Kommissionsauktion: Kein Rückzahlungsanspruch des Versteigerers bei wirksamem Haftungsausschluss
KI-Zusammenfassung
Ein Auktionshaus verlangte vom Einlieferer die Rückzahlung des an ihn ausgekehrten Erlöses, nachdem es den Käufer wegen behaupteter Unechtheit der Lampen freiwillig erstattet hatte. Streitpunkt war, ob kaufrechtliche Gewährleistung analog anwendbar ist und ob Aufwendungsersatz/Freistellung greift. Das LG Bonn verneinte eine Analogie zu §§ 434 ff. BGB und hielt den gegenüber dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss für wirksam. Da das Auktionshaus zur Rückabwicklung nicht verpflichtet war und zudem ohne Einflussmöglichkeit des Einlieferers zahlte, scheiterten auch Ansprüche aus § 670 BGB i.V.m. § 396 HGB, § 383 HGB und der Freistellungsklausel.
Ausgang: Klage des Auktionshauses auf Rückzahlung des ausgekehrten Auktionserlöses vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 434 ff. BGB) sind auf das Kommissionsgeschäft nach §§ 383 ff. HGB ohne ausdrückliche Vereinbarung grundsätzlich nicht analog anwendbar, wenn es an einer planwidrigen Regelungslücke und an vergleichbarer Interessenlage fehlt.
Ein in Auktionsbedingungen eines Kommissionärs enthaltener Ausschluss der Mängelhaftung gegenüber dem Käufer kann bei kommissionsweisem Kunst-/Antiquitätenhandel wirksam sein, wenn dem Käufer eine angemessene Besichtigungs- und Prüfgelegenheit eingeräumt wird.
Eine Klausel, wonach der Versteigerer bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer abtritt, begründet kein Wahlrecht des Versteigerers, stattdessen nach Belieben selbst rückabzuwickeln.
Aufwendungsersatz des Kommissionärs (§ 670 BGB i.V.m. § 396 HGB) sowie Erstattung nach § 383 HGB setzt Erforderlichkeit der Aufwendungen nach Lage des Falls voraus; freiwillige Rückzahlung an den Käufer trotz wirksamen Haftungsausschlusses ist regelmäßig nicht erforderlich.
Eine vertragliche Freistellungsabrede zugunsten des Versteigerers begründet grundsätzlich nur einen Anspruch auf Freistellung (nicht Erstattung); erfüllt der Versteigerer Ansprüche ohne Einwirkungsmöglichkeit des Einlieferers und in grob fahrlässiger Weise, kann der Freistellungsanspruch ausgeschlossen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Diese sind von der Klägerin zu 1) selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Die Klägerin zu 2), ein Xer Auktionshaus, verlangt von dem Beklagten, einem professionellen Antiquitätenhändler, die Rückzahlung des Auktionserlöses für zwei Tischlampen, welche sie als Kommissionärin auf Rechnung des Beklagten an die G in A, einem langjährigen Auktionskunden der Klägerin zu 2), im Wege der Versteigerung verkaufte. Die fraglichen Tischlampen stammten aus dem Privatbesitz des Beklagten.
Der Beklagte erteilte der Klägerin zu 2) Anfang August 2008 den Auftrag, als Kommissionärin die zwei im Tenor genauer bezeichneten Tischlampen auf Rechnung des Beklagten zu versteigern. Die Lampen waren mit einem Schätzpreis von 19.000,00 € (Pos. 74 im Versteigerungskatalog) bzw. 25.000,00 € (Pos. 75 im Versteigerungskatalog) versehen.
In dem zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten unter dem 21.08.2008 geschlossenen „Versteigerungsvertrag“ heißt es in Ziffer 11: „Der Auftraggeber stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die aus irgend einem Grund gegen diesen aus Anlass der Versteigerung bzw. der freihändigen Veräußerung in Verbindung mit den eingelieferten Gegenständen erhoben werden können, sofern die Ansprüche nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers (…) beruhen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter wie auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.“ Wegen des sonstigen Inhalts des „Versteigerungsvertrages“ wird auf das zur Akte gereichte Exemplar verwiesen (Bl. ## f. d.A.).
