Einstweilige Verfügung gegen Flugblattbehauptungen zu „Neuer Rechter“ Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger beantragte eine einstweilige Verfügung gegen ein Flugblatt, das Mitarbeit von Vertretern der „Neuen Rechten“ in seinen Gruppen behauptete. Das Landgericht Bonn lehnte den Antrag ab und qualifizierte die beanstandeten Äußerungen als politische Werturteile, nicht als beweisbare Tatsachen. Es sah keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und hob den Schutz nach Art.5 GG hervor. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen Verbreitung politischer Werturteile als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Politische Zuschreibungen wie die Einordnung als ‚Neue Rechte‘ sind im Regelfall Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen, soweit sie keine konkret nachprüfbaren Tatsachen behaupten.
Politische Werturteile sind durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und nur ausnahmsweise untersagbar, etwa bei Überschreitung des zulässigen Rahmens durch Schmähkritik oder Eingriff in Individual‑/Intimsphäre.
Ein Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen setzt voraus, dass die Äußerung als Tatsachenbehauptung bestimmt, unzutreffend und rechtswidrig ist oder die Grenze zulässiger Meinungsäußerung deutlich überschreitet.
Gerichte können in politischen Auseinandersetzungen regelmäßig nicht über die Wahrheit wertender Zuschreibungen entscheiden, da deren Feststellung nicht beweisbar ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Mitglied der Partei "Die Grünen". Er ist ferner alleiniger Sprecher des "Initiativkreises Linke Deutschland-Diskussion", einer der Sprecher der "Koordination Friedensvertrag“, Mitglied und presserechtlich Verantwortlicher des "Arbeitskreises Blockfreiheit und Befreiung" sowie Mitverfasser der "Denkschrift Friedensvertrag, Deutsche Konföderation, Europäisches Sicherheitssystem."
In einer Veröffentlichung der "Landesweiten Konferenz der antifaschistischen Initiativen und Organisationen" war der nachfolgende Passus enthalten:
"in verschiedenen dieser Gruppen, die meinen, eine neue deutschlandpolitische und Wiedervereinigungsdiskussion eröffnen zu müssen, arbeiten Vertreter der "Neuen Rechten" mit. So zum Beispiel beim "Initiativekreis Deutschland-Diskussion" (LDD) , der Koordination Friedensvertrag“, dem "Initiativkreis Friedensvertrag", dem "Arbeitskreis“ Flockfreiheit und Befreiung", der "Denkschrift Friedensvertrag, Deutsche Konföderation, Europäisches Sicherheitssystem", die alle untereinander argumentativ und personell eng verknüpft sind" offenbar sieht die "Neue Rechte" hier Anknüpfungspunkte für ihre nationalistische Politik, die in die Friedensbewegung hineingetragen werden soll.
Obwohl diese Gruppen vielfach aus der Friedensbewegung heraus aufgefordert wurden, sich von Vertretern der „Neuen Rechten" zu trennen, ist dies nicht geschehen. Im Gegenteil, es wurden immer wieder Solidaritätserklärungen mit- ihnen abgegeben. Offenbar verfolgen diese Gruppen also durch die Einbeziehung nationalistischer und neofaschistischer Kräfte ein politisches Ziel.
Darüber hinaus versuchen etliche rein oder fast rein neofaschistische Gruppen sich mit, gleicher oder ähnlicher Argumentation an die Friedensbewegung anzuhängen. Zum Beispiel der Aufruf- "Den Frieden retten - Deutschland vereinen!“, die "Aktion Gesamtdeutsche Solidarität", die "Vereinigung für gesamtdeutsche Politik", der "Arbeitsring Gedankenfreiheit“, oder die Partei "Die Weißen". Zum Teil arbeiten Mitglieder der dieser Gruppen auch in den zuerst genannten Gruppen mit."
Nachfolgend wurde um die Unterzeichnung dieser Erklärung und die Einsendung an den Verfügungsbeklagten gebeten.
Der Verfügungskläger trägt vor, bei den angegriffenen Behauptungen handele es sich sämtlich um Tatsachenbehauptungen. Diese seien unwahr. Er selbst, wie auch die Mitglieder der oben genannten Gruppen, denen er angehöre, seien Überzeugte und vehemente Gegner von Nationalismus und Neofaschismus und der "Neuen Rechten". Die Deutschland politischen Fragen würden in diesen Gruppen nicht unter nationalistischen oder neofaschistischen Grundsätzen, sondern von linken, sozialistischen oder internationalistischen Positionen aus behandelt. Der Verfügungsbeklagte habe an der Erstellung des Flugblattes selbst mitgewirkt; jedenfalls sorge er für seine Verbreitung. Es sei zu befürchten daß diese Flugblätter auch weiterhin verbreitet würden.
