Kfz-Haftpflicht: Leistungsfreiheit bei vorsätzlich falscher Schadenanzeige (5.000 DM)
KI-Zusammenfassung
Der Kfz-Haftpflichtversicherer verlangte vom Versicherungsnehmer Ersatz der an den Unfallgegner regulierten Schäden, nachdem dieser den Unfall alkoholbedingt verursacht und in der Schadenanzeige bewusst falsch dargestellt hatte. Streitig war, ob nur eine „einfache“ Obliegenheitsverletzung (1.000 DM) oder ein besonders schwerwiegender Fall (5.000 DM) nach § 7 Abs. V AKB vorliegt und ob es einer Rechtsfolgenbelehrung bedurfte. Das LG bejahte eine besonders schwerwiegende, vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung mit Relevanz und verurteilte den Beklagten zur (vollen) Rückzahlung von 3.662,88 DM, soweit nicht anerkannt. Eine fehlende ausdrückliche Belehrung stehe der Leistungsfreiheit in diesem Fall nicht entgegen.
Ausgang: Klage (nach Teilanerkenntnis) im Übrigen voll stattgegeben; Beklagter zur Zahlung des Restbetrags verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 AKB besonders schwerwiegend, wenn er den Unfallhergang bewusst so falsch schildert, dass die maßgebliche Unfallursache (etwa alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit) gezielt verdeckt wird.
Eine besonders schwerwiegende Aufklärungsobliegenheitsverletzung ist relevant, wenn die Falschangaben generell geeignet sind, die sachgerechte Aufklärung und Schadensregulierung des Versicherers ernsthaft zu gefährden; eine tatsächliche Auswirkung im Einzelfall ist nicht erforderlich.
Leistungsfreiheit wegen relevanter Obliegenheitsverletzung scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Versicherer den Schaden trotz der Falschangaben vollständig reguliert hat oder bei wahrheitsgemäßer Darstellung ebenfalls hätte regulieren müssen.
Bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheitsverletzung kann sich der Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres auf das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsfolgenbelehrung berufen, wenn die Leistungsfreiheit nach neuem § 7 AKB betragsmäßig begrenzt ist.
Der Haftpflichtversicherer kann vom Versicherungsnehmer den an den Geschädigten erbrachten Betrag nach § 812 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 PflVG ersetzt verlangen, soweit er ihm gegenüber leistungsfrei ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 5 U 95/80 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.662,88 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.662,88 DM seit dem 15. Februar 1980 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch das Teilanerkenntnisurteil vom 27.5.1980 entstandenen Kosten, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 4.000,--DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Fahrzeug des Beklagten, ein PKW Q mit dem amtlichen Kennzeichen ## -# ***, ist bei dem Kläger haftpflichtversichert. Der Beklagte verursachte in der Nacht vom 3. Dezember auf den 4. Dezember 1978 gegen 0.10 Uhr auf der B ## in der Nähe von I in alkoholbedingt fahruntauglichen Zustand (1,36%o) einen Unfall und entfernte sich anschließend von der UnfallsteIle. Zuvor war er ausgestiegen und hatte sich zurück zu dem beschädigten schweizerischen Fahrzeug begeben, um die Beifahrertür seines Autos aufzuheben und in seinen Wagen zurückzutragen.
In der am 29. Dezember 1978 bei dem Kläger eingegangenen KFZ -Haftpflichtschadenanzeige (BI. 14, 15 d.A.) teilte der Beklagte wahrheitswidrig mit, daß er den festgestellten Alkohol erst nach dem Unfall zu sich genommen habe; ebenso wahrheitswidrig verneinte er die in dem Formular gestellte Frage nach der Aufnahme eines polizeilichen Protokolls und einer polizeilichen Vernehmung. Den Schadenshergang skizzierte er so, als ob das gegnerische Fahrzeug unmittelbar in einem sich verjüngenden Abschnitt seiner Fahrbahn unbeleuchtet gestanden hätte, was ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach.
Der aus diesem Unfall herrührende Schaden des Unfallgegners belief sich auf 3.662,88 DM; diesen hat der Kläger reguliert.
Der Kläger ist der Ansicht, das Verhalten des Beklagten während und nach dem Unfall, insbesondere bei Abfassung der Schadensanzeige, stelle einen besonders schweren Fall der Aufklärungspflichtverletzung im Sinne von § 7 Abs. V AKB dar. Er meint deshalb, bis zur Höhe von 5.000,--DM von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten frei zu sein.
Demgemäß hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.662,88 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids (15. Februar 1980) zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Anspruch teilweise in Höhe von 1.000,--DM anerkannt, worauf gegen ihn in dieser Höhe Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.
