Nichtigkeit einer Honorarübernahme für Gläubigerberater wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung von von der Schuldnerin gezahlten Rechts- und Finanzberaterhonoraren für ein Gläubiger-Ad-hoc-Komitee. Das LG Bonn sprach die Rückzahlung als Leistungskondiktion zu, weil die Honorarübernahmevereinbarung nichtig sei. Die Kombination aus umfassender Zahlungspflicht, Ausschluss jeglicher Mandats- und Schutzpflichten gegenüber der Schuldnerin sowie fehlenden Kontrollrechten bei zugleich zugesicherter Vertraulichkeit stelle eine krass einseitige Benachteiligung dar und verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB. Zinsen wurden mangels Kenntnis des Rechtsgrundmangels (§ 819 Abs. 1 BGB) nicht zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage nur hinsichtlich der Zinsen abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Honorare überwiegend stattgegeben; Zinsforderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Honorarübernahmevereinbarung kann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sie den Zahlungsverpflichteten krass einseitig belastet und ihm keinerlei Gegen-, Gestaltungs- oder Kontrollrechte belässt.
Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Vertragsklauseln ergeben, wenn diese den Verpflichteten der Willkür des Zahlungsempfängers bzw. eines Dritten ausliefern.
Wird eine Partei zur Zahlung von Beratungsleistungen verpflichtet, ohne dass ein Mandatsverhältnis oder Schutzpflichten zu ihren Gunsten begründet werden und ohne dass sie die abgerechneten Leistungen in Grund und Höhe prüfen kann, kann dies einem unzulässigen „Vertrag zulasten Dritter“ in der Wirkung gleichkommen.
Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen auch gegenüber demjenigen, der durch Zahlung eines Dritten von einer eigenen Verbindlichkeit befreit wird (Erlangung durch Befreiung).
Zinsen aus verschärfter Bereicherungshaftung nach § 819 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes zum maßgeblichen Zeitpunkt kennt.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 687.495,22 Euro zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) bis 7) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 50.000,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Ansprüche auf Rückzahlung von Anwaltshonorar geltend.
Bei der J AG (Insolvenzschuldnerin) zeichneten sich Anfang des Jahres 2013 finanzielle Schwierigkeiten ab. Dies lag insbesondere an der anstehenden Fälligkeit großvolumiger Bankdarlehen sowie an der drohenden Ausübung einer sog. "Put-Option" der Gläubiger einer Wandelanleihe im Nominalwert von 400 Millionen Euro im März 2014. Deshalb beschloss der damalige Vorstand der Insolvenzschuldnerin die Erarbeitung einer neuen, ganzheitlichen Finanzierungsstrategie für das Unternehmen unter Hinzuziehung eines großen rechtlichen und wirtschaftlichen Beraterstabes. Es sollte der Versuch der finanziellen Sanierung des Unternehmens außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unternommen werden („außergerichtliche Restrukturierung“). Die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin ließen sich in fünf Gruppierungen einteilen: Die Gläubiger des "Bilateralen Kredits" (Volumen 100 Millionen Euro), des "T I" (Volumen 1,35 Milliarden Euro), des "T II" (Volumen 1,047 Milliarden Euro), der "Wandelanleihe" (Volumen 400 Millionen Euro) und der "Hybridanleihe" (Volumen 400 Millionen Euro). Aufgrund der finanziellen Situation der Insolvenzschuldnerin waren die Zinszahlungen auf die Hybridanleihe etwa zwei Jahre vor dem späteren Insolvenzverfahren zurückgestellt worden. Die Anleihebedingungen der Insolvenzschuldnerin sahen die Möglichkeit dieser Stundung ausdrücklich vor.
