Werkvertrag: Gesamtschuldnerische Haftung nach Rückstau-Schaden durch Leitungsanschluss
KI-Zusammenfassung
Der Wohnungseigentümer verlangt von einem Tiefbauunternehmen und einem Sanitärbetrieb Schadensersatz wegen eines Wassereinbruchs infolge falsch angeschlossener Entwässerungsleitungen ohne wirksame Rückstausicherung. Streitpunkt war, ob die Vorleistungen (missverständliche Vorverlegung ohne Kennzeichnung) bzw. der Anschluss (Vertauschung der Leitungen und unterlassene Prüfung) mangelhaft und schuldhaft waren sowie ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt. Das LG bejaht werkvertragliche Mangelfolgeschäden und eine Verantwortlichkeit beider Unternehmer als Gesamtschuldner; ein Anerkenntnis im Schreiben der Tiefbaufirma verneint es. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 45 Abs. 4 BauO NRW wird abgelehnt. Zur Schadenshöhe wird wegen fehlender Entscheidungsreife durch Grundurteil entschieden.
Ausgang: Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht beider Beklagter dem Grunde nach; Einspruch gegen Versäumnisurteil erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben, das die Kostenübernahme lediglich „für den Fall“ einer mangelhaften Leistung in Aussicht stellt, ist regelmäßig kein (selbständiges) Schuldanerkenntnis.
Wer Grundleitungen bzw. Anschlussstutzen so vorrichtet, dass der Leitungsverlauf ohne Kennzeichnung missverständlich ist, verletzt die werkvertragliche Pflicht zur fachgerechten Ausführung und zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Endzustands.
Der Anschlussunternehmer muss Vorleistungen eines Vorunternehmers im Rahmen des Zumutbaren überprüfen; Grundleitungen dürfen ohne Druckprüfung bzw. ohne Druckprüfungsprotokoll grundsätzlich nicht in Betrieb genommen werden.
Bei Mangelfolgeschäden aus einem Werkvertrag kann Schadensersatz nach § 280 BGB ohne vorherige Fristsetzung verlangt werden.
Ein Mitverschulden des Bestellers scheidet regelmäßig aus, wenn er als Laie auf die ordnungsgemäße Leistung zweier Fachunternehmen vertrauen durfte und ihm eine eigene technische Kontrolle nicht obliegt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch in die Wohnung A und der Wohnung F im Untergeschoss des Hauses I-Straße, #### O am 16.08.2007 entstanden sind, zu ersetzen.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 13.11.2008, Az. 7 O 272/08, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass festgestellt wird, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch in die Wohnung A und der Wohnung F im Untergeschoss des Hauses I-Straße, #### O am 16.08.2007 entstanden sind, zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer von zwei Wohneinheiten - Wohneinheit 1 (Mieter A) und Wohneinheit 2 (Mieterin F) - im Untergeschoss des Hauses I-Straße, #### O. Das Haus besteht aus insgesamt acht Wohneinheiten.
Im Jahre 2004 entschloss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, die Entwässerungsleitungen des Gebäudes neu zu organisieren.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein Tiefbauunternehmen. Im Dezember 2004 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 2) auf Grundlage eines Angebots vom ##.11.2004 (Bl. ### d.A.) mit der Neuorganisation der Entwässerungsleitungen des Gebäudes. Die Beklagte zu 1) beriet den Kläger dahingehend, zwei Leitungen zu legen. Dabei sollten die sechs in den oberen Stockwerken befindlichen Wohneinheiten über eine Entsorgungsleitung das natürliche Gefälle nutzen und ohne Rückstauventil auskommen, die zwei im Untergeschoss befindlichen Wohneinheiten hingegen sollten wegen des geringen Gefälles mit einer eigenständigen Abflussleitung unter zusätzlichem Einbau einer Rückstauklappe zum Kanal hin abgeführt werden.