Am 19.09.2008 bot die Klägerin zu 2) die beiden Lampen im Rahmen einer Sonderauktion an. Sie wurden einem telefonischen Bieter, der G in A, zu 17.000,00 € (Pos. 74) und 23.000,99 € (Pos. 75) zugeschlagen. Auf eine Vorbesichtigung hatte die Ersteigerin verzichtet.
In den „Versteigerungsbedingungen“ für den Käufer heißt es in Ziffer 14: „Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel. (…) Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer abzutreten.“ Wegen des sonstigen Inhalts der „Versteigerungsbedingungen“ wird auf das zur Akte gereichte Exemplar verwiesen (Bl. ## f. d.A.).
Die Rechnungssumme für die erworbenen Lampen einschließlich Käuferprovision betrug 51.094,00 € und wurde am 25.09.2008 an die Klägerin zu 2) bezahlt. Dem Beklagten wurde am 13.10.2008 von der Klägerin zu 2) die Abrechnung über die Lampen erteilt, der Abrechnungsbetrag lautete nach Abzug der Verkäuferprovision und der Katalogabbildungskosten auf 34.871,56 €.
Am 14.10.2008 teilte die Ersteigerin der Klägerin zu 2) fernmündlich mit, dass sich kurz nach dem Empfang der Lampen begründete Zweifel an deren Echtheit ergeben hätten. Am 15.10.2008 übersandte die Ersteigerin eine ausführliche Begründung der Unechtheit der Lampen; dabei wurde die komplette Lampe zu Pos. 74 des Auktionskataloges als unecht verworfen, bei der Lampe zu Pos. 75 die Schirme. In einem sodann von der Klägerin eingeholten Gutachten wurde diese Einschätzung bestätigt. *1) Daraufhin erstattete die Klägerin zu 2) der Ersteigerin den gezahlten Betrag in Höhe von 51.094,00 € und erhielt im Gegenzug die ersteigerten Tischlampen zurückgesandt.
Mit Schreiben vom 26.11.2008 (Bl. ## d.A.) erklärte die Klägerin zu 2) dem Beklagten gegenüber unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten den Rücktritt vom Kommissionsvertrag und bat um Rückzahlung des ausgezahlten Auktionserlöses Zug um Zug gegen Rückgabe der beiden Tischlampen. Diese Aufforderung wies der Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2008 zurück.
Die Klägerin zu 2) behauptet, die beiden Tischlampen seien unecht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund dessen in entsprechender Anwendung der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften ein Rücktrittsrecht zu. Im Verhältnis zu dem Beklagten sei die Klägerin zu 2) nicht an den Haftungsausschluss in Ziffer 14 der „Versteigerungsbedingungen“ gebunden. Vielmehr habe sie im Hinblick auf ihre geschäftlichen Belange ein berechtigtes Interesse daran, auf die Geltendmachung des Haftungsausschlusses zu verzichten.
Ursprünglich hat die Klägerin zu 1) den Anspruch geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 09.06.2009 haben die Kläger vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt die Klägerin zu 2) solle an die Stelle der Klägerin zu 1) treten, worin sie eine Rubrumsberichtigung sehen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.871,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des EZB seit Klageerhebung zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer Tischlampe, die im Katalog zur Sonderauktion der Klägerin am 19.09.2008 unter Position 74 bezeichnet war mit „Y und W, F, ####“, und einer weiteren Tischlampe, bezeichnet im Katalog unter Position 75 mit „Y und H, K, F, um ####“.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klägerin zu 2) sei im Verhältnis zu dem Beklagten an den mit der Ersteigerin vereinbarten Haftungsausschluss gebunden. Darauf, ob sich die Klägerin zu 2) auf den Haftungsausschluss berufe, komme es nicht an. Für eine analoge Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften bestehe kein Bedarf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin zu 1) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist im Wege des zulässigen Parteiwechsels die Klägerin zu 2) an Stelle der Klägerin zu 1) getreten. Eine Einwilligung des Beklagten ist, unabhängig davon, ob eine solche überhaupt erforderlich war, jedenfalls gemäß § 267 ZPO anzunehmen, da er sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um eine bloße Rubrumsberichtigung, da es sich bei der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) um zwei selbständige juristische Personen handelt. Voraussetzung für eine bloße Rubrumsberichtigung ist die Wahrung der Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der neuen Partei. Bleibt die Partei - wie vorliegend - nicht dieselbe, so liegt keine Berichtigung der Parteibezeichnung vor, vielmehr wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt.
