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Landgericht Bonn·7 O 325/97·05.08.1998

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Fahrlässiges Ausweichmanöver beim Abbiegen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 13.407,39 DM Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall beim Abbiegevorgang. Das Landgericht stellte auf Basis eines Sachverständigengutachtens fest, dass der Beklagte fahrlässig auf die Gegenfahrbahn auswich und den Unfall verursachte. Die Klage wird nach §7 Abs.1 StVG i.V.m. §823 Abs.1 BGB stattgegeben; eine Haftung des Klägers wird verneint, da der Zusammenstoß für ihn unabwendbar war.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls dem Kläger in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unfallverursacher haftet dem Geschädigten nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB für den daraus entstandenen Schaden, wenn sein fahrlässiges Verhalten kausal für den Unfall ist.

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Nach § 7 Abs. 2 StVG entfällt die Haftung des Geschädigten, wenn der Zusammenstoß für ihn auch bei größter Sorgfalt unabwendbar war.

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Gemäß § 3 Abs. 1 StVO hat der Fahrzeugführer so zu fahren, dass er sein Fahrzeug beherrscht und grundsätzlich jederzeit bremsen kann; nicht angepasste Geschwindigkeit begründet Verschulden.

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Ein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn schließt die Haftung des Ausweichenden nicht aus, wenn es auf zuvor nicht angepasster Geschwindigkeit beruht.

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Bei der Rekonstruktion des Unfallablaufs sind Sachverständigengutachten sowie Fotodokumentation, Unfallskizze und Fahrzeugspuren für die Beweiswürdigung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 3 Abs. 1 StVO§ 7 Abs. 2 StVG§ 8 Abs. 1 StVO§ 291 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.407, 39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.12.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 19.3.1997 auf der L ## in X ereignete. Gegen 20.30 Uhr kam es auf der L ### in Höhe der Einmündung der Gemeindestraße zu einem Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Fahrzeug der Marke B mit dem amtlichen Kennzeichen  ZZ && ### und dem Beklagtenfahrzeug der Marke W mit dem amtlichen Kennzeichen   $$ && ###. Der Kläger befuhr mit dem Pkw B die Gemeindestraße vom Y-Hotel her kommend in Richtung L ### und beabsichtigte nach links auf die L ### in Richtung X abzubiegen. Der Beklagte näherte sich mit dem Pkw W auf der L ### aus Richtung X kommend und beabsichtigte, nach rechts auf die L ### in Richtung X abzubiegen. Die L ### ist eine vorfahrtsberechtigte Straße. Im Einmündungsbereich der L ###/L ### befindet sich eine Sperrfläche. Im weiteren Verlauf der L ### in Richtung H ist auf Höhe der Einmündung Gemeindestraße eine unterbrochene Fahrbahnmarkierung. Nach dem Zusammenstoß befand sich der Pkw W jenseits des linken Fahrbahnrandes der L ###.

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Der Kläger beziffert seinen Gesamtschaden mit 13.407,39 DM, wobei auf den Zeitwert des Pkw B, der infolge des Unfalles einen Totalschaden erlitten hat, ein Betrag von 12.000,00 DM, auf eine Nutzungsausfallentschädigung ein Betrag von 638,00 DM, auf Abschleppkosten ein Betrag von 519,39 DM und auf eine unfallbedingte Nebenkostenpauschale 50,00 DM entfallen.

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Der Kläger behauptet, der Zusammenstoß sei erfolgt, nachdem er seinen Abbiegevorgang bereits abgeschlossen und sich auf der rechten Fahrbahnspur der L ### befunden habe. Der Beklagte sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit von der L ### auf die L ### abgebogen, habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei deshalb auf die Gegenfahrbahn gelangt

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Er ist der Ansicht, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.407,39 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, der Unfall habe sich auf der Fahrbahnmittenmarkierung der L ### ereignet. Der Zusammenstoß sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger sein Vorfahrtsrecht im Einmündungsbereich nicht beachtet habe.