Zum Zwecke des Anschlusses der beiden Leitungen wurden seitens der Beklagten zu 1) im Jahre 2005 Grundleitungen mit Anschlussstopfen (T-Stücke) zu den Abflussleitungen vorgerichtet. Dabei wurden die Grundleitungen seitenverkehrt "über Kreuz" vorgerichtet. Eine Kennzeichnung dahingehend, welche Leitung über die Rückstauklappe fließt, erfolgte nicht. Die Arbeiten wurden dem Kläger unter dem ##.02.2005 in Rechnung gestellt (Bl.### d.A.).
Der Beklagte zu 2) betreibt eine Fachunternehmung für Heizung-, Sanitär- und Lüftungstechnik. Im September 2005 wurde er vom Kläger auf Grundlage des Angebots des Beklagten zu 2) vom ##.12.2004 (Bl. ### ff. d.A.) beauftragt, in dem Gebäude I-Straße die erforderlichen Installations- und Anschlussarbeiten durchzuführen und die Abwasser- und Grundleitungen mit den Abflussrohren zu verbinden. Aufgabe des Beklagten zu 2) war es, die aus dem Gebäude kommenden vier Abwasserleitungen von der provisorischen Grundleitung zu trennen und mit den zuvor von der Beklagten zu 1) neu vorgerichteten Anschlussstopfen zu verbinden.
Im Rahmen dieser Arbeiten vertauschte die Beklagte zu 2) die beiden Abflussleitungen/Grundleitungen; die Leitung, die an die Rückstauklappe führt, wurde nicht richtigerweise an die beiden Wohnungen im Untergeschoss angeschlossen, sondern an die oberen sechs Wohnungen. Die Wohnungen im Untergeschoss wurden hingegen an die Leitung ohne Rückstauklappe angeschlossen. Die Arbeiten wurden im Sommer/Herbst 2005 durchgeführt und mit Rechnung vom ##.10.2005 abgerechnet (Bl. ### ff. d.A.).
Die Beklagten führten im Rahmen ihrer Arbeiten keine Funktions-, Druck- oder Dichtigkeitsprüfungen durch, Druckprüfungsprotokolle wurden nicht angefordert.
Am ##.08.2007 kam es aufgrund der fehlerhaften Anschlüsse - die Wohnungen im Untergeschoss waren nicht mehr durch ein Rückstauventil gesichert - zu einem Wassereinbruch in die Wohnung A. Von dort ausgehend wurde auch die Wohnung F überflutet. Hierbei wurden Fußböden, Wände, Wandbekleidungen der beiden Wohnungen im Untergeschoss und Einrichtungsgegenstände der Mieter beschädigt.
Mit Schreiben vom ##.03.2008 (Bl. ## d.A.) bezifferte der Kläger den ihm bis zu diesem Zeitpunkt vermeintlich entstandenen Schaden gegenüber dem Sachversicherer der Beklagten zu 1) unter Zahlungsaufforderung bis zum ##.04.2008.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihre Arbeiten mangelhaft durchgeführt. Das Verschulden der Beklagten zu 1) liege darin, dass sie die Anschlussstopfen ohne entsprechende Kennzeichnung fehlerhaft und missverständlich vorgerichtet habe, nämlich in einer Form, dass die Anschlüsse so hergestellt worden seien, dass der nachfolgende Installateur aufgrund der Lage der Anschlussstopfen die beiden Abflussleitungen/Grundleitungen vertauscht habe. Der Beklagte zu 2) habe die Leitungen schließlich schuldhaft falsch angeschlossen ohne zuvor eine Funktions-, Druck- oder Dichtigkeitsprüfung vorgenommen zu haben.
Die Beklagte zu 1) habe ihre Schadensverpflichtung bereits mit Schreiben vom ##.08.2007 (Bl. ## d.A.) anerkannt, indem sie bestätigt habe, dass sie "im Falle eines falschen Anschlusses des Leitungssystems die Kosten der Instandsetzung in der Wohnung A" trage.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.744,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 zu zahlen nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 859,90 €,
2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Schadensersatzleistungen freizustellen gegenüber den Mietern der im Untergeschoss des Hauses I-Straße, #### O gelegenen Wohnung WE 01 und WE 02, insbesondere derjenigen Schadensersatzansprüche gemäß Klage der Mieterin F vor dem Amtsgericht T zur Geschäftsnummer ### C ###/08, insgesamt aufgrund des Wassereinbruchs/Schadensereignisses vom 16.08.2007.