Der Kläger beantragt, den Erlass folgender einstweiliger Verfügung:
Dem Antragsgegner wird verboten, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in vom Gericht zu bestimmenden Höhe oder von Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
- zu behaupten,
- die Behauptung zu verbreiten und
- an der Verbreitung der Behauptung mitzuwirken oder sie sonst wie zu fördern,
1)
in den Gruppen " Iniativkreis Linke Deutschland-Diskussion", "Koordination Friedensvertrag", "Arbeitskreis Blockfreiheit und Befreiung"
sowie "Denkschrift Friedensvertrag, Deutsche Konföderation, Europäisches Sicherheitssystem" arbeiteten Vertreter der "Neuen Rechten" mit;
2)
obwohl diese Gruppen vielfach aus der Friedensbewegung heraus aufgefordert worden seien, sich von Vertretern der „Neuen- Rechten" zu trennen, sei dies nicht geschehen, es seien im Gegenteil immer wieder Solidaritätserklärungen mit ihnen abgegeben worden;
3)
diese Gruppen verfolgten durch Einbeziehung nationalistischer und neofaschistischer Kräfte ein politisches Ziel;
4)
Mitglieder der Gruppen "Den Frieden retten - Deutschland vereinen!", "Aktion Gesamtdeutsche Solidarität", "Vereinigung für gesamtdeutsche Politik", "Arbeitsring Gedankenfreiheit" oder der Partei "Die Weißen" arbeiteten zum Teil auch in den unter 1) genannten Gruppen mit.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzulehnen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, bei den beanstandeten Passagen handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen. Diese Meinungsäußerungen unterlagen aber dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Im übrigen seien die Erklärungen, soweit in ihnen Tatsachenbehauptungen gesehen werden sollten, nicht unwahr. Tatsächlich würden nämlich in den aufgeführten Gruppen "Neue Rechte" mitwirken. Das Flugblatt sei im übrigen nie in einem größeren Umfang verbreitet worden. Es sei lediglich einmal in einer Auflage von 15 Stück in der Jungsozialisten-Hochschulgruppe der Universität C verteilt worden. Möglicherweise werde die Resolution einmal im Rahmen einer Gesamtdokumentation veröffentlicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen. Bei den im Antrag aufgeführten Äußerungen handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um politische Werturteile. Beanstandet wird nämlich insgesamt, daß in den Gruppen, denen der Verfügungskläger angehört, oder in führender Position tätig ist, sogenannte "Neue Rechte" unter Einbeziehung nationalistischer und neofaschistischer Vorstellungen mitarbeiten. Der Begriff "Neue Rechte" ist keine Tatsache, sondern ein politisches Werturteil. Es ist nicht feststellbar, welche tatsächlichen Voraussetzungen erforderlich sind, um ein "Neuer Rechter" zu sein. Damit wird vielmehr eine bestimmte politische Meinung umschrieben" Das gilt ebenso für die Einordnung von Parteimitgliedern in anderen Parteien in links und rechts. Daß es sich nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, ergibt sich auch daraus, daß die Frage, ob nun "Neue Rechte" in bestimmten Gruppen mitarbeiten oder nicht, einen Beweis nicht zugänglich ist. Es könnte insoweit nur eine Prüfung der geistigen und politischen Denkweise und Haltung überprüft werden. Eine solche Überprüfung ist aber nicht möglich. Bei der Auseinandersetzung der Parteien handelt es sich um einen politischen Meinungsstreit, der einer Entscheidung durch Gerichte nicht zugänglich ist.
Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, daß durch die Darstellung in dem Flugblatt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wird. Erforderlich hierzu wäre ein Angriff in die Individual- oder Intimsphäre. Das ist aber bei dem hier ausgefochtenen politischen Meinungsstreit nicht feststellbar. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hat der Verfügungsbeklagte das zulässige Maß durch die Mitarbeit bei der Erstellung des Flugblattes und bei dessen Verbreitung nicht überschritten. Das wäre erst dann der Fall, wenn es sich um reine Schmähkritik handeln würde. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da nur die Meinung einer ganz bestimmten Gruppe, die sich aus der Überschrift ergibt, verbreitet wird, die sich jedoch im üblichen Rahmen hält. Die Einordnung in "Neue Rechte", „nationalistisch, “und "neofaschistisch" sprengt den zulässigen Rahmen des politischen Meinungskampfes nicht.
Hiernach ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.
Streitwert: 4.000,- DM