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Landgericht Bonn·7 O 242/96·06.11.1996

Kaskoversicherung: Rückforderung der Entschädigung mangels äußeren Bildes eines Diebstahls

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kaskoversichererin verlangt vom Versicherungsnehmer die Rückzahlung einer geleisteten Kaskoentschädigung, nachdem das Fahrzeug kurz nach der gemeldeten Entwendung in unmittelbarer Nähe wieder aufgefunden wurde. Streitpunkt war, ob ein versicherter Diebstahl vorlag und ob die Leistung daher ohne Rechtsgrund erfolgte. Das Landgericht bejahte einen Bereicherungsanspruch, weil der Beklagte das äußere Bild eines Diebstahls (insbesondere das Nichtwiederauffinden) nicht darlegen konnte und mehrere alternative Geschehensabläufe nahelagen. Das Versäumnisurteil wurde im Wesentlichen aufrechterhalten; zugesprochen wurden lediglich Prozesszinsen von 4 % ab Rechtshängigkeit, ein weitergehender Zinsanspruch wurde abgewiesen.

Ausgang: Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrechterhalten; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen und Zinsen auf 4 % ab Rechtshängigkeit begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rückforderung einer Kaskoleistung aus § 812 BGB setzt voraus, dass die Versicherungsleistung ohne Rechtsgrund erbracht wurde, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist.

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Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls erfordert grundsätzlich, dass das Fahrzeug nach dem Abstellen nicht wieder aufgefunden wird; wird es zeitnah in unmittelbarer Nähe festgestellt, kann es daran fehlen.

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Kann der Versicherungsnehmer keine Tatsachen darlegen, die das äußere Bild eines Diebstahls tragen, geht dies zu seinen Lasten; die Leistungspflicht des Versicherers besteht dann nicht.

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Lassen die feststehenden Umstände mehrere naheliegende Alternativabläufe ohne Zueignungsabsicht zu, spricht dies gegen die Annahme eines vollendeten Diebstahls als Versicherungsfall.

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Prozesszinsen sind bei fehlendem Vorbringen zu Verzug und höherem Zinssatz grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 812 F BGB§ 284 BGB§ 291 BGB§ 6 VVG§ 709 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 11.07.1996 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 26.06.1996 zu zahlen sind. Bezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs wird das Versäumnisurteil aufgehoben; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.600,00 DM.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer von ihr an ihn geleisteten Kaskoentschädigung aus einer Kraftfahrzeugversicherung in Anspruch. Der Beklagte hatte bei der Klägerin eine Kaskoversicherung für den Pkw LL 000 $-$ 0000- abgeschlossen; zugelassen war der Wagen auf die Fa. A GmbH in D. Die Parteien streiten darüber, ob der Wagen am 04/05.09.1995 von Unbekannten in D auf dem Parkplatz der Fa. E entwendet worden ist. Zu dieser Zeit wurde der Wagen von der jetzigen Ehefrau des Beklagten, Frau Z, mit dessen Einverständnis gelegentlich benutzt. Frau Z, geborene A1, war damals noch mit Herrn Y verheiratet. Der Beklagte hielt sich von Ende August bis Mitte September 1995 in den W auf.

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Frau Z informierte die Klägerin telefonisch am 05.09.1995 davon, daß der Wagen in D gestohlen worden sei. Daraufhin erbat die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.1995 (Bl. 53/54 d.A.) eine detaillierte Schadensmeldung. Diese wurde auf einem Vordruck der Klägerin am 18.09.1995 bei dieser eingereicht (Anlage zur Klageschrift).

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Gleichfalls unter dem 05.09.1995 machte Frau Z eine Strafanzeige, in der, sie u.a. angab, in dem Wagen hätten sich Gegenstände im Wert von 25.000,00 DM befunden. Das Ermittlungsverfahren 5 UJs 31686/95 der StA Berlin führte nicht zu einer Täterfeststellung.