Der Klägerin zu 2) steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Versteigerungserlöses zu.
Die Klägerin zu 2) hat keinen Anspruch auf Rückerstattung gemäß §§ 346 I, 326 V, 437 Nr. 2 Fall 1, 434 BGB, da die Vorschriften des Kaufrechts nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Die Parteien haben bei Abschluss des Kommisssionsvertrages keine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften anwendbar sein sollen. Auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschriften ist hier nicht geboten. Zunächst fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, welche Voraussetzung für eine analoge Anwendung wäre (BGH NJW 2003, 1932; BGHZ 149, 165). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH NJW 2003, 1932). Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat in den §§ 383 ff. HGB die Rahmenbedingungen eines sog. Kommissionsgeschäftes umfassend geregelt, eine Regelung vergleichbar mit jener der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften ist jedoch bewusst nicht enthalten. Gerade die vorliegende Konstellation zeigt, dass die Situation von Kommissionär und Kommittent nicht regelmäßig mit jener von Käufer und Verkäufer vergleichbar ist; der Gesetzgeber hat daher auf eine gesetzliche Regelung verzichtet und es den Parteien überlassen, im Einzelfall eine Anwendbarkeit der §§ 343 ff. BGB zu vereinbaren. Jedenfalls scheitert eine analoge Anwendung jedoch daran, dass vorliegend die Situation von Versteigerer und Einlieferer gerade nicht vergleichbar ist mit der Situation von Käufer und Verkäufer im Falle einer mit einem Mangel behafteten Kaufsache. Zunächst erhält die Klägerin zu 2) keinen generellen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Stattdessen gehen laut Ziffer 4 des Versteigerungsvertrages Anlieferung und Abholung unverkaufter Objekte zu Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Gemäß Ziffer 7 des Versteigerungsvertrages hat vielmehr der Versteigerer gegen den Einlieferer im Falle des Zuschlages einen Zahlungsanspruch. Schließlich haben die Klägerin zu 2) und der Beklagte in Ziffer 11 des Versteigerungsvertrages vereinbart, dass der Auftraggeber den Versteigerer grundsätzlich von allen Ansprüchen freistellt, die aus irgendeinem Grund gegen diesen aus Anlass der Versteigerung in Verbindung mit den eingelieferten Gegenständen erhoben werden können. Zusätzlich haben die Klägerin zu 2) und die Ersteigerin im Rahmen von Ziffer 14 der „Versteigerungsbedingungen“ vereinbart, dass die Klägerin zu 2) als Versteigerin keine Haftung für Mängel übernimmt. Aufgrund dieses Haftungsausschlusses bzw. der Freistellungsverpflichtung kommt es gerade nicht zu einer Situation, in der die Kommissionärin ähnlich schutzbedürftig ist, wie der Käufer einer mangelhaften Sache. Denn die Klägerin zu 2) sieht sich hier keinen Ansprüchen der Ersteigerin ausgesetzt, sie ist nicht schutzbedürftig. Zu einem anderen Ergebnis kommt auch nicht das OLG Frankfurt in der von der Klägerin zitierten Entscheidung (Urteil vom 20.01.1993, Az. 21 U 13/91). Dort war die Anwendbarkeit der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften - anders als vorliegend - ausdrücklich vereinbart.