Auf diesen Antrag hin ist am ##.11.2008 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) ergangen, mit dem der Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt worden ist.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten zu 1) am ##.11.2008 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am ##.11.2008 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom ##.11.2008 begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.744,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2008 zu zahlen nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 859,90 €,
2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Schadensersatzleistungen freizustellen gegenüber den Mietern der im Untergeschoss des Hauses I-Straße, #### O gelegenen Wohnung WE 01 und WE 02, insbesondere derjenigen Schadensersatzansprüche gemäß Klage der Mieterin F vor dem Amtsgericht T zur Geschäftsnummer ## C ###/##, insgesamt aufgrund des Wassereinbruchs/Schadensereignisses vom 16.08.2007.
3. das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht sie habe die Arbeiten mangelfrei ausgeführt. Hierzu behauptet sie, der Schaden sei allein deshalb entstanden, weil der Beklagte zu 2) die Anschlüsse falsch angeschlossen habe. Weil der Kanalanschluss noch nicht fertig gewesen sei, habe sie zunächst lediglich einen provisorischen Anschluss gelegt. Es habe jedoch Einigkeit mit dem Kläger dahingehend bestanden, dass sie zur Fortsetzung der Bauarbeiten herangezogen werde. Tatsächlich habe man sie dann jedoch nicht mit der Fertigstellung beauftragt, sondern den Beklagten zu 2) ohne die Beklagte zu 1) hiervon zu unterrichten. Hätte man die Beklagte zu 1) absprachegemäß beauftragt, hätte sie die Anschlüsse ordnungsgemäß verlegt. Die Verlegung der Leitungen "über Kreuz" durch die Beklagte zu 1) sei zudem auch fachgerecht gewesen, der - unterlassene - Einbau einer "Kreuzung" durch den Beklagten zu 2) sei technisch möglich gewesen. Eine solche "Kreuzung" habe die Beklagte zu 1) selbst nach dem Schadensereignis eingebaut, diese funktioniere seitdem reibungslos.
Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, er habe die Arbeiten mangelfrei ausgeführt. Mangelhaft sei allein die Arbeit der Beklagten zu 1) gewesen, welche die Anschlussstutzen falsch vorgerichtet habe. Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe die Entwässerungsleitungen an jene Anschlussstutzen angeschlossen, die ihm durch den Detailplan vorgegeben worden seien. Zudem sei es technisch nicht möglich gewesen, die Anschlüsse anders als tatsächlich erfolgt durchzuführen, weil eine Kreuzung der sanitätszuleitenden Grundleitungen wegen der kurzen Anschlussstrecken und des geringen Gefälles nicht möglich gewesen sei. Hierzu hätte man das Erdreich wieder aufnehmen und die Grundleitungen im Anschlussbereich neu verlegen müssen.
Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, eine Prüfpflicht habe er nicht verletzt. Es habe keine Verpflichtung bestanden zu überprüfen, ob die von der Beklagten zu 1) verlegten Grundleitungen einwandfrei funktionstauglich waren und für eine regelgerechte Entwässerung des Abwassers in den öffentlichen Kanal taugten. Es habe kein Anhaltspunkt dafür vorgelegen, dass die Grundleitungen vertauscht worden wären. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Denn er sei gemäß § 45 Abs. 4 BauO NRW verpflichtet gewesen, selbst eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu behauptet er, dass dem Kläger im Rahmen dieser Prüfung die mangelnde Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems aufgefallen und das Schadensereignis verhindert worden wäre.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom ##.09.2009 behauptet der Kläger, er habe am ##.11.2005 und am ##.12.2005 Dichtheitsprüfungen der neuen Entwässerungsleitungen von einer Fachfirma durchführen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.02.2009 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom ##.06.2009 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil vom 05.11.2008 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach berechtigt.
