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Landgericht Bonn·7 O 20/10·28.04.2010

Gas-Sondervertrag: Rückforderung wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Gas-Sondervertragskunde verlangte die Rückzahlung überzahlter Entgelte aus Preiserhöhungen in den Jahren 2006–2009. Streitpunkt war, ob die Erhöhungen mangels wirksamer Preisanpassungsklausel bzw. mangels (konkludenter) Einigung rechtlich begründet waren und ob Einwendungen wie Entreicherung, Gesamtunwirksamkeit (§ 306 Abs. 3 BGB) oder Verjährung greifen. Das LG Bonn sprach dem Kläger Bereicherungsansprüche in Höhe von 3.908,64 € nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Abzurechnen sei bei unwirksamer Preisanpassung auf Basis des zuvor tatsächlich geltenden Preises; Entreicherung und Gesamtunwirksamkeit verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung überzahlter Gasentgelte in Höhe von 3.908,64 € nebst Zinsen teilweise stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist eine Preisanpassungsklausel in einem Gas-Sondervertrag unwirksam und liegt keine ausdrückliche oder konkludente Preisvereinbarung vor, sind auf Preiserhöhungen geleistete Zahlungen ohne Rechtsgrund und nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB rückforderbar.

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In Sondervertragsverhältnissen der Gasversorgung kann aus widerspruchsloser Hinnahme oder Bezahlung von Abrechnungen regelmäßig keine konkludente Zustimmung zu erhöhten Preisen hergeleitet werden; Schweigen begründet grundsätzlich keine Willenserklärung.

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§ 4 AVBGasV begründet kein Preiserhöhungsrecht im Gas-Sondervertrag, da die Vorschriften der AVBGasV grundsätzlich nur auf Tarifkunden Anwendung finden.

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Die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel führt nicht ohne Weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB; eine unzumutbare Härte ist insbesondere nicht feststellbar, wenn dem Versorger ein Kündigungsrecht zur Verfügung steht.

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Eine Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB liegt nicht schon deshalb vor, weil der Leistungsempfänger mit der rechtsgrundlos erlangten Zahlung eigene Verbindlichkeiten tilgt; die Schuldtilgung stellt regelmäßig eine Vermögensmehrung dar.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 AVBGasV§ 306 Abs. 3 BGB§ 818 Abs. 3 BGB§ 812 BGB§ 818 BGB§ 195 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3908,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Der Kläger war Gas-Sondervertragskunde bei der Beklagten. Die Beklagte ist ein regionales Unternehmen der leistungsgebundenen Gasversorgung mit Sitz in F und beliefert den Kläger an der W-Weg, ####1 Y. Der Gas-Sondervertrag wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten am 15.08.1994 geschlossen und trat am 01.09.1994 in Kraft.

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Die Beklagte nahm seit Vertragsschluss mehrere Preiserhöhungen und -senkungen vor.

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Zum 01.01.2005 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis von 3,10 Ct/kWh auf 3,60 Ct/kWh, zum 01.10.2005 auf 4,00 Ct/kWh, zum 01.01.2006 auf 4,46 Ct/kWh und zum 01.11.2006 auf 4,81 Ct/kWh. Zum 01.01.2007 senkte die Beklagte den Arbeitspreis auf 4,64 Ct/kWh und zum 01.04.2007 auf 4,27 Ct/kWh. Zum 10.01.2008 erhöhte sie ihn wieder auf 4,62 Ct/kWh, zum 01.04.2008 auf 4,97 Ct/kWh und zum 01.10.2008 auf 6,20 Ct/kWh.

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 Als Grundlage für diese Preiserhöhungen diente ihr eine Preisanpassungsklausel unter § 3 des Vertrages. Darin heißt es: Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der "Allgemeinen Tarifpreise für Gas" eintritt.

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Diese Klausel ist durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2008 mangels Transparenz für unwirksam erklärt worden (BGH VIII ZR 274/06).

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Der Kläger hatte den Preisanpassungen jeweils widersprochen. Die Beklagte buchte die fälligen Beträge per Einzugsermächtigung von dem Konto des Klägers ab, bis dieser seit seinem Schreiben vom 09.07.2005 jeweils die Abschlagszahlungen in selbst ermittelter Höhe an die Beklagte überwies.

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Die eigene Berechnung des Gaspreises pro kWh nahm der Kläger so vor, dass er bei jeder Preiserhöhung nur 2% auf den bisherigen kWh-Preis aufschlug und bei jeder Preisreduzierung die volle Reduzierung in % abzog ( Siehe Berechnung, Bl. 39 d.A.).

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Der Kläger wandte sich nach Kenntnis der BGH-Rechtsprechung vom 17.12.2008 mit einem Schreiben vom 20.03.2009 (Bl. 25 d.A.) an die Beklagte und verlangte Rückzahlung der zuviel überwiesenen Beträge.

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Mit Schreiben vom 30.03.2009 lehnte die Beklagte die Rückzahlung ab und hielt daran auch trotz des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.02.2009  fest.