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Die Klägerin regulierte in der Folge den Schaden auf Grundlage einer Wertschätzung ihres Sachverständigen in Höhe von netto 111.564,89 DM.

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Am 18.10.1995 gingen bei der Fa. A zwei Verwarnungen bezüglich des Pkw's wegen Parkverstößen vom 05. und 06.09.1995 ein. Es stellte sich heraus, daß der Pkw seit dieser Zeit in D vor dem Haus Anschrift 1 ohne den erforderlichen Parkschein stand. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin sichergestellt, Einbruchsmerkmale waren nicht ersichtlich, im Fahrzeug bewahrte Gegenstände waren nicht entwendet.

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Die Klägerin ließ zwei Gutachten des Sachverständigen 1 vom 00.09.1995 und 00.10.1995 erstellen (Anlage zur Klageschrift), aus denen sich - unstreitig - der Nachweis dafür ergibt, daß ein Nachschlüsseldiebstahl nicht vorliegen kann, weil alle vier Originalschlüssel nicht kopiert worden sind.

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Die Parteien einigten sich nach Wiederauffindung des Wagens dahingehend, daß die Klägerin das Fahrzeug bestmöglich veräußern sollte. Sie erzielte einen  Nettoerlös  von 73.478,26 DM. Mit der Klage verlangt sie Erstattung des Differenzbetrages zu der an den Beklagten gezahlten Entschädigung sowie (unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag) von weiteren Unkosten (Überführungskosten 630,00 DM; Kosten für Zeitungsanzeige 209,97 DM) gemäß ihrem Anspruchsschreiben vom 08.01.1996 (Anlage zur Klageschrift).

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Die Klägerin ist der Ansicht, ein Diebstahl habe nicht vor gelegen. Sie nimmt an, daß Frau Z das Fahrzeug nicht entsprechend ihrer Schilderung bei der Schadensmeldung und der Strafanzeige im Hof der Fa. E in D abgestellt habe, sondern in der Anschrift 1 und dies entweder aus Zerstreutheit nicht bemerkt oder später vergessen habe.

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Ferner meint die Klägerin, der Beklagte habe sich einer Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht, indem er auf die Rückfrage nach Zeugen des Geschehens im Anschreiben vom 06.09.1995 in der Schadensanzeige (Eingang 18.09.1995) verschwiegen habe, daß bei den geschilderten Vorgängen ein Zeuge, nämlich der damalige Ehemann von Frau Z, Herr Y, zugegen war.

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Unstreitig ist in der vorgeschriebenen Frage: ,,Wer war Zeuge für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kfz?" das Wort „Abstellen" gestrichen und als Antwort eingesetzt „Mitarbeiter der Fa. E". Unstreitig behauptet der Beklagte entsprechend der Darstellung seiner Frau, daß Herr Y beim Abstellen zugegen war.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter dem 11.07.1996 ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das dieser zur Zahlung von 38.926,60 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12.01.1996 verurteilt worden ist. Sie beantragt:

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt;

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Das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, daß ein Diebstahl seines Wagens erfolgt sei.

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Seine Ehefrau habe am 04.09.1996 gegen 18.15 Uhr in Begleitung ihres damaligen Ehemannes den Pkw auf dem Kundenparkplatz der Fa. E abgestellt und· mit Fernbedienung verschlossen. Gegen 19.15 Uhr hätten beide den Parkplatz wieder aufgesucht, dabei jedoch feststellen müssen, daß er inzwischen durch ein Rollgitter verschlossen und vom Zugang her einzusehen war. Alle Versuche, den Parkplatz öffnen zu lassen seien fehlgeschlagen. Am nächsten Tag seien Frau Z und Herr Y zur Fa. E gefahren und hätten festgestellt, daß der Wagen nicht mehr auf dem Parkplatz stand.