Der Haftungsausschluss zwischen der Klägerin zu 2) und der Ersteigerin ist auch – entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) – wirksam. Zunächst stellt diese Klausel keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Auktionsteilnehmers (§ 307 Abs. 1, 2 BGB) dar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Auktionator, der lediglich als Kommissionär tätig wird, alsbald nach der Versteigerung den Versteigerungserlös an den Einlieferer abzuführen hat. Ihn trifft daher gerade hinsichtlich der Echtheit und Herkunftsangaben des Auktionsguts typischerweise ein erhebliches Risiko. Angesichts des oft mehrfachen Eigentumswechsels von Kunstgegenständen ist er vielfach gar nicht in der Lage, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werkes zu erlangen. Er bleibt daher weitgehend auf die Angaben seiner Auftraggeber sowie - soweit vorhanden - auf Expertisen angewiesen. Wenn daher der Auktionator dem Kaufinteressenten Gelegenheit gibt, während einer angemessenen Frist die zur Versteigerung gelangenden Werke zu besichtigen, ihre Echtheit zu prüfen und gegebenenfalls selbst weitere Auskünfte einzuholen, so stellt es keine einseitige und unangemessene Durchsetzung eigener Interessen dar, wenn er die Gewährleistung für die Echtheit und Herkunft der Kunstwerke ausschließt. Mit einer derartigen Haftungsbeschränkung muss jedenfalls beim kommissionsweisen Verkauf im Kunsthandel auch der typischerweise an solchen Rechtsgeschäften beteiligte Personenkreis rechnen (OLG Hamm, NJW 1994, 1967; BGH, NJW 1980, 1619). Auch vorliegend hat die Klägerin zu 2) der Ersteigerin vor der Auktion die Möglichkeit gegeben, die fraglichen Lampen zu besichtigen und zu prüfen. Dieses Recht wurde der Ersteigerin auch ausdrücklich in Ziffer 6 der Versteigerungsbedingungen (Bl. ## d.A.) eingeräumt.
Darüber hinaus war es der Klägerin zu 2) auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie selbst bei der Annahme der vermeintlich gefälschten Lampen die ihr gegenüber dem Ersteigerer obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte (BGH, NJW 1980, 1619). Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, ist im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin zu 2).
Eine Verpflichtung der Klägerin zu 2), die streitgegenständlichen Lampen auf ihre Echtheit hin zu überprüfen, bestand nicht. Als professioneller Auktionator war sie angesichts der Vielzahl der in einer derartigen Auktion zur Versteigerung gelangenden Gegenstände - vorliegend einige hundert Objekte – nicht in der Lage, diese auch nur teilweise selbst zu untersuchen. Allein eine gewisse Vertrauenswürdigkeitsprüfung kann der Klägerin zu 2) auferlegt werden, wenn wie vorliegend nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zum Auktionszeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Fälschung der eingelieferten Objekte bestanden (BGH, NJW 1980, 1619). Die Klägerin zu 2) legt keine Umstände dar, aufgrund derer sich für sie eine vermeintliche Unechtheit der streitgegenständlichen Tischlampen aufgedrängt hätte. Zudem trägt sie vor, bei dem Beklagten handle es sich um einen professionellen Händler. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser die Lampen im Rahmen seines Lampenhandels einliefert. Dass zum Einlieferungszeitpunkt Bedenken an der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten bestanden, trägt die Klägerin zu 2) schon nicht vor.