Im Mai 2013 wurde dann ein Sanierungskonzept erstellt. Dieses sah vor, dass die Forderungen der Gläubiger in Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin umgewandelt werden sollten (sog. „Debt-to-Equity-Swap“). Dafür war u. a. die Zustimmung der Gläubiger der Hybridanleihe erforderlich, weil dieser Vorgang für die Gläubiger einen Verzicht auf ihre Forderungen aus der Anleihe bedeutet hätte. Bei den Beklagten zu 1) bis 7) handelt es sich um die wesentlichen Gläubiger der Hybridanleihe. Auf Aufforderung der Insolvenzschuldnerin schlossen sich die Beklagten zu 1) bis 7) zum Zwecke der Sanierung in einem Gläubigerausschuss zusammen (sog. „Ad-Hoc Komitee“). Das "Ad-Hoc Komitee" konnte für die Gläubiger der Wandelanleihe Beschlüsse fassen, weil die dortigen Gläubiger über 50% der Forderungen der Wandelanleihe hielten. Der Vorstand der Insolvenzschuldnerin sagte dem "Ad-Hoc Komitee" zu, dessen Auslagen zu übernehmen. Dies sollte insbesondere die Ausgaben des Komitees für externe Berater einschließen. Auf diese Weise sollte die Mitwirkung des "Ad-Hoc Komitees" an der erfolgreichen Umsetzung der außergerichtlichen Finanzierungsstrategie sichergestellt werden. Die Übernahme der Kosten des "Ad-Hoc Komitees" durch die Insolvenzschuldnerin wurde in einem Vertragswerk festgeschrieben (sog. „Legal Fee Assumption Agreement“, Bl. ### d. A.). Zum Zeitpunkt der Zusage der Kostenübernahme notierte die Hybridanleihe noch mit über 10% ihres Nominalwertes. Die Gläubiger sollten im Rahmen der angestrebten finanziellen Sanierung auf diese Forderungen verzichten und dann in einer auszuhandelnden Weise an der sanierten Gesellschaft beteiligt werden. Auf der Grundlage der Honorarübernahmeerklärung wurden zwei Firmen als Berater für das Ad-Hoc Komitee tätig, und zwar die Beklagte zu 8) (Q2 LLP) als Rechtsberater und das Unternehmen M & Co. Limited als Finanzierungsberater.
In Ziffer 3) des "Legal Fee Assumption Agreement" vom 04.07.2013 hieß es zu der Kostenübernahme übersetzt (vgl. Bl. #, ### d. A.):
„3. (...) J erklärt sich einverstanden, nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung das Honorar, den Aufwand und die Auslagen von Q2 in Verbindung mit der Beratung des Ad-Hoc Komitees zu zahlen. (…).“
Eine Mandatsbeziehung zwischen der Beklagten zu 8) und der Insolvenzschuldnerin sollte ungeachtet der Kostenübernahme nicht entstehen. Vielmehr sollte lediglich das "Ad-Hoc Komitee" Mandantin der Beklagten zu 8) sein. Dazu bestimmte Ziffer 4) Abs. 1 des "Legal Fee Assumption Agreement" übersetzt:
„4. Ungeachtet der Tatsache, dass J das Honorar für die Beratungsleistungen von Q2 gegenüber dem Ad-Hoc Komitee zahlt, ist einzig das Ad-Hoc Komitee Mandant von Q2. Q2 wird ausschließlich im Interesse des Ad-Hoc Komitees und nicht für J tätig. Dementsprechend entsteht keine Mandatsbeziehung zu J und Q2 schuldet J keine Fürsorgepflicht. Im Verhältnis zwischen J und Q2 und im Verhältnis zwischen J und dem Ad-Hoc Komitee sind als Folge dieser Vereinbarung keine Leistungen zu erbringen. (...).“
Ziffer 4) der Honorarübernahmevereinbarung sah weiter vor, dass die von der Beklagten zu 8) zu erbringenden Tätigkeiten dem Anwaltsgeheimnis unterfallen sollten. Gegenüber der J AG sollten die Tätigkeiten der Beklagten zu 8) nicht einzeln aufgeschlüsselt werden müssen. Dazu bestimmte Ziffer 4) Abs. 2 des "Legal Fee Assumption Agreement" übersetzt (Bl. ### d. A.):
"4. (...) Sämtliche Tätigkeiten, die durch Q2 ausgeübt werden, sind vertrauliche und werden durch alle anwendbaren Privilegien, insbesondere das Anwaltsgeheimnis, geschützt und nichts in dieser Vereinbarung soll als Verzicht eines solchen Privilegs oder als Verzicht auf die Vertraulichkeit zwischen Q2 und dem Ad-Hoc Komitee ausgelegt werden."