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Der Kläger behauptet, dass er in den Jahren 2006-2009 insgesamt 6.038,32 € zu viel für die Gaslieferungen gezahlt habe.

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Für die Jahresabrechnung vom 13.01.2006 bestehe eine Überzahlung iHv 1.577,34 € (Berechnung Bl. 34 d.A.), für die Jahresabrechnung vom 08.1.2007 bestehe eine Überzahlung iHv 565,98 € (Berechnung Bl. 31 d.A.), für die Jahresabrechnung vom 31.01.2008 bestehe eine Überzahlung iHv 974,64 € (Berechnung Bl. 28 d.A.) und für die Jahresabrechnung vom 9.01.2009 bestehe eine Überzahlung iHv 2.420,16 €.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.038,32 € nebst Zinsen in     Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, sie sei entreichert. Zudem sei wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der gesamte Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam, weil eine nachhaltige Äquivalenzstörung vorliege.

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Die Beklagte meint zudem, dass die vom Kläger für das Jahr 2005 geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.

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Die Beklagte behauptet, dass die vom Kläger behaupteten Zahlungen für die Abrechnungszeiträume 2005-2009 so nicht geleistet worden seien.

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Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 hätte der Kläger nicht 8.659,94 € an die Beklagte, sondern nur 6.951,77 € gezahlt. Im Abrechnungszeitraum 2006 hätte der Kläger an die Beklagte nicht 9.584,16 €, sondern lediglich Abschläge in Höhe von insgesamt 9341,47 € gezahlt, für den Abrechnungszeitraum 2007 nicht 9.583,92 €, sondern 10.332,62 € und für den Abrechnungszeitraum 2008 habe der Kläger nicht Abschläge in Höhe von 11.316,00 €, sondern in Höhe von 8.466,00 € an die Beklagte gezahlt.

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Ausgehend von den vom Kläger akzeptierten Jahresabrechnungsbeträgen und der tatsächlich durch den Kläger geleisteten Zahlungen ergebe sich daher eine Überzahlung von lediglich 1.986,00 € (Tabelle Bl. 63 d.A).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die  Klage  ist  zulässig und zum Teil begründet. 

25

Der Kläger  hat  gegen  die  Beklagte  einen  Rückforderungsanspruch  hinsichtlich  der  von  ihm  geleisteten  Zahlungen  auf die Gaspreiserhöhungen  für den Zeitraum  2006  bis  2009  in Höhe  von 3.908,64 € gemäß §§ 812 Abs.  1  S. 1,  1.  Alt.,  818 BGB,  da die  Beklagte die insoweit erbrachten  Zahlungen  ohne  Rechtsgrund  erlangt  hat.  Die zwischen  den  Parteien  geschlossenen  Gasbezugsverträge,  die  als  Kaufverträge  gemäß  § 433  Abs.  1 BGB  zu qualifizieren  sind,  stellen  keinen  rechtlichen  Grund  dar,  da die streitgegenständlichen  Preiserhöhungen  von den Parteien  weder  ausdrücklich noch  konkludent  vereinbart  wurden  und  die  Beklagte  auch  kein  wirksames  einseitiges  Preiserhöhungsrecht  hatte.

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Unstreitig steht der Beklagten kein Preiserhöhungsrecht aus der im Vertrag enthaltenen Preisanpassungsklausel ( § 3 S. 3) zu, weil diese nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam ist (Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06).

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In  Vertragsverhältnissen  mit  Tarifkunden  ist eine  konkludente  Einigung  auf erhöhte  Tarife  anzunehmen,  wenn  die  auf  bekannt  gegebenen  Preiserhöhungen  basierenden  Tarife  in den  Jahresabrechnungen  unbeanstandet  hingenommen  werden und  der  Kunde  weiter  Gas  bezogen  hat, ohne  in  angemessener  Zeit  eine  Prüfung  der Billigkeit  zu verlangen  (BGHZ  172, 315;  BGH  NJW  2009,  502,  OLG I  MDR 2007,  452).  Der Kläger ist jedoch kein Tarifkunde, sondern hat mit der Beklagten einen Sondervertrag geschlossen, in dem die allgemeinen  Tarife  nicht  vereinbart  sind.  Ein  einseitiges  Tariferhöhungsrecht,  welches nur der Billigkeitskontrolle  unterliegt,  gibt  es in Sondervertragsverhältnissen grundsätzlich  nicht.  Wenn  nicht  rechtswirksame  Vertragsklauseln  ein  einseitiges  Erhöhungsrecht  des Versorgungsunternehmens  vorsehen,  bedarf  es vielmehr  einer Einigung  der  Vertragsparteien  auf  die  erhöhten  Preise.  Hierfür  gilt der  Grundsatz,  dass  Schweigen keine Willenserklärung darstellt sowie der widerspruchslosen  Hinnahme  und  sogar  Begleichung  von Rechnungen  kein darüber  hinausgehender  Erklärungswille  zu  entnehmen  ist (BGH NJW-RR  2007, 530). Dies betrifft auch die vom Kläger selbst vorgenommenen Erhöhungen in Höhe von jeweils 2 %, denen die Beklagte nicht zugestimmt hat.