Die Klägerin zu 2) hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung aus § 670 BGB i.V.m. § 396 HGB. Denn ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe der Klageforderung waren nicht erforderlich. Aufgrund des wirksamen Haftungsausschlusses in Ziffer 14 der „Versteigerungsbedingungen“ war die Klägerin zu 2) selbst bei Vorliegen einer Fälschung nicht verpflichtet, den Vertrag zwischen ihr und der Ersteigerin rückabzuwickeln. Der Beklagte kann sich - entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) - auch auf diesen (wirksamen) Haftungsausschluss berufen. Zwar steht der Haftungsausschluss nicht bereits der Geltendmachung eines Gewährleistungsausschlusses gleich. Allerdings kann die Formulierung in Ziffer 14 der „Versteigerungsbedingungen“ auch nicht so verstanden werden, dass es der Klägerin zu 2) freisteht zu entscheiden, ob sie gegenüber der Ersteigerin einen Haftungsausschluss geltend macht oder ob sie davon absieht. Vielmehr heißt in den Bedingungen ausdrücklich, dass der Versteigerer keine Haftung für Mängel übernimmt, er sich aber verpflichtet, bei begründeter Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer abzutreten. Diese Regelung der Gewährleistungsansprüche ist eindeutig, weil sie dem Auktionator kein freies Ermessen darüber einräumt, ob er sich im Interesse des Einlieferers auf den Haftungsausschluss beruft oder nicht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil v. 07.05.1997, Az. 6 U 8-96). Vielmehr bringt diese Klausel ausdrücklich zum Ausdruck, dass der Klägerin zu 2) gerade kein Wahlrecht zusteht. Wäre dies der Fall, wären sowohl der Einlieferer als auch der Erwerber im Falle mangelhafter Waren allein vom Willen und Wohlwollen des Auktionators abhängig. Zudem folgt eine Bindungswirkung der Klägerin zu 2) auch aus ihrem Verhältnis zum Einlieferer. Denn sie wird als Kommissionärin für den Einlieferer als Kommittenten tätig und hat dabei dessen Interessen in größtmöglichem Umfang zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 20.01.1993, Az. 21 U 13/91).
Der Klägerin zu 2) steht mangels Erforderlichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Ersteigerin auch keinen Anspruch unmittelbar aus § 383 HGB zu. Denn auch hier sind nur solche aufgewendeten Beträge und Nachteile der Klägerin zu 2), welche sich aus der Ausführung des Kommissionsgeschäftes ergeben, zu erstatten, die der Kommissionär nach Lage des Falles bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 16.12.1952, Az. I ZR 29/52).
Auch ein Anspruch der Klägerin zu 2) aus Ziffer 11 des zwischen den Parteien geschlossenen „Versteigerungsvertrages“ besteht nicht. Zunächst begründet Ziffer 11 lediglich einen Anspruch auf Freistellung und nicht auf Erstattung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Einlieferer selbst die Möglichkeit haben soll, auf die Anspruchsabwehr gegenüber dem Ersteigerer einwirken zu können. Die Klägerin zu 2) hat vorliegend jedoch die Forderung der Ersteigerin bereits erfüllt, ohne dass der Beklagte auf die Anspruchsabwehr Einfluss nehmen konnte. Zudem greift der in Ziffer 11 enthaltene Ausschlusstatbestand ein, wonach ein Freistellungsanspruch nur dann besteht, wenn die Ansprüche, welche aus Anlass der Versteigerung erhoben werden können, nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers beruhen. Die Klägerin zu 2) hat hier jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, indem sie trotz des bestehenden Gewährleistungsausschlusses den Vertrag rückabgewickelt hat.
Dieses Ergebnis ist auch – entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) – nicht unbillig. Vor einer dolosen Ausnutzung der Haftungsfreistellung durch den Einlieferer schützen den Erwerber und den Versteigerer immer noch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB. Für deren Voraussetzungen, vor allem zur subjektiven Seite, ist dem Vortrag der Klägerin jedoch nichts zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO.
Streitwert: 34.871,56 €
Es erging der nachfolgende Berichtigungsbeschluss:
*1)
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 05.08.2009 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 5 der Satz 4 gestrichen und durch folgende Passage ersetzt wird:
Mit Schreiben vom 26.11.2008 (Bl. ## d.A.) erklärte die Klägerin zu 2) gegenüber dem Beklagten: "Wie bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Zweifel an der Echtheit telefonisch angedeutet, sind wir leider auf Grund dieser Sachlage gezwungen, den Verkauf rückabzuwickeln, dem Käufer den Kaufpreis zurückzuerstatten und die Lampe wieder an Sie zurückzugeben. Wir müssen Sie daher bitten den am 14.10.2008 bar an Sie ausgezahlten Betrag von € 34.871,56 an uns zurückzuüberweisen." Zuvor hatte die Klägerin zu 2) mit der Ersteigerin, der es darauf ankam, dass es möglichst ohne Umschweife zu einer Rückzahlung des Kaufpreises kommen sollte, vereinbart statt der Anspruchsabtretung vermeintliche Ansprüche selbst gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.