Zu der Abwicklung der von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Zahlungen sah das "Legal Fee Assumption Agreement" in Ziffer 10) übersetzt die folgende Regelung vor (Bl. ### d. A.):
"10. (...) B LP als Sprecher des Ad-Hoc Komitees hat der J zu bestätigen, dass die durch Q2 fakturierten Leistungen in Übereinstimmung mit dem Legal Fee Assumption Agreement erbracht worden sind. (...) J ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungstellung und Zugang einer Kopie sowie einer Bestätigung des Sprechers des Ad-Hoc Komittees Zahlung zu leisten. (...)."
Die Beklagte zu 8) und das Unternehmen M & Co. Limited berieten und vertraten das "Ad-Hoc Komitee" bei dem dann durchgeführten Versuch der finanziellen Restrukturierung der Insolvenzschuldnerin zu Sanierungszwecken. Es wurden Meetings und Verhandlungsgespräche durchgeführt, in denen über verschiedene Angebote zu einer Sanierung der Insolvenzschuldnerin bzw. zu der späteren Ausgestaltung der Beteiligung der Gläubiger an der sanierten J AG verhandelt wurde. Die Insolvenzschuldnerin zahlte auf die Kosten der Beratungsleistungen zunächst einen Vorschuss i. H. v. 150.000,00 Euro. Sie zahlte später an M & Co. Limited ein Honorar i. H. v. 50.000,00 Euro und an die Beklagte zu 8) ein Honorar von insgesamt 687.495,22 Euro. In der Summe zahlte die Insolvenzschuldnerin also 737.495,22 Euro, deren Rückzahlung der Kläger begehrt. Der von den Beteiligten unternommene Versuch der außergerichtlichen Restrukturierung der Insolvenzschuldnerin zur Abwendung des Insolvenzverfahrens scheiterte letztlich. Die beteiligten Gläubigergruppen konnten sich nicht einigen.
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die gezahlten Honorare i. H. v. 687.495,22 Euro und i. H. v. weiteren 50.000,00 Euro seien an die Insolvenzschuldnerin zurückzuführen. Er hat unter den Gesichtspunkten der Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) und der Unentgeltlichkeit (§ 134 InsO) die insolvenzrechtliche Anfechtung der zugrundeliegenden Vereinbarungen erklärt. Er meint weiter, die Honorarübernahmeerklärung seitens der Insolvenzschuldnerin verstoße als unzulässige Finanzierungshilfe gegen § 71a Abs. 1 S. 1 AktG und sei deshalb nichtig.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 687.495,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01. November 2013 zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) bis 7) darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01. November 2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung seien nicht erfüllt. Die Übernahme der Kosten eines außergerichtlichen Restrukturierungsversuchs einschließlich der externen Beratungskosten durch das zu sanierende Unternehmen sei üblich. Es habe kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Insolvenzschuldnerin vorgelegen. Die Kostenübernahme sei weder im Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin zu der Beklagten zu 8), noch im Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Beklagten zu 1) bis 7) unentgeltlich erfolgt. Eine Nichtigkeit gem. § 71a Abs. 1 S. 1 AktG liege weder tatbestandlich, noch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift vor. Es handele sich gar nicht um eine Finanzierungshilfe. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Rückforderung, die er nun geltend macht, seinerzeit ausgeschlossen. Der damalige Restrukturierungsvorstand der Insolvenzschuldnerin, Herr A, habe dem N Director von N2, einem Gläubiger der Gruppes des T I, Herrn Q, zugesagt, keine Ansprüche gegen die Beklagten und/oder das Unternehmen M wegen der gezahlten Beratungsauslagen geltend zu machen, sofern die Beklagte zu 1) keine Einwendungen gegen den Insolvenzplan erhebe. Der Kläger habe diese Zusicherung des Vorstandsmitglieds gekannt und er habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf die Zinsforderungen begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Rechtsanwaltshonorars i. H. v. 687.495,22 Euro aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB.
Gegen die Beklagten zu 1) bis 7) hat der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Rückzahlung von weiteren 50.000,00 Euro ebenfalls aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB.
