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Landgericht Bonn·7 O 318/19·23.11.2020

Genussrechtsbeteiligung: Außerordentliche Kündigung nach Umwandlung und Sitzverlegung

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach fristloser Kündigung die Auszahlung ihrer Genussrechtsbeteiligung nach Umwandlung/Verschmelzung in eine englische Limited. Streitpunkt war u.a., ob deutsches Recht anwendbar ist und ob bei Umwandlung „gleichwertige Rechte“ eingeräumt wurden. Das LG Bonn bejahte die Verbrauchersache und wendete deutsches Recht an, weil die Rechtswahlklausel intransparent sei. Es hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam, da durch Umwandlung/Sitzverlegung und Aktienzuteilung keine gleichwertigen Rechte gewährt wurden. Die Beklagte wurde zur Zahlung des in der Anlegerinformation ausgewiesenen rechnerischen Werts Zug-um-Zug gegen Abtretung sowie zur Freistellung von Anwaltskosten verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Zahlung (Zug-um-Zug) und Freistellung weitgehend zugesprochen; Klage nur hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsvereinbarung in Genussrechtsbedingungen begründet keine ausschließliche Zuständigkeit, wenn sie ausdrücklich Klagen vor anderen zuständigen Gerichten zulässt.

2

Bei in Deutschland vertriebenen Kapitalanlagen kann ein Anleger als Verbraucher nach Art. 17, 18 EuGVVO am Wohnsitz klagen, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat.

3

Eine Rechtswahlklausel in Verbraucherverträgen ist nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, zwingendes deutsches Schutzrecht finde keinerlei Anwendung.

4

Genussrechtsinhabern steht zwingend ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu; bei Umwandlung/Verschmelzung ist eine Verweisung auf Ersatzrechte nur zulässig, wenn deren wirtschaftlicher Gehalt den Genussrechten möglichst unverändert entspricht.

5

Macht der Emittent einen verlustbedingten Abschlag vom Rückzahlungsanspruch geltend, trägt er für die abzuziehenden Verlustanteile die Darlegungs- und Beweislast.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 S. 1, 2 ZPO§ 239 ff. AktG§ Art. 4 Abs. 4 EuZVO§ Art. 14 EuZVO

Tenor

Für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.567,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2019, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der A xxx, BxxxxxxxCx und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in „Shares“ an die Beklagte, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.613,16 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auszahlung einer Genussrechtsbeteiligung geltend.

3

Die Klägerin erwarb mit Zeichnungsschein vom 21.05.2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C Investments AG, mit Sitz in Wien (Österreich), vinkulierte Namens-Genussrechte an einem „A xxx“ zu einem Nennwert von 18.000,00 €. Der Erwerb erfolgte ratenweise.

4

Der Zeichnung lagen die Genussrechtsbedingungen der C Investments AG zu Grunde (Bl. 288 ff.), deren § 6 Abs. 4 wie folgt lautet:

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„Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100 % des Nennbetrages abzüglich einer etwaigen Verlustanteils gem. § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 dieser Bedingungen fällig.“

6

In § 5 Abs. 4 heißt es:

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„Die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber gem. § 6 Abs. 4 dieser Bedingungen reduzieren sich entsprechend der Höhe eines etwaigen Verlustanteils gem. Abs. 1 und 2, wenn die Verlustanteile der Genussrechte während der Laufzeit nicht gem. Abs. 3 wieder aufgefüllt worden sind.“

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Weiter heißt es in § 8 der Genussrechtsbedingungen:

9

„1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt.

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2. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen.“

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In § 13 Schlussbestimmungen heißt es:

12

„1. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich.

13

2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. (...)."

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Mit Schreiben vom 10.11.2011 (Bl. 223) kündigte die Klägerin die Anlage zum 31.12.2012. Mit Schreiben vom 15.11.2011 (Bl. 16) lehnte die Beklagte eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt unter Hinweis auf eine Anlagedauer von 14 Jahren ab und bestätigte die Kündigung zum 31.12.2021.

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Die C Investments AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom 29.08.2013 gemäß §§ 239 ff. AktG (österr.) in die C Investments GmbH umgewandelt. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 25.09.2018 wurde die Verschmelzung der C Investments GmbH als übertragende Gesellschaft mit der E Limited, mit Sitz in F, beschlossen. Die Verschmelzung erfolgte zum 31.12.2018.

