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Landgericht Bonn·7 KLs - 41 Js 115/01 - 34/07·24.09.2008

Untreue des AG-Vorstands: konzerninternes Cash-Management gefährdet Tochter-GmbHs

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den früheren Vorstandsvorsitzenden einer Holding wegen Untreue in sechs Fällen, u.a. wegen eines verdeckt gewährten Mitarbeiterdarlehens sowie wegen Liquiditätsabzügen bei Enkelgesellschaften im Rahmen eines konzernweiten Cash-Managements. Freisprüche erfolgten insbesondere bei Bilanzmanipulationsvorwürfen (Bilanz 1999) und beim Vorwurf im Zusammenhang mit einer geplanten Kapitalerhöhung. Das Gericht bejahte eine Vermögensgefährdung bis hin zur Insolvenzgefahr/Existenzgefährdung der betroffenen GmbHs und nahm eine Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandsvorsitzenden auch gegenüber Konzern-/Tochtergesellschaften an. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und setzte sie zur Bewährung aus.

Ausgang: Teilweise Verurteilung wegen Untreue (6 Fälle) bei teilweisem Freispruch; Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung eines Arbeitnehmerdarlehens durch ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen ist pflichtwidrig, wenn Rückzahlungsfähigkeit und Sicherung der Forderung nicht hinreichend gewährleistet sind und dadurch eine Vermögensgefährdung begründet wird.

2

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein fälliges Arbeitnehmerdarlehen grundsätzlich zurückzuführen; eine Prolongation auf ein ungewisses Ereignis kann treuwidrig sein, insbesondere wenn sie insolvenzrechtlich anfechtbar nahe liegt.

3

Ein konzerninternes Cash-Management (Cash-Pooling) ist nur dann mit der Vermögensbetreuungspflicht vereinbar, wenn Rückzahlungsansprüche der teilnehmenden Gesellschaften vollwertig sind; fehlt es daran, kann der Abfluss von Liquidität den Untreuetatbestand erfüllen.

4

Das Einverständnis des (Allein-)Gesellschafters rechtfertigt einen Mittelabfluss aus einer GmbH nicht, wenn dadurch das Stammkapital angegriffen oder die Existenz der Gesellschaft gefährdet wird; der Untreueschutz orientiert sich insoweit am zwingenden Gläubigerschutz der Kapitalerhaltungsvorschriften.

5

Der Vorstandsvorsitzende einer beherrschenden Konzernobergesellschaft kann gegenüber Tochter- und Enkelgesellschaften eine Vermögensbetreuungspflicht treffen und haftet strafrechtlich auch bei arbeitsteiligem Vorgehen, wenn er den Mittelabfluss aktiv veranlasst oder billigt und die Insolvenzgefahr zumindest billigend in Kauf nimmt.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 S. 2 StPO§ 153a StPO§ 112 AktG§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG§ 407 Abs. 1 BGB

Tenor

1.

Der Angeklagte wird wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 10 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

2.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung gelten 4 Monate der Strafe als bereits vollstreckt.

3.

Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse 1/3, im Übrigen trägt sie der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 266 Abs. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB

Gründe

2

(teilweise abgekürzt nach § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)

3

A.

4

I.

5

1.              Übersicht

6

Am 25.06.2007 hat die Staatsanwaltschaft Bonn Anklage gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Q AG L3 erhoben. Vor Erhebung der Anklage erließ das Amtsgericht Bonn (Az. ## Cs ###/06) gegen die frühere Geschäftsführerin mehrerer Tochtergesellschaften der Q AG, C2, unter dem 11.12.2006 Strafbefehl (10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Geldauflage 3.000,- €). Auf den fristgerechten Einspruch hin hat die Staatsanwaltschaft Bonn die Verbindung dieses Verfahrens zu dem zu erwartenden Verfahren gegen L3 angekündigt und schließlich zeitgleich mit der Anklageerhebung gegen L3 beantragt. Das Verfahren gegen C2 wurde der Kammer am 03.07.2007 zwecks Prüfung der Verbindung vorgelegt und unter dem Aktenzeichen # KLs ##/07 eingetragen.

7

Ebenfalls vor Anklageerhebung gegen L3 erließ das Amtsgericht O (Az. ## Cs ##/07) jeweils am ##.##.2007 Strafbefehl gegen die früheren Wirtschaftsprüfer der Q AG, J2 (Gesamtgeldstrafe 270 Tagessätze), K (Geldstrafe 180 Tagessätze) und W4 (Geldstrafe 180 Tagessätze). Auf deren jeweils fristgerechten Einsprüche hat die Staatsanwaltschaft Bonn ebenfalls die Verbindung dieser Verfahren zu dem zu erwartenden Verfahren gegen L3 beantragt. Die Verfahren gegen J2, K und W4 wurden unter dem Aktenzeichen # KLs ##/07 eingetragen.

8

2.              Eröffnung, Verbindung, Abtrennung

9

Mit Beschluss vom 15.02.2008 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten L3 eröffnet und die Verfahren gegen C2, J2, K und W4 hierzu unter Führung des Aktenzeichens 7 KLs 34/07 verbunden. C2 hat den Einspruch gegen den Strafbefehl vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen. Nach der am vierten Verhandlungstag erfolgten Verfahrensabtrennung wurde der Angeklagte W4 mit Urteil der Kammer vom ##.##.2008 (Az. ## KLs #/08) nach gleichlautendem Antrag der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Das Verfahren gegen J2 und K hat die Kammer am fünften Verhandlungstag (##.##.2008) gem. § 153a StPO eingestellt; die Geldauflage von 15.000,- € bzw. 10.000,- € ist gezahlt. Das Verfahren richtete sich jetzt nur noch gegen den Angeklagten L3.

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II.

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1.              Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

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( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L3)

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( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L3)

14

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und generell voll schuldfähig.

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2.              Q-Geschichte

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1994 gründete der Architekt R die Q X AG mit einem Grundkapital von 350.000 DM; noch im Geschäftsjahr 1994 wurde das Eigenkapital auf 9 Mio. DM erhöht. Die Q X AG firmierte im November 1996 in die Q AG um. Schon vorher waren R und sein Bruder R2, auf dem Markt der Altenpflege- und Seniorenheime geschäftlich tätig gewesen. 1996 erwarb Q von R2 die sog. „Nordobjekte“ zum Kaufpreis von 86,3 Mio. DM.

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Der von R angeworbene Kaufmann A entwickelte in Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer 1995 ein Holding-Konzept. Planmäßig wurden unter dem Dach der Q AG verschiedene Gesellschaften angesiedelt. A und R waren zunächst zu gleichen Anteilen an der Q AG beteiligt. Die Anteilsverhältnisse verschoben sich ab Anfang 1996 zu Lasten As. Das Grundkapital wurde – ohne Beteiligung As – um 11 Mio. DM auf 20 Mio. DM und dann um weitere 10 Mio. DM auf 30 Mio. DM erhöht. Ab 1996 bereitete der Vorstand den Börsengang der Q AG am „Neuen Markt“ vor. Ende November 1996 kam K2 als Finanzvorstand zur Q AG.

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Die Aktien der Q AG wurden erstmals im August 1997 an der A2er Wertpapierbörse gehandelt. Die Q AG litt jedoch seit ihrer Gründung unter ständigen Liquiditätsengpässen, weshalb es zu Differenzen im Vorstand kam. A wollte Ende 1997 sein Vorstandsmandat niederlegen; auf Bitten R beendete er seine Tätigkeit jedoch erst nach Aufstellung der Bilanz für 1997 und schied zum 31.03.1998 aus dem Vorstand aus.

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3.              Gründung der Q2 AG

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Um die Bilanz der Q AG zu entlasten und gleichzeitig die Kontrolle über die Immobilien zu behalten, gründete R im März 1998 die Q2 AG (im folgenden: Q2 AG), deren alleiniger Aktionär er war. Die Q2 AG sollte vorrangig Immobilien von der Q AG übernehmen. Gleichzeitig sollte sie weitere Immobilien erwerben und an Q verpachten. Vorstandsvorsitzender wurde D2, dieser trat im August 1998 zurück, woraufhin Rechtsanwalt Dr. C3 zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand der Q2 AG bestellt wurde.

21

Die Finanzierung der Immobilienkäufe sollte bei einem 20 % igen Eigenkapitaleinsatz zu ca. 80 % durch Fremdmittel erfolgen. Dabei sollten die grundbuchlich abgesicherten Kredite übernommen werden. Mit diesem Ziel erwarb die Q2 AG im Jahre 1998 von der Q AG Immobilien zum Gesamtkaufpreis von 150 Mio. DM. Die Q2 AG leistete auf den Gesamtkaufpreis Zahlungen in Höhe von 17,6 Mio. DM und übernahm Finanzierungen in Höhe von 81 Mio. DM. Zum 31.12. 1998 bestanden zugunsten der Q AG aus den Objektverkäufen Forderungen in Höhe von 48 Mio. DM. Durch den Verkauf der Immobilien erzielte die Q AG einen beträchtlichen Gewinn; durch entsprechende hohe Pachten wurde dieser Gewinn aber letztlich selbst  von Q finanziert.

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4.              Straftaten des Altvorstandes (R u.a.)

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Auf Vorschlag R gewährte die N3 der Q AG im April 1998 eine Kontokorrentlinie von 20 Mio. DM. Als Sicherheit dienten eine selbstschuldnerische Bürgschaft R über 21,5 Mio. DM und die Verpfändung von 1 Mio. von ihm gehaltener Q-Aktien. Der Kredit war spätestens bis zum 31.01.1999 rückzahlbar.

24

Um die bei der Erstemission der Aktie angekündigte Expansion erreichen zu können, benötigte die Q AG frisches Kapital, das durch die Ausgabe neuer Aktien beschafft werden sollte. Da der Vorstand jedoch entgegen den ursprünglichen Plänen beschloss, die Kapitalerhöhung in das Jahr 1999 zu verschieben, konnte R nicht mehr mit der zeitnahen Rückführung der durch ihn privat abgesicherten Kredite rechnen. Um seinen Kapitalbedarf zu decken, verkaufte er im November 1998 aus dem zur Absicherung an die N3 verpfändeten Depot 500.000 Q-Aktien und setzte den Erlös zur Tilgung privater Verbindlichkeiten ein.

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In der Folgezeit wurde R wegen der Aktienverkäufe des Kreditbetrugs beschuldigt. Zudem wurde fraglich, ob die Q2 AG überhaupt in der Lage sein würde, an die Q AG die vereinbarten Grundstückskaufpreise zu zahlen. Aufgrund der vom Aufsichtsrat der Holding veranlassten Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D3 wurde R im Mai 1999 entmachtet und der Angeklagte L3 zum Vorstand der Q AG bestellt, der im September 1999 Strafanzeige gegen den alten Vorstand erstattete. Die Jahresabschlüsse 1997 und 1998 wurden neu aufgestellt und u.a. Schadenersatz-Prozesse gegen den ehemaligen Vorstand angestrengt.

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Die Altvorstände von Q und Q2 wurden wegen Falschbilanzierung und Ausschüttungsuntreue beim Landgericht Bonn angeklagt. A wurde mit Urteil der Kammer vom ##.##.2003 u.a. wegen Bilanzfälschung und Ausschüttungsuntreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. K2 wurde mit Urteil der Kammer vom ##.##.2004 zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Dr. C3 (Vorstand der Q2 AG) mit Urteil der Kammer vom ##.##.2004 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Verurteilten hatten die Bilanzen der Q AG zum 31.12.1997 und 31.12.1998 so manipuliert, dass statt eines Verlustes der jeweils zuvor in den Medien publizierte Gewinn dargestellt werden konnte. Die angeblichen Jahresüberschüsse waren anteilig als Dividenden ausgeschüttet worden, wodurch der Aktienkurs der Q AG am Neuen Markt positiv beeinflusst wurde. Alle Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt; A zahlte als Bewährungsauflage 1 Mio. DM.

27

Die in 2003/2004 geführte Hauptverhandlung gegen R musste wegen Verhandlungsunfähigkeit abgebrochen werden. In der erneuten Hauptverhandlung von April bis Mai 2006 wurde er mit Urteil der Kammer vom ##.##.2006 wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

28

Den Bilanzmanipulationen lagen kurz zusammengefasst folgende Sachverhalte zugrunde:

29

Bilanz zum 31.12.1997: Mit notariellem Vertrag vom ##.##. 1997 verpflichtete sich R persönlich, der Q AG für die Einräumung einer Option zum Ankauf des Grundbesitzes K3 eine Optionsgebühr in Höhe von 5 Mio. DM zu zahlen. Die Optionsgebühr wurde sofort ertragswirksam eingebucht, obwohl der Vertrag nach § 112 AktG unwirksam war, was die Beteiligten auch wussten. Solche Geschäfte zwischen der AG und dem Vorstandsvorsitzenden hätten vom Aufsichtsrat genehmigt werden müssen. Mit notarieller Vereinbarung vom ##.##.1998 wurde die Optionsgebühr um 5,3 Mio. DM auf 10,3 Mio. DM erhöht, da die bisherige Gebühr nicht ausreichte, den prognostizierten Gewinn in der Bilanz zum 31.12.1997 darzustellen. Auch diese Erhöhung wurde zum 31.12.1997 gewinnerhöhend eingebucht, obwohl auch dieser Vertrag nichtig war (§ 112 AktG) und zudem die Aktivierung gegen das Stichtagsprinzip verstieß (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Der zweite Optionsvertrag wurde nach dem Bilanzstichtag 31. 12.1997 notariell beurkundet und hätte daher allenfalls im Folgejahr berücksichtigt werden dürfen.

30

Bilanz zum 31.12.1998: Hier waren Scheinrechnungen an die Firma J AG in Höhe von 3,3 Mio. DM enthalten; die Forderungen existierten tatsächlich noch nicht. Außerdem waren Maklerforderungen gegen die Q2 AG in Höhe von 6,5 Mio. DM in die Bilanz eingestellt worden. Tatsächlich waren solche Provisionsforderungen nicht berechtigt. Die sich daraus ergebenden Ansprüche hätten in der Bilanz nicht gewinnerhöhend von R und K2 eingebucht werden dürfen. Dadurch machte die Q AG statt eines Verlustes von 9,9 Mio. DM einen scheinbaren Gewinn von 5,6 Mio. DM.

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5.              Der Machtwechsel R – L3

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Der Angeklagte L3 nahm im Mai 1999 als Unternehmensberater an den Aufsichtsratssitzungen der Q AG teil und wurde mit Beschluss des Aufsichtsrats vom ##.##. 1999 mit Wirkung zum 01.06.1999 zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand der Q AG berufen. R wurde als Vorstandsvorsitzender abberufen. L3 bezog ein festes Gehalt von 450 TDM jährlich zzgl. erfolgsorientierter Tantiemen.

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Der Angeklagte sollte den Q-Konzern sanieren. Die Q AG konnte als reine Holdinggesellschaft nur aufgrund von Einmaleffekten (z.B. Grundstücksverkäufen) Gewinne realisieren. In 1999 gab es diesbezüglich noch einige Bauvorhaben (z.B. K4 G4), die abzuwickeln waren. Im Übrigen konnte die Muttergesellschaft nur über die Gewinne der Tochtergesellschaften Deckungsbeiträge zu den Betriebskosten erzielen. In der Zentrale in O arbeiteten ca. 130 Mitarbeiter, die zum Teil bei den verschiedenen Tochtergesellschaften angestellt waren.

34

Die S GmbH (J3) war eine 100 %-ige Tochter der Q AG; sie organisierte den Betrieb der Pflegeheime und hatte ca. 2.250 Mitarbeiter im pflegerischen Bereich. Geschäftsführer der J3 war der Zeuge M, der neben seiner Tätigkeit für Q eine Anwaltskanzlei in V betrieb. M leitete außerdem in der Konzernzentrale u.a. die Rechtsabteilung der Q AG, zudem war er Geschäftsführer weiterer Tochter- bzw. Enkelgesellschaften. Neben einer Reihe nicht bedeutsamer Tochtergesellschaften war die Q Y GmbH (Z GmbH) als 100 %-ige Tochter der Q AG für den Service-Bereich (Reinigungs- und Küchenpersonal) der Seniorenheime verantwortlich. Geschäftsführer der Z GmbH war der Zeuge F, der gleichzeitig in der Zentrale in O die Konzernrevision leitete.

35

Die Q-Gruppe betrieb in 1999 in ganz Deutschland verteilt ca. 57 Seniorenheime; darüber hinaus gab es eine Reha-Klinik in Y und mehrere Projekte im Ausland (z.B. auf V2). Eigentümer der Seniorenheime war zum überwiegenden Teil die Q2 AG, darüber hinaus war auch der frühere Vorstandsvorsitzende R noch Eigentümer mehrerer an Q verpachteter Liegenschaften. Vor Ort wurden die Seniorenheime zum Teil durch rechtlich selbständige Gesellschaften betrieben, die wiederum teilweise unmittelbare Tochtergesellschaften der Q AG, zum Teil aber auch Tochtergesellschaften bzw. Enkeltöchter der J3 waren. Zu einem großen Teil wurden die Seniorenheime aber ohne die Zwischenschaltung einer Gesellschaft in Eigenregie von der J3 geführt, wobei für alle Häuser unabhängig von der Rechtsform vor Ort sog. Heimleiter eingesetzt waren. Überwiegend waren die Vertragsverhältnisse zweistufig ausgestaltet, d.h. die Q AG hatte die Altenpflegeeinrichtungen von der Q2 AG gemietet und ihrerseits (Unter-)Pachtverträge mit den Betreibergesellschaften geschlossen.

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Die Heime finanzierten sich weitgehend durch die Sozialkassen, wobei die Pflegesätze anhand der Kosten der Heime sowie eines Gewinnzuschlages ausgehandelt wurden. Die Möglichkeiten zur Gewinnrealisierung waren daher begrenzt: Einen Deckungsbeitrag konnten die Heime nur erbringen, wenn sie kostenoptimal geführt wurden und eine möglichst hohe Belegung erreicht wurde.

37

Als der Angeklagte L3 zu Q kam, bestand schon ein zentrales cash-management; d.h. von den über 100 Einzelkonten der einzelnen Heime und der J3 bzw. Z wurden die eingehenden Gelder (z.B. der Pflegekassen) täglich auf ein zentrales Konto bei der P2kasse O3 (das 1. Hauptkonto der AG) überwiesen und von dort für die Ausgaben der Heime (Personal- und Pflegekosten) sowie der zentralen Einrichtungen in der Konzernzentrale bereitgestellt. Jeden Morgen wurden durch vier Mitarbeiter die Konten online abgefragt und bis zum Mittag auf das 1. Hauptkonto bei der P2 O3 zusammengeführt, von dort aus wurden dann alle Ausgaben bedient.

38

Die selbständigen Einrichtungen, die auch selbst Zugriff auf ihre Konten hatten, bezahlten indessen selbst ihre Lieferanten, Löhne und Sozialversicherungsabgaben. Sie wurden erst später und sukzessive ab Anfang 2000 in das cash-management eingezogen, auch sollte deren Buchhaltung künftig von der Zentrale aus erfolgen.

39

Der Leiter der Konzernfinanzen, der Zeuge L2, unterrichtete die Unternehmensleitung regelmäßig über die Liquidität des Konzerns. Über einen allgemeinen Betriebsmittelkredit verfügte die Q AG ab Mitte 1999 nicht mehr; nur die P2kasse Z2 (2. Hauptkonto der AG) war noch bereit, kurzfristige Überziehungen von wenigen Tagen zu dulden. Bereits Ende 1999 hatte Q Schwierigkeiten, für ihre Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Versicherungsleistungen zu zahlen.

40

Der Angeklagte beschäftigte sich nach seinem Eintritt in den Konzern zusammen mit M zunächst schwerpunktmäßig mit der Aufarbeitung der Vergangenheit und den Verhandlungen mit der Q2 AG. Gegen den Altvorstand (R, A und K2) erstattete die Q AG Strafanzeige. Im Rahmen der von R angebotenen Sanierung beteiligte sich die Q AG zudem mit einem Drittel an der Q2 AG, während die übrigen 2/3 des Aktienkapitals von der H3-Gruppe bzw. der dahinter stehenden Familie X5 übernommen wurden.

