert, erweckt es den Anschein, diese Platten seien aufgrund ihrer Größe dazu geeignet, dass man sie auch ohne die Sicherung zumindest teilweise ankippen kann.
Einer der Zeugen erklärte: Die Kunden wollten ja immer die schönste Platte.
Da es sich bei den Platten, die umgekippt sind, um Buche-Massivholzplatten mit Maserung handelt, ist es nur natürlich, wenn die Kunden sich diese Maserung auf der konkreten Platte anschauen wollen. Gerade bei Echtholzplatten ist die individuelle Maserung der Platte ein Entscheidungskriterium.
Der Zeuge Q hat nach dem Unfall gehört, dass jemand sagte der Kunde hätte sich eine Platte nach der anderen angeschaut, dann sei der Stapel irgendwann umgekippt. Dies scheint nach Würdigung aller Zeugenaussagen und der Örtlichkeit der wahrscheinlichste Geschehensablauf. Das dieses Geschehen von den Schilderungen des Geschädigten abweichen, hindert den Anspruch hingegen nicht. Die anderen vier Zeugen haben den Standort des Plattenstapels einheitlich geschildert.
Wie konkret es zum Umkippen der Platten gekommen ist kann für die Bejahung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dahinstehen, denn die 2,8 m langen Platten waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht wie die anderen grundsätzlich gegen ein Kippen gesichert. Die Pflichtverletzung der Beklagten steht somit fest. Erst nach dem Unfall wurden die Platten mit einer Kette abgesichert, so dass ein Umfallen nun nicht mehr möglich ist. Auch waren die Platten nicht dagegen gesichert, dass sie zu nah an den Bügel heran geschoben werden konnten. Nach der Zeugenaussage des Zeugen T ist es grundsätzlich möglich die Platten bis in die Senkrechte an den Bügel heran zustellen.
Um dies zu verhindern hätte man eine Abstandshalterung am Boden anbringen können. Eine solche Abstandshalterung hätte verhindert, dass die Platten, auch wenn sie innerhalb der zwei Wochen in denen keine neue Lieferung kommt von Kunden und auch von Mitarbeitern herausgezogen wurden nicht ihren Stellwinkel hätten verändern können. Da die Platten in dem Stapel unterschiedliche Dicken hatten, kann es durch das Herausziehen einzelner Platten zu einer Veränderung dieses Winkels kommen. Eine regelmäßige Kontrolle fand nach Aussagen der Mitarbeiter nur alle zwei Wochen beim Einräumen der neuen Lieferungen statt. Daneben wurden die Platten nur wenn etwas auffiel oder gerade etwas benötigt wurde nebenbei überprüft.
Da die 2,80 m Platten weder wie die anderen Küchenplatten oben durch einen Stahlbügel noch am Boden durch eine Abstandssicherung gesichert waren und dadurch das vollständige Umfallen grundsätzlich möglich war, hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Besonders schwer wiegt auch der Umstand, dass der lose Plattenstapel sich vor dem Zugang zum Notausgang befindet. Gerade an einer solchen sensiblen Stelle, sollten Waren so gelagert sein, dass sie selbst wenn bei einem tatsächlichen Notfall und einer Panik gegen sie gestoßen würde ein Umfallen nicht möglich ist.
Gerade der Umstand, dass alle anderen Platten durch Stahlbügel gesichert sind, zeigt, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass eine solche Sicherung grundsätzlich notwendig ist. Warum dann an der letzten Halterung die etwas kleineren, aber dennoch schweren Platten ohne eine solche Sicherung stehen scheint schon daher nicht nachvollziehbar.
So zitiert die Klageerwiderung vom 06.11.2009 den BGH richtig: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, VersR 1972, 559). Die Beklagte selbst zeigt durch die Lagerung der anderen Platten, welcher erforderliche Sicherheitsgrad in dem Bereich "Lagerung von Küchenplatten" anzusetzen ist.
Dem Rechnung tragend hat sie mittlerweile die Platten auch durch eine Kette abgesichert.
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung somit auch gemäß § 276 BGB zu vertreten, denn es gilt der Anscheinsbeweis, wenn gerade der Schaden eingetreten ist, der durch die Verkehrssicherungspflicht verhindert werden soll.
Der Anspruch ist nicht nach § 254 BGB zu kürzen, da das Verschulden der Beklagten derart überwiegt, das ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen H dahinter zurücktritt.
Dass der Kunde selbst versucht hat sich eine Platte herauszusuchen, ist bei einer Besetzung der Abteilung, die ¼ des Marktes ausmacht mit zum Unfallzeitpunkt einem Mitarbeiter, der allerdings Arbeiten an der Säge durchführte, verständlich. Da es sich lediglich um die kleinen Platten handelt, die nach Aussage des Zeugen x auch grundsätzlich von einer Person alleine getragen werden können, scheint es nicht außerhalb jeglicher Vernunft eine solche Platte selbst herauszuholen um sie zu kaufen. Zumindest handelt es sich dabei um eine nicht ganz fern liegende bestimmungswidrige Benutzung.
Ein Anspruch auf Schadensersatz war somit dem Grunde nach gegeben.
II. Dem Kläger steht darüber hinaus aus den gleichen Gründen ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 I, 253 II, 398 BGB zu.
III. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist gegeben, denn dem Zeugen H steht noch eine vierte Operation bevor, bei der eine sich noch in dem Arm befindliche Platte entfernt werden muss. Anschließend wird erneut Physiotherapie notwendig sein. Insoweit ist derzeit noch nicht abzuschätzen wie sich die Folgen der Verletzung weiter entwickeln werden.
IV. Das vorliegende Urteil war teilweise als Grundurteil abzufassen, da der Grund entscheidungsreif war, zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes jedoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist jedoch ein Schaden entstanden.