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Die Klägerin erhielt im Februar 2019 ein Schreiben der A Anlegerverwaltung (Bl. 17). Darin wurde mitgeteilt, dass mit Verschmelzung der automatische Wandel der Genussrechte/-scheine in Aktien des aufnehmenden Rechtsträgers erfolgt sei. Dem Schreiben war eine „Anlegerinformation“ (Bl. 18) beigefügt. Diese wies einen Anlagebetrag von 18.000 € aus und einen rechnerischen Wert der Genussrechte/-scheine per 31.12.2018 von 20.567,78 €. Zudem wurde ein "Aktueller Auszug aus dem Aktienregister" mitgeteilt. Aus diesem ging Folgendes hervor: „Aktiengattung: Stammaktien B mit einem Nennwert von 0,001 €“. Bezogen auf eine Anzahl Aktien von 20.567 wurde ein Anteil am Nominalkapital in Höhe 20,57 € ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlegerinformation wird auf Bl. 18 d. A. Bezug genommen.

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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2019 (Bl. 23 f.) erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung des Genussrechtsvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 03.05.2019 auf, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, es bestünde ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses könne ihr nicht zugemutet werden. Ein Kündigungsgrund liege darin, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Österreich in den Jahren 2008 - 2012 keinen Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer unter ihre Jahresabschlüsse erteilt bekommen habe. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aus „Kulanzgründen“ Verluste der englischen Gesellschaft übernommen. Dies stelle eine massive Schlechterstellung der Genussrechtsinhaber dar, da diese an den freiwillig übernommenen Verlusten teilnehmen würden. Aus dem Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten für 2017 ergebe sich, dass im Vorjahr 2016 noch 4,7 Millionen € nachrangiges Genussrechtskapital ausgewiesen gewesen sei. Im Jahr 2017 sei dieses nachrangige Genussrechtskapital ohne weitere Erklärung auf 0,00 € reduziert worden. Auch der Posten “Finanzanlagen“ habe sich von 72,2 Millionen € auf 16,9 Millionen € reduziert. Aus den Werten der Bilanzen der Jahre 2012 - 2017 ergebe sich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Genussrechte über die Jahre offensichtlich nach und nach ausgebucht habe. Auch das Verhalten der Beklagten bei Umwandlung berechtige sie zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die Anleger, die sich bewusst für Genussrechte entschieden hätten, seien durch die Umwandlung nun zu „Shareholders“ einer englischen Limited gemacht worden. Angesichts des bevorstehenden Brexit stelle dies eine immense Schlechterstellung dar. Im Übrigen sei fraglich, ob die von der Beklagten behauptete Abwertung der Ansprüche der Anleger auf 0 € rechtlich überhaupt zulässig sei. Mangels anderer Erkenntnisquellen gehe sie zudem davon aus, dass der Anspruch dem mitgeteilten rechnerischen Wert der Genussrechte/-scheine aus dem Schreiben im Februar 2019 entspreche und mindestens 20.567,78 € betrage.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie €o 20.567,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2019 Zug-um- Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der A xxx, BxxxxxxxC und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlage in „Shares“ an die Beklagte zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von €o 2.033,00 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass mangels Beglaubigung und fehlender Übersetzung der Klageschrift diese nicht wirksam zugestellt worden sei. Auch die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn sei nicht gegeben. Es liege eine wirksame Prorogation dahingehend vor, dass Gerichtsstand der Sitz der Beklagten in London sei.

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Die Beklagte trägt zudem vor, die Höhe des Rückzahlungsbetrages der Genussrechtsbeteiligung betrage 0,00 €. Der Gesamtbuchwert des gesamten Genussrechtskapitals der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe zum Bilanzstichtag 31.12.2017 insgesamt 0,00 € betragen. Auch habe der Buchwert der Genussrechte der Klägerin zum Stichtag 31.12.2018 0,00 € betragen, da in 2018 eine Wiederauffüllung des Genusskapitals bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht stattgefunden habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Rückzahlungsbetrages der Genussrechte seien die Regelungen des § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen gewesen, wonach die Rückzahlung zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils erfolge. Während der Laufzeit der Genussrechte seien auf die Verluste bis zur Höhe des sich durch die Klägerin eingezahlten Nennbetrages verbucht worden. Im Übrigen bestehe kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Die Verschmelzung sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 wirksam geworden. Ansprüche aus einem Genussrechts-Verhältnis könnten somit nicht mehr bestehen. Da gleichwertige Rechte anlässlich der Durchführung der Verschmelzung den Inhabern von Sonderrechten eingeräumt worden seien, läge auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Die B-Anteile seien gleichwertig zu den Genussrechten. Die Einräumung gleichwertiger Rechte sei auch nach den Genussrechtsbedingungen ausreichend. Die Rechtsstellung des Sonderrechtsinhabers solle soweit wie möglich auch in dem neuen Rechtsträger beibehalten werden. Dieses Erfordernis sei mit der Gewährung von B-Anteilen gewahrt. Aufgrund des Sitzes der Beklagten in Großbritannien sei auch die Einräumung gleichartiger Rechte ausreichend.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

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I.

