Klage auf Ausgleich negatives Kapitalkonto wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem angeblich negativen Kapitalkonto einer stillen Beteiligung nach Abtretung. Das Gericht hält die Klage für zulässig, aber unbegründet, weil die Klägerin die Höhe des Anspruchs nicht rechnerisch hergeleitet und die behauptete Abschichtungsbilanz nicht vorgelegt hat. Ein Prüfungsvermerk ersetzt keine nachvollziehbare Darlegung. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos mangels substantiierter Darlegung der Forderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos ist nur dann durchsetzbar, wenn der Anspruchsteller die Höhe des Kapitalkontos hinreichend rechnerisch herleitet und die maßgeblichen Unterlagen vorlegt.
Ein bloßer Prüfungsvermerk, der Bemessungsbeträge lediglich konstatiert, ersetzt nicht die Darlegung einer vollständigen Abschichtungsbilanz und genügt zur Substantiierung einer Geldforderung nicht.
Der Kläger trifft die Darlegungs- und Substanziierungslast; der Anspruch kann nicht dadurch begründet werden, dass der Beklagte zur eigenständigen Aufbereitung der Zahlen oder Ausforschung verpflichtet wird, auch wenn ihm Prüfungsrechte zustehen.
Die Anordnung oder Berufung auf Sachverständigenbeweis kann nicht die erforderliche anfängliche Substantiierung ersetzen; Ausforschung mittels Gutachten ist unzulässig, wenn die zu beweisenden Tatsachen vorher nicht substantiiert vorgetragen sind.
Bei vertraglicher Auseinandersetzungsregelung ist der Substanzwert lediglich ein zu berücksichtigender Faktor; eine pauschale Festsetzung des Substanzwertes (z. B. 0,00 €) bedarf einer detaillierten und belegten Erklärung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte beteiligte sich im Jahr 1999 als atypisch stiller Gesellschafter an der O AG mit Sitz in I. Sein Antrag auf Zeichnung einer Classic Einmalanlage in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich 3.000,00 DM Agio wurde am 31.12.1999 von der Gesellschaft angenommen. Der Beklagte überwies den Betrag von 53.000,00 DM an die Gesellschaft.
Mit Schreiben vom 27.12.2011 (Anlage K5, Bl. ## d.A.) bat der Beklagte die inzwischen in B AG umfirmierte Gesellschaft um "Auszahlung meines Anteiles in Höhe von DM 50.000,00". Die Gesellschaft bestätigte mit Schreiben vom 03.01.2012 den Eingang des Kündigungsschreibens am 30.12.2011. Damit ende die Beteiligung mit Ablauf des 31.12.2012. Ferner teilte sie mit, dass die Höhe eines etwaigen Abfindungsguthabens durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berechnet werde.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 (Anlage K9, Bl. ## d.A.) teilte die B AG dann dem Beklagten mit, dass sich aufgrund der erfolgten Entnahmen (Ausschüttungen) sowie der dem Beklagten zugewiesenen Ergebnisanteile insgesamt ein negativer Wert in Höhe von 12.331,77 Euro ergebe. Die Gesellschaft sei berechtigt, diesen Betrag von dem Beklagten zurückzufordern.
Die Klägerin behauptet, dass die Gesellschaft ihr den Anspruch auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos abgetreten habe. Sie meint, dass ihr - unter Hinweis auf die Berechnung in der Klageschrift - ein Betrag in Höhe von 11.616,81 Euro zustehe, der sich wie folgt ergebe:
Ausschüttungen einschließlich abgeführter Steuern 18.217,75 Euro
Es verbleibe somit eine restliche Einlage von 7.346,84 Euro
Hinzu kämen Gewinngutschriften in Höhe von 13.213,39 Euro
abzüglich Verlustbeteiligungen in Höhe von 34.338,03 Euro
zuzüglich steuerbilanzielle Anpassung in Höhe von 2.160,99 Euro
Summe -11.616,81 Euro
Dieser Betrag sei nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags von dem Beklagten an sie zurückzuzahlen. Ein Auseinandersetzungswert sei nicht zugunsten des Beklagten anzusetzen, auch seien die stillen Reserven mit 0,00 Euro zu bewerten. Die Richtigkeit dieser Zahlen ergebe sich aus der "Abfindungsbilanz" der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C nach Durchführung einer Korrektur unter Beachtung der korrigierten KapESt- und Soli-Beträge des Jahres 2011 in Höhe von 9,11 Euro und des Betriebsprüfungsergebnisses in Höhe von 705,85 Euro. Der Beklagte könne das Zahlenwerk nicht pauschal bestreiten, da ihm als stillem Gesellschafter ein eigenes Prüfungsrecht zustehe, das er für einen substanziierten Vortrag zunächst ausüben müsse.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.616,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins aus 11.616,81 Euro seit 02.09.