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a.              Revidierte Bilanzen zum 31.12.1997 und 31.12.1998

42

Die von R, K2 und A manipulierten Bilanzen wurden neu aufgestellt. In der revidierten Bilanz zum 31.12. 1997 wurde die Optionsprämie von 10,3 Mio. DM wieder ausgebucht, so dass der Jahresabschluss zusammen mit weiteren Korrekturen nunmehr einen Verlust auswies. In der revidierten Bilanz zum 31.12.1998 wurden zunächst die von R und K2 zu verantwortenden Bilanzmanipulationen korrigiert. Außerdem wurde eine Rückstellung für Drohverluste in Höhe von 36,9 Mio. DM gebildet. Der Jahresfehlbetrag für 1997 betrug jetzt 21,4 Mio. DM und für 1998 nunmehr 43,3 Mio. DM.

43

Mit dieser Drohverlustrückstellung wurde der Umstand berücksichtigt, dass die Q AG an die Q2 AG sehr viel höhere Pachten zu zahlen hatte, als sie von ihren Betreibergesellschaften (der J3 bzw. den rechtlich selbständigen Heimen) erhalten konnte. Die Heime konnten ihrerseits keine höheren Pachten an die Q AG zahlen, da die Pacht als Investitionskostenanteil mit den Sozialkassen verhandelt war und sich hieran nur langfristig etwas durch neue Pflegesatzverhandlungen ändern konnte.

44

b.              Verhandlungen mit Q2 AG über Mietreduzierung

45

Die Q AG verhandelte bereits seit 1999 mit der Q2 AG über eine Reduzierung der seitens der Holding zu zahlenden Mieten. R hatte sich im Zusammenhang mit seiner Entmachtung bereit erklärt, sich finanziell an der Sanierung der Q AG zu beteiligen. Zu diesem Zweck hatte er im Mai 1999 angekündigt, dass die Q2 AG der Q AG einen pre-opening-Zuschuss in Höhe von insgesamt 45 Mio. DM gewähren würde (25 Mio. DM in 1999, 15 Mio. DM in 2000 und 5 Mio. DM in 2001). Unter dem 31.05.1999 wurde diese Vereinbarung über die Gewährung eines Mietkostenzuschusses geschlossen. Durch die finanziellen Probleme von R hatten allerdings auch die H4 AG bzw. die N3 AG (Familie X5) Einfluss auf die Q2 AG. Zu einer Zahlung von 25 Mio. DM kam es daher nicht. L3 selbst machte bei den Verhandlungen geltend, die Grundstücksverkäufe seien nichtig: Zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses habe die Q2 AG dem Vorstandsvorsitzenden R gehört und solche mittelbaren Beteiligungen würden zum Regelungsgehalt des § 112 AktG gehören, der Verträge zwischen der AG und Vorstandsmitgliedern für schwebend unwirksam erklärt. Um Druck auf die Q2 AG auszuüben, wurden teilweise auch keine Pachten von der Q-Gruppe mehr gezahlt.

46

Nach weiteren Verhandlungen trafen die Q2 AG, die H3 AG und die A3 & N3 AG am 29.12.1999 mit der Q AG und drei Tochtergesellschaften (T3 GmbH, T4 GmbH  und E GmbH) eine notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Q2 AG erkannte dabei an, der Q AG eine Mietzinsreduzierung in Höhe von 45 Mio. DM zu schulden. Ein erster Teilbetrag in Höhe von 6,25 Mio. DM entfiel auf das Jahr 1999 und wurde sofort durch Verrechnung beglichen. Der Restbetrag in Höhe von 38,75 Mio. DM war durch Herabsetzung der seitens Q zusammen mit den drei Tochtergesellschaften ab dem 01.01.2000 zu entrichtenden Mieten/Pachten um monatlich 289.400,69 DM zu erbringen. Die Vereinbarung betraf damit Pachtreduzierungen für die Dauer von 18 Jahren. Durch die Auseinandersetzungsvereinbarung wurden von der Q AG für 1999 einige rückständige Pachtforderungen der Q2 AG ausgeglichen, wodurch auch Rückgriffsansprüche der Q AG gegenüber einzelnen Enkelgesellschaften entstanden, die während der Verhandlungen mit der Q2 AG zeitweise keine Pacht mehr entrichtet hatten. Über die Höhe der Rückgriffsansprüche unterrichtete M u.a. die Leiterin der T3 GmbH (einer Tochtergesellschaft der J3 und Muttergesellschaft einiger weiterer Betreibergesellschaften) mit Schreiben vom 19.01.2000.

47

Das Verhandlungsergebnis war für Q nur ein Teilerfolg. Die Pachtreduzierung bedeutete zwar eine finanzielle Entlastung für die Zukunft. Da aber kein Geld von der Q2 AG gezahlt wurde, sondern nur Verbindlichkeiten verrechnet wurden, blieb das aktuelle Liquiditätsproblem der Holding ungelöst. Zudem lagen die reduzierten Pachten immer noch höher als die mit den Sozialkassen ausgehandelten Investitionskosten, so dass eine nachhaltige Sanierung der Q AG nicht erreicht wurde. Erforderlich wären zusätzliche Verhandlungen über höhere Pflegesätze gewesen.

48

c.              Verhandlungen mit R

49

Parallel zu den Verhandlungen mit der Q2 AG verhandelte L3 auch mit R über einen Sanierungsbeitrag. Mit Vereinbarung vom 15.10.1999 verpflichtete sich R, der Q AG die im Vertrag vom 17.03.1998 zum Zwecke der Bilanzmanipulation vereinbarte Optionsgebühr in Höhe von 10,3 Mio. DM durch Reduzierung der Pachten für die durch R persönlich an die Q AG verpachteten Immobilien um jährlich 914 TDM zu leisten. Die Laufzeit der Vereinbarung betrug damit 288 Monate.

50

d.              Bilanz zum 31.12.1999 (Fall 2 der Anklage)

51

Am 05.07.2000 unterzeichnete L3 den Jahresabschluss der Q AG auf den 31.12.1999. Der Jahresabschluss soll nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Verhältnisse der Gesellschaft in zwei Positionen nicht richtig wiedergeben haben, ohne die Bilanzmanipulationen sei statt eines Jahresüberschusses in Höhe von 14,9 Mio. DM ein Jahresfehlbetrag von 44,29 Mio. DM auszuweisen gewesen:

52

(1) Die Auflösung der im revidierten Jahresabschluss auf den 31.12.1998 gebildeten Rückstellung für Verluste aus Pachtverträgen sei im Jahresabschluss auf den 31.12.1999 nur in Höhe von 6,2 Mio. DM gerechtfertigt gewesen. Die Rückstellung wurde hingegen in voller Höhe von 36,9 Mio. DM ertragswirksam aufgelöst. (2) Außerdem wurden in der Bilanz zum 31.12.1999 Forderungen gegen R in Höhe von 10,3 Mio. DM aktiviert. Dies soll nach Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft sein, weil die Pachtzinsreduzierung nicht wirksam vereinbart worden sei. R habe die Forderungsinhaberschaft gefehlt, da er die Pachtforderungen zur Besicherung an die finanzierenden Banken abgetreten habe. Diese hätten der Pachtzinsreduzierung nicht zugestimmt. Selbst wenn die Banken ihre Zustimmung zur Pachtzinsreduzierung erteilt hätten, wäre eine Auflösung der Wertberichtigung für das Jahr 1999 lediglich in Höhe des auf das Jahr 1999 entfallenden Betrages der Pachtzinsreduzierung von 914 TDM und nicht in voller Höhe von 10,3 Mio. DM zulässig gewesen.

53

Von diesem Vorwurf hat die Kammer den Angeklagten freigesprochen:

54

Die Drohverlustrückstellung durfte aufgelöst werden, da der sachliche Grund für die Rückstellung mit der Sanierungsvereinbarung mit der Q2 AG Ende 1999 weggefallen war. Mit der Staatsanwaltschaft geht die Kammer zwar davon aus, dass diese Sanierungsvereinbarung nicht ausreichte, die finanziellen Probleme der Q AG zu lösen. In der Tat lagen die reduzierten Pachten immer noch über den Investitionskosten, die von den Sozialkassen zur Verfügung gestellt wurden. Bei der Bilanzierung zum 31.12.1999 durfte L3 aber noch hoffen, dass es zu Pflegesatzverhandlungen und damit zur Auflösung des Defizits kommen würde. Für die Bildung einer neuen Rückstellung in der Handelsbilanz zum 31.12.1999 wegen der fortbestehenden Unterdeckung bestand daher noch kein Anlass, auch wenn der finanzielle Untergang der Q AG im Frühjahr 2000 bereits drohte.

55

Hinsichtlich der Aktivierung der Forderung gegen R in Höhe von 10,3 Mio. DM ist der sichere Nachweis einer Bilanzmanipulation ebenfalls nicht zu führen. Die fehlende Zustimmung einzelner Banken zu der Pachtreduzierung hindert die Aktivierung nicht. Denn aus der Sicht der Q AG durfte man davon ausgehen, dass R die Zustimmung bei seinen Hausbanken erhalten würde. Es war jedenfalls nicht Aufgabe von Q, diese Zustimmung herbeizuführen. Im übrigen konnte es im Interesse der Banken liegen, der Vereinbarung zuzustimmen, da das finanzielle Schicksal von R mit dem Wohlergehen von Q eng verbunden war. Bezeichnenderweise musste R im Frühjahr 2001 zeitnah zur Insolvenz der Q AG ebenfalls (Privat-) Insolvenz anmelden.

56

Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob die Forderung vollständig zu aktivieren war oder nur ratierlich entsprechend der monatlichen Pachtzinsreduzierung. Die Wirtschaftsprüfer J2 und K waren bei dieser Frage unsicher, wie ihre Prüferunterlagen erkennen lassen. Wenn man in der Pachtzinsreduzierung nur eine Zahlungsmodalität sieht, ist die volle Einstellung der Forderung in Höhe von 10,3 Mio. DM berechtigt. Anders ist es, wenn die Pachtreduzierung im Vordergrund steht. Dann durfte, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, nur die Pachtreduzierung als Aufwand erfasst werden.

57

Die Kammer hält die Bilanz zum 31.12.1999 für vertretbar, wenn auch hinsichtlich der 10,3 Mio. DM für bedenklich. Diese Bedenken begründen aber noch nicht die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Bilanzfälschung. Auf S. 14/15 des Lageberichts zur revidierten Bilanz wurde die Verteilung der Forderung von 10,3 Mio. DM auf die 288 Pachtmonate ausführlich dargestellt. Es wurde also für den sachkundigen Leser nichts verschwiegen. Zudem wurden die hier diskutierten Gewinne nur im außerordentlichen Betriebsergebnis der AG erfasst. Für den Kenner war damit klargestellt, dass die Q AG weiter im Kerngeschäft wirtschaftliche Probleme hatte.

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6.              Zahlungsprobleme der Holding in 2000

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Im Frühjahr 2000 verschärften sich die finanziellen Probleme bei der Q AG. Es wurden jetzt die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung nicht mehr immer fristgerecht gezahlt. Die Unterdeckung bei den Pachten war nicht vollständig behoben und die Vereinbarung mit der Q2 AG hatte angesichts der Verrechnungsvereinbarung keine neue Liquidität erbracht. Da weiterhin keine allgemeinen Betriebsmittelkredite von den Banken gewährt wurden, konnte die Liquidität nur über die Seniorenheime beschafft werden. Parallel verfolgte L3 das Ziel, durch Kapitalerhöhungen und/oder Kooperationen mit anderen Seniorenheimbetreibern die Q AG zu sanieren. Am 15.03.2000 unterzeichneten L3 und B4 einen letter of intent über die Zusammenarbeit mit der X Gruppe. B4 wurde danach neben L3 auch Vorstandsmitglied der Q AG.

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a.              Darlehen als erweitertes cash-management

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Ab Frühjahr 2000 wurden zur Sicherung der Liquidität der Q AG auch die selbständigen Betreibergesellschaften in das cash-management einbezogen. Von den Tochtergesellschaften wurden größere Geldbeträge abgezogen und die Zahlungen als Darlehen eingestuft. Die nicht immer zeitnah erstellten schriftlichen Darlehensverträge sahen für die Rückzahlung zunächst Laufzeiten von 12 Monaten vor; die Verzinsung betrug 6 % p.a.. Q wurde so ab Frühjahr 2000 zum Kreditnehmer seiner Tochtergesellschaften.

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Nachdem Q sich Anfang 2000 durch Aufrechnungserklärungen Zahlungserleichterungen zu verschaffen suchte, mahnte die Q2 AG die Holding bereits seit Anfang des Jahres 2000 mehrfach zur pünktlichen Mietzinszahlung: Schon mit Schreiben vom 16.02.2000 an den Vorstandsvorsitzenden L3 und den Aufsichtsratsvorsitzenden U2 hatte die Q2 AG mitgeteilt, dass sich die Q AG mit Mietforderungen aus den abgeschlossenen Pachtverträgen in Verzug befinde und auf das außerordentliche Kündigungsrecht im Falle eines Mietrückstandes von zwei aufeinanderfolgenden Terminen hingewiesen. Die Pachtzahlungen wurden danach von der Q AG zunächst fristgerecht erbracht, bis man im August 2000 die Zahlung aussetzen musste.

63

L3 wurde auch hausintern auf die bedrohliche Lage hingewiesen: Der Zeuge D4 hatte in seiner Eigenschaft als Leiter des Rechnungswesens den Angeklagten in einem vertraulichen Aktenvermerk vom 05.06.2000 darauf hingewiesen, dass Q auch nach der Sanierungsvereinbarung mit der Q2 AG monatlich einen Verlust von 2 bis 2,5 Mio. DM im Kerngeschäft erzielte und daher bereits die Hälfte des Eigenkapitals in Gefahr sei.

64

Der Zeuge sollte mit seiner Prognose recht behalten. Der Q AG gelang es in den Folgemonaten nicht, den Trend entscheidend zu ändern. Weder auf der Einnahmeseite noch bei den Kosten wurde eine nachhaltige Besserung erreicht. D4 verließ zum 30.06.2000 die Q AG.

65

b.              Arbeitnehmerdarlehen M (Fall 1 der Anklage)

66

Vor dem Hintergrund dieser sich schon Anfang 2000 abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Konzerns kam es zu der nachfolgend geschilderten Straftat des Angeklagten:

67

Der Geschäftsführer der J3 und einzelner Tochtergesellschaften M war in der Zeit vom 12.07.1999 bis zum 03.04.2000 auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, ab dem 04.04.2000 alleiniger Geschäftsführer der E2 GmbH. Mit von dem Angeklagten und M unterzeichneten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22.03.2000 unterstellte die E2 GmbH mit Sitz in A4 ihre Leitung der Q AG und verpflichtete sich, ihren gesamten Gewinn erstmals für das Geschäftsjahr 1999 an die AG abzuführen.

68

M betrieb vor seiner Tätigkeit bei Q ein Rechtsanwaltsbüro in V und später in D5. Zusätzlich gründete er in D5 in den 90er Jahren auch ein Autohandelshaus, welches ca. 1997 in Konkurs fiel. Aus dieser geschäftlichen Tätigkeit erwuchsen M Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 2 Mio. DM. Über einen Bekannten bei Q - den Zeugen C7, der auch für das Autohaus tätig war - kam 1998 der Kontakt mit R zustande. M kehrte nach V zurück und unterhielt nunmehr in V und F4 Rechtsanwaltsbüros.

69

Im Sommer 1998 stieg M bei Q ein, ab dem 01. 10.1998 befand er sich in einem festen Anstellungsverhältnis als „Direktor des Geschäftsbereiches Konzerngeschäftsführung, Unternehmensexpansion und Beteiligungen“ gegen ein Jahresgrundgehalt von 250 TDM. Zusätzlich betrieb er weiter seine Anwaltskanzlei, in der auch Mandate der Q AG bearbeitet wurden. Gemeinsam mit mehreren Q-Angestellten, Y2, C7, L und C4, überlegte M die Idee einer neuen Kanzleigründung. Letztlich kam es nicht dazu, das Verhältnis zwischen Y2 und M verschlechterte sich, man stritt um die Kompetenzverteilung, die Abrechnungsregelungen und die Schulden aus dem Autohaus. Y2 wollte M letztlich aus dem Konzern drängen und wandte sich - möglicherweise zusammen mit C7 - an den Angeklagten L3, informierte diesen darüber, dass die Bearbeitung der sog. „blauen Akten“ – also Akten der Kanzlei M – während der Arbeitszeit bei Q überhand nehme, und über M finanzielle Probleme.

70

L3 sagte zu, für Abhilfe zu sorgen. Nach mehrfachen Änderungen von M Arbeitsvertrag wurde die Genehmigung zur Führung der Mandate widerrufen, noch offene Mandate sollten durch eine im August 1999 getroffene Abwicklungsvereinbarung beendet werden. L3 führte zwar die Trennung zwischen Q und Kanzleiarbeit herbei, beließ M aber entgegen der Hoffnung von Y2 im Amt.

71

Dieser wandte sich an den Aufsichtsrat und informierte diesen über die Vorgänge wie auch über Ungereimtheiten in Ms Rechnungen. Das Thema war zwar im November 1999 Gegenstand zweier Aufsichtsratssitzungen, angesichts der Abwicklungsvereinbarung konnte oder wollte der Aufsichtsrat aber nichts gegen M ausrichten; schließlich musste Y2 nach fristloser Kündigung das Unternehmen Ende 1999 verlassen. L3 hielt an M fest, da er ihn zu dieser Zeit brauchte. M war zu dieser Zeit für L3 wichtig, da er wie kein anderer bei Q über so viele Informationen verfügte und L3 ihn für die Schadenersatzprozesse gegen den Altvorstand benötigte.

72

Im April 2000 bemühte M sich um ein Arbeitnehmerdarlehen bei der Q AG, da er eine Umschuldung vornehmen wollte. Da dort zu diesem Zeitpunkt Finanzmittel nicht zur Verfügung standen und ein Arbeitnehmerdarlehen in dem seit Januar 2000 mit Liquiditätsproblemen belasteten Unternehmen zu Unruhe unter den Q-Mitarbeitern geführt hätte, suchten der Angeklagte und M nach einer Möglichkeit, diesem das Geld auf Umwegen zu beschaffen. Unter dem 10.04.2000 wurde daher zwischen der E2 GmbH als Darlehensgeberin und der Q AG als Darlehensnehmerin ein Darlehensvertrag über 180.000,- DM verfasst, nach dem der am gleichen Tage auszuzahlende Betrag am 10.10.2000 in einer Summe zur Rückzahlung fällig wurde. Dieser Darlehensvertrag trägt nur die Unterschrift L3s.

73

Ebenfalls unter dem 10.04.2000 wurde sodann ein weiterer - optisch jedoch anders gestalteter - Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten für die Q AG als Darlehensgeber und M persönlich als Darlehensnehmer geschlossen. Nach diesem von beiden unterzeichneten Darlehensvertrag handelt es sich um ein zum 10.10.2000 zur Rückzahlung fälliges Mitarbeiterdarlehen über 180.000,- DM. Zusätzlich verpflichtete M sich, auf erste Anforderung der Q AG Sicherheit in Form entweder der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 180.000,- DM an rangbereiter Stelle auf dem Objekt Q-Straße ##a in F4 oder in Form der Abtretung der Auszahlungsansprüche des Darlehensnehmers gegenüber der Wohnungsbaukreditanstalt Z3 in Höhe von 175.000,- DM zu leisten. Das Geld sollte bis zum 11.04.2000 auf das Konto „Rechtsanwalt M, X6bank F4, BLZ ########, Kto-Nr. # ## ## ##“ überwiesen werden.

74

Mit einer Kurzmitteilung vom 10.04.2000 wiesen der Angeklagte und F - oder M, wenn die Unterschriften nicht echt sein sollten - Herrn L5 als Sachbearbeiter der E2 GmbH an, den Betrag an die

75

„ Rechtsanwaltssozietät M

76

X6bank F4

77

Anderkonto # ### ###

78

BLZ ### ### ##“

79

zu überweisen.

