Erinnerung gegen Vergütungsbeschluss: Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG bei Vergleich
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Rechtsanwalt rügte den Vergütungsbeschluss, weil seine geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG von der Forderung abgesetzt worden war. Streitpunkt war, ob § 15 Abs. 3 RVG bei einem Vergleich anzuwenden ist, der auch nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht. Das Landgericht bestätigt die Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG und die zutreffende Berechnung nach § 49 RVG sowie die Anrechnung bereits entstandener Gebühren. Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen Vergütungsbeschluss vom 15.01.2008 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 15 Abs. 3 RVG ist auch dann anzuwenden, wenn durch einen Vergleich neben rechtshängigen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche erledigt werden.
Bei verschiedenen auf Teile des Streitgegenstands anzuwendenden Gebührensätzen darf die zusammengefasste Abrechnung nicht den nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert zu berechnenden Höchstbetrag übersteigen.
Die in der Gebührentabelle des § 49 RVG festgelegten Wertstufen können dazu führen, dass unterschiedliche Teilwertberechnungen zum selben Gebührenergebnis führen, sodass keine höhere Vergütung resultiert.
Vorausbestehende Gebühren aus vorangegangenen Verfahrensabschnitten sind auf die nachfolgend zu berechnende Gebühr anzurechnen, wodurch ein weitergehender Vergütungsanspruch entfallen kann.
Tenor
Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts T vom 23.01.2008 gegen den Vergütungsbeschluss vom 15.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung war zurückzuweisen, weil sie nicht begründet ist.
Der Erinnerungsführer wendet sich insoweit gegen den Vergütungsbeschluss vom 15.01.2008, als die von ihm geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG in Höhe von 180,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von seiner Forderung abgesetzt worden ist. Dies betrifft die 0,8 fache Verfahrensgebühr für nicht rechtshängige Ansprüche, die in den Vergleich vom 27.11.2007 einbezogen worden sind.
Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 180,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die in dem Vergütungsbeschluss vom 15.01.2008 vorgenommene und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.02.2008 nochmals ausführlich begründete Berechnung ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Anrechnungsvorschrift des § 15 Abs. 3 RVG auch dann anzuwenden, wenn durch den Vergleich neben rechtshängigen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche erledigt werden (Gerolt/Schmidt, RVG, 17. Aufl., 2006, § 15 RVG Rn. 60 a; Nr. 3101 VV RVG Rn. 93). § 15 Abs. 3 RVG bestimmt für den Fall, dass für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, für die Teile zwar gesondert berechnete Gebühren entstehen, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Der Gesamtwert des Verfahrens einschließlich der in den Vergleich eingeflossenen nicht rechtshängigen Ansprüche liegt bei 41.554,43 Euro. Die hierfür gemäß § 15 Abs. 3 RVG maximal abrechenbare 1,3 fache Verfahrensgebühr liegt unter Zugrundelegung der Gebührentabelle des § 49 RVG bei 508,30 Euro. Auch ohne die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich hätte der Erinnerungsführer daher genau den selben Betrag erhalten. Dies liegt jedoch nicht an der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG, sondern an der Tatsache, dass die Gebührentabelle des § 49 RVG über 30.000,00 Euro keine weiteren Gebührensprünge vorsieht. Auf diese 1,3 fache Gebühr aus dem Nachverfahren ist die 1,3 fache Verfahrensgebühr aus dem vorangegangenen Urkundsverfahren anzurechnen. Da diese ebenfalls bei 508,30 Euro lag, besteht ein weitergehender Anspruch des Erinnerungsführers nicht.