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Die Diebstahlsicherung des Fahrzeugs (Wegfahrsperre und Diebstahlwarnanlage in Verbindung mit Fernbedienung} biete übrigens kein absolutes Hindernis für eine Entwendung mit einem für ein anderes Fahrzeug desselben Typs bestimmten

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Schlüssel. So habe seine Ehefrau einmal ihren Schlüssel einer Bekannten übergeben mit der Bitte, aus dem Kofferraum etwas für sie herauszuholen. Die Bekannte habe damit dann

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bei Bedienung des Schlüssels einen fremden typengleichen

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Wagen (Eigentümer K, in D) geöffnet.

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Aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse und auch den Umständen, daß der Wagen verschmutzt, mit dem rechten Vorderrad auf dem Rinnstein und dem linken Vorderrad auf dem Bordstein, und mit allen Wertgegenständen wiederaufgefunden worden sei, ergebe sich das Bild einer Entwendung, von der die Täter später Abstand genommen hätten.

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Der Beklagte meint, eine Obliegenheitsverletzung sei schon deshalb nicht gegeben, weil aus dem Gesamtzusammenhang der Schadensschilderung zu entnehmen gewesen sei, daß seine Frau während des Abstellens nicht allein, sondern in Begleitung gewesen sei (Verwendung der Pluralform).

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Wegen weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptbetrages nebst Prozesszinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 F BGB} begründet. Die Klägerin hat die Versicherungsleistung ohne Rechtsgrund an den Beklagten ausgezahlt, weil ein aus dem Versicherungsvertrag zur Ersatzleistung verpflichtender Diebstahl nicht vorgelegen hat. Der zuerkannte Betrag ist ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu

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verzinsen (§§ 284, 291 BGB). Zu einem früheren Verzugsbeginn und zur Berechtigung eines höheren Zinssatzes hat die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Die geltend gemachten Nebenkosten sind zwar nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch aus der von den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung begründet. Zur

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Durchführung eines möglichst günstigen Verkaufs waren

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Überführung und Zeitungsanzeige erforderlich und geboten.

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Das äußere Bild für einen Diebstahl des Fahrzeugs ist nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht gegeben, weil es an dem erforderlichen Nichtwiederauffinden fehlt. Abzustellen ist nicht auf die Grundlage, wie sie sich am Morgen des 05.09.1995 bot, sondern auf die Sicht aus dem Zeitpunkt 18./20.09.1995.

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Als dem Beklagten bzw. dessen Vertretern die Zulassung und Nutzung des Wagens bekannt wurde, daß dieser seit dem 05.09.1995 in der Anschrift 1 stand, ergab sich aus den Umständen nicht, daß er gestohlen worden war. Wegen des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abstellen des Wagens am 04.09.1995 und seiner Entdeckung durch die Nutzungsberechtigte, wobei feststand, daß der Wagen spätestens seit dem 05.09.1995 in der Anschrift 1 - also gemäß der mit der Klageschrift eingereichten Ortsskizze auf dem Stadtplan in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes der Fa. E - stand und zwischenzeitlich offenbar keine weitere Strecke gefahren war (jedenfalls trägt der Beklagte zu einer weiteren Fahrstrecke des Neuwagens nichts vor), ergibt sich, daß das objektive Bild eines durchgeführten Kfz-Diebstahls nicht - gegeben war. So mutmaßt auch der Beklagte selbst, es könne sich um einen Diebstahlsversuch gehandelt haben, der von den Tätern abgebrochen wurde, als ihnen die Sache „zu heiß" wurde. Darüberhinaus läßt das äußere Bild des Sachverhalts aber

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auch mehrere nicht abwegige Denkmöglichkeiten offen, nach denen lediglich eine Benutzung des Fahrzeugs ohne Zueignungsabsicht erfolgt sein könnte.

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Folgt man der Behauptung des Beklagten, der Wagen hätte auch mit dem Schlüssel eines anderen typgleichen Fahrzeugs geöffnet werden können - nach Erörterung im Termin hält er diese Behauptung aufrecht – so kann auch ein Besitzer eines solchen typgleichen Wagens nach Betätigung der Fernbedienung und Reaktion des Wagens des Beklagten dessen Wagen mit seinem eigenen verwechselt haben und damit losgefahren sein. Es wäre mehr als naheliegend, wenn er beim Bemerken des Irrtums den Wagen gleich in der Anschrift 1 abgestellt hätte, um nicht in einen Diebstahlverdacht zu geraten.