80

In diesem Schreiben war als Betreff angeführt „Darlehensvertrag zwischen B GmbH und Q AG“, während im Text der Kurzmitteilung auf einen anbei gefügten Darlehensvertrag zwischen der „Q AG und der E2“ vom 10.04.2000 Bezug genommen wurde.

81

Der von L5 unterzeichnete Überweisungsauftrag vom 11. 04.2000 enthielt wie auch schon die Kurzmitteilung die falsche Bankleitzahl. M änderte diese handschriftlich auf dem per Fax übersandten Überweisungsauftrag ab und bevollmächtigte als Geschäftsführer der E2 GmbH sodann mit einem an die (P2)kasse A4 gerichteten Fax vom 13.04.2000 L5 von einem dort unterhaltenen Bankkonto der E2 GmbH den Betrag von 180.000,- DM mittels telegraphischer Überweisung auf das Konto #######, BLZ ### ### ## zu überweisen, was auch geschah.

82

Mit Aktenvermerk vom 14.04.2000 übersandte F dem Wirtschaftsprüfer K von D3 den Darlehensvertrag zwischen der Q AG und dem Mitarbeiter M u.a. mit dem Bemerken, dass eine Erfassung der Darlehensforderung im Rechnungswesen erst mit dem Wechsel des Leiters Konzernrechnungswesen erfolgen solle. Damit war D4 gemeint, der im Sommer 2000 ausscheiden und für die U3 - ein Konkurrenz-Unternehmen As - tätig werden würde. Die bewusste Gestaltung mittels zweier Darlehensverträge erfolgte aber nicht nur, weil man fürchtete, dass A als früherer Vorstand von der Zuwendung erfuhr. Hinzu kam, dass man angesichts der angeschlagenen Lage des Konzerns Unruhe im Haus vermeiden wollte. Das Bekanntwerden eines von Q gewährten Darlehens in dieser Höhe hätte womöglich zu einer negativen Belegschaftsstimmung gegen die Leitungskräfte geführt („Die da oben machen sich die Taschen voll“). Der gewährte Betrag war für ein Mitarbeiterdarlehen nämlich ungewöhnlich hoch, ebenso die Vorgehensweise, denn üblicherweise wurden höchstens 10.000,- DM gewährt, bereits ab 5.000,- DM eine Verzinsung vereinbart und eine Verrechnungsregelung mit dem Gehalt getroffen. Überhaupt war die Gewährung eines Mitarbeiterdarlehens nur für die Mitarbeiter aus den Einrichtungen vorgesehen, nicht für Angehörige der Q AG. Insoweit kam es nur in Einzelfällen zu Darlehensgewährungen an unmittelbar Konzernangehörige, die auch Geschäftsführer von Tochtergesellschaften waren.

83

M zahlte das an ihn ausgekehrte Darlehen nicht an die Q AG zurück. Im Zuge seines Ausscheidens aus dem Konzern Mitte 2001 wurde das Darlehen prolongiert. Er beantragte in 2004 die persönliche Insolvenz. L3 war sich von Anfang an der Gefahr eines Totalausfalls der Forderung bewusst. Er wollte M helfen. Da eine Sonderzuwendung an M angesichts der vorangegangenen Kritik im Aufsichtsrat an dessen Kanzleigeschäften nicht möglich war, gab es nur die Möglichkeit, die Zuwendung an M als Darlehen darzustellen. Dabei wurden von S2 die finanziellen Interessen der Q AG zugunsten des Freundschaftsdienstes für M hinten an gestellt. Demgemäß verzichtete er auf jede Tilgungsvereinbarung (Gehaltsverrechnung) und auch jede Sicherheit für den Forderungsausfall.

84

c.              Wirtschaftliche Krise Herbst 2000

85

Die wirtschaftliche Lage der Q AG spitzte sich im Herbst 2000 mehr und mehr zu. Q war nicht mehr in der Lage, die von den Seniorenheimen vereinnahmten Pachten an die Q2 AG weiter zu leiten. Mit Schreiben vom 10.08.2000 übermittelte die Q2 AG der Q AG eine Forderungsaufstellung in Höhe von insgesamt 2,9 Mio. DM, von denen 1,9 Mio. DM auf rückständige Mieten für August 2000 entfielen. Mit Schreiben vom 17.08.2000 an die Q2 AG nahm M auf ein am Vortag geführtes Telefonat Bezug und bat um Gegenzeichnung einer Stundungsabrede. Zwar kam diese Stundungsabrede nicht schriftlich zustande, in der Folgezeit wurde sie jedoch tatsächlich praktiziert und demgemäß kein Mietzins für August 2000 gezahlt. Die Pacht für September und Oktober 2000 wurde gezahlt, aber der Scheck für die Pacht im November 2000 wurde von der Bank storniert. Auch für die nachfolgenden Monate wurden keine Pachtzahlungen mehr seitens der Holding an die Q2 AG geleistet. Die Pachtzahlungen der Seniorenheime wurden für die Gehälter und die gesetzlichen Abgaben in der Zentrale dringend gebraucht.

86

Am 25.08.2000 hatte der Zeuge L2 als Leiter der Konzernfinanzen dem Angeklagten für die anstehende Hauptversammlung die Kennzahlen für die dringendsten Zahlungen aufgelistet und - in einem Umschlag versehen - überreicht. Der von ihm ermittelte sofortige Finanzbedarf zum 01.09.2000 betrug 8,7 Mio. DM. Dabei waren bspw. Kosten für Lieferanten gar nicht erst enthalten, sondern es handelte sich nur um die nicht mehr weiter aufschiebbaren, dringendsten Zahlungsverpflichtungen wie Sozialabgaben, Lohnsteuer, Gehälter, Pachten usw., die aufgrund bereits erfolgter Kontenpfändung oder Vollstreckungsankündigung sofort beglichen werden mussten. Des weiteren war auch die mangels Rechnungsausgleich ergangene Abschaltdrohung des Stromlieferanten für einzelne Heime abzuwenden.

87

Gegen Ende des Jahres 2000 verstärkten sich die Probleme. Bei einer Besprechung am 06.11.2000 bat C2 M um eine juristische Stellungnahme, ob es sich im Falle von Bestellungen und Beauftragungen, deren Bezahlung vorab nicht gewährleistet ist, möglicherweise um Betrug handele, und bat um Anfertigung eines Rundschreibens, welches die Einrichtungsleiter als Argumentationsvorlage für Lieferanten mit offenen Rechnungen verwenden könnten.

88

In den Aufsichtsratssitzungen der Q AG wurden die finanziellen Probleme ebenfalls diskutiert. So erklärten sowohl der Angeklagte als auch B4 in der Sitzung vom 08.11.2000 zum Tagesordnungspunkt Kapitalmaßnahmen:

89

„ ... der Vorstand sei sich der Liquiditätslücke von DM 20 bis 24 Mio. bewusst und werde alles tun, diese Lücke zu schließen. ... “

90

B4 hatte die Zahlung des Weihnachtsgeldes durch einen Kredit von 10 Mio. DM sichergestellt, wobei jeweils die Hälfte für die Q AG und die andere Hälfte für die J3 war. Als Sicherheit für diesen Kredit sollten gemäß Kreditvertrag vom 29.12.2000 die Betreibergesellschaften an B4 übertragen werden. Der dazu vorbereitete notarielle Vertrag kam aber nicht mehr zustande, weil die geplante Kapitalerhöhung im Januar 2001 scheiterte.

91

Auch die Situation der selbständigen Tochtergesellschaften war Thema bei der Q AG in O. Frau C2 schrieb mit interner Notiz vom 22.11.2000 an den Angeklagten und B4:

92

„ ... In den letzten Wochen hat sich die Liquiditätssituation in den Einrichtungen dramatisch verschlechtert. Immer öfter sind die Einrichtungsleiter mit Pfändungen und Gerichtsvollziehern konfrontiert. Zunehmend drohen Lieferanten mit der Information an die Heimaufsicht. ... “

93

7.              Geplante Kapitalerhöhung (Fall 5 der Anklage)

94

Zur Beseitigung der Probleme wurde eine Barkapitalerhöhung bei der Q AG und eine Sachkapitalerhöhung durch Einbringung der Q2 AG und der W AG geplant. Verhandlungspartner von L3 war insoweit B4, Vorstand der X AG, der auch in den Vorstand der Q AG aufgenommen wurde.

95

Die damals bei der D3 tätigen Wirtschaftsprüfer J2 und W4 erstellten unter dem 15.12.2000 ein Wertgutachten zum Unternehmenswert der Q2 AG. Dabei wurde nach der Ertragswertmethode ein Unternehmenswert von 76 Mio. DM ermittelt. Bewertungsstichtag war der 01.01.2001.

96

Die D6 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte für die W einen Unternehmenswert von 245,6 Mio. DM bezogen auf den Stichtag 30.06.2000.

97

Am 31.01.2001 fand in der Stadthalle V die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Q AG statt. Tagesordnungspunkt Nr. 1 war die Sachkapitalerhöhung in Höhe von 157,5 Mio. DM durch Einbringung von Aktien der Q2 AG und von Aktien der W AG. Gegen die Pläne des Q-Vorstands wandten sich unter anderem Rechtsanwalt Dr. C sowie Vertreter von Kleinaktionären. C stellte eine Vielzahl von Fragen, die sich vor allem mit den beiden Einbringungsgutachten befassten. Außerdem hatte er bereits einen Tag zuvor bei der Staatsanwaltschaft V Strafanzeige u.a. wegen Verstoßes gegen § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG erstattet. Erst kurz vor Mitternacht stimmte die Mehrheit der anwesenden Aktionäre für die Pläne des Vorstands.

98

L3 beantragte mit Schreiben vom 08.02.2001 an das Amtsgericht O, einen Prüfer für die Sacheinlagen zu bestellen. In dem Schreiben teilte er mit, Q habe eine Kapitalerhöhung um 157,2 Mio. DM beschlossen. Angaben zum Unternehmenswert der Gesellschaften machte er nicht. L3 schlug in diesem Schreiben D3 und D6 als Prüfer vor.

99

Ebenfalls unter dem 08.02.2001 beantragte Rechtsanwalt C bei dem Amtsgericht O unter Hinweis auf seinen Widerspruch in der Hauptversammlung, den Antrag auf Eintragung der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung zurückzuweisen. C hielt die beiden Wertgutachten für grob falsch.

100

Am 27.02.2001 erhob C Klage beim Landgericht V auf Anfechtung der am 31.01.2001 gefassten Beschlüsse der Q AG. Am 28.02.2001 beantragte er bei dem Amtsgericht O unter Bezugnahme auf seine Anfechtungsklage die Aussetzung des Verfahrens über die Eintragung der in der Hauptversammlung vom 31.01.2001 beschlossenen Kapitalerhöhungen.

101

Mit Schreiben vom 02.03.2001 an das Amtsgericht O beantragte der Notar R3 für die Q AG die Eintragung der Beschlüsse über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

102

„Der Bericht über die Prüfung der Sacheinlagen wird Ihnen unmittelbar von der Gesellschaft nachgereicht.“

103

Dem Eintragungsantrag waren die Niederschrift über die Hauptversammlung vom 31.01.2001 und die Handelsregisteranmeldung über die Erhöhung des Grundkapitals beigefügt. Weiter war als Anlage angeschlossen ein inhaltlich ähnliches - mit der Entwurfsnummer ##### versehenes - Schreiben von L3, B4 und dem Aufsichtsratsvorsitzenden U2 vom 31.01.2001, in dem u.a. auch die „Berichte über die Prüfung von Sacheinlagen“ als anliegend aufgeführt wurden.

104

In keinem der beiden Schreiben wurden unmittelbar Angaben zum Wert der Q2 AG bzw. der W AG getätigt.

105

Die Kammer hält deshalb den Vorwurf des Kapitalerhöhungsschwindels - begangen durch falsche Angaben über den Wert der beiden einzubringenden AG’s - für nicht berechtigt. Sie hat daher den Angeklagten L3 - wie auch bereits zuvor den hieran beteiligten Wirtschaftsprüfer W4 nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft - von diesem Vorwurf freigesprochen.

106

Mit Beschluss vom 05.04.2001 setzte das Amtsgericht O das gesamte Eintragungsverfahren über die Kapitalerhöhung bis zur Entscheidung über die bei dem Landgericht V anhängigen drei Anfechtungsklagen aus.

107

Auch in der Folgezeit kam die geplante Einbringung nicht mehr zustande. Am 11.04.2001 legte B4 sein Vorstandsmandat bei der Q AG nieder.

108

8.              Kündigung der Pachtverhältnisse

109

Die Q AG hatte zwar ihrerseits die Pachten aufgrund der zwischen ihr und den Einrichtungen bestehenden Pachtverhältnisse vereinnahmt, aber selbst ihre eigene Zahlungsverpflichtung aus den zur Q2 AG bestehenden Mietverhältnissen nicht erfüllt. In einer Auflistung mit Stand vom 08. 01.2001 wurden die seitens der Q2 AG gegenüber der Q AG bestehenden Forderungen mit insgesamt 8,5 Mio DM beziffert. Darin waren an rückständigen Mietforderungen für August 2000 und November 2000 bis Januar 2001 jeweils monatlich ca. 1,9 Mio. DM, mithin insgesamt 7,6 Mio. DM enthalten. M übergab L3 diese Aufstellung.

110

Aufgrund der unterbliebenen Pachtzahlungen kündigte die Q2 AG mit Schreiben vom 11.04.2001 gegenüber der Q AG alle bestehenden Mietverhältnisse wegen Zahlungsverzuges mit sofortiger Wirkung. Mit weiteren Schreiben gleichen Datums kündigte die Q2 AG den Mietvertrag über die Pflegeeinrichtungen T3 und Z4 sowie mit dem Zusatz „soweit noch bestehend“ über H und Y3 jeweils unter Hinweis darauf, dass für das jeweilige Mietobjekt für insgesamt sieben Monate kein Mietzins an die Q2 AG gezahlt worden war.

111

9.              Insolvenz der Q AG

112

Am 26.06.2001 beantragte die Q2 AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q AG. Am 27.06.2001 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit Beschluss des Amtsgerichts V vom 01.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

113

Mit einem am 29.06.2001 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben stellten die Verantwortlichen der Q AG darüber hinaus wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag für die J3. Mit Beschluss des Amtsgerichts V vom 01.08.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J3 eröffnet.

114

Für die selbständigen Tochtergesellschaften - die T4 GmbH, die T3 GmbH, die I4 GmbH, die E GmbH und die I mbH - stellte deren Geschäftsführerin C2 jeweils am 04.07.2001 Insolvenzantrag.

115

Über das Vermögen der H3 AG – inzwischen Hauptgesellschafterin der Q2 AG – wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B5 vom 01.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ebenfalls mit Eigenantrag vom 21.07.2003 beantragte die Q2 AG ihrerseits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B5 vom 30.10.2003 eröffnet.

116

10.              Ursachen der Insolvenz der Q-Gruppe

117

Der Insolvenzverwalter der J3,  S4, stellte in seinen Gutachten fest, dass in den letzten drei Jahren vor der Insolvenz trotz Anstiegs der laufenden Kosten bei der J3 keine Pflegesatzverhandlungen mehr geführt worden waren. Üblich sind in der Branche Pflegesatzverhandlungen im Abstand von zwölf bis 15 Monaten. Dies war besonders fatal, weil mit Ausnahme der Betreibergesellschaften langfristig nur die J3 und die Z im Verhältnis zu Dritten Einnahmen realisierten, von denen die gesamte Q-Gruppe finanziert werden musste. Die Pflegesatzverhandlungen stockten, weil der dafür zuständige P erkrankte, L3 von dem Sozialrecht nichts verstand, die wirtschaftlichen Daten für die Pflegesatzverhandlungen bei der Q AG nicht aufbereitet waren, der Wechsel vom Dreibett- zum Zweibettzimmer umgesetzt werden musste und der Vorstand mit den Altlasten beschäftigt war. Zu den von L3 vorgefundenen Problemen gehörten u.a. die unfertigen Bauvorhaben in A5 und V3, die Kliniken in Y, die teure Übernahme des Bauunternehmens W6, wobei die angestrebte Verlustübernahme vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

118

Im Kerngeschäft war die Q AG durchgehend defizitär. Die Bilanz zum 31.12.1999 endete nur wegen der Auflösung der Drohverlustrückstellung (36,9 Mio. DM) und der Aktivierung der Forderung gegen R (10,3 Mio. DM) mit einem Gewinn (s.o. A.II.5.d.). Neben solchen Einmaleffekten und den Verkäufen von Immobilien konnte die Holding im wesentlichen nur durch ihre größte Tochtergesellschaft, die J3, einen Deckungsbeitrag erlangen. Aber schon in der Bilanz der J3 zum 31.12.1999 war ein Verlust in Höhe von ca. 21 Mio. DM ausgewiesen. Bei einem Stammkapital von 2 Mio. DM und ohne größeres Anlagekapital war die J3 damit bereits zum Bilanzstichtag überschuldet. Zwar war die Q AG als Konzernmutter verpflichtet, diesen Verlust auszugleichen. Der Verlust der J3 ging daher auch mit 21 Mio. DM in die Bilanz der Q AG zum 31.12.1999 ein. Demgemäß hing die Überschuldung der J3 davon ob, ob der Anspruch gegen die Muttergesellschaft auf Verlustausgleich zu realisieren war, woran zum Zeitpunkt der Bilanzfeststellung (Juli 2000) Zweifel bestehen mussten.

119

Die Situation der J3 verbesserte sich auch im Jahre 2000 nicht wesentlich. Die Pachtaufwendungen wurden zwar reduziert, die Einnahmensituation wurde mangels Pflegesatzverhandlungen aber nicht verbessert. Dies wird auch durch die von D3 aufgestellte Bilanz zum 31.12.2000 deutlich. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung machte die J3 in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Verlust von 16 Mio. DM (Vorjahr 20,6 Mio. DM), so dass gegenüber der Q AG ein Anspruch aus Verlustübernahme in Höhe von 10,4 Mio. DM (Vorjahr 21,4 Mio. DM) entstand. Gleichzeitig wuchsen die Gesamtforderungen gegen die Q AG von 38,2 Mio. DM (1999) auf 71,5 Mio. DM (31.12.2000).

120

Als operative Gesellschaft verfügte die Gesellschaft nicht über ausreichende Kapitalreserven, wie die Bilanz zum 31.12.2000 zeigt:

121

AktivaDMDMPassiva
Sachanlagen Imm. Vermögensg.1.730.077,90 3.401.792,002.000.000,00 24.775,39Kapital Gewinnvortrag
Finanzanlagen14.480.083,88-Verlustvortrag
Forderungen86.661.842,685.300.896,67Rückstellungen
Bank/Kasse5.768.177,07104.587.018,38Verbindlichkeiten
Abgrenzungsposten112.875,64242.158,73Abgrenzungsposten
112.154.849,17112.154.849,17
122

In der Position Forderungen (86,6 Mio. DM) sind Ansprüche gegen die Muttergesellschaft in Höhe von 71,5 Mio. DM enthalten. Bei den Finanzanlagen (14,4 Mio. DM) handelt es sich im Wesentlichen um Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die ebenfalls von der Krise der Q AG mitgerissen wurden.

123

Wenn man zudem die Forderungen der J3 gegen die Q AG zum Stichtag 31.12.2000 auf Null abwertet, weil Q nicht mehr zahlungsfähig war, dann erhöht sich der Kapitalverlust der J3 nach der korrigierten Bilanz von D3 auf 69,5 Mio. DM.