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Der Kläger hat den Preiserhöhungen auch stets widersprochen.

29

Ein  Tariferhöhungsrecht  hinsichtlich  der Gaspreise,  die  den Rechnungen  zwischen 2006  und  2009  zugrunde  liegen,  ergibt  sich  auch nicht  aus  § 4 AVBGasV,  da  diese  Vorschrift  gemäß  § 1 Abs.  2 AVBGasV nur auf Tarifkunden anwendbar ist. Bei dem streitgegenständlichen  Kundenvertrag  handelt  es  sich  jedoch  um  einen Sondervertrag.

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Der  Gasbezugsvertrag  ist  nicht  nach  § 306  Abs.  3 BGB  insgesamt  unwirksam.  Es kann  nicht  festgestellt  werden,  dass  ein  Festhalten  am  Vertrag  bei  Unwirksamkeit  der Preisanpassungsklauseln  für die Beklagte  eine  unzumutbare  Härte  darstellt.  Eine unzumutbare  Härte  ist  bereits  deshalb  nicht  gegeben,  weil  ein  Kündigungsrecht  vereinbart  wurde,  das  von  der  Beklagten hätte  ausgeübt  werden  können.  Die Beklagte hätte den Vertrag mit dem Kläger bereits seit dem Jahre 2005 kündigen können, als der Kläger – unabhängig von der BGH-Entscheidung vom 17.12.2008 – begann, die Gasrechnungen der Beklagten zu kündigen.

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Eine  Entreicherung  der  Beklagten  gemäß  § 818  Abs.  3 BGB  liegt  nicht  vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Beklagten angegriffene Argumentation des OLG I im Urteil vom 29.05.2009 (RdE 2009, 261 ff) richtig ist, dass es bereits  an einem  Ursachenzusammenhang  zwischen  dem Empfang  der  rechtsgrundlosen  Leistung  und  einem  Vermögensverlust  bei  dem Gasversorger fehle.  Denn die  Beklagte  hat nach ihrem Vortrag mit dem vom Kläger gezahlten Geld ihre Schulden gegenüber ihrem Gaslieferanten getilgt. Die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten stellt aber eine Bereicherung, keine Entreicherung dar (Palandt-Sprau Rn 38 zu § 818 BGB).

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Die  Beklagte kann  sich  auch  nicht  darauf  berufen,  dass  die  Saldierung  nach  §§  812, 818  BGB  keinen positiven  Saldo  zugunsten  des Klägers  ergebe,  da zu marktüblichen  Preisen geliefert  worden  sei.  Es ist nicht  auf marktübliche  Preise  abzustellen,  sondern  bei einer  unwirksamen  Preisanpassung  ist  auf der Grundlage der  zuvor  geltenden  tatsächlichen  Preise abzurechnen.

33

Die Ansprüche des Klägers ab dem 14.03.2005 sind nicht verjährt, weil die Rechnungsstellung der Beklagten am 13.01.2006 erfolgte, womit die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) erst am 31.12.2006 zu laufen begann (§ 199 BGB).

34

Die Höhe der geforderten Rückzahlung ergibt sich aus der Differenz des vom Kläger tatsächlich gezahlten Betrages und des der Beklagten zustehenden Anspruchs unter Zugrundelegung des von Anfang an bestehenden Gaspreises in Höhe von 3,1000 Ct/kWh.

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Der vom Kläger tatsächlich gezahlte Betrag ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Quittungen, wobei die Zahlung für den Monat Februar 2005 auf 15 Tage zu beschränken ist.

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Der der Beklagten zustehende Betrag ergibt sich aus der Gesamtzahl der gelieferten kWh multipliziert mit 3,1000 Ct/kWh plus 1.386,00 € Jahresgrundpreis zuzüglich der jeweils anzusetzenden Umsatzsteuer.

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Dies führt zu folgendem Ergebnis:

38

Jahresabrechnung 2006 (ab 14.02.05):

39

8.070,01 € gezahlt

40

6761,5014 € zu zahlen, abgerundet auf 6.761,50 €

41

1.308,51 € zu viel gezahlt

42

Jahresabrechnung 2007:

43

9.357,13 € gezahlt

44

8.554,72856 € zu zahlen, aufgerundet auf 8.554,73 €

45

802,40 € zu viel gezahlt

46

Jahresabrechnung 2008:

47

9.533,94 € gezahlt

48

8.687,32487 € zu zahlen, aufgerundet auf 8.554,73 €

49

846,61 € zu viel gezahlt

50

Jahresabrechnung 2009:

51

9.416,00 € gezahlt

52

8464,87817 zu zahlen, aufgerundet auf 8.464,88 €

53

951,12 zu viel gezahlt

54

Insgesamt beträgt die Höhe des Rückzahlungsanspruchs des Klägers demnach 3.908,64 €.

55

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I 2. Alt, 709 ZPO.

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Streitwert: 6.038,32 €