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet zunächst die Abtretung der vermeintlichen Forderung. Darüber hinaus sei der Betrag nicht nachvollziehbar berechnet. Die Berechnung entspreche auch nicht den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages. Die eingesetzten Zahlen seien zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Es werde bestritten, dass der auf den Beklagten entfallende Anteil am Substanzwert und an den stillen Reserven jeweils Null betrage. Auch sei der Substanzwert nur ein zu berücksichtigender Faktor bei der Ermittlung des Auseinandersetzungswertes. Ferner sei die Berechnungsmethode nur eine von mehreren möglichen. Schließlich liege die Abschichtungsbilanz nicht vor, sie könne daher nicht überprüft werden. Im Übrigen seien in einem anderen Verfahren bei einer Anlage aus 1998 noch stille Reserven mit einem positiven Betrag berücksichtigt worden. Auch sei die Höhe der "steuerlichen Abweichung" nicht erklärt worden, zumal der Wert zwischenzeitlich korrigiert worden sei. Letztlich sei die Forderung nicht fällig, weil die Klägerin die Abschichtungsbilanz nicht vorgelegt und somit ihre Rechnungslegungspflicht noch nicht erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos. Selbst wenn die Wirksamkeit der Abtretung unterstellt wird, hat sie jedenfalls in der Sache den Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Höhe des Kapitalkontos wird weder rechnerisch hergeleitet noch inhaltlich begründet. Die Klägerin hat sich lediglich auf eine Berechnungsübersicht auf Seite 6 der Klageschrift beschränkt und ergänzend auf einen Prüfungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C (Anlage K8, Bl. ## ff. d.A.) verwiesen, der aber keine weitergehende Herleitung der Beträge enthält, sondern in Anlage 1 (Bl. ## d.A.) die Höhe des Abfindungsguthabens mit 12.331,77 Euro (vor einer "Korrektur Kap/Soli und BP Ergebnissen" in Höhe von 714,96 Euro, die aber auch nicht mit Zahlen unterlegt wird) sowie des Substanzwerts mit 0,00 Euro lediglich konstatiert. Die entscheidende Frage, woraus sich diese Zahlen ergeben, wird hingegen nicht beantwortet. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin auf eine Abschichtungsbilanz bezieht, aus der sich diese Zahlen ergeben sollen, die sie aber im Rechtsstreit nicht vorlegt. Die von ihr in Bezug genommene Anlage K8 ist - wie der Beklagte ausdrücklich moniert hat - gerade keine Abschichtungsbilanz, sondern nur ein Prüfvermerk.
Die Klägerin kann insoweit auch nicht darauf verweisen, dass der Beklagte als stiller Gesellschafter ein eigenes Prüfungsrecht habe und daher die Richtigkeit der Zahlen überprüfen könne. Denn dies entbindet sie nicht einer substanziierten Darlegung ihrer Klageforderung. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, seinerseits die Klage zu substanziieren, indem er für die Klägerin die Zahlen aufbereitet. Vielmehr muss die Klage aus sich heraus schlüssig und hinreichend substanziiert sein. Daran fehlt es.
Insofern reicht es auch nicht aus, die Zahlen unter Sachverständigenbeweis zu stellen. Dies wäre eine Ausforschung, solange nicht die unter Beweis gestellten Tatsachen hinreichend substanziiert vorgetragen sind. Auf diese Bedenken hatte auch schon die 8. Zivilkammer in dem Verfahren 8 S 121/13 (Anlage B3, Bl. ## d.A.) hingewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen der 8. Zivilkammer wird ergänzend Bezug genommen.
Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, dass kein Substanzwert anzusetzen sei. Auch dies wird nicht näher erklärt und mit Zahlen unterlegt, auch nicht in dem Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfer.
Weiterhin verweist der Beklagte darauf, dass in einem anderen Fall einer stillen Beteiligung aus dem Jahr 1998 stille Reserven angesetzt worden seien (Schreiben vom 28.11.2014, Anlage B1). In dem (möglicherweise identischen) Fall, der dem Hinweisbeschluss in dem Verfahren 8 S 121/13 zugrunde lag, wurde zudem erwähnt, dass in dem Jahresabschluss für 2009 noch u.a. ein Auseinandersetzungswert von 212 TEUR und ein Substanzwert von 8.696 TEUR ausgewiesen sei. In Hinblick darauf hätte die Klägerin näher darlegen müssen, inwiefern sich die wirtschaftlichen Parameter für den hier fraglichen Zeitraum so geändert haben, dass kein Substanzwert zugunsten des Beklagten mehr angesetzt werden konnte. Die bloße Behauptung, dass der Wert 0,00 Euro betrage, reichte keinesfalls aus.
Schließlich lässt sich dem § 13 Ziffer 1 Buchst. a) des Gesellschaftsvertrags (Bl. ## d.A.) entnehmen, dass der Substanzwert nur ein Faktor bei der Ermittlung des Auseinandersetzungswerts ist. Auch vor diesem Hintergrund wären deutlich detailliertere Angaben dazu erforderlich gewesen, wie sich ein Betrag von 0,00 Euro errechnet.
Soweit die Klägerin mit der Replik mehrere Entscheidungen anderer Gerichte vorgelegt hat, befassen sich diese größtenteils nicht oder nur am Rande mit den hier aufgeworfenen Fragen; jedenfalls lassen sich diesen Entscheidungen keine durchgreifenden Argumente zugunsten der Klägerin entnehmen. Allenfalls das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19.11.2015 ist insoweit erwähnenswert. Dort wird offenbar die Feststellung des (negativen) Abfindungsguthabens in der Anlage zum Prüfvermerk der Firma C für ausreichend erachtet, da sachliche Fehler bei der Ermittlung nicht ersichtlich und die Beträge schlüssig und nachvollziehbar ausgewiesen seien. Nicht bekannt ist hier, ob dem dortigen Gericht noch weitere Unterlagen vorlagen, die hier fehlen. Wenn dort - wie hier - lediglich der Prüfvermerk vorgelegt wurde, ist die Argumentation nicht nachvollziehbar, denn eine rechnerische "Ermittlung" des Betrags findet in dem Prüfvermerk gerade nicht statt; der Betrag wird schlichtweg behauptet. Auch fehlt die Abschichtungsbilanz, die von dem Gericht möglicherweise - der Terminologie der Klägerin folgend - mit dem Prüfvermerk verwechselt worden ist.
Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird abschließend auf 11.616,81 Euro festgesetzt.