124

Die Überschuldung errechnet sich zum 31.12.2000 wie folgt:

125

BilanzpositionDMDM
Kapital2.024.775,39
Darlehensforderungen gegen R-AG0
Forderungen gegen R-AG71.511.212,78
Verbindlichkeiten gegenüber R-AG0
Forderungsverlust- 71.511.212,78
Tatsächliches Kapital zum 31.12.2000- 69.486.437,39
126

Abzuwerten waren die Forderungen der J3 gegenüber der Q AG in Höhe von 71,5 Mio. DM. Gegenansprüche der AG gab es nicht, so dass die J3 nicht mit Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft aufrechnen konnte. In den Verbindlichkeiten in Höhe von 104,5 Mio. DM sind zwar „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ in Höhe von 89,6 Mio. DM enthalten, jedoch betreffen diese Verbindlichkeiten u.a. die Z GmbH mit 67,7 Mio. DM und die E2 GmbH mit 14,1 Mio. DM.

127

Für die Zeit bis zum Insolvenzstichtag verschlechterte sich noch die Situation für die J3, da sie weiterhin monatliche Pacht von 1,2 Mio. DM an die Q AG zahlte, dieses Geld aber nicht an die Q2 AG weiter geleitet wurde, so dass aufgrund der Sicherungszession in den Hauptpachtverträgen die Tochtergesellschaften und damit auch die J3 nicht schuldbefreiend an den Zwischenpächter zahlen konnte. Für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung (30.06.2001) ergibt sich somit folgende Situation:

128

BilanzpositionDMDM
Kapital zum 31.12.2000- 69.486.437,39
Darlehensforderungen R-AG 200100
Abschreibung der Forderungen00
Pachtforderungen Q27.397.940,04
Zuschreibung Pachtforderungen- 7.397.940,04
Kapital zum 30.06.2001- 76.884.377,43
129

Für den Insolvenzstichtag 30.06.2001 betrug der Verlust sodann 76,8 Mio. DM.

130

Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte wusste, dass die Betreibergesellschaften aufgrund der in den Pachtverträgen enthaltenen Sicherungsabtretungen trotz der Zahlungen gemäß § 407 Abs. 1 BGB nicht mit schuldbefreiender Wirkung leisteten. Solche Sicherungszessionen sind zwar immer dann üblich, wenn – wie hier – die Unterverpachtung vom Verpächter erlaubt wird. Der Angeklagte muss aber auch gewusst haben, dass die Erfüllungswirkung nach der Abtretung entfällt. Dies setzt eine intensivere juristische Reflexion voraus, die bei dem Angeklagten als Nichtjuristen - anders als bei M - für den Tatzeitpunkt zweifelhaft ist. Da es darüber hinaus bei der J3 - anders als bei den nachfolgend geschilderten Enkeltochtergesellschaften - nie zu Protesten gegen die drohende Insolvenz gekommen ist, hat die Kammer den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue zum Nachteil der J3 freigesprochen, obwohl auch hinsichtlich der J3 mit Beschluss vom 01.08.2001 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet wurde, nachdem die Geschäftsführerin C2 mit Schreiben vom 29.06. 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

131

11.              Untreue zum Nachteil der Enkel-Töchter

132

Um den trotz der erzielten Mietzinsreduzierung weiterhin erforderlichen Finanzbedarf des Konzerns zu decken, erteilte die Konzernführung in den Jahren 1999 bis 2001 den Einrichtungsleitern der Tochtergesellschaften mehrfach die Anweisung, Geldbeträge in verschiedener Höhe zur Verfügung zu stellen. Überwiegend wurden die Zahlungsanweisungen mündlich durch den Zeugen L2 erteilt. Über diese Geldabflüsse wurden jeweils nachträglich Darlehensverträge zugunsten der Holding verfasst. Zu einer Rückzahlung der bereits seit 1999 von den Tochtergesellschaften gewährten Darlehen war Q nicht in der Lage, obwohl angesichts einer ursprünglich nur kurzen Laufzeit bereits in Einzelfällen die Fälligkeit eingetreten war. Zu schriftlichen Prolongationsvereinbarungen kam es nicht mehr.

133

Angesichts der finanziellen Schieflage des Konzerns seit Herbst 2000 waren die Darlehensforderungen der Tochtergesellschaften nicht mehr werthaltig. Ein ordentlicher Kaufmann hätte die Forderungen mit „0“ bewertet, soweit nicht aufgrund von Gegenansprüchen eine Aufrechnungslage bestand. Diese Abwertungssituation bestand unabhängig davon, ob Q schon Ende 2000 insolvent war. Auch wenn man davon ausgeht, dass Q durch die für Januar 2001 geplante Kapitalerhöhung und die Verschmelzung mit der Q2 AG bzw. W noch eine positive Fortführungsprognose zuzubilligen wäre, gab es jedenfalls für Ende 2000 ein ungelöstes Liquiditätsproblem. Der Zeuge L2 als Leiter des Finanzwesens hatte den Angeklagten L3 bereits im August 2000 auf die dramatische Lage des Unternehmens hingewiesen. Selbst die dringendsten gesetzlichen Abgaben (Lohnsteuer usw.) konnten nicht bezahlt werden. Die Geschäftsführer M, C2 und F machten sich zudem Monat für Monat strafbar (und sie wurden u.a. auch deswegen verurteilt), weil die Sozialabgaben nicht vollständig bezahlt wurden.

134

Die selbständigen Betreibergesellschaften wurden durch die Abwertung der Darlehensforderungen zwangsläufig in die Gefahr der Insolvenz gebracht. Solche Gesellschaften haben typischerweise kein größeres Kapitalvermögen, weil dies bei den Pflegesatzverhandlungen schädlich wäre. Im Wesentlichen stammen die Einnahmen aus den Sozialkassen, wobei der Pflegesatz anhand der Kostenstruktur einschließlich eines bescheidenen Gewinnaufschlags bemessen wurde. Dies führte nur bei einer Auslastung über 95 % und guter Führung des Heimes zu einem positiven Betriebsergebnis, ohne dass es indes zu einer nachhaltigen Kapitalbildung für Krisenfälle kommen konnte.

135

Im Frühjahr 2001 war das Eigenkapital der Betreibergesellschaften nicht nur durch die Abwertung der Darlehensforderungen gefährdet, sondern auch durch die Nichtweiterleitung der Pachten an die Q2 AG. Der Verpächter hatte – wie es branchenüblich ist – sich durch eine Sicherungszession gegen Zahlungsprobleme der Q AG als „Zwischenpächterin“ abgesichert. Der Pachtanspruch der Q gegenüber den selbständigen Betreibergesellschaften ging daher bei Nichterfüllung durch die Hauptpächterin automatisch auf die Q2 AG über, wobei die Betreibergesellschaften nicht schuldbefreiend an die Q AG geleistet hatten, da dem Geschäftsführer M die Sicherungszession und die Nichtweiterleitungen der Pachten bekannt war.

136

Aufgrund vielfacher Proteste der Heimleiter gegen die zahlreichen Mittelabflüsse war den für die Darlehensverträge verantwortlichen (u.a. L3, M und C2) bekannt, dass die Geldflüsse zugunsten der Holding die Tochtergesellschaften in die Gefahr der Insolvenz brachten. Um auch noch die letzte Chance für eine Rettung der Q AG und damit die Chance für den Erhalt der eigenen Position als Vorstandschef zu wahren, nahm der Angeklagte S2 aber dieses Insolvenzrisiko für die Häuser T3 GmbH, E GmbH, I GmbH, T4 GmbH und I4 GmbH in Kauf, wobei er auch um die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens wusste. Hinsichtlich der übrigen in der Anklageschrift erwähnten Betreibergesellschaften hat die Kammer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (P3, F5, J4 usw.) bzw. den Angeklagten freigesprochen (J3).

137

Entgegen der Anklage hat die Kammer nicht schon durch die Nichtweiterleitung der Pachtzahlungen der einzelnen Tochtergesellschaften (Fall 3 der Anklage) wie auch die Abverfügung von Liquidität an die Q AG (Fall 4 der Anklage) den Tatbestand der Untreue als erfüllt gesehen, sondern ausgehend vom Schutzgut bei der GmbH-Untreue diese Vorgänge zusammengefasst: Sowohl der Liquiditätsabfluss durch die Darlehen als auch die drohende Sicherungszession aufgrund der von der Q AG nicht weiter geleiteten Pachten haben einzelne Tochtergesellschaften in die Gefahr der Insolvenz gebracht, wobei diese Gefahr sich dann auch im Juni 2001 realisiert hat. Auch wenn L3 über die Wirkungsweise der Sicherungszession keine Kenntnis hatte (deswegen der Freispruch im Verhältnis zur J3), so war ihm doch schon zu Beginn des maßgeblichen Tatzeitraums (Ende Oktober 2000 bis Juni 2001) bewusst, dass er die nachfolgend dargestellten fünf Tochtergesellschaften in die Gefahr der Insolvenz brachte.

138

a.              T3 GmbH

139

Die in K5 gelegene T3 GmbH war Alleingesellschafterin der E GmbH und der T4 GmbH. Die J3 war Alleingesellschafterin der T3 GmbH, der Seniorenwohnsitz I4 GmbH und der I mbH. Zwischen der T3 GmbH und der J3 wurde unter dem 12.12.2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der zuvor 204.416,- DM betragende Pachtzins reduzierte sich nach der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.12.1999 auf 176.439,71 DM. Das Stammkapital der Einrichtung, die über 200 Betten und ca. 85 festangestellte Mitarbeiter verfügte, betrug 250.000,- DM. Heimleiterin war die Zeugin M2.

140

Die Gewinn- und Verlustrechnung der E3 GmbH wies für das Jahr 2000 einen Gewinn von 252.989,21 DM aus. Da ein Gewinnabführungsvertrag mit der J3 bestand, wurde in der Bilanz der Überschuss mit „0“ angegeben. Für 1999 existierte ein Jahresüberschuss von 234.292,- DM.

141

In der Bilanz zum 31.12.2000 des Wirtschaftsprüfers Y4 E6 stellte sich die wirtschaftliche Situation der Einrichtung wie folgt dar:

142

AktivaDMDMPassiva
Sachanlagen Imm. Vermögensg.456.037,00 1.792,00250.000,00Kapital
Finanzanlagen251.501,0052.753,14Gewinnvortrag
Vorräte31.453,720Jahresüberschuss
Forderungen2.476.786,55206.200,00Rückstellungen
Bank/Kasse2.438,312.706.189,23Verbindlichkeiten
Abgrenzungsposten2.492,697.358,90Abgrenzungsposten
3.222.501,273.222.501,27
143

Bei den Finanzanlagen wurden die Z4 GmbH mit 250 TDM und die E mit 1 DM aktiviert (Anschaffungspreis). Für den 31.12.2000 wurde zudem eine Forderung gegen die E in Höhe von 192.519,35 aktiviert. Außerdem gehörten zu der Position „Forderungen“ Darlehensforderungen der E3 GmbH gegen die Q AG in Höhe von 730 TDM nebst Zinsansprüchen von 26 TDM. Die E3 GmbH hatte der Q AG mehrere Darlehen gewährt, darunter am 07.11.2000 einen Betrag von 230 TDM. Zu den Verbindlichkeiten von 2,7 Mio. DM gehörten Ansprüche der Q AG aus einem Verrechnungsverhältnis von 359 TDM und für Pachtauslagen von 529 TDM, die aufgrund der Sanierungs- und Aufrechnungsvereinbarung von der Q2 AG auf die Q AG als Ausgleichsanspruch gegen die E3 GmbH übergegangen waren.

144

Zum 31.12.2000 war die E3 GmbH trotz der wegen der Zahlungsstockungen bei der Q AG seit August 2000 auf Null abzuwertenden Forderungen der E3 noch nicht überschuldet, da es bis dahin noch genug Verrechnungsmöglichkeiten gab:

145

BilanzpositionDMDM
Kapital302.753,14
Darlehensforderungen gegen R-AG+ 730.000,00
Zinsforderungen gegen R-AG+ 26.531,66
Verbindl Verrechnungskto R-AG- 359.240,68
Pachtauslagen R-AG aus 1999- 529.319,13
Überschuss Verbindlichkeiten- 132.028,15
Abschreibung Forderungen R-AG0
Forderung gegen T7-GmbH192.519,35
Abschreibung Forderung T7-GmbH- 192.519,35
Tatsächliches Kapital zum 31.12.2000110.233,79
146

Zum 31.12.2000 überwogen daher die Verbindlichkeiten der E3 GmbH gegenüber der Q AG in Höhe von 132 TDM, so dass eine Abwertung der Forderungen gegenüber der Konzernmutter trotz der Zahlungsstockungen noch nicht erfolgen musste. Allerdings war die Forderung der E3 GmbH gegen die T7 GmbH von 192 TDM auf Null abzuschreiben, weil diese Gesellschaft - wie nachfolgend dargelegt - bereits zum 31.12.2000 insolvent war. Gleiches gilt zwar auch für die Z4 GmbH, die in der Bilanz der E3 GmbH als „Finanzanlage“ mit 250 TDM aktiviert war. Insoweit war eine Abschreibung auf Null aber noch nicht geboten, denn zum 31.12. 2000 gab es bei der Q AG noch Sanierungsversuche und solche Kapitalanlagen sind erst bei langfristigem Wertverlust abzuschreiben (gemildertes Niederstwertprinzip, vgl. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB).

147

Die Überschuldung der E3 GmbH trat aber nach dem 31.12.2000 ein. Am 04.07.2001 stellte deren Geschäftsführerin C2 Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts V vom 19.09.2001 wurde S4 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der T3 GmbH bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 30.11.2001 eröffnet.

148

Der Insolvenzverwalter S4 kam in seinem Gutachten vom 15.11.2001 zu dem Ergebnis, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig und überschuldet, weil für die seitens der T3 an die Q AG gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 960.000,- DM aufgrund der Insolvenz der Q AG sowohl der Rückzahlungsanspruch wie auch die Schadenersatzansprüche aufgrund der an die Q AG zwar erbrachten, aber durch diese nicht an die Q2 weitergeleiteten Pachtzinsen in Höhe von 1.764.397,10 DM (bis August 2001) mit einem Erinnerungswert von 1,- € zu bemessen seien.

149

Hinsichtlich der Monate Februar bis Mai 2001 hatte die T3 GmbH an die Q AG folgende Pachtzahlungen geleistet, die nicht an die Q2 AG weitergeleitet wurden:

150

Pachten E3PachtmonatZahlungsdatumBetrag DM
Februar 200115.02.200189.000,00
März 200102.03.2001176.439,71
April 200102.04.2001176.439,71
Mai 200124.04.2001176.439,71
Summe618 TDM618 TDM
151

Zudem wurde im Jahr 2001 zwischen der T3 GmbH und der Q AG am 17.05.2001 ein Darlehensvertrag über 230.000,- DM geschlossen. Für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung (30.06.2001) ergibt sich somit folgende Situation:

152

BilanzpositionDMDM
Kapital zum 31.12.2000110.233,79
Darlehensforderungen R-AG 2001230.000,00
Verbindlichkeiten gegenüber R-AG- 132.028,15
Forderungsüberschuss97.971,85
Abschreibung der Forderungen- 97.971,85
Pachtforderungen Q2618.319,13
Zuschreibung Pachtforderungen- 618.319,13
Kapital zum 30.06.2001- 606.057,19
153

Bei dieser Berechnung sind nur die Pachtforderungen der Q2 AG für den Tatzeitraum Januar bis Juni 2001 berücksichtigt worden, während der Insolvenzverwalter auch die nicht abgeführten Pachten aus 2000 mit in seine Überschuldungsbilanz einstellte. Für Dezember 2000 und Januar 2001 hatte die E3 GmbH keine Pacht an die Q AG abgeführt, weil sie ansonsten das Weihnachtsgeld an ihre Mitarbeiter nicht hätte bezahlen können.

154

Letztlich konnte dadurch die Insolvenz der Gesellschaft aber nicht mehr abgewendet werden. Soweit nach der Bilanz zum 31.12.2000 ein Gewinn von 252 TDM von der E3 GmbH an die J3 abzuführen war, kann offen bleiben, ob dieser Anspruch entsprechend der Einlassung des Angeklagten von der J3 an die Q AG abgetreten wurde. Denn zum einen war dieser Gewinnanspruch in dieser Höhe nicht gegeben, weil tatsächlich die Forderung gegen die E GmbH in Höhe von 191 TDM abzuwerten war (s.o.), und zum anderen würde das rechnerische Ergebnis dadurch nicht wesentlich beeinflusst. Zwar würden sich die Verbindlichkeiten gegenüber der Q AG zum 30.06.2001 erhöhen und der Abschreibungsbedarf in Höhe von 97,7 TDM würde entfallen, die E3 wäre aber dennoch aufgrund der Forderungen der Q2 AG insolvent, zumal jetzt auch die Finanzanlage der I7 GmbH abzuwerten wäre.

155

b.              E GmbH

156

Die T3 GmbH war alleinige Gesellschafterin der T4 GmbH und der in der M-Straße in Z7 gelegenen E GmbH. Am 28.12. 1998 verkaufte R4 den Geschäftsanteil der T3 GmbH an die J3. Mit Vertrag vom 14.01.1999 mietete die Q AG sodann von der Q2 AG das Objekt gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses in Höhe von 88.200,- DM. Die Q AG verpachtete ihrerseits die Pflegeeinrichtung in A2 mit einem textlich identischen Pachtvertrag an die E GmbH. Der Pachtzins betrug ebenfalls 88.200,- DM. Dieser Betrag wurde entsprechend der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.12.1999 auf 76.128,98 DM reduziert.

157

Das Stammkapital der Gesellschaft, deren Einrichtung über 56 Heimplätze verfügte, betrug 50.000,- DM. Die Einrichtung hatte ca. 30 Mitarbeiter; Heimleiterin war die inzwischen verstorbene Zeugin C6. Geschäftsführer der GmbH war zunächst M, in 2001 dann C2.

158

Nach der Bilanz zum 31.12.2000 des Wirtschaftsprüfers E6 war die Gesellschaft bilanziell überschuldet; er ermittelte einen nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rund 442.600,- DM:

159

AktivaDMDMPassiva
Sachanlagen67.501,0050.000,00Kapital
Immat. Vermögen.7.601,00- 404.019,40Verlustvortrag
Vorräte7.387,62- 88.589,29Jahresfehlbetrag
Forderungen373.240,8986.000,00Rückstellungen
Bank/Kasse54.945,39867.284,59Verbindlichkeiten
Abgrenzungsposten--Abgrenzungsposten
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag442.608,69nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
160

953.284,59953.284,59
161

Das von der E GmbH betriebene Seniorenheim war in der Kapazität zu L, um ein positives wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen. Bei Umsatzerlösen von 2,87 Mio. DM wurde 2000 ein Fehlbetrag von 88.589,29 DM erwirtschaftet. Im Vorjahr betrug der Jahresfehlbetrag bei Umsatzerlösen von 2,3 Mio. DM sogar 340.487,- DM, während der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag damals 354 TDM betrug. Die Q AG hatte auf diese Situation auch bereits reagiert und mit Schreiben vom 26.04.2000 (unterzeichnet von M und F) gegenüber dem Wirtschaftsprüfer E6 erklärt, dass der Konzern bereit sei „einen Forderungsverzicht in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 180.000,- DM gegen Besserungsschein (aus der Mietverrechnung) zu erklären“.

162

L3 war zuvor durch einen Aktenvermerk von M vom 20.03.2000 über die Situation bei der E GmbH und den Maßnahmekatalog zur Vermeidung der Insolvenz informiert worden.

163

In dem Forderungsbestand der E GmbH zum 31.12.2000 in Höhe von 373 TDM waren Ansprüche aus Darlehen gegen die Q AG in Höhe von 75.648,71 DM und aus einem Kontokorrentverhältnis gegen die Q AG in Höhe von 152.366,45 DM enthalten. Die E GmbH hatte der Q AG im Juli 2000 ein Darlehen in Höhe von 50 TDM und am 06.11.2000 in Höhe von 100 TDM gewährt. Da die Gesellschaft diesen Geldabfluss nicht verkraften konnte, verrechnete sie die Dezemberpacht (76.128,98 DM) mit den Darlehensforderungen.