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1. Die Klage wurde wirksam erhoben. Eine Beglaubigung der Klageschrift ist nicht erforderlich. Aus Art. 4 Abs. 4 EuZVO ergibt sich, dass die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität bedürfen.

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2. Die Klage wurde wirksam zugestellt. Die Ersatzzustellung durch Zustellung durch die Post ist – da eine Regelung in der EuZVO fehlt – nach dem nationalen Recht des Staates zulässig, dessen Übermittlungsstelle die Zustellung veranlasst. Art. 14 EuZVO ist insoweit für die Ersatzzustellung maßgeblich, als sie nur zulässig ist, wenn das Schriftstück entsprechend der Regelung des § 178 ZPO übergeben und ein Beleg unterzeichnet ist (MüKoZPO/Rauscher EG-ZustellVO Art. 14 Rn. 8).

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Dies ist hier der Fall. Ein Beleg über die Ersatzzustellung an einen Mitarbeiter der Beklagten liegt vor (Bl. 54). Zudem ist durch den fristgerechten Eingang der Klageerwiderung belegt, dass die Beklagte auch tatsächlich von der Klageschrift Kenntnis erhalten hat.

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3. Der Wirksamkeit der Zustellung steht auch nicht entgegen, dass die Klageschrift nicht in die englische Sprache übersetzt wurde. Art. 8 Abs. 1 EuZVO steht einer Zustellung ohne Übersetzung nicht entgegen. Der Empfänger ist lediglich über das Recht auf Annahmeverweigerung zu belehren.

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4. Das angerufene Gericht ist örtlich und international zuständig.

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a) Eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung dahingehend, dass nur der Sitz der Beklagten maßgeblich ist, ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen. Denn hieraus ergibt sich, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers beschränkt, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.

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b) Die Zuständigkeit folgt aus Art 17 Abs. 1c), 18 Abs. 1 EuGVVO. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Bonn. Es handelt sich um eine Verbrauchersache i. S. d. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.

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Die Klägerin kann gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vor dem Gericht ihres Wohnsitzes klagen, wenn es sich um eine Verbrauchersache handelt. Eine Verbrauchersache ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ein Vertrag, den eine Person zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugeordnet werden kann. Es handelt sich vorliegend um eine Geldanlage, die Klägerin hat insoweit als Verbraucherin gehandelt.

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Hier sind die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO gegeben. Es handelt sich um eine Verbrauchersache, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Weg auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

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Dies ist hier der Fall. Die Kapitalbeschaffung und damit die gewerbliche Tätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten war auf Anleger in Deutschland ausgerichtet. Dies wird dadurch belegt, dass das Verkaufsprospekt gemäß der dort enthaltenen Präambel unter Ziffer 1. (Bl. 249) für in Deutschland ansässige Investoren erstellt wurde. In dieser Präambel ist zudem ausgeführt, dass der Inhalt des Verkaufsprospektes ausschließlich für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt sowie für das in diesem Hoheitsgebiet durch die Gesellschaft an das deutsche Publikum gerichtete Angebot. Auch die Zustimmungserklärung zur Neufassung der Genussrechtsbedingungen bzw. der Zeichnungsschein (Bl. 12 f.) waren von der deutschen Anlegerverwaltung erstellt. An diese wäre auch ein etwaiger Widerruf zu richten gewesen.

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II.

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1. Aufgrund außerordentlicher fristloser Kündigung des Genussrechtsverhältnisses hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.567,78 €.

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a) Es findet deutsches Recht Anwendung.

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§ 13 Nr. 1 der Genussrechtsbedingungen enthält keine wirksame Rechtswahl dahingehend, dass das Recht der Republik Österreich Anwendung findet.

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Es handelt sich um einen bis zum 16.12.2009 geschlossenen Verbrauchervertrag. Anwendung findet Art. 29 Abs. 1 EGBGB (idF v 21.09.1994).