Die Beklagten wurden durch die seitens der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen ohne rechtlichen Grund bereichert. Die Beklagte zu 8) erlangte den Anspruch auf Auszahlung des von der J AG gezahlten Rechtsanwaltshonorars i. H. v. 687.495,22 Euro. Die Beklagten zu 1) bis 7) - das sog. "Ad-Hoc Komitee" erlangte insoweit die Befreiung von einer Verbindlichkeit in dieser Höhe. Denn sie waren die Mandanten der Beklagten zu 8) und erhielten deren Rechtsberatungsleistungen, ohne den entsprechenden Honorarforderungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beklagten zu 1) bis 7) erlangten darüber hinaus die Befreiung von einer weiteren Verbindlichkeit i. H. v. 50.000,00 Euro. Denn sie erhielten auch die Finanzberatungsleistungen des Unternehmens M & Co. Limited, dessen Honorarforderung ebenfalls von der Insolvenzschuldnerin beglichen wurde.
Diese Bereicherung der Beklagten ist ohne einen rechtlichen Grund eingetreten. Dies gilt unabhängig von den seitens des Klägers hier geltend gemachten, insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen. Denn das "Legal Fee Assumption Agreement" vom 04.07.2013 (Bl. ### d. A.), auf dessen Grundlage die Insolvenzschuldnerin die Honorarforderungen bezahlte, ist nichtig. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Regelungen in dieser Honorarübernahmevereinbarung rechtlich unwirksam sind. Denn das "Legal Fee Assumption Agreement" verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB. Es ist sittenwidrig und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB nicht zu vereinbaren.
Gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (RG 80, 221; BGH 10, 232; 69, 297; NJW 04, 2668/70, BAG NZA 06, 1354). In dem hier zu entscheidenden Fall - ebenso wie in dem Parallelrechtsstreit LG Bonn Akz. 7 O 237/14 - ergibt sich die Sittenwidrigkeit konkret aus einem Verstoß gegen die der Rechtsordnung immanenten, rechtsethischen Werte und Prinzipien. Der Inhalt der Vereinbarungen des "Legal Fee Assumption Agreement" als solcher ist sittenwidrig und mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung unvereinbar. Der objektive Inhalt der vertraglichen Regelungen verletzt Wertmaßstäbe, die in der Rechtsordnung selbst angelegt sind. Derartige Rechtsgeschäfte kann die Rechtsordnung auch bei Gutgläubigkeit der Parteien nicht als verbindlich anerkennen (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 138 Rn. 7).
Die Anstößigkeit und Verwerflichkeit im Sinne einer Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB ergibt sich hier aus einer Gesamtschau und dem Zusammenspiel der in den Ziffern 3), 4) und 10) des "Legal Fee Assumption Agreement" vom 04.07.2013 getroffenen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen stellten eine krass einseitige, unangemessene Benachteiligung zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin, der J AG dar. Denn das Vertragswerk belastete die Insolvenzschuldnerin einseitig mit Zahlungspflichten, ohne ihr im Gegenzug ausreichende Rechte einzuräumen. Der Insolvenzschuldnerin wurden weder Gegenrechte, noch Gestaltungsrechte oder Kontrollrechte eingeräumt. Sie wurde vielmehr der Willkür der anderen Akteure, namentlich der Willkür des sog. "Ad-Hoc Komitees" (Beklagte zu 1) bis 7)) und der Willkür der Beklagten zu 8) ausgeliefert. Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin in dem Parallelrechtsstreit LG Bonn Akz. 7 O 237/14 zu Recht hingewiesen, wenngleich sie den entscheidenden Gesichtspunkt dort nicht in den rechtlichen Kontext des § 138 Abs. 1 BGB eingeordnet haben.
Die Insolvenzschuldnerin wurde durch die genannten Regelungen der Honorarübernahmevereinbarung in einer sittenwidrigen Art und Weise rechtlos gestellt, die in ihren Auswirkungen einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleichkam. Ein derartiges Rechtsgeschäft verstößt gegen die Grundsätze der herrschenden Rechtsordnung und kann innerhalb dieser Rechtsordnung keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Zwar handelte es sich um keinen echten Vertrag zulasten Dritter, der in der Rechtsordnung per se keine Existenzberechtigung gehabt hätte. Denn die Insolvenzschuldnerin war ja an dem Abschluss der Honorarübernahmevereinbarung als Vertragspartnerin beteiligt. Das vorliegende Rechtsgeschäft kam in seinen Rechtswirkungen aber einem solchen, verbotenen Vertrag zulasten Dritter gleich und kann deshalb ebenso wenig von der Rechtsordnung anerkannt werden.