164

In den Verbindlichkeiten der E GmbH zum 31.12.2000 waren auch Ansprüche der Q AG in Höhe von 228.386,94 DM enthalten. In der Bilanz wurden diese Ansprüche allerdings fälschlich der Q2 AG zugeschrieben. Der Bilanzierer - der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Wirtschaftsprüfer E6 - war nicht darüber informiert, dass diese Forderung der Q2 AG aus dem Jahre 1999 durch die Sanierungsvereinbarung und die damit einher gehende Abrechnungsvereinbarung zwischen der Q2 AG und der Q AG auf diese übergegangen war. Dies ergibt sich aber aus einem Schreiben des Zeugen M vom 19.01.2000 an die T3 GmbH. Soweit in einem Aktenvermerk von F der Ausgleichsanspruch mit 137.337,- DM beziffert wird, dürfte die sich aus der Buchhaltung der E GmbH abgeleitete Verbindlichkeit in Höhe von 228 TDM zutreffend sein, so dass von diesem höheren Wert zugunsten des Angeklagten ausgegangen wird.

165

Angesichts des Umstandes, dass die Forderungen der E GmbH gegen die Muttergesellschaft seit den Zahlungsstockungen im Herbst 2000 nur noch insoweit werthaltig waren, als die T7-GmbH ihr gegenüber mit Verbindlichkeiten aufrechnen konnte, verschlechterte sich die Situation der T7-GmbH zum 31.12.2000 nochmals angesichts der Darlehensgewährung im November 2000 in Höhe von 100 TDM, wie folgende Berechnung zeigt:

166

BilanzpositionDMDM
Kapital (negativ)- 442.608,69
Darlehensforderungen gegen R-AG+ 75.648,71
Kontokorrentforderungen gegen R-AG+ 152.366,45
Pachtauslagen R-AG aus 1999- 228.386,94
Kapitalersatz durch Forderungsverzicht+ 180.000,00
Forderungen zugunsten der T7 GmbH179.628,22
Forderungsverlust- 179.628,22
Tatsächliches Kapital zum 31.12.2000- 622.236,91
167

In Höhe von 180 TDM konnte die Q AG nicht mehr aufrechnen, nachdem dieser Betrag als Forderungsverzicht zur Vermeidung einer Überschuldung wie Eigenkapital zu berücksichtigen war. Dies war in der Bilanz zum 31.12.2000 von dem Wirtschaftsprüfer E6 nicht berücksichtigt worden, ergab sich aber aus dem Schreiben von M und F vom 26.04.2000. Von der alternativen Möglichkeit, für die E GmbH Insolvenzantrag zu stellen, hatte der Q-Konzern keinen Gebrauch gemacht, so dass die GmbH die Forderung in Höhe von 180 TDM nicht auszugleichen hatte (§ 32 a GmbHG).

168

Auch für diese Gesellschaft stellte die Geschäftsführerin C2 am 04.07.2001 Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts O4 vom 20.07.2001 wurde X5 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und das Insolvenzverfahren sodann mit Beschluss vom 01.10.2001 eröffnet.

169

Der Insolvenzverwalter X5 kam in seinem Gutachten vom 27.09.2001 zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der T7-GmbH letztlich aufgrund des Umstandes, dass die Einrichtung den Ausfall ihrer zwei in Höhe von insgesamt 150.000,- DM an die Q AG gewährten Darlehen, deren Rückzahlungsanspruch aufgrund der Insolvenz der Q AG mit einem Erinnerungswert von 1,- € anzusetzen war, mangels Kapitalreserven nicht kompensieren konnte.

170

Bis zur Insolvenzanmeldung verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der E GmbH noch weiter. Zwar ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass im Jahr 2001 keine zusätzlichen Darlehensforderungen mehr begründet wurden. Durch die - unter Teilverrechnung - für Januar bis Mai 2001 zusätzlich weiter eingezogenen, ebenfalls nicht an die Q2 AG weiter geleiteten Pachten hat sich die Überschuldung bis zum Zeitpunkt der Insolvenz aber noch erheblich weiter verstärkt. In den Monaten November 2000 bis Mai 2001 hatte die T7-GmbH folgende Pachtzahlungen erbracht:

171

Pachten T7 GmbHPachtmonatZahlungsdatumBetrag DM
November 200006.11.200076.128,98
Januar 200112.01.200152.257,96
Februar 200109.02.200176.128,98
März 200102.03.200176.128,98
April 200103.04.200176.128,98
Mai 200103.05.200176.128,98
Summe432.902,86
172

Aufgrund der Sicherungszession und mangels einer schuldbefreienden Zahlung musste die E GmbH diese Pachtforderungen nochmals gegenüber der Q2 AG erfüllen. Für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung (30.06.2001) ergibt sich damit folgende Situation:

173

BilanzpositionDMDM
Kapital zum 31.12.2000- 622.236,91
Darlehensforderungen R-AG 2001
Pachtforderungen Q2432.902,86
Zuschreibung Pachtforderungen- 432.902.86
Kapital zum 30.06.2001- 1.055.139,77
174

c.              I mbH

175

Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1998 veräußerten V4 und T6 ihre Geschäftsanteile an der I mbH an die J3. Nachdem die Q2 AG inzwischen die Immobilie erworben hatte, mietete die Q AG mit Vertrag vom 30.12.1998 die von der Gesellschaft betriebene Einrichtung von der Q2 AG zum 01.01.1999 gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 79.116,- DM, der nach der Sanierungsvereinbarung vom 29.12. 1999 auf 68.288,22 DM reduziert wurde.

176

Der Zeuge V4 war nicht nur der frühere Gesellschafter, sondern auch später Einrichtungsleiter dieses in Q3 betriebenen und über ein Stammkapital von 50.000,- DM verfügenden Hauses mit einer Kapazität von 87 Betten. Die Gesellschaft hatte in 1999 einen Überschuss von 80 TDM erwirtschaftet, im Jahr 2000 bei einem Umsatzerlös von 4,7 Mio. DM einen Verlust von 20 TDM, der durch die Auflösung von Rückstellungen ausgeglichen wurde. Auch hier war Geschäftsführer zunächst M, in 2001 dann C2.

177

In der Bilanz zum 31.12.2000 des Steuerberaters U4 stellte sich die wirtschaftliche Situation der Einrichtung wie folgt dar:

178

AktivaDMDMPassiva
Anlagevermögen53.730,00100.000,00Kapital
Finanzanlagen-80.713,93Gewinnvortrag
Vorräte16.775,690Jahresüberschuss
Forderungen1.854.554,2469.927,00Rückstellungen
Bank/Kasse2.405,871.682.139,12Verbindlichkeiten
Abgrenzungsposten5.314,25-Abgrenzungsposten
1.932.780,051.932.780,05
179

In dem Forderungsbestand waren Ansprüche gegen den „Träger der Einrichtung“ in Höhe von 1,059 TDM (Konto ####) und gegen die Q AG in Höhe von 717 TDM (Konto ####) enthalten und in den Verbindlichkeiten von 1,6 Mio. DM waren solche gegenüber der Q AG aus Pachtrückständen in Höhe von 777 TDM enthalten. Die Pachtrückstände resultierten aus dem Jahr 1999 und aus Anfang 2000, da bis zur Sanierungsvereinbarung mit der Q2 AG zunächst von der H GmbH keine Zahlungen an die Q2 AG mehr geleistet worden waren und nach der Verrechnungsvereinbarung zwischen der Q2 AG und der Q AG nunmehr der Anspruch der Q AG zustand (Umbuchung vom Konto #### zum Konto #### und Restansprüche aus Anfang 2000). Die Forderung in Höhe von 1.059 TDM, die sich ursprünglich gegen die Q2 AG richtete, bestand jetzt gegenüber der Q AG, da diese im Rahmen der Sanierungsvereinbarung damit gegen die Q2 AG aufgerechnet hatte.

180

Diese Bilanz zum 31.12.2000 ging noch davon aus, dass die Ansprüche der H GmbH gegen die Q AG voll werthaltig waren. Dies war indes aufgrund der Zahlungsstockungen bei der Holding seit Herbst 2000 nicht mehr der Fall. Aufgrund der ausbleibenden Kapitalerhöhung im Januar 2001 wurde die Gesellschaft von der Insolvenz der Q AG miterfaßt. Die Geschäftsführerin C2 stellte am 04.07.2001 Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts L6 vom 31.07.2001 wurde Dr. W5 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24.08.2001 eröffnet.

181

Der Insolvenzverwalter W5 kam in seinem Gutachten vom 23.08.2001 zum Ergebnis, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig und überschuldet, da angesichts der Insolvenz der Q AG die Rückzahlungsforderungen aus den durch die Einrichtung gewährten fünf Darlehen in Höhe von insgesamt 1.060.000,- DM wertlos seien.

182

Tatsächlich hatte die H GmbH der Holding bis zum 31.12.2000 mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 700 TDM gewährt (zuletzt am 06.11.2000 ein Betrag von 300 TDM). Zusammen mit den fälligen Zinsen ergab sich bis zum 31.12.2000 eine Forderung in Höhe von 717.783,31 DM. Am 17.05.2001 wurden dann nochmals 360.000,- DM als Darlehen von der Holding abgefordert (insgesamt also 1,06 Mio. DM).

183

Die I GmbH war entgegen der Bilanz aber bereits zum 31.12.2000 rechnerisch überschuldet, denn die Forderungen der H GmbH gegenüber der Holding waren aufgrund der Zahlungsstockungen der AG seit August 2000 auf Null abzuwerten. Die Überschuldung errechnet sich zum 31.12.2000 wie folgt:

184

BilanzpositionDMDM
Kapital180.713,93
Darlehensforderungen gegen R-AG+ 717.783,31
sonstige Forderungen gegen R-AG+ 1.059.478,89
Pachtverbindlichkeiten R-AG- 777.471,58
Forderungsüberschuss999.790,62
Forderungsverlust nach Abschreibung- 999.790,62
Tatsächliches Kapital zum 31.12.2000- 819.076,69
185

Die I GmbH hatte Pachtverbindlichkeiten gegenüber der Holding in Höhe von 777 TDM, jedoch standen dem Darlehensforderungen von 717 TDM und sonstige Forderungen von 1.059 TDM gegenüber. Damit ergab sich zwar rechnerisch ein Forderungsüberschuss zugunsten der H GmbH von rund 999 TDM, jedoch war dieser Anspruch wertlos, weil die Q AG seit Herbst 2000 den wesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände – und der Angeklagte kannte die finanzielle Lage seiner Holding – wäre die Feststellung der Überschuldung zum 31.12.2000 geboten gewesen.

186

Ursache der Insolvenz der H GmbH waren indes nicht nur die Darlehenszahlungen an die Q AG, die infolge deren Insolvenz abgewertet mussten, sondern auch die an die Muttergesellschaft geleisteten Pachtzahlungen, welche diese nicht an die Q2 AG weiter geleitet hatte.

187

In den Monaten November 2000 bis April 2001 erbrachte sie nämlich folgende Pachtzahlungen an die Holding, die von dieser wiederum nicht an die Q2 AG weitergeleitet wurden:

188

Pachten HPachtmonatZahlungsdatumZahlbetrag DM
November 200006.11.200068.288,22
Dezember 200027.12.200068.288,22
Januar 200118.01.200168.288,22
Februar 200121.02.200168.288,22
März 200122.03.200168.288,22
April 200104.04.200168.288,22
Summe409.729,32
189

Für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung (30.06.2001) verschärfte sich die Situation der H GmbH daher durch die weitere Darlehensabforderung vom 17.05.2001 in Höhe von 360 TDM und die allein in 2001 nicht weiter geleiteten Pachten (4 x 68.288,22 DM = 273.152.88 DM) wie folgt:

190

BilanzpositionDMDM
Kapital zum 31.12.2000- 819.076,69
Darlehensforderungen R-AG 2001360.000,00
Abschreibung der Forderungen- 360.000,00
Pachtforderungen Q2273.152,88
Zuschreibung Pachtforderungen- 273.152,88
Kapital zum 30.06.2001- 1.452.229,57
191

d.              T4 GmbH

192

Eigentümerin der Betriebsimmobilie in Z4 (Hessen) war ursprünglich die T KG, welche die Immobilie an die T4 GmbH verpachtet hatte. Am 28.12.1998 veräußerte V5 den mit Grundschulden zugunsten der Landesbank Z5 belasteten Grundbesitz an die Q2 AG. Mit Vertrag vom 30.12.1998 mietete die Q AG sodann von der Q2 AG das Objekt gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses in Höhe von 151.200,- DM, später betrug der Mietzins monatlich 189.046,- DM, welcher dann gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.12.1999 auf 163.173,24 DM reduziert wurde.

193

Alleingesellschafterin der T4 GmbH war die T3 GmbH, die wiederum eine 100 % tige Tochtergesellschaft der J3 war und diese wiederum war eine 100 % tige Tochtergesellschaft der Q AG. Geschäftsführer der drei GmbHs war zunächst M, später C2. Die Einrichtung verfügte über insgesamt 152 Pflegeplätze und ca. 100 Mitarbeiter. Einrichtungsleiterin vor Ort war die Zeugin N4, stellvertretend die Zeugin D. Die laufenden Geschäfte (Lieferantengeschäfte, Lohnzahlungen, Vereinnahmung der Pflegegelder) erfolgten vor Ort. Die Zeuginnen waren verfügungsbefugt über ein Geschäftskonto der T4 GmbH bei der Y5 Sparkasse.

194

Die T4 GmbH verfügte über ein Stammkapital von 250.000,- DM. Für den 31.12.2000 existiert eine Bilanz, die von dem Wirtschaftsprüfer Y4 E6 aufgestellt wurde. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergab sich danach bei einem Umsatzerlös von 9,2 Mio. DM ein Jahresüberschuss von 1.689,80 DM.

195

Die Kennzahlen der Bilanz zum 31.12.2000 lassen sich wie folgt zusammen fassen:

196

AktivaDMDMPassiva
Sachanlagen122.418,00250.000,00Kapital
Finanzanlagen1.600,00- 118.169,13Verlustvortrag
Vorräte43.254,431.689,80Jahresüberschuss
Forderungen2.695.754,30309.770,00Rückstellungen
Bank/Kasse4.436,162.411.768,30Verbindlichkeiten
Abgrenzungsposten13.901,1226.310,04Abgrenzungsposten
2.881.369,012.881.369,01
197

Am 04.07.2001 stellte die Geschäftsführerin C2 Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y5 vom 11.07.2001 wurde Rechtsanwalt X3 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren wurde sodann mit Beschluss vom 01.10.2001 eröffnet.

198

Der Insolvenzverwalter X3 kam in seinem Gutachten vom 28.09.2001 zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der T4 GmbH, da für die seitens der Einrichtung seit Mitte 1999 an die Q AG gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 1.830.000 DM der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Insolvenz der Q AG mit einem Erinnerungswert von 1,- € anzusetzen sei, während sich die Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis gegenüber der Q2 AG (bis einschließlich Juni 2001) auf 1.385.385,92 DM beliefen.

199

Tatsächlich hatte die T4 GmbH Darlehen in Höhe von insgesamt 1.820.000 DM, also 10.000,- DM weniger als vom Insolvenzverwalter angenommen, gewährt. Die letzte Darlehensabforderung in Höhe von 300.000,- DM erfolgte am 06.11.2000. Ursache der Insolvenz der Betreibergesellschaft waren zum einen die Darlehenszahlungen an die Q AG, die infolge der Insolvenz der Muttergesellschaft abgewertet mussten, und zum anderen die Pachtzahlungen an die Muttergesellschaft, die diese nicht an die Q2 AG weiter geleitet hatte.

200

Die T4 GmbH war bereits zum 31.12.2000 rechnerisch überschuldet. Der frühere Steuerberater der Gesellschaft, der Zeuge E6, konnte dies bei der Bilanzerstellung noch nicht berücksichtigen, weil ihm nicht bekannt war, dass die Forderungen der T4 GmbH aufgrund der Zahlungsstockungen bei der Q AG seit August 2000 auf Null abzuwerten waren und zum anderen die an die Holding geleisteten Pachten nicht an die Q2 AG als Verpächter weiter geleitet wurden und die T4 GmbH aufgrund der Sicherungsabrede nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet hatte. Die Forderungen gegenüber der Q AG waren nur noch insoweit werthaltig, als die T4 GmbH gegenüber der Muttergesellschaft mit Verbindlichkeiten aufrechnen konnte.

201

Die Überschuldung errechnet sich zum 31.12.2000 wie folgt:

202

BilanzpositionDMDM
Kapital133.520,67
Darlehensforderungen gegen R-AG+ 1.820.000,00
Zinsforderungen gegen R-AG+ 87.233,33
Allgem. Verbindlichkeiten R-AG- 1.238.805,08
Pachtauslagen R-AG aus 1999- 489.519,72
Forderungsverlust178.908,53- 178.908,53
Tatsächliches Kapital zum 31.12.2000- 45.387,86
203

Die Forderungen der T4 GmbH waren daher um 178 TDM höher als die Verbindlichkeiten gegenüber der Q AG, so dass in dieser Höhe eine Abwertung erfolgen musste. Soweit in dieser Aufstellung Pachtauslagen der Q AG zugunsten der T4 GmbH in Höhe von 489 TDM aufgelistet sind, beruht dies auf folgendem Umstand: Während der Verhandlungen mit der Q2 AG über eine Pachtzinsreduzierung hatte die T4 GmbH keine Pachten mehr an die Q2 AG gezahlt, um die Verhandlungsposition der Q AG zu stärken. Mit dem Abschluss der Pachtreduzierungsvereinbarung zwischen der Q2 AG und der Q AG wurden diese rückständigen Pachten durch Verrechnung von der Muttergesellschaft beglichen, so dass sie ihrerseits gegenüber der Z4 GmbH einen Ausgleichsanspruch hatte, der bis zum 31.12.2000 noch nicht bezahlt worden war (A.II.5.b.).

204

Die Überschuldung hat sich sodann bis zur Insolvenz noch verstärkt, da weiterhin Pachten eingezogen, aber nicht an die Q2 AG weiter geleitet wurden.

205

Die Einrichtung in Z4 erbrachte von Januar 2001 bis Mai 2001 folgende Pachtzahlungen an die Holding, die von dieser nicht an die Q2 AG weitergeleitet wurden:

206

Pachten Z4PachtmonatZahlungsdatumZahlbetrag DM
Januar 200124.01.2001163.173,24
Februar 200120.02.2001163.173,24
März 200121.03.2001163.173,24
April 200103.04.2001 25.04.200180.000,00 83.173,24
Mai 200109.05.200180.000,00
Summe732.692,96
207

Für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung (30.06.2001) ergibt sich somit folgende Situation:

208

BilanzpositionDMDM
Kapital zum 31.12.2000- 45.387,86
Darlehensforderungen R-AG 200100
Abschreibung der Forderungen00
Pachtforderungen Q2732.692,96
Zuschreibung Pachtforderungen- 732.692,96
Kapital zum 30.06.2001- 778.080,82
209

Bei dieser Gesellschaft ist die Insolvenz zwar weitgehend durch die in 2001 weiterhin gezahlten Pachten verursacht worden, während es zu Darlehensgewährungen in 2001 nicht mehr gekommen ist. Die letzte Darlehenszahlung war am 06.11.2000 in Höhe von 300 TDM. Hinzu kommt, dass die Heimleiterin N4 nicht persönlich wegen der Darlehensabforderung im November 2000 protestiert hatte. Dennoch wusste der Angeklagte um die Schwierigkeiten der Gesellschaft und hat auch hier vorsätzlich gehandelt. Schon Anfang 2000 hatte die Zeugin N4 gegenüber L2 gegen die Darlehensabforderungen protestiert. L2 hatte diese Beschwerde an den Angeklagten weitergeleitet. Zudem musste L3 wegen der gleichzeitigen Proteste der Frau M2 von der Muttergesellschaft der Z4 GmbH auf die Situation der gesamten E3-Gesellschaften aufmerksam werden. Außerdem spricht für den Untreuevorsatz, dass der Angeklagte am 17.05.2001 über Frau C2 versucht hat, von der Z4 GmbH und nach Weigerung unter schriftlicher Stellungnahme der Einrichtung unmittelbar von der Bank das angeforderte Darlehen zu erlangen, worüber die Zeugin D berichtet hat. Wenn der Versuch auch vergeblich geblieben ist, zeigt diese Aktion doch seine innere Einstellung.