Wegen des Restbetrages beantragt der Kläger nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen
Betrag von 2.662,88 DM nebst 4% Zinsen aus dem Gesamtbetrag seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er räumt ein, mit seiner Schadensanzeige eine Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen zu haben. Er ist jedoch der Meinung, daß es sich : um eine einfache Pflichtverletzung im Sinne von § 7 Abs. V Ziffer 2 Satz 1 AKB handele und deshalb Leistungsfreiheit allenfalls in Höhe von 1.000,-- DM bestehe. Im übrigen .komme eine weitergehende Leistungsfreiheit der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil er, der Beklagte, nicht ausdrücklich über die. Rechtsfolgen einer falschen Angabe des. Unfallherganges belehrt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist auch hinsichtlich des vom Beklagten nicht -anerkannten Betrages in Höhe von 2.662,88 DM begründet. Der Kläger ist nämlich für das Unfallereignis vom 4. Dezember 1978 gemäß § 7 Abs. V AKB in Höhe von 5.000,-- DM von seiner Eintrittspflicht gegenüber dem Beklagten befreit, weil dieser seine Aufklärungspflicht über den Hergang des Unfalls in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich verletzt hat. Er muß deshalb dem Kläger den von diesem an den Geschädigten geleisteten
Betrag von 3.662,88 DM voll zurückzahlen (§ 812 BGB i.V.m. § 3 Ziffer 9 Pflichtversicherungsgesetz).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB war der Beklagte als Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Unfallherganges und der Unfallursache dienlich sein kann. Dieser Pflicht genügte der Beklagte, wie er im Rahmen seines Anerkenntnisses auch eingeräumt hat, nicht. Entgegen seiner Ansicht ist die Kammer aber der Auffassung, daß ein besonders schwerwiegender Fall der Pflichtverletzung im Sinne von § 7 Abs. V Ziffer 2 Satz 2 AKB vorliegt. Der Beklagte machte in seiner am 29. Dezember 1978 bei dem Kläger eingegangenen Schadensanzeige (Bl. 14, 15, 35 und 36 d.A.)
- wie er in der mündlichen Verhandlung persönlich einräumte - ganz bewußt falsche Angaben hinsichtlich seines dem Unfall vorangegangenen Alkoholgenusses. Dies gilt auch bezüglich der Unfallschilderung im übrigen : Während der Beklagte die Örtlichkeiten so darstellte, als ob der Unfallgegner sein Fahrzeug auf der rechten Seite einer sich verjüngenden Fahrbahn völlig unbeleuchtet abgestellt hätte, stand das gegnerische, Fahrzeug in Wirklichkeit in voller Breite ordnungsgemäß auf dem Gehweg, und die Unfallursache lag, wie heute zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, alleine darin, daß der Beklagte infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von seiner. Fahrbahn abkam. Der Beklagte gab durch seine Darstellung das Unfallgeschehen nicht nur in nuancenhafter Abänderung wieder, sondern stellte einen ganz anderen Unfallverlauf dar, der die eigentliche Ursache, nämlich seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, vollkommen ausschloß. Das Ziel dieser Falschunterrichtung war es, seine Fahruntüchtigkeit gegenüber dem Kläger zu vertuschen und seine in der Unfallanzeige vorgetragene Behauptung zu stützen, die Unfallursache liege im wesentlichen darin begründet, daß das gegnerische Fahrzeug verbotswidrig auf der Fahrbahn und dazu noch völlig unbeleuchtet abgestellt gewesen sei. In Anbetracht des Bemühens seitens des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und deren oftmals tragische Folgen durch harte Sanktionen zu verhindern, hält es die Kammer nicht für vertretbar, den durch vollkommen andere Sachdarstellung unternommenen Versuch des Beklagten, von seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und deren Ursache für den Unfall gezielt abzulenken, noch als eine "einfache" Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 7 Abs. V Ziffer 2, Satz 1 AKB anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung. Das gilt auch für den Fall, daß der Beklagte die unwahren Angaben nur im Hinblick auf das gegen ihn gerichtete Strafverfahren gemacht haben will. Denn erstens darf seine Strafverteidigung - im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gesehen - nicht auf dem Rücken der eigenen Versicherungsgemeinschaft oder der des Unfallgegners aufgebaut werden, und zweitens wird einer solchen möglichen Interessenkollision des Versicherungsnehmers dadurch Rechnung getragen, daß der Versicherer die ihm gemachten Angaben nicht an die Strafverfolgungsbehörde weitergeben darf (vergl. BGH Versicherungsrecht 66, S 383). Schließlich ist auch das Vorbringen des Beklagten unerheblich, er sei während des Unfalls infolge seelischer Störung vermindert zurechnungsfähig gewesen. Denn hier geht es um eine Obliegenheitsverletzung, die erst rund 3 Wochen nach dem Unfall bei der Erstellung der Schadenanzeige begangen wurde.