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Eine Rechtswahl darf dem Verbraucher insbes. dann nicht den Schutz entziehen, den ihm die zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates gewährten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn dem Vertragsschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen war und der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen dort vorgenommen hat oder der Vertragspartner die Bestellung des Verbrauchers dort entgegen genommen hat (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 40/11 –, Rn. 33, juris).

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Die Klausel der Genussrechtsbedingungen, wonach sich alle hieraus ergebenden Rechte und Pflichten ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich bestimmten, ist nicht klar und verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Formulierung erweckt den Eindruck, dass deutsches Recht in keinerlei Hinsicht zur Anwendung komme. Dies berücksichtigt nicht, dass für den Vertrieb von Genussrechtsbeteiligungen das deutsche Kreditwesengesetz (§§ 230, 1 Kreditwesengesetz) – oder jedenfalls § 34f GewO – Anwendung findet.

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b) Die außerordentliche Kündigung der Klägerin ist wirksam.

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Sowohl Genussrechtsinhabern als auch der Gesellschaft steht zwingend ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Für die Beantwortung der Frage, wann ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Genussrechts an. Fehlende Ausschüttungen oder sonstige Verluste allein sind im Regelfall kein wichtiger Grund. Anderes gilt, wenn berechtigten Erwartungshaltungen der Genussrechtsinhaber dauerhaft der Boden entzogen wird, wie z. B. bei Abschluss eines Gewinn- und Verlustabführungsvertrages (MüKoAktG/Winner, 4. Aufl. 2016, AktG § 221 Rn. 458). Im österreichischen Recht, das mit dem deutschen insoweit vergleichbar ist, ist die Sitzverlegung über die Grenze als Kündigungsgrund anerkannt (MüKoAktG/Winner, 4. Aufl. 2016 Rn. 502, AktG § 221 Rn. 502).

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Bei der Beurteilung, ob ein Kündigungsrecht gegeben ist, ist auch berücksichtigen, dass die Genussrechtsbedingungen in § 8 einen Bestandsschutz vorsehen und regeln, dass im Falle einer Umwandlung den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind. Dies entspricht dem Schutz, den auch § 23 UmwG für Genussrechtsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Falle einer Verschmelzung bietet. Der Genussrechtsinhaber kann jedoch nur dann auf gleichwertige Rechte verwiesen werden, wenn gewährleistet ist, dass der wirtschaftliche Gehalt der Genussscheine möglichst unverändert bleibt.

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Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin bereits keine gleichwertigen Rechte eingeräumt. Durch die Umwandlung und die Sitzverlegung in ein Land, das nicht mehr Teil der europäischen Gemeinschaft sein wird, sind die Genussrechte, die im englischen Recht nicht vorgesehen sind, erloschen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sind die B-Aktienanteile schon deshalb nicht gleichwertig zu Genussrechten, weil für sie kein direkter Anspruch auf Kündigung und Auszahlung besteht. Sie sind lediglich durch Verkauf oder Rückgabe kapitalisierbar, was aufgrund des herabgesetzten Wertes und ihrer fehlenden Börsennotierung jedoch praktisch ausgeschlossen ist (LG Verden, Urteil vom 17.07.2020 – 2 O 302/19).

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Überdies ist auch eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit nicht gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der Mitteilung der Beklagten in ihrem Schreiben aus Februar 2019 sowie aus ihrem Vortrag im Verfahren, aus dem hervorgeht, dass die Beklagte eine Abwertung der Genussrechtsbeteiligungen auf ein Minimum vorgenommen hat.

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c) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin beträgt 20.567,78 €. Dieser bemisst sich nach dem rechnerischen Wert der Genussrechte der Klägerin zum 31.12.2018, wie er sich aus der von der Beklagten erstellten Anlegerinformation aus Februar 2019 ergibt. Zu etwaigen in Abzug zu bringenden Verlusten hat die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen.

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d) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 BGB aufgrund ihrer Zahlungsaufforderung vom 19.04.2019 unter Fristsetzung bis zum 03.05.2019, mithin ab dem 04.05.2019.

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2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.613,16 € als Schadensersatz.

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Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach dem Zahlungsanspruch der der Klägerin in Höhe von 20.567,78 € anhand einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € und 19 % Umsatzsteuer. Aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage ist eine 1,8 fache Geschäftsgebühr angemessen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 20.567,78 EUR festgesetzt.

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