210

e.              I4 GmbH

211

Mit notariellem Vertrag vom 12.03.1999 veräußerte die Fa. U mbH die Geschäftsanteile an der I4 GmbH an die J3. Nachdem die Q2 AG Eigentümerin der Immobilie wurde, mietete die Q AG sodann mit Vertrag vom 26.04.1999 dieses in Y3 (Südniedersachen) gelegene Objekt von der Q2 AG gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses in Höhe von 53.235,- DM. Nach der Sanierungsvereinbarung mit der Q2 AG sollte die Q AG ab dem 01.01.2000 nur noch 45.949,28 DM als Pacht zahlen. Tatsächlich lag der Investitionskostenanteil für die I4 GmbH aber deutlich höher. Bei der Q AG wurde daher das Unterpachtverhältnis nicht zeitnah an die Sanierungsvereinbarung angepasst. Dies wiederum führte dazu, dass die I4 GmbH von 2000 bis 2001 keine Pachten an die Q AG zahlte. Außerdem bestand wegen der Auseinandersetzung mit der Q2 AG noch ein Ausgleichsanspruch der Q AG wegen verauslagter Pachten in Höhe von 212.940,- DM (4 x 53.235,- DM).

212

Die I4 GmbH verfügte über ein Stammkapital von 50.000,- DM und insgesamt 153 Betten. Die ca. 100 Mitarbeiter kümmerten sich um die Pflege von alkohol- und medikamentenabhängigen bzw. dementen Personen. Heimleiter waren die Zeuginnen G und G3 (geschiedene P4) sowie stellvertretend der Zeuge B2. Geschäftsführer war auch hier zunächst M, später in 2001 Frau C2.

213

In der Bilanz zum 31.12.2000, erstellt von Steuerberater G5, wies die Gesellschaft bei einem Umsatzerlös von 7,63 Mio. DM einen Gewinn von rund 1,5 Mio. DM aus. Dieser Gewinn sollte an die Q abgeführt werden.

214

AktivaDMDMPassiva
Sachanlagen255.156,0050.000,00Kapital
Immat. Vermögen15.355,00602.135,92Kapitalrücklage
Finanzanlagen-724.198,37Gewinnvortrag
Vorräte39.189,440Jahresüberschuss
Forderungen3.757,707,95749.408,09Rückstellungen
Bank/Kasse533.471,662.475.287,67Verbindlichkeiten
Abgrenzungsposten150,00-Abgrenzungsposten
4.601.030,054.601.030,05
215

In den Erläuterungen zum Jahresabschluss wurden die Pacht gegenüber der Q AG mit 638.830,- DM (Konto #### Pacht) als Aufwand erfasst und mangels Zahlung als Verbindlichkeit gegenüber der Q AG erfasst (Konto #### sonstige Verbindlichkeit). Zusammen mit den Pachtauslagen des Vorjahres und sonstigen Ansprüchen der Holding AG ergaben sich dadurch Verbindlichkeiten gegenüber der Q zum 31.12.2000 in Höhe von 1.277.640,- DM (Saldo Konto ####).

216

Auch für diese Gesellschaft stellte die Geschäftsführerin C2 am 04.07.2001 Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts J5 vom 17.07.2001 wurde Rechtsanwalt X4 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und das Insolvenzverfahren sodann mit Beschluss vom 27.08. 2001 eröffnet.

217

Der Insolvenzverwalter X4 aus O5 stellte in seinem Gutachten vom 24.08.2001 die Zahlungsunfähigkeit der Einrichtung fest, da angesichts der Insolvenz der Q AG der Rückzahlungsanspruch aus den zwischen Juni 1999 und Mai 2001 zugunsten der Q AG gewährten Darlehen (zehn schriftliche Verträge über insgesamt 4.400.000 DM und zusätzlich weitere 500.000,- DM ohne schriftliche Vereinbarung) in Höhe von insgesamt 4.900.000 DM in voller Höhe wert zu berichtigen sei. Die Gesellschaft sei zahlungsunfähig, aber nicht überschuldet, wenn der Kauf durch die G6-Gruppe zustande kommen sollte.

218

Wie bei anderen Einrichtungen wurden auch zwischen der I4 GmbH und der Q AG seit 1999 zahlreiche Darlehensverträge geschlossen. In 1999 wurden 1,1 Mio. DM und in 2000 Darlehensforderungen in Höhe von 2,95 Mio. DM zwischen der I4 GmbH und der Q AG begründet. Dem standen u.a. die von der GmbH aufgrund der unklaren Vertragslage nicht gezahlten Pachten als Verbindlichkeit gegenüber. Der sich aus dieser Gegenüberstellung ergebende Forderungsüberschuss zugunsten der GmbH war aber seit Herbst 2000 wert zu berichtigen, da die Q AG diese Forderungen nicht mehr ausgleichen konnte. Unter Berücksichtigung dieser Abwertungssituation war die I4 GmbH schon zum 31.12.2000 überschuldet:

219

BilanzpositionDMDM
Kapital1.376.334,29
Darlehensforderungen gegen R-AG 99+ 1.100.000,00
Zinsforderungen gegen R-AG 99+ 68.290,87
Darlehensforderungen gegen R-AG 00+ 2.950.000,00
Zinsforderungen gegen R-AG 00+ 144.021,87
Verbindlichkeit (z.B. Pacht) R-AG 99/00- 1.277.640,00
Forderungsverlust2.984.672,74
Zuschreibung des Forderungsverlustes-2.984.672,74
Tatsächliches Kapital zum 31.12.2000- 1.608.338,45
220

Selbst wenn man bei der Gegenüberstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Q AG und der I4 GmbH noch den Gewinnabführungsanspruch der Holding in Höhe von 1.571.026,81 DM berücksichtigen würde (angesichts der Forderungsabwertung gab es tatsächlich keinen Gewinn), wäre das Stammkapital angegriffen gewesen: 1.608.338,45 DM ./. 1.571.026,81 DM ergibt ein negatives Kapital von 37.311,64 DM.

221

Nach dem 31.12.2000 wurden von der Q AG unter Mitwirkung des Angeklagten noch weitere Darlehensbeträge abgefordert, wobei in der tatkritischen Zeit (ab Herbst 2000 bis zum Juni 2001) insgesamt folgende Darlehen abgefordert wurden:

222

Darlehen I4VertragsdatumBetrag DM
06.11.2000400.000,00 DM
30.11.2000500.000,00 DM
08.02.200170.000,00 DM
25.07.2001 (Anforderung 05.03.2001       Gutschrift     06.03.2001)200.000,00 DM
25.07.2001 (Anforderung 26./28.03.2001 Gutschrift            27.03.2001)300.000,00 DM
17.05.2001350.000,00 DM
Summe1.820.000,00 DM
223

Die in 2001 abgeforderten Darlehen in Höhe von 920 TDM haben die Überschuldung der I4 GmbH nochmals massiv verschärft, denn auch diese Forderungen waren für die GmbH wertlos, wie die nachfolgende Insolvenz der Q AG beweist.

224

Für den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung (30.06.2001) ergibt sich selbst unter Berücksichtigung der weiterhin nicht an die Q AG abgeführten Pachten (6 x 53.235,- DM = 319.410,- DM) somit folgende Situation:

225

BilanzpositionDMDM
Kapital zum 31.12.2000- 1.608.338,45
Darlehensforderungen R-AG 2001920.000,00
Pachtverbindlichkeiten- 319.410,00
Forderungen nach Verrechnung600.590,00
Abschreibung der Forderungen- 600.590,00
Kapital zum 30.06.2001- 2.208.928,45
226

12.              Konflikte Konzernführung und Heimleiter

227

Die Insolvenz der Tochtergesellschaften kam für L3 und M nicht überraschend. Der Angeklagte hatte mit dieser Möglichkeit seit Herbst 2000 gerechnet und sie auch in Kauf genommen.

228

a.)              Situation ab November 2000

229

Hinsichtlich der T3 GmbH bestand nach Bekundung der Zeugin M2, die von November 1999 bis Dezember 2002 Heimleiterin dieser Einrichtung war, schon unter dem Vorgesellschafter R4 ein Investitionsstau von ca. 2,5 bis 3 Mio. DM. Bereits damals waren die Brandschutzauflagen nicht erfüllt. Da die Heimaufsicht deswegen mit Schließung drohte, drängte die Zeugin seit 1999 immer wieder sowohl schriftlich als auch mündlich auf Mittelbewilligung zur Erfüllung der geforderten Auflagen. Erst nach einem Treffen mit dem damaligen Geschäftsführer M im November 2000 gab dieser die Zustimmung zur Anschaffung eines Notstromaggregates. Im übrigen wurden nur die allernötigsten Brandschutzauflagen erfüllt. Nicht erfüllt wurde z.B. die Auflage zum Einbau von Brandschutztüren. Es waren zudem weitere bauliche Mängel vorhanden: So hätten die Bäder mit einem Kostenvolumen von über 1 Mio. DM saniert werden müssen, Kabel mussten neu verlegt und die Beleuchtung neu gemacht werden, die Fenster schlossen nicht richtig, die Heimaufsicht hatte zudem Auflagen zur farblichen Markierung der Einrichtung für Demenzkranke ausgesprochen. Während der Betriebszeit der Q wurden diese Aufgaben mangels Mittelbewilligung überwiegend zurückgestellt, die großen Investitionen wurden erst während der Insolvenz vorgenommen, allerdings wurden die Brandschutztüren bis zum Ausscheiden der Zeugin im Dezember 2002 nicht erneuert.

230

Durch ein vom Angeklagten L3 und dem Zeugen L2 unterzeichnetes Schreiben vom 03.11.2000 wurde die B6-Sparkasse K5 aufgefordert, die Überweisungsaufträge vom 31.10.2000 über 300 TDM und 100 TDM zugunsten der Q AG auszuführen. Da in dieser Höhe kein Überziehungskredit für die T3 GmbH vorhanden war, bat Frau C2 die Heimleiterin M2 mit Schreiben vom selben Tag, zumindest 230 TDM zu überweisen.

231

Nachdem der Einrichtung die Beträge abverlangt wurden, teilte Frau M2 mit direkt an L3 gerichtetem Schreiben vom 10.11.2000 sowie mit in Kopie an ihn gerichtetem Schreiben vom 14.11.2000 u.a. die Ausschöpfung der Kreditlinie und die hierdurch nicht mögliche Abführung fälliger Lohnsteuer mit. Weiter wies sie mit an C2 gerichtetem Schreiben Anfang Dezember 2000 nochmals darauf hin, dass die in Höhe von 300.000,- DM bestehende Kreditlinie ausgeschöpft sei und die Einrichtung die zu diesem Zeitpunkt offenen Verbindlichkeiten - u.a. für Lebensmittel und Pacht - in Höhe von insgesamt rund 214.000,- DM nicht begleichen könne und daher noch nicht einmal eine Abschlagszahlung auf die Dezember-Pacht möglich sei.

232

Hinsichtlich der Geldabflüsse führte der im November 2000 vorgenommene Abruf bei der E3 zu Schwierigkeiten, da die Einrichtung nur über eine Kreditlinie bis 230.000,- DM verfügte und daher die geforderten 300.000,- DM nicht zahlen konnte, zumal die Zahlung des Weihnachtsgeldes anstand. Letztendlich gelang es dem damals noch tätigen Steuerberater, eine Stundung der fälligen Lohnsteuer beim Finanzamt zu erreichen. Die Lohnsteuer und die fälligen Sozialversicherungsbeiträge wurden mit einem Rückstand von 14 Tagen ausgeglichen, allerdings konnte das Weihnachtsgeld nur in zwei Teilzahlungen beglichen werden.

233

Auch nach Darstellung der Zeugin C6, die bereits seit Oktober 1999 und auch Jahre über die Insolvenzantragsstellung hinaus als Heimleiterin bei der Einrichtung E tätig war, konnten aufgrund der Mittelabflüsse nicht alle Neuanschaffungen (z.B. Betten) getätigt werden. Obgleich sowohl sie als auch die Zeugin M2, Heimleiterin der T3 GmbH, die Auszahlungen auch teilweise verweigerten, musste zur Zahlung von 100 TDM im November 2000 auf die Weihnachtsgeldrücklage zurückgegriffen werden. Die reguläre Gehaltszahlung war damit nicht möglich. C6 informierte hiervon B4 und L3 mit Schreiben vom 10. 11.2000 und wies auch darauf hin, dass die Einrichtung nunmehr keine Rechnungen mehr zahlen könne. Allerdings wurde diese Zahlung dann im Nachgang - wie von dem damaligen Geschäftsführer M auch auf einem weiteren Schreiben der Zeugin C6 vom 04.12.2000 handschriftlich vermerkt - mit der Pacht für Januar 2001 teilweise verrechnet, so dass die Mitarbeiter letztlich die zustehenden Gehälter erhielten.

234

Gleiches gilt für die I GmbH. Deren Einrichtungsleiter, der Zeuge V4,  hatte sich am 10.11.2000 schriftlich bei dem damaligen Geschäftsführer M über die Abbuchung der 300 TDM am 03.11.2000 beschwert, die nicht nur ohne vorherige Information an die Einrichtung erfolgte, sondern auch zur praktischen Zahlungsunfähigkeit der Einrichtung führe, da das Geld für die Zahlung von Löhnen, Weihnachtsgeld, Sozialversicherungsabgaben und Lieferantenleistungen eingeplant war.

235

Die Dringlichkeit der Situation wurde L3 nicht nur durch die Einrichtungsleiter, sondern auch durch die Mitarbeiter der Zentrale vor Augen geführt: So informierte z.B. Frau C2 die Vorstände L3 und B4 mit einer internen Notiz vom 22.11.2000 über die kritische, bedrohliche Maße annehmende Liquiditätssituation in den Einrichtungen und deren Konfrontation mit Pfändungen und Gerichtsvollziehermaßnahmen und bat, die aus ihrer Sicht in allen Einrichtungen dringend erforderlichen Finanzmittel zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Versorgung wie Telefon, Strom Wasser u.a. zur Verfügung zu stellen, wobei teilweise noch in der laufenden Woche Handlungsbedarf bestehe.

236

L3 wusste auch zu dieser Zeit aus eigenem Erleben von den (hohen) Darlehensforderungen, denn er forderte mitunter die Geldbeträge persönlich an und unterzeichnete auch die - teils einige Zeit nach der tatsächlichen Anforderung - datierenden Darlehensverträge, die wiederum nicht immer an dem Tag erstellt wurden, auf den sie lauteten. So unterzeichnete er beispielsweise den auf den 30.11.2000 datierenden Darlehensvertrag über die Gewährung von 500.000,- DM seitens der I4 GmbH.

237

b.)              Situation Anfang 2001

238

Auch zu Anfang des Jahres 2001 forderte der Angeklagte L3 selbst schriftlich unter dem 05.03.2001 wie auch am 28. 03.2001 - unter Bezugnahme auf die vorangegangene Aufforderung vom 26.03.2001 - Beträge von 200.000,- DM und 300.000,- DM von der Einrichtung I4 an und unterzeichnete darüber hinaus bei allen am 17.05.2001 erfolgten Darlehensgewährungen die Darlehensverträge.

239

Auch wenn die Abforderungen von Geld bei den einzelnen Tochtergesellschaften damit im Vergleich zu dem Gesamtvolumen nur in wenigen Fällen unter unmittelbarer Beteiligung des Angeklagten erfolgten, war er doch jeweils über diese Art der Liquiditätsbeschaffung informiert und billigte diese Vorgehensweise.

240

Dabei war er sich auch bewusst, dass diese Vorgehensweise erhebliche Risiken beinhaltete.

241

Obgleich C2 ihre oben dargestellte interne Notiz vom 22.11.2000 nahezu identisch unter dem 09.03.2001 ihm gegenüber wiederholte und die Einrichtungsleiter sich mit ihren Beschwerden und Weigerungen, den Abforderungen nachzukommen, auch unmittelbar schriftlich wie telefonisch an ihn wandten, schrieb er persönlich mit dem bereits oben erwähnten Schreiben vom 28.03.2001 an den bei der I4 GmbH tätigen Zeugen B2:

242

„ ... unter Bezug unser Schreiben vom 26.03.2001 und die hierin erbetene Überweisung von DM 300.000,00 vom Girokonto der I4 GmbH auf das Konto der Q AG stellen wir Sie hiermit ausdrücklich von eventuellen Regressansprüchen der I4 GmbH frei. ... “

243

In dem Schreiben erklärte L3 außerdem, dass die „Berechtigung hinsichtlich der Freistellung“ auf dem Beherrschungsvertrag beruht, „aus welchem sich die Direktionsbefugnis ergibt“.

244

c.)              Situation im Mai 2001

245

Während einer am 10./11.05.2001 in O bei V durchgeführten Einrichtungsleiterkonferenz wurden die Heimleiter der Einrichtungen E, I4, T3 und H von M darüber informiert, dass die regelmäßig an die Q AG abgeführten Pachten nicht an die Q2 AG weiter geleitet worden waren. Gleichzeitig erklärte M, dass ab sofort keine Gelder mehr an die Q AG gezahlt werden dürften. Mit dieser - wenn auch zu späten - Anweisung setzte sich M nicht durch. In einem Schreiben vom 17.05.2001 teilte L3 den Einrichtungsleitern die Abberufung M und die Bestellung von C2 und F zu Geschäftsführern mit.

246

Zeitgleich verlangte die verbliebene Führungsriege erneut Geldüberweisungen an die Zentrale. Die Einrichtungsleiter wurden zunächst telefonisch von der Geschäftsführerin C2 zur Zahlung verschiedener Beträge aufgefordert. Nachdem die Zeugin M2 der Geschäftsführerin C2 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie mangels entsprechender Kontokorrent-Linie die geforderten 300.000,- DM nicht überweisen könne und um schriftliche Anweisung bat, wurde die Forderung schließlich auf 230.000,- DM reduziert.

247

Laut der sodann von C2 und F verfassten und per Fax versandten Dienstanweisung vom 17.05.2001 an die Einrichtungsleiter sollten die Einrichtungen

248

- E3:                            230.000,- DM

249

- Z4:                            130.000,- DM

250

- T7:              30.000,- DM

251

- H:              360.000,- DM

252

- Y3:              350.000,- DM

253

per Blitzgiro an die J3 auf deren Konto Nr. ##### bei der P2 O3 überweisen und veranlassen, dass die jeweilige Bank den bei der P2 O3 tätigen Sachbearbeiter Herrn F3 informiert. Diese schriftlich genannten Beträge lagen teils über den zuvor mündlich angeforderten Summen.

254

Gleichzeitig forderte L3 mit von ihm und C2 sowie F unterzeichnetem Schreiben vom 17.05.2001 die B6sparkasse in K5 auf, den Betrag von 230.000,- DM per Blitzgiro auf das Konto der Q AG bei der P2 O3 zu überweisen und als Verwendungszweck „Darlehen Q AG“ einzutragen. Weiter bat er darum, den Betrag als unwiderrufliche Zahlung per Fax an Herrn F3 (P2 O3) zu avisieren. Zwecks Legitimation von C2 wurde dem Schreiben noch deren Bestellung zur Geschäftsführerin nebst Personalausweiskopie beigefügt.

255

Frau M2, die von der B6sparkasse über die beabsichtigte Transaktion informiert wurde, schrieb noch am 17.05.2001 per Fax an den Angeklagten, schilderte die finanzielle Lage des E3 (Pflegegelder/Existenzbedrohend) und bat um Mitteilung, ob sie die Dienstanweisung auszuführen habe. Zudem versuchte sie vergeblich, die ohne ihr Zutun veranlasste Überweisung wieder rückgängig zu machen. In der Folgezeit erhielt die Zeugin M2 aufgrund ihrer Weigerung im Juni eine Ermahnung, sie habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt.