Die besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten beeinträchtigte auch die Belange des Klägers in nennenswerter Weise (sogenannte Relevanz). Dies. ist nämlich dann der Fall, wenn die Pflichtverletzung generell geeignet ist; die berechtigten Interessen des Versicherers an einer sachgerechten Aufklärung und Schadensregulierung ernsthaft zu gefährden (vergl. BGH VersR 72, s. 342; OLG Köln VersR 73. S. 958). Die wahrheitswidrigen Angaben des Beklagten waren (ihrer Zielsetzung entsprechend) objektiv geeignet, die Schadensregulierung zu erschweren, weil nach deren Inhalt ein alleiniges Unfallverschulden des Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden konnte, und die Klägerin sich hätte genötigt sehen können, dem Unfallgegner nur einen Teil seines Schadens zu ersetzen. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist es nicht, daß diese Gefahr sich auch tatsächlich verwirklicht hat (BGH VersR 76, S. 383). Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen. daß der Kläger dem Unfallgegner den Schaden trotz der falschen Angaben des Beklagten voll erstattete, möglicherweise deshalb. weil der Kläger den wahren Unfallhergang durch die polizeiliche Unfallskizze oder den Unfallgegner erfahren hat. So kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger hätte bei Angabe des wahren Unfallherganges erst recht voll :für den Schaden des Gegners einstehen müssen (vergl. OLG Bamberg VersR 71. S. 1163).
Die Leistungsfreiheit des Klägers scheidet auch nicht an einer fehlenden ausdrücklichen Belehrung des Beklagten Über die Rechtsfolgen einer wahrheitswidrigen Angabe. Die Kammer vertritt mit einer vordringenden Meinung in der Literatur die Ansicht, daß zumindest bei einer schwerwiegenden Verletzung der Aufklärungspflicht die vom BGH verlangten strengen Anforderungen an die Belehrungspflicht des Versicherers (konkrete Benennung der drohenden Leistungsfreiheit) nicht zu stellen sind. Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Belehrungspflicht erging unter der Geltung von § 7 AKB alter Fassung. die bis zum 31.12.1974 wirksam war, wonach dem Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers unbeschränkte Leistungsfreiheit zustand. Die Rechtsprechung des BGH wurde im wesentlichen damit begründet, der Versicherer müsse aus dem besonderen Vertrauensverhältnis der Vertragspartner heraus aufgrund seiner in der Regel größeren geschäftlichen und versicherungstechnischen Erfahrung auch dazu bei tragen, daß der Versicherungsnehmer sich nicht durch falsche Angaben dem Versicherungsschutz in vollem Umfang entziehe und sich auf diese Weise nicht selten in eine existenzbedrohende Lage manövriere
(vergl. BGH VersR 67, 441 BGHZ Band 48, S. 7, 10). Die "Belehrungsrechtsprechung" fand ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit einer nach Treu und. Glauben vorzunehmenden Korrektur des "alles-oder-nichts-Prinzips" des § 7 Abs. V Satz 1 AKB a.F. (Stiefel/Hofmann AKB Randnummer 141). Die durchaus billigenswerte Folge war. daß die Obliegenheitsverletzung bei unterbliebener Belehrung nur zur Rechtsfolge grobfahrlässigen Verhaltens führte und. somit der Versicherer nur in Höhe eines durch die Pflichtverletzung konkret entstandenen Schadens von seiner Leistungspflicht frei wurde.
Diese tragenden Gründe der "Belehrungsrechtsprechung" sind nach Ansicht der Kammer durch die Neufassung von § 7 AKB mit der Folge einer Höchstgrenze der Leistungsfreiheit von 1.000,-- DM bzw. 5.000,-- DM zumindest bei schwerwiegender Obliegenheitsverletzung hinfällig geworden (so auch Stiefel/Hofmann AKB, § 7, Randnummer 141 a.E. m.w.N. der Literatur). Das Aufbringen solcher Beträge ist heute normalerweise nicht mehr existenzbedrohend, sodaß es in schwerwiegenden Fällen der Pflichtverletzung nicht gegen Treu und glauben verstößt, wenn der Versicherer sich trotz unterbliebener Rechtsfolgenbelehrung auf seine Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben des Versicherungsnehmers diesem gegenüber beruft. Diese Ansicht der Kammer findet eine Stütze auch in den zahlreichen Entscheidungen des BGH, in denen bei verschiedenen Fällen besonders schwerwiegenden Verschuldens des Versicherungsnehmers diesem die Berufung auf eine fehlende Belehrung untersagt wurde (vergl. BGH VersR 71, s.
405; 73, S 217; 76, S. 383).
Der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 791 BGB i.V.m. § 700 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.