Zwar handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom ##.08.2007 (Bl. ## d.A.) nicht um ein Schuldanerkenntnis. Denn darin erklärt die Beklagte zu 1) lediglich, dass sie "im Falle eines falschen Anschlusses" die Schadensbeseitigungskosten trage. Hiermit hat sie gerade nicht eine Haftung anerkannt, sondern eine solche vom Vorliegen einer mangelhaften Leistung abhängig gemacht und hatte damit weder das Ziel, eine selbstständige Verpflichtung zu schaffen, noch der Beklagten zu 1) alle Einwendungen abzuschneiden.
Dem Kläger stehen jedoch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 631, 421 BGB zu.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sowie dem Kläger und dem Beklagten zu 2) besteht jeweils ein wirksamer Werkvertrag über die Neuorganisation der Entwässerungsleitungen des Gebäudes I-Straße in #### O.
Eine Abnahme der Leistungen der Beklagten bzw. des neuorganisierten Entwässerungssystems i.S.d. § 640 BGB ist jedenfalls durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und die vorbehaltlose Zahlung des Werklohns an die beiden Beklagten erfolgt.
Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C, an dessen Sachkompetenz für das Gericht keine Zweifel bestehen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von den Beklagten angefertigte Entwässerungssystem in Bezug auf die Wohneinheit A mangelhaft im Sinne des § 633 BGB verlegt und angeschlossen worden und eine Verantwortlichkeit beider Beklagter gegeben ist.
Die Beklagte zu 1) hat die von ihr geschuldete Werkleistung mangelhaft erbracht, die von ihr verlegten Grundleitungen bzw. die Anschlussstopfen befanden sich in einem Zustand, welcher weder für die vertragsgemäße noch für die gewöhnliche Verwendung geeignet war, § 633 Abs. 2 BGB. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen C, denen sich das Gericht anschließt, wurden die Anschlusstopfen nicht fachgerecht vorgerichtet. Die Beklagte zu 1) habe die Leitungen bzw. den Leitungsverlauf missverständlich verlegt und hierdurch einen nicht tolerierbaren Endzustand geschaffen. Die Beklagte zu 1) sei jedenfalls verpflichtet gewesen zum Ende ihrer Arbeiten durch entsprechende Kennzeichnung klarzustellen, welche Leitung über die Rückstauklappe führt, an die die beiden unteren Wohnungen anzuschließen waren, und welche Leitung dafür gedacht war, die oberen Wohnungen zu entwässern, die einer Rückstauklappe nicht bedürfen. Gegen diese Kennzeichnungspflicht hat die Beklagte zu 1) jedoch unstreitig verstoßen und hierdurch einen Zustand geschaffen, welcher nicht als ordnungsgemäß zu bewerten ist. Die nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten und der nicht fachgerechte Endzustand der verlegten Leitungen waren für den Wassereinbruch in der Wohnung A auch (mit-)ursächlich. Hätte die Beklagte zu 1) die Leitungen nicht derart vorgerichtet, dass allein ein Anschluss "über Kreuz" zu einer plangerechten Verbindung der unteren Wohnungen mit der Rückstauklappe führen würde bzw. hätte sie die missverständlich verlegten Leistungen entsprechend gekennzeichnet, wären diese nicht von dem Beklagten zu 2) falsch angeschlossen worden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Wassereinbruch in der Wohnung A gerade darauf zurückzuführen ist, dass die Wohnung planungswidrig nicht an die Abflussleitung mit Rückstauverschluss angeschlossen war.
Ein Verschulden der Beklagten zu 1) hinsichtlich der mangelhaften Leistungserbringung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; entlastende Tatsachen hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 1) davon ausgeht, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) gegenüber erklärt hat, dass diese zur Fortsetzung der Bauarbeiten herangezogen werde, so wäre dieser Vortrag nicht geeignet, die Beklagte zu 1) zu entlasten. Die vertraglich geschuldeten Arbeiten der Beklagten zu 1) waren mit der Vorrichtung der Anschlussstopfen (T-Stücke) zu den Abflussleitungen abgeschlossen, allein die Aussicht auf die Erteilung des Folgeauftrags berechtigte die Beklagte zu 1) nicht zur Fertigung eines mangelhaften Werkes. Vielmehr war die Beklagte zu 1) verpflichtet einen fachgerechten Endzustand herzustellen. Hiergegen hat sie schuldhaft verstoßen.