256

In ähnlicher Weise wie die Zeugin M2 wurden auch die anderen Einrichtungsleiter von der zunächst mündlichen Anforderung von Beträgen, der Diskussion um Zahlungsfähigkeit und sodann schließlich von der schriftlichen Dienstanweisung,  der Blitzgiroanforderung und Androhung einer Ermahnung betroffen.

257

Allerdings wurde das - bis auf den Betrag und die Adressierung identische - Schreiben vom 17.05.2001 an die Y5 Sparkasse in Z4 nicht mehr von dem Angeklagten mitunterzeichnet, sondern nur noch von C2 und F verfasst und unterzeichnet. Aufgrund ihrer Weigerung, die Überweisung vorzunehmen, erhielt die Zeugin D, die sich schriftlich beschwert hatte, ebenfalls eine Ermahnung.

258

Die Zeugin G3 von der I4 GmbH hatte während ihres Urlaubs durch den sie vertretenden Zeugen B2 von der Anforderung erfahren und daraufhin dem Angeklagten L3 in einem mit ihm persönlich geführten Telefonat mitgeteilt, dass die Einrichtung den Betrag nicht aufbringen könne. Der Angeklagte wies sie darauf hin, dass M nicht mehr Geschäftsführer sei und bestand auf der Zahlung. Da sowohl G3 als auch B2 die Überweisung nicht durchführten, wurde das Geld ohne deren Mitwirkung  auch hier per Blitzgiro abverfügt. Beide Zeugen erhielten ebenfalls in der Folge die Ermahnung.

259

Auch die Zeugen V4 und C6 remonstrierten mündlich gegen die Anforderung gegenüber C2.

260

Der Zeuge V4 fürchtete um seinem Arbeitsplatz, weshalb er schließlich nachgab und die Überweisung ausführte.

261

Nach der Bekundung der Zeugin C6 kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf ihre Remonstration hin von der weiteren Anforderung in der Konzernzentrale abgesehen wurde oder ggf. eine Verrechnung mit seitens der Einrichtung zu leistenden Sozialversicherungsabgaben vorgenommen wurde, so dass zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass die Abforderung insgesamt unterblieben ist.

262

Bei allen drei aufgrund der Anforderung vom 17.05.2001 erfolgreichen Abforderungen (E3, H, I4) unterzeichnete der Angeklagte L3 zusammen mit C2 die jeweils auf den 17.05.2001 datierenden Darlehensverträge.

263

d.)              Auswirkungen auf die Heime

264

Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, dass die betroffenen Heime durch die Insolvenz der Betreibergesellschaften Nachteile bei der Pflege oder der Versorgung der Bewohner zu verzeichnen hatten. Die Nachricht von der Insolvenz führte zwar zu einer momentanen Verunsicherung bei den Bewohnern bzw. den Angehörigen sowie dem Hauspersonal. Diese legte sich aber alsbald, da mit der Insolvenz wieder geordnete Verhältnisse einsetzten. Es konnten auch keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass Lieferanten der hier verfahrensgegenständlichen selbständigen Tochtergesellschaften mit ihren Forderungen ausgefallen wäre. Der Hauptbenachteiligte der Insolvenzen war vielmehr die Q2 AG. Im Übrigen wurden die Insolvenzen durch die Sozialsysteme aufgefangen.

265

13.              Tatnachgeschichte

266

a.              Abfindungsvereinbarung

267

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden M aus dem Konzern wurde schließlich unter dem 25.06.2001 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, wonach M mit Wirkung zum 30.06.2001 aus dem Arbeitsverhältnis zu der Q AG ausschied.

268

In § 2 Nr. 5 und Nr. 6 dieser Aufhebungsvereinbarung vom 25.06.2001 heißt es auszugsweise wie folgt:

269

„5.              Der Arbeitnehmer erhält für das Geschäftsjahr 1999 einen Bonus in Höhe von netto 50.000,00 DM, der bis zur endgültigen Abrechnung des Darlehens gemäß § 2 Ziff. 6 als Sicherheit einbehalten wird.

270

„6.              Mit Vertrag vom 10.04.2000 wurde dem Arbeitnehmer ein Darlehen in Höhe von 180 TDM gewährt. Dieses Darlehen, dass sich jährlich mit 7,75 % verzinst, war fällig und rückzahlbar bis zum 10.10.2000. Dieses Darlehen wird prolongiert bis zum 10.10.2003 (*), längstens bis zum Abschluß der Schadensersatzklagen gegenüber den Altvorständen R, K2, A und Z6, Rechtsstreit vor dem Landgericht V, Aktenzeichen – ## O ##/00-. Sollte der Rechtsstreit zum 10.10.2003 noch nicht abgeschlossen sein, kann die Darlehensgewährung einvernehmlich verlängert werden, längstens bis zum Abschluß dieses Rechtsstreites. Sollte die Gesellschaft mit ihren Forderungen gegenüber den Altvorständen in Höhe von 12 Mio DM obsiegen, wird dem Arbeitnehmer die Darlehensforderung nebst Zinsen erlassen. Sollte die Gesellschaft gegenüber den Altvorständen unterliegen, ist das Darlehen in voller Höhe nebst Zinsen zur Rückzahlung fällig. ...“

271

(*) Hervorhebung durch die Kammer

272

Danach wurde zwar ein Teil des Darlehens durch eine angebliche Bonuszahlung in Höhe von 50.000,- DM verrechnet. Ob diese Bonuszahlung tatsächlich berechtigt war, obgleich in den Arbeitsverträgen von M insoweit Betragsspalten offen gelassen wurden, hat die Kammer nicht klären können. Zugunsten des Angeklagten war aber davon auszugehen, dass dieser Bonus für 1999 berechtigt war, so dass sich die Schadenshöhe später auf 130.000,- DM reduzierte. Indes war aber auch die Verlängerung des restlichen Darlehens treuwidrig. Spätestens mit M Ausscheiden hätte der Angeklagte für die Rückzahlung des Arbeitnehmerdarlehens sorgen müssen.

273

Stattdessen waren sowohl der Angeklagte als auch M noch in der Endphase von Q bemüht, sich noch einige unberechtigte persönliche Vorteile zu verschaffen:

274

b.              Übernahme einzelner Häuser durch M

275

Um seine wirtschaftliche Existenz nach dem absehbaren Ende des Konzerns zu sichern, versuchte M einen Teil der selbständigen Pflegeeinrichtungen mit Hilfe von L3 bzw. C2 und der Familie seiner Ehefrau zu übernehmen. Demgemäß ließ W7 – die jetzige Ehefrau M – kurze Zeit vor dessen Ausscheiden aus dem Q-Konzern mit notariellem Vertrag vom 09.05.2001 einen Gesellschaftsvertrag über die G6 T2 mbH beurkunden. Von dieser Gesellschaft wurden letztlich ohne Mitwirkung der Q AG drei der Heime übernommen: I GmbH, I6 GmbH und              die T7 – T7 GmbH.

276

Unmittelbar vor dem Insolvenzantrag der Q2 AG über das Vermögen der Q AG am 29.06.2001 verfasste M unter dem Datum 25.06.2001 auf dem Briefkopf der G6 T2 mbH i.G. ein handschriftliches Schreiben an L3, welches wie folgt lautet:

277

„Sehr geehrter Herr L3,

278

hiermit bestätigen wir Ihnen im Rahmen der Übernahme

279

der I GmbH und

280

der I4 GmbH

281

bis zum 26.06.2001 einen Honoraranspruch pro Gesellschaft in Höhe von jeweils 100.000,-- DM (einhunderttausend) fällig und zahlbar nach Ihren Wünschen bis zum 24.07.2001

282

(Unterschrift M) für Fr. W7 in Vollmacht“

283

L3 bestand M gegenüber auf der Vereinbarung eines „Honoraranspruches“ an ihn persönlich anstelle der Q AG. Er wollte sich hierdurch - offensichtlich angesichts der bevorstehenden Insolvenz - einen persönlichen Vorteil verschaffen. Das Honorar wurde nicht gezahlt; zumal die Zustimmung des Aufsichtsrates der Q AG zu den Verkäufen der Tochtergesellschaften nicht zustande kam.

284

d.              Vorteile L3 bei X

285

Der Angeklagte, der seit der Insolvenz der AG keine Zahlungen mehr erhielt, versuchte auch, sich sowohl in der Zeit vor der Insolvenz als auch danach über andere Q-Mitarbeiter persönliche Vorteile zu verschaffen:

286

Die heute 37 Jahre alte Zeugin X, eine gelernte Bürokauffrau, war ehemals als Sachbearbeiterin für den Immobilienbereich bei Q angestellt. Durch Protektion des Angeklagten wurde sie schließlich ab März 2000 Prokuristin bei der J3, der Z und auch der Q AG sowie Geschäftsführerin verschiedener Gesellschaften, u.a. der Q mbH (im folgenden: Q). X bezog ein Gehalt von 13 x 8.500,- DM brutto statt vorher 13 x 6.000,- DM brutto sowie ab Januar 2001 dann 12 x 10.800,- DM brutto. Hinzu kam noch das mit 1.000,- DM monatlich berechnete Dienstfahrzeug, ein Pkw der Marke F6. Sie unternahm zusammen mit dem Angeklagten Reisen mit Bezug zu Q, u.a. nach V2 hinsichtlich der dortigen Residenz H5.

287

Bereits vor der Insolvenz stellte X mehrfach auf mündliche wie auch schriftliche Anweisung des Angeklagten (Bar)-Schecks in unterschiedlicher Höhe zu Lasten der nicht selbst in der Insolvenz befindlichen Q aus, mit der Verbindlichkeiten der Q AG beglichen wurden oder nahm sonst Barauszahlungen vor. Mit einem auf den 25.06.2001, einen Tag vor der Insolvenzantragstellung datierenden Scheck wurden seit April 2001 rückständige Lohnsteuerschulden der Q AG in Höhe von 67.000,- DM bei dem Finanzamt W8 beglichen. Der Scheck wurde von X und dem Angeklagten unterzeichnet. Der Angeklagte versuchte damit, seine persönliche Haftung für die rückständigen Beiträge (§ 69 AO) zu minimieren.

288

Mit Datum vom 25.07.2001 gewährte X über die Q dem Angeklagten schließlich ein Darlehen in Höhe von 50.000,- DM, von dem 15.000,- DM unmittelbar in bar ausgezahlt wurden. Eine Verzinsung des bis zum 30.09.2001 zurückzahlbaren Betrages war nicht vereinbart. Sicherheiten wurden ebenfalls nicht vereinbart. Der Angeklagte hatte X erklärt, sein Geld sei fest angelegt und er könne daher nicht frei bzw. ohne Verluste darüber verfügen. Bereits am Tag der Auszahlung, dem 26.07.2001 wurde die Rückzahlungsfrist auf Bitten des Angeklagten auf den 31.03.2002 verlängert und eine Verzinsung von 5 % p.a. vereinbart. Die Parallelen zum Arbeitnehmerdarlehen M sind evident.

289

Schließlich schloss der Angeklagte mit der Zeugin im Spätsommer 2001 einen Beratervertrag für ein monatliches Gehalt von 5.250,- DM zzgl. Telefonkostenpauschale. Aufgabe des Angeklagten sollte sein, die Zeugin bei ihrer Geschäftsführertätigkeit der Q zu unterstützen. Eine Verrechnungsabrede mit dem gewährten Darlehen war darin nicht enthalten.

290

14.              Gang des Ermittlungsverfahrens

291

Neben den oben erwähnten Strafverfahren gegen die Alt-Vorstände leitete die Staatsanwaltschaft V auch gegen weitere Mitglieder wie auch die späteren Vorstandsmitglieder des Q-Konzerns Ermittlungsverfahren ein, welche in den letzten Jahren zum Teil wegen Verjährung eingestellt wurden.

292

Den insoweit ebenfalls im Jahre 2005 angeklagten früheren Geschäftsführer mehrerer Tochtergesellschaften und Leiter der Rechtsabteilung der Q AG, M, hat die Kammer bereits in einem früheren Verfahren mit Urteil vom 10.02.2006 rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Gesamtsozialversicherung in 145 Fällen, Betrug in 7 Fällen, Untreue in 12 Fällen, davon in 5 Fällen als Gehilfe und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

293

Das staatsanwaltliche Aktenzeichen des Verfahrens gegen L3 führt das Jahr 2001 an, die Anklage wurde allerdings erst im Juni 2007 erhoben, die Hauptverhandlung begann im März 2008. Die Kammer geht angesichts dieses Zeitraums wie auch des Umstands, dass das Verfahren gegen den früheren Geschäftsführer M seit Anfang des Jahres 2006 rechtskräftig abgeschlossen war, davon aus, dass es in der Zeit des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten L3 zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, zumal hinsichtlich der Taten, die der Anklage zugrunde liegen, nach Abschluss des Verfahrens gegen M keine weitere wesentliche Aufklärung der Vorwürfe etwa durch Zeugenvernehmungen erfolgte.

294

B.

295

Die Feststellungen beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, den Bekundungen der vernommenen Zeugen, der Einlassung des Angeklagten, soweit geschehen und ihr gefolgt werden konnte wie auch auf den Angaben der zum Teil ebenfalls von den Vorwürfen betroffenen Wirtschaftsprüfer J2, K und W4. Zu dem Tatvorwurf der Untreue im Zusammenhang mit der Gewährung eines Arbeitnehmerdarlehens hat der Angeklagte sich nicht eingelassen, zu den übrigen Vorwürfen hat er sich erklärt. Seine Angaben werden nachfolgend bei den einzelnen Abschnitten wieder gegeben.

296

01.              Zur Person

297

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben.

298

02.              Q-Geschichte

299

Die Feststellungen der Kammer zu der Q-Geschichte ergeben sich aus den    -   teilweise im Selbstleseverfahren, teils durch Zeugenbekundung in die Hauptverhandlung eingeführten - Strafurteilen gegen R und M. Die Rahmendaten sind darüber hinaus gerichtsbekannt, spiegeln sich in den Jahresabschlüssen der Q AG wieder und wurden auch mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert, der seinerzeit die Vorgeschichte der Q AG als neuer Vorstand aufgearbeitet hatte.

300

03.              Gründung Q2 AG und

301

04.              Straftaten Altvorstand

302

Die Feststellungen zu der Gründung der Q2 AG und den Straftaten der Altvorstände beruhen auf den vorgenannten Beweismitteln. Die im Text erwähnten Strafurteile wurden jeweils von der 7. Strafkammer des Landgerichts Bonn gefällt.

303

05.              Machtwechsel L3 - R

304

Die Feststellungen der Kammer zu dem Wechsel im Vorstand von R zu L3 im Mai 1999 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Angeklagten. Darüber hinaus wurden die Aufsichtsratsprotokolle der Q AG von Mai 1999, aus denen sich die Gründe für den Machtwechsel ergeben, im Selbstleseverfahren eingeführt. An den Sitzungen haben der Angeklagte und teilweise auch der Wirtschaftsprüfer J2 teilgenommen und über die bisherigen Ergebnisse der Sonderprüfung vorgetragen.

305

Die Feststellungen zu den revidierten Bilanzen (A.II.5.a.) ergeben sich aus diversen Urkunden, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Darüber hinaus wurden diese Umstände sowohl mit dem Angeklagten L3 als auch mit den früheren mitangeklagten Wirtschaftsprüfern L3 und K erörtert, die sich zu dem auch gegen sie erhobenen Vorwurf der Beihilfe zur Bilanzfälschung durch den Angeklagten (Fall 2 der Anklage) jeweils eingelassen haben. Die Auseinandersetzungsvereinbarung mit der Q2 AG vom 29.12.1999 (A.II.5.b.), die Vereinbarung mit R (A.II.5.c.) und die Bilanz zum 31.12.1999 (A.II.5.d.) wurden ebenfalls als Urkunden verlesen, darüber hinaus auch mit dem Angeklagten und dem Zeugen M erörtert. Aus den in den Feststellungen erwähnten Gründen konnte die Kammer letztlich eine Bilanzmanipulation i.S.d. § 331 HGB nicht feststellen. Zwar wurde das Verfahren gegen die beteiligten Wirtschaftsprüfer nach § 153a StPO eingestellt. Im Zuge der weiteren Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen L2, D4, F und M verstärkten sich aber die Zweifel, zumal hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Forderung gegen R (Pachtzinsreduzierung oder Forderungen mit Zahlungsmodalität) auch angesichts dessen nur noch eingeschränkt bestehender Verhandlungsfähigkeit keine sichere Aufklärung mehr zu erwarten war.

306

06.              Zahlungsprobleme der Holding in 2000

307

Die Gewährung des Arbeitnehmerdarlehens (Fall 1 der Anklage) gehört in den Kontext der Zahlungsprobleme des Q-Konzerns ab Anfang 2000. Auf die Einzelaspekte der Beweisaufnahme wird entsprechend der Gliederung in den Feststellungen nachfolgend eingegangen.

308

a.)              Zahlungsprobleme im Frühjahr 2000

309

Die Feststellungen der Kammer zu den finanziellen Problemen der Q AG im Frühjahr beruhen vorrangig auf den Angaben des Zeugen D4, der bis zum 30.06.2000 Leiter der Finanzbuchhaltung der Q AG war. In dieser Funktion hatte er einen vertieften Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Der Zeuge hat in seiner Aussage bestätigt, dass er den Angeklagten L3 in einem Aktenvermerk vom 05.06.2000 darauf hingewiesen habe, dass auf der Basis der ersten drei Monate mit einem monatlichen Verlust von 2,2 bis 2,4 Mio. DM zu rechnen und bis Mitte des Jahres die Hälfte des Eigenkapitals verbraucht sei (was L3 in einem Antwortschreiben bestritten habe). Zu Erläuterung erklärte der Zeuge, er habe mit diesem Vermerk den Vorstand wachrütteln wollen; die Sanierungsvereinbarung mit der Q2 AG sei nicht ausreichend gewesen. L3 und M hätten die Pflegesatzverhandlungen nicht mit Nachdruck betrieben; außerdem sei man beim Personalabbau nicht vorangekommen. Aus dem Unternehmen sei er – D4 - zum 30.06.2000 ausgeschieden, weil er mit dem Niedergang der Q AG gerechnet habe und zeitgleich von U3 abgeworben worden sei.

310

Sowohl der Zeuge L2 -  bis Ende Dezember 2000 Leiter der Konzernfinanzen - als auch der Zeuge M bestätigten in ihren Aussagen, dass es schon ab August 1999 Rückstände und dann verstärkt ab Anfang 2000 Probleme mit der fristgerechten Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gegeben habe. Erst habe man sich mit der Zahlung von Teilbeträgen für einen Monat in Verzug befunden, ab Mitte 2000 seien Teilbeträge auch über zwei Monate hinweg nicht mehr pünktlich bezahlt worden. Das habe vor allem die J3 als größten Arbeitgeber betroffen. Im Laufe des Jahres 2000 sei es auch wiederholt zu Vollstreckungsmaßnahmen durch die Sozialkassen gekommen. Er – L2 – habe immer einen Vorrat von etwa 10 TDM Bargeld in der Schublade gehabt, um plötzlich auftauchende Gerichtsvollzieher wenigstens zum Teil befriedigen zu können und die aufgrund Nichtbezahlung angedrohten Telefonsperren abwenden zu können. Dies war auch besonders wichtig, weil er ohne Telefon die tägliche online-Abfrage nicht mehr hätte vornehmen können. L3 habe dies gewusst, L2 habe ihm selbst davon erzählt, weil auch die hohen Beträge nach der durch ihn erfolgten Zahlung dann an anderer Stelle fehlten. L2 konnte sich an diese Vorgänge nicht nur wegen der Besonderheit an sich, sondern auch deshalb gut erinnern, weil Fehlbeträge aus seiner Barkasse zunächst Anlass zur seiner fristlosen Kündigung waren, die dann später zurückgenommen wurde.