Denn auf der einen Seite sah Ziffer 3) der Honorarübernahmevereinbarung vor, dass die Insolvenzschuldnerin das gesamte Honorar der Beklagten zu 8) für die Beratung des "Ad-Hoc Komitee" (Beklagte zu 1) bis 7)) nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu zahlen hatte. Auf der anderen Seite wurde die Insolvenzschuldnerin rechtlos gestellt. Denn laut Ziffer 4) Abs. 1 der Honorarübernahmevereinbarung sollte eine Mandatsbeziehung ausschließlich im Verhältnis zwischen dem "Ad-Hoc Komitee" und der Beklagten zu 8) entstehen. Die Insolvenzschuldnerin wurde außen vor gelassen. Ihr sollte ausdrücklich keine Fürsorgepflicht zugute kommen. Leistungen sollten ihr gegenüber nicht erbracht werden. Die krasse Benachteiligung der J AG erschöpfte sich indes nicht allein in dem Umstand, dass sie hier Beratungsleistungen bezahlen sollte, die ein anderer erhalten sollte, nämlich das "Ad-Hoc Komitee". Denn darüber hinaus hatte die Insolvenzschuldnerin keine ausreichenden Möglichkeiten, zu kontrollieren und nachzuprüfen, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 8) die Beratungsleistungen tatsächlich an die Beklagten zu 1) bis 7) erbracht hatte. Denn nach Ziffer 10) des "Legal Fee Assumption Agreement" sollte die J AG auf eine bloße formlose Mitteilung der Beklagten zu 1) (B LP) hin verpflichtet sein, die seitens der Beklagten zu 8) gegenüber dem "Ad-Hoc Komitee" abgerechneten Leistungen zu bezahlen. Die diesbezüglich später von der Beklagten zu 1) gegenüber der Insolvenzschuldnerin abgegebenen Erklärungen beschränkten sich auf zweizeilige E-Mail Nachrichten. Dies ist der Kammer bekannt aus dem Parallelverfahren LG Bonn Akz. 7 O 237/14, dort Bl. ### d. A. und Bl. ### d. A.. Die Insolvenzschuldnerin sollte durch die Honorarübernahmevereinbarung verpflichtet sein, praktisch auf Zuruf Honorarforderungen zu bezahlen, deren Höhe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch gar nicht bestimmt war. Die späteren Zahlungsaufforderungen der Beklagten zu 1) waren nichtssagend. Die J AG hatte keinerlei Kontrollmöglichkeiten. Sie sollte hier blind auf die Richtigkeit der vorgelegten Daten vertrauen, ohne den Grund und die Höhe der Abrechnungen nachprüfen zu können. So wurde die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts der Gefahr einer willkürlichen Behandlung durch die anderen Beteiligten ausgesetzt. Diese Gefahr begründet mit die Sittenwidrigkeit des "Legal Fee Assumption Agreement" - und zwar unabhängig davon, ob der Umfang der Beratungsleistungen dann später tatsächlich willkürlich festgelegt wurde. Denn entscheidend für die Frage der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die fehlenden Kontrollmöglichkeiten der Insolvenzschuldnerin sind auch der Regelung in Ziffer 4) Abs. 2 der Honorarübernahmevereinbarung geschuldet, wonach sämtliche Tätigkeiten der Beklagten zu 8) vertraulich sein sollten und uneingeschränkt durch das Anwaltsgeheimnis geschützt werden sollten. Die Vertraulichkeit in dem Verhältnis zwischen den Beklagten zu 1) bis 7) einerseits und der Beklagten zu 8) andererseits mag für sich genommen berechtigt sein. Diese Vertraulichkeit kann aber keine derartige, unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin rechtfertigen.
Die geltend gemachten Zinsansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Der Kläger verlangt Zinsen aufgrund einer verschärften Haftung der Beklagten gem. § 819 Abs. 1 BGB, vgl. Bl. ## d. A. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB sind aber nicht erfüllt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten den Mangel des rechtlichen Grundes bereits am 01.11.2013 kannten. Der Klageantrag zu 2) ist in Bezug auf die Zinsforderung ohnehin untauglich, weil ihm keine bestimmte Zinshöhe zu entnehmen ist.
Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2015 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung. Denn dieser Schriftsatz enthielt keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 737.495,22 EUR festgesetzt.