Auch der Beklagte zu 2) hat die von ihm geschuldete Werkleistung mangelhaft erbracht, indem er die Wohnung A an die Leitung ohne Rückstauklappe angeschlossen hat. Der hierdurch geschaffene Zustand stand im Widerspruch zu den planerischen Vorgaben, die hergestellten Anschlüsse an die Grundleitungen befanden sich weder im vertragsgemäßen Zustand noch waren sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet, § 633 Abs. 2 BGB.
Ein Verschulden des Beklagten zu 2) wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, Tatsachen, die ihn entlasten würden, hat er nicht vorgetragen. Allein der Vortrag, er habe Entwässerungsleitungen an jene Anschlussstutzen angeschlossen, die ihm durch den Detailplan vorgegeben worden seien und eine Verlegung "über Kreuz" sei schon nicht möglich gewesen, ist nicht geeignet, den Beklagten zu 2) zu entlasten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen C, denen sich das Gericht anschließt, hätte der Beklagte zu 2) in jedem Fall die Vorleistungen des Vorunternehmers überprüfen müssen, indem er entweder das Druckprüfungsprotokoll vor Inbetriebnahme der Leitungen nach Fertigstellung oder auch bei Fertigstellung der Anschlussarbeiten hätte anfordern oder selbst eine Druckprüfung hätte durchführen müssen. Denn ohne Druckprüfung und Druckprüfungsprotokolle von Grundleitungen dürfen diese nicht in Betrieb genommen werden. Eine solche Überprüfung hat der Beklagte zu 2) jedoch unstreitig unterlassen und stattdessen die Wohnung A an die Leitung ohne Revisionsklappe angeschlossen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen C wäre der erforderliche Test auch einfach durchzuführen gewesen, indem die Leitung gespült, die in der Grundleitung vorhandenen Revisionsklappen geöffnet und nachgesehen worden wäre, welche Leitung wohin ableitet. Durch diesen Test wäre der fehlerhafte Anschluss aufgefallen, der Schadenseintritt wäre verhindert worden.
Einer Fristsetzung bedurfte es vorliegend nicht. Der Kläger macht sämtlich sogenannte Mangelfolgeschäden geltend, welche allein nach § 280 BGB ohne Fristsetzung erstattungsfähig sind.
Ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden des Klägers ist nicht gegeben. Insbesondere ist nicht Aufgabe eines Laien die zuvor von zwei Fachfirmen durchgeführten Arbeiten nachträglich selbstständig durch Dichtigkeitsprüfungen zu kontrollieren. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die Regelung des § 45 Abs. 4 BauO NRW, wonach die Errichtung von einem Sachkundigen auf Dichtigkeit zu prüfen ist. Bei dem Kläger handelt es sich gerade nicht um einen Sachkundigen, vielmehr hat er die Beklagten als Sachkundige damit beauftragt, ein funktionsfähiges und dichtes Entwässerungssystem anzufertigen. Auf die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durfte der Kläger sich verlassen. Darüber hinaus steht auch nicht fest, dass selbst bei Durchführung einer entsprechenden Dichtigkeitsprüfung durch den Kläger die mangelhafte Leitungsverlegung bemerkt worden. Schließlich legt der Kläger auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom ##.09.2009 Rechnungen der Fa. G vor, wonach eben jene von den Beklagten geforderte Dichtigkeitsprüfung sehr wohl durch eine vom Kläger beauftragte Fachfirma durchgeführt worden ist, ohne dass die mangelhafte Leitungsverlegung bemerkt worden ist.
Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom ##.09.2009 und des Beklagten zu 2) vom ##.09.2009 rechtfertigen keine andere Bewertung und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers war der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, so dass gemäß § 304 ZPO durch Grundurteil entschieden werden konnte, um die grundlegende Frage der Haftung als solcher vorab zu klären.