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Er ist der Ansicht, ihn treffe kein Verschulden. Er habe vor dem Unfallgeschehen eine Geschwindigkeit zwischen 60 - 70 km eingehalten, es sei ihm insoweit möglich gewesen, die Linienführung der rechten Fahrbahnhälfte auch im Bremsfalle einzuhalten. Dies gelte umso mehr, als sein Fahrzeug mit neuen Reifen bestückt gewesen sei die erst zwei Tage zuvor aufgezogen worden seien. Das Abkommen von der rechten Fahrbahnspur sei die naturgegebene und spontane Reaktion auf das sich auf der rechten Fahrbahnspur befindliche Hindernis gewesen; er habe dem Pkw des Klägers nach links ausweichen wollen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 20.5.1998 und das Ergänzungsgutachten vom 8.7. 1998 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, der von ihnen überreichten Urkunden sowie auf die Akten StA Bonn ## Js ###/##, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Ersatz des geltend gemachten Unfallschadens 13.407,39 DM gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Unfall auf ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat sich der Zusammenstoß - aus Sicht des Beklagten - auf der Mitte der Gegenspur ereignet. Dies ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unter Einbeziehung der sich in der Ermittlungsakte StA Bonn ## Js ### /## befindenden Fotodokumentation, der polizeilichen Unfallskizze, der Fahrzeugschäden, dem unstreitigen Endstand des Beklagtenfahrzeuges und dessen Spurzeichnung nach Abkommen von der Fahrbahn. Der Fahrlinie und der Endposition des Beklagtenfahrzeuges kommt bei der Rekonstruktion des Unfalls besondere Bedeutung zu. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar dargetan, daß der vom Beklagten behauptete Unfallverlauf als technisch unmöglich ausscheidet, weil bei einem Anstoß der Fahrzeuge auf der Mitte der Fahrbahn ein Abkommen des Beklagten von der Fahrbahn in Richtung Endposition nur durch einen Seitensprung von 6 m hätte realisiert werden können. Die vom Sachverständigen festgestellte Unfallstelle stimmt auch mit dem Text der Unfallanzeige überein. Hier heißt es lediglich, daß es auf der ,,Mitte" der L ### zum Zusammenstoß kam. Dies ist nach Ansicht der Kammer im Zusammenhang mit der zur Unfallanzeige gehörenden Unfallskizze sowie den dortigen Fahrtpfeilrichtungen so zu verstehen, daß es auf der Mitte der - aus Beklagtensicht - Gegenfahrbahn zur Kollision kam.

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Zurückzuführen ist die Kollision auf ein fahrlässiges, der Verkehrssituation unangepasstes Abbiegen des Beklagten auf die L ###. Aufgrund der unstreitigen Geschwindigkeit des Beklagten beim Abbiegevorgang von mindestens 60 km/h war ein Bremsen ohne ein Verlassen der eigenen Spur - ungeachtet der neuen Bereifung des Beklagtenfahrzeuges - nicht möglich. Es mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h ein Abbiegen auf der eigenen Fahrspur ohne ein Bremsmanöver möglich gewesen wäre, denn gemäß § 3 .Abs. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug stets beherrscht. Dies bedeutet, daß er nur so schnell fahren darf, daß ihm grundsätzlich ein Bremsen möglich ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelte es sich bei dem extremen „Ausweichen" auf die Gegenspur auch nicht um eine seine Verantwortlichkeit ausschließende Spontanreaktion.

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Zu dem „Ausweichmanöver" kam es vielmehr (auch) deswegen, weil der Beklagte schon beim Ansetzen zum Abbiegevorgang mit einer Geschwindigkeit fuhr, die ihm in der neuen, aber nicht unvorhersehbaren Verkehrssituation angepasstes Verhalten nicht mehr ermöglichte.

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Eine auch nur teilweise Haftung des Klägers scheidet aus. Das Unfallereignis war für den Kläger unabwendbar. § 7 Abs. 2 StVG. Der Zusammenstoß hätte auch von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei gegebener Sachlage nicht vermieden werden können. Nach den zutreffenden, auf ein Weg-Zeit.-Diagramm gestutzten Ausführungen des Sachverständigen, hat der Kläger den Abbiegevorgang zu einer Zeit begonnen, als der Abbiegevorgang des Beklagten nicht erkennbar war. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 8 Abs. 1 StVO scheidet damit insoweit aus. Aber auch in der Folgezeit hat sich der Kläger besonders sorgfältig verhalten. Ist der Beginn des Abbiegevorgangs durch den Kläger nicht zu beanstanden, so hätte er in dem Zeitpunkt, als erstmals erkennbar war, daß der Beklagte auf die L ### abbiegen wollte, entweder den Pkw zum Stillstand bringen können oder wie geschehen - seinen Abbiegevorgang fortsetzen können. Im ersteren Fall hätte er mit seinem Fahrzeug die rechte Fahrbahnspur oder zumindest die Fahrbahnmitte blockiert. Die Fortführung des Abbiegevorgangs und das damit verbundene Räumen der rechten Fahrbahnspur entspricht aber den Erwartungen des vorfahrtsberechtigten Verkehrs und war verkehrstechnisch sinnvoll. Mit einem extremen Ausweichen auf die Gegenfahrbahn - wie durch den Beklagten geschehen - konnte auch ein besonders sorgfältiger Kfz-Fahrer nicht rechnen.

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Der zugesprochene Zinssatz beruht auf § 291 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 13.407, 39 DM.