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Nicht auszuschließen ist auch, daß der Wagen unter Benutzung eines der Originalschlüssel von einem Nichtberechtigten vom Parkplatz zur Anschrift 1 bewegt worden ist. In der Schadensanzeige ist die Frage, ob Schlüssel an Dritte, wenn ja, an wen, gegeben wurden, nicht beantwortet. Da das Fahrzeug in der Tiefgarage der Fa. A GmbH abgestellt war und die Ehefrau des Beklagten sich im Bereich dieser Firma aufhielt, kann einer der 200 Angestellten unbefugt in den Besitz eines der Schlüssel gelangt sein. Wenn er den Wagen am 04.09.1995 in der Zeit zwischen dem Abstellen und dem automatischen Schließen der Gitter zum Parkplatz in Benutzung genommen hat, konnte er ihn nicht wieder auf den Parkplatz abstellen. Im Übrigen ist es typisch für eine Autonutzung ohne Zueignungsabsicht, daß der Täter den Wagen in der Nähe des Entwendungsorts wieder abstellt, weil er damit rechnet, daß der Wagen dort – allerdings mit Verzögerung – aufgefunden wird. Ein solcher Nutzer kann die Fahrt auch bereits in der Anschrift 1 beendet haben, etwa weil ihm die Weiterfahrt zu gefährlich erschien.

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Gegen das äußere Bild eines Diebstahls spricht schließlich der Umstand, daß der oder die Benutzer des Fahrzeugs sämtliche Wertsachen im Wagen gelassen haben. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß sich die Zueignungsabsicht des Diebes auch auf wertvolle Dinge bezieht, die sich im Auto befinden und daß er bei Aufgeben der Zueignungshandlung vom Wagen bzw. bei Beendigung seines faktischen Besitzes jedenfalls im Wagen vorhandene verwertbare Sachen behält, die ohne Ausbau seinem Zugriff unterliegen.

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Daß der Wagen in der Anschrift 1 nicht in fahrzeugschonender Weise abgestellt worden ist, läßt keinen zwingenden Rückschluß auf die Ausführung eines Diebstahls zu. Diese Tatsache ist ebensogut mit den anderen aufgezeigten Möglichkeiten einer Nutzung ohne Zueigungsabsicht zu vereinbaren. In keinem aller denkbaren Fälle mußte der Nutzer ein Motiv haben, gelegentlich mit dem Fahrzeug umzugehen. Auch der Sachvortrag des Beklagten, im Wagen seien bei Wiederauffinden Frauenhaare und Spuren, die wie Blut aussahen, vorhanden gewesen, läßt keinen Rückschluß auf einen Diebstahl zu. Frauenhaare und wie Blut aussehende Spuren sind kein typisches Merkmal eines Diebstahls. Wenn die Kriminalpolizei bei der späteren Untersuchung weder Haare (aus der Länge läßt sich kein Schluß auf das Geschlecht des Trägers ziehen, aus frisurmäßiger Bearbeitung auch nicht) noch die Verschmutzungsspuren gefunden hat, wie der Beklagte selbst vorträgt, so kann es sich nicht um sehr signifikante Erscheinungen gehandelt haben, mithin könnte die Ehefrau des Beklagten sie vorher übersehen haben. Echte Blutspuren wären im übrigen auch heute noch leicht festzustellen.

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Hat der Beklagte mithin nicht Tatsachen darzulegen vermocht, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, ist die Klage zuzusprechen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Klägerin wegen einer

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Obliegenheitsverletzung i.S. von §§ 7 AKB, 6 VVG nicht leistungsverpflichtet war.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus§ 91 ZPO.

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Streitwert: 38.926,60 DM