311

Auch die Zeugin N2, die damals die Leiterin der Lohnbuchhaltung bei der Q-Gruppe war, bestätigte dies in ihrer Aussage wie auch die Zahlungsprobleme bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Sie konnte sich auch noch daran erinnern, von L3 kritisiert worden zu sein, nachdem sie einmal zusammen mit L2 einen Barscheck zwecks Abwendung von Pfändungsmaßnahmen unterzeichnet hatte. Schon im Spätsommer 2000 hätten sich die Gerichtsvollzieher „die Klinke in die Hand gegeben“. Zudem habe Q bereits ab August 1999 die Beiträge für eine Direktversicherung der Arbeitnehmer nicht mehr bezahlt, worüber diese aber lange Zeit nicht unterrichtet worden seien.

312

Die Zeugen bestätigten auch, dass der Angeklagte über diese Probleme zeitnah informiert gewesen sei. L3 sei über die Finanzlage des Unternehmens auch deswegen informiert gewesen, weil es einen tagesaktuellen Liquiditätsplan gegeben habe. Nahezu täglich wurden Finanzstati und Liquiditätspläne erstellt, aus denen sich die Zahlungsströme und der Finanzbedarf von Einrichtungen wie auch derjenigen der Q AG ergab. Diese Übersichten gingen schriftlich per Verteiler an L3 sowie an andere Mitarbeiter. Zudem informierte L3 sich auch selbst fast täglich nochmals persönlich bei L2, indem er ihn telefonisch kontaktierte, insbesondere, wenn er sich gerade in U5 aufhielt.

313

b.)              Untreue Arbeitnehmerdarlehen

314

Zum Vorwurf der Untreue durch Gewährung eines Arbeitnehmerdarlehens hat der Angeklagte sich nicht eingelassen. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen M und den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie ergänzend den Aussagen weiterer Zeugen.

315

Nach der Bekundung des Zeugen M wollte er mit dem erbetenen Darlehen eine geplante Umschuldung seiner Altschulden vornehmen. Das Darlehen sei ihm bereits von R zugesagt worden. Nach dessen Entmachtung habe L3 ihm ebenfalls die Zusage erteilt. Als das Geld zu dem fest vereinbarten Termin nicht kam, habe L3 auf Nachfrage geäußert, R wolle das nicht. Für den Zeugen schien dies nicht ungewöhnlich, denn obgleich R entmachtet war und sich nicht mehr im Haus aufhielt, wusste er über Unternehmensinterna Bescheid. L3 habe dann von sich aus zu M gesagt, die Darlehensgewährung solle nicht im Haus bekannt werden, damit Unruhe vermieden und nicht der Eindruck M Bevorzugung entstehen würde. L3 habe weiter den Vorschlag gemacht, das Darlehen nicht über das Q-Konto, sondern über das der E2 laufen zu lassen. L3 habe auch den Zahlungsauftrag an L5 selbst erteilt, den er - M - danach noch mal bestätigt habe. Es sei gerade darum gegangen, das Geld nicht unmittelbar aus der Q AG zu holen, weil diese nicht zahlen konnte, sondern stattdessen den Zahlungsweg über die E2 zu nehmen. Die von ihm unterzeichnete Anweisung an L5 habe er aus dem Sekretariat von L3 bekommen, unterschrieben und zurückgegeben, den anschließenden Faxversand aber nicht selbst vorgenommen. Den Darlehensvertrag zwischen der Q und der E2 habe er erst nach der Auszahlung erhalten und nicht mehr unterzeichnet. Seiner Auffassung nach habe S2 von seinen finanziellen Schwierigkeiten gewusst, C7 soll kurz vor seinem Ausscheiden M L3 gegenüber diskreditiert haben. Nach Schilderung des Zeugen wurde er selbst von C7 vor dessen Ausscheiden bei Q mit Vorwürfen hinsichtlich der Schulden konfrontiert, C7 habe ihm vorgehalten, ohne Q pleite zu gehen.

316

Auch der Zeuge F, der nach Aussage M bei einigen Gesprächen zum Mitarbeiter-Darlehen anwesend war, wenn auch nicht intensiv eingebunden gewesen sei, bestätigte im Kern die getroffenen Feststellungen. Auch er konnte sich daran erinnern, dass M L3 um Geld gebeten hatte und zu diesem Zweck zwei Darlehensverträge gefertigt wurden.

317

Des weiteren ergibt sich aus der Bekundung der Zeugin L, dass der Angeklagte S2 um die finanziellen Schwierigkeiten M wusste. Die Zeugin war früher als Justitiarin der Abteilung Recht und Personal bei Q tätig und auch für das Vertragsmanagement und Vertragscontrolling zuständig. M war ihr Vorgesetzter. Sie hat aus eigenem Erleben sowohl die Bearbeitung der sog. „blauen Akten“, also der Kanzleiakten bei Q, als auch die Diskussion um die Zulässigkeit wie auch das sich verschlechternde Verhältnis zwischen Y2 und M schildern können. Die Zeugin hatte von Y2 erfahren, dass er L3 in einem Gespräch über M informiert habe, und hatte selbst einmal mit L3 über M gesprochen. L3 habe ihr zu verstehen gegeben, dass er Bescheid wisse und sich darum kümmern würde, dass nunmehr alles in geordneten Bahnen liefe. In der Folgezeit wurden dementsprechend auch keine Kanzleiakten mehr während der Q-Arbeitszeit bearbeitet. Nachvollziehbar bekundete sie, dass die Darlehensgewährung allgemein im Konzern erst im Rahmen der Insolvenz bekannt wurde und sie erfolglos im Auftrag des späteren Insolvenzverwalters entsprechende Unterlagen suchte und dabei feststellte, dass jemand die Festplatte ihres Computers kopiert hatte.

318

Auch die Zeugin C4, die zeitweise im Aufsichtsrat Protokoll führte, bekundete, dass anfangs ganz offen und wie selbstverständlich die „blauen Akten“ bearbeitet wurden und erst nach dem Scheitern der gemeinsamen Kanzlei sich diese Auffassung im Unternehmen änderte, auch der Unmut darüber wuchs, dass die Kanzlei M Zahlungen auf die Vorschuß-Rechnungen seitens Q erhielt, obwohl der Konzern angeschlagen war. Sie konnte ferner nachvollziehbar von den persönlichen Konflikten der Mitarbeiter zu M und der „Lagerbildung“ berichten: Die Zeugin unterhielt zeitweise ein Verhältnis zu M. Auch Y2 und ihr heutiger Lebensgefährte, der Zeuge C7, waren indes an ihr näher interessiert. M hatte das Verhältnis aber geheim gehalten, was C7 ihm sehr übel nahm und als Freundschaftsverrat empfand. Es bildeten sich innerhalb des Konzerns „pro-“ und „contra-“ M-Lager, wobei dessen Gegner zugleich auf die Demontierung L3s aus waren, da auch dessen Lebenstil wie Reisen, Privatausgaben, Bezahlung doppelter Mieten für U5 und R5 und die Förderung Frau X2 ebenfalls für Unmut sorgte. Sie schilderte glaubhaft, wie S2 selbst in die Schusslinie geriet, weil er Y2 und nicht M „entsorgt“ hatte, dieser aber für L3 gerade wegen seines betriebsinternen Wissens wichtig war. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge C7 sich nicht mehr daran zu erinnern vermochte, den Angeklagten über den finanziellen Hintergrund M informiert zu haben. Denn die von der Zeugin C4 geschilderte Empfindung ihres Lebensgefährten C7s gegenüber M war auch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kammer überdeutlich spürbar, der Zeuge C7 hat kein Hehl daraus gemacht, sich von M auch heute noch verraten zu fühlen. Hingegen war die Bekundung der Zeugin C4 frei von Belastungstendenzen, vielmehr gab sie freimütig zu erkennen, dass sie damals wie heute auf der Seite des Angeklagten stehe und auch mit diesem immer wieder die (strafrechtlichen) Prozessergebnisse gegen die früheren Vorstände wie auch der übrigen Konzernangehörigen diskutiert habe.

319

Die früher in der Lohnbuchhaltung bei Q tätige Zeugin N2 bekundete die gängige Praxis und Höhe bei Mitarbeiterdarlehen und dass ihr trotz Nachfrage die entsprechenden Unterlagen nicht ausgehändigt wurden. Sie schilderte - deckungsgleich mit der Zeugin L - weiter den Unmut, als die Gewährung im Konzern im Rahmen der Insolvenz allgemein bekannt wurde.

320

Der Zeuge C5, der früher im Rechnungswesen bei Q tätig war, konnte sich auch noch an Vorgänge im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerdarlehen und die Geheimhaltung vor D4 erinnern, wenngleich nicht an Einzelheiten der Vertragsgestaltung.

321

Die auch durch die Urkundslage gestützten Aussagen der Zeugen waren schlüssig und glaubhaft. Alle Zeugen zeigten sich bei ihrer Vernehmung erinnerungskritisch und differenzierten nach sicherer eigener heute trotz des langen Zeitablaufs noch vorhandener Erinnerung, vermuteten Ereignissen und von dritter Seite - beispielsweise etwa nachträglich durch Kontakt zu anderen Personen - in Erfahrung gebrachten Umständen. Dass etwa der Zeuge C5 angesichts der ihm konkret vorgehaltenen Darlehensverträge stutzig wurde und sich über die Nennung der E2 im Aktenvermerk wunderte, ist nachvollziehbar, denn Betreff und Inhalt des Aktenvermerks stimmen tatsächlich nicht überein. Diese Diskrepanz wie auch die Schreibweise „E2“ spricht allerdings schon nicht zwingend gegen einen solchen Vorgang, dies kann auch auf einer Anfertigung in Eile beruhen. Dass der Zeuge C5 sich wie auch der Zeuge F heute nicht konkret an die Kurzmitteilung vom 10.04.2000, die laut dem Kürzel „UE“ ebenso wie der spätere Aktenvermerk von dem Zeugen F gefertigt worden sein soll, zu erinnern vermögen, ist nicht nur angesichts des langen Zeitablaufes verständlich, sondern beruht möglicherweise auch auf zwischenzeitlichen Erkrankungen der beiden Zeugen. So leidet der Zeuge F nach einem schweren Autounfall mit anschließendem monatelangen Koma noch heute unter den Folgen des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas mit der Folge, dass einige Erinnerungen an frühere Vorgänge nicht mehr vorhanden sind, aber kein Totalverlust vorliegt. Auch der Zeuge C5 ist erkrankt, er leidet an Leukämie.

322

Auch die Zeugin L machte deutlich, dass sie von der Darlehensgewährung nur gehört, Unterlagen aber nicht gesehen hatte, da sie für die Darlehensgewährung an Mitarbeiter schon nicht zuständig war, sondern ihr die Darlehensverträge zu den Tochtergesellschaften oblagen. Belastungstendenzen waren auch bei dem wegen dieses Sachverhalts bereits verurteilten Zeugen M nicht zu erkennen; vielmehr hat der Zeuge die Vorgänge unabhängig von den Feststellungen seiner Verurteilung geschildert. Auch soweit er dabei einige bislang nicht bekannte Details, wie z.B. den Erhalt der Vollmacht aus dem Sekretariat L3, geschildert hat, war keine Färbung zu Lasten des Angeklagten erkennbar.

323

Dass sich die Gewährung des Darlehens wie festgestellt ereignet hat, ergibt sich daher nicht nur aus der objektiven Urkundslage, sondern wird auch durch die Wahrnehmungen der Zeugen bestätigt. Darüber hinaus spricht auch die Höhe des Geldbetrages für die Kenntnis des Angeklagten von den finanziellen Problemen. Wer dringend 180.000 DM (!) von seinem Arbeitgeber braucht, der macht schon durch die Höhe der Summe deutlich, in welch bedrängter Lage er ist.

324

c.)              Krise Ende 2000

325

Die Feststellungen der Kammer zu der Finanzkrise der Q AG im Herbst 2000 beruhen vor allem auf der Aussage des Zeugen L2, der vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2000 als Leiter der Konzernfinanzen bei der Q AG tätig war. Der Zeuge hat insbesondere darüber berichtet, dass er den Angeklagten L3 in einem vertraulichen Vermerk vom 25.08.2000 darauf hingewiesen hatte, dass bis zum 31.12.2000 ein Liquiditätsengpass in Höhe von 8,7 Mio. DM vorhanden sein würde, wobei er nur die dringendsten Ausgaben aufgelistet hatte. Dazu gehörte die Abwendung einer Kontenpfändung durch die P5 O6, die Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt W8 wegen rückständiger Umsatzsteuer und die Vermeidung von Stromsperren, nachdem Energieversorgungsunternehmen bereits eine Abschaltbenachrichtigung zugesandt hatten. Dies betraf die Versorgung einzelner Heime mit Strom. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, die auch als Vermerk in schriftlicher Form vorliegt. Die vom Zeugen geschilderte dramatische Finanzsituation für August 2000 wird auch dadurch bestätigt, dass die Q AG in diesem Monat erstmals die aus den Unterpachtverträgen vereinnahmten Pachten nicht mehr an die Q2 AG weiter leitete, also die - neben den Löhnen - wesentlichste Verbindlichkeit für die Gesellschaft nicht mehr bezahlte. Wenn ein Seniorenheimbetreiber seine Pachten nicht mehr bezahlt, ist seine wirtschaftliche Basis akut in Gefahr. Der Zeuge L2 hat sich auf Vorhalt auch daran erinnert, dass die Q AG in 2000 keine Betriebsmittelkredite mehr erhalten habe und die Kapitalerhöhung aus dem Frühjahr 1999 im wesentlichen dazu benutzt worden war, die Kontokorrentverbindlichkeiten bei der P2kasse O3 zurückzuführen. L3 habe auch nicht über belastbare Kontakte zu Banken verfügt. Lediglich die P2kasse Q4 sei bereit gewesen, Unterdeckungen für wenige Tage zu akzeptieren. Hierfür habe er - der Zeuge L2 - aber mit seinem Wort einstehen müssen. L3 sei auch zur Stellungnahme eines Insolvenzantrages aufgefordert worden, habe dies aber abgelehnt.

326

L2 bestätigte in seiner Aussage auch die Einschätzung des Leiters der Finanzbuchhaltung D4, wonach die Q seit dem Frühjahr 2000 trotz der Sanierungsvereinbarung mit der Q2 AG ca. 2-3 Mio. DM Verlust pro Monat erwirtschaftete und die Sanierungsbemühungen (insbesondere Personalabbau und Einnahmenverbesserung) bei der Q AG nicht voran kamen.

327

Soweit der Zeuge F meinte, es habe im Herbst 2000 angesichts der Verhandlungen mit der B7 noch eine positive Fortführungsprognose gegeben, so dass Q AG zu diesem Zeitpunkt noch nicht insolvent war, kann dies dahin stehen. Denn es geht nicht um die Frage, ob der Angeklagte für die Q AG im Herbst 2000 Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Insoweit mag er noch einen Beurteilungsspielraum gehabt haben. Fraglich ist vielmehr, ob die Tochter- bzw. Enkelgesellschaften zum 31.12.2000 noch mit der Einbringlichkeit der Konzernforderungen und somit deren voller Werthaltigkeit rechnen konnten. Da die Q ihre wesentlichen Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen konnte und für die Gehaltszahlungen auf die Darlehen der Tochter- bzw. Enkel-GmbHs angewiesen war, ist dies zu verneinen. Bei F ist zudem zu berücksichtigen, dass er nicht voll über die Finanzlage informiert war. Denn L2 hatte nicht ihn, sondern den Angeklagten über die wirkliche Lage informiert. Hinsichtlich der Gehaltszahlungen musste das Weihnachtsgeld 2000 in zwei Teilen bezahlt werden, wobei das Geld von B4 kam, der aber dafür die J3 und alle weiteren Betreibergesellschaften als Sicherheit abgetreten bekommen sollte. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung des Kreditvertrages vom 29.12.2000. Damit war Q aber in der Gefahr, ihren operativen Unterbau zu verlieren. Als Holding konnte sie selbst keinen Deckungsbeitrag liefern. Der Zeuge F hat schließlich auch bestätigt, dass ihm diese Vereinbarung zwischen L3 und B4 nicht bekannt war.

328

Entgegen der Einlassung des Angeklagten war die Q AG auch damals auf die Einnahmen der Darlehen angewiesen, obgleich mit ihrer Hilfe der Konzern nicht zu retten war: Schon im Entwurf des Aufsichtsratprotokolls vom 14.12.2000 wurden die fälligen Verbindlichkeiten ohne Objektfinanzierung mit 36 Mio. DM, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit 21 Mio. DM und die aktuelle Deckungslücke mit 15 Mio. DM angegeben. Der Vorstand stellte die Lage dahin fest, dass die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft durch die geplante Kapitalerhöhung gesichert werden könne, der eigene cash flow nicht zur Liquiditätslückenschließung ausreiche und die Barkapitalerhöhung notwendig sei, um wieder „auf die Füße“ zu kommen. Ebenso wurde im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 12.04.2001 – also 1 Tag nach der Kündigung durch die Q2 AG – festgehalten, dass angesichts der nicht zu erwartenden Eintragung der Kapitalerhöhung aus dieser Situation heraus ca. 14 Tage zur Klärung der fälligen Außenstände von 15 Mio DM bliebe, anderenfalls die „Illiquidität“ erklärt werden müsse. Auch diese Urkunden wurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.

329

07.              Geplante Kapitalerhöhung

330

Zu der geplanten Kapitalerhöhung haben der Angeklagte L3 und die beiden Wirtschaftsprüfer J2 und W4 sich eingelassen. Die Feststellungen beruhen daher in wesentlichen Teilen auf ihren Angaben. Die Gründe für den Freispruch im Fall 5 der Anklage sind in den Feststellungen kurz zusammengefasst. Die Kammer hat darüber hinaus auch die Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. C und die Entscheidungen des Amtsgerichts O in der Hauptverhandlung verlesen.

331

L3 hat auf Nachfrage insbesondere auch bestätigt, dass B4 entgegen den ursprünglichen Absprachen die Übertragungsvereinbarung zwischen der B7 AG und der Q AG betreffend W nicht unterzeichnet hatte und damit eine wesentliche Basis für die Umsetzung der in der Hauptversammlung Ende Januar 2001 beschlossenen Kapitalerhöhung nicht vorhanden war. Soweit er trotz dieses Umstandes und trotz der durch die von Rechtsanwalt C betriebenen Anfechtungsklage verursachten zeitlichen Verzögerungen in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, Q habe auch danach noch weiter eine Sanierungschance gehabt, da man doch weiter mit der Q2 AG bzw. der Familie X5 im Gespräch gewesen sei über die Sanierungsmöglichkeiten, kann dahin stehen, inwieweit es tatsächlich noch eine solche Möglichkeit gab.

332

Die seit Herbst 2000 bestehende katastrophale Finanzlage hatte sich jedenfalls nicht gebessert, so dass die Abwertungssituation hinsichtlich der Forderungsbeziehungen zu den Tochtergesellschaften unverändert bestand. Und für die Q AG bestand unverändert die Frage, ob man Insolvenz anmelden musste oder nicht.

333

08.              Kündigung

334

Die Feststellungen zu der Kündigung der Pachtverhältnisse durch die Q2 AG im April 2001 und die vorherige Information an L3 über den Rückstand von 8,5 Mio. DM beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und der Vernehmung des Zeugen M.

335

09.              Insolvenz der Q

336

Die Feststellungen zur Insolvenz der Q AG beruhen vorrangig auf den durch Verlesung bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden (z.B. Eröffnungsantrag und Insolvenzverwalterbericht). Der Angeklagte und die Zeugin C2 haben darüber hinaus ergänzend zu diesen Urkunden berichtet.

337

10.              Ursachen der Insolvenz

338

Über die Ursachen der Insolvenz der Q AG haben verschiedene Zeugen berichtet. Ein zentrales Problem war die fehlende Einnahmenverbesserung durch die ausgebliebenen Pflegesatzverhandlungen mit den Sozialkassen, wie insbesondere die Zeugen M, L2, D4 und M2 bekundeten. In diesem Zusammenhang wies M auch auf die Probleme bei der Umstellung von Drei- auf Zweibettzimmern hin. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass der Personalabbau nicht zügig betrieben worden war. Wichtig war darüber hinaus die fehlende Ausstattung mit Betriebsmittelkrediten; seit Juni 1999 hatten die Hausbanken der Q AG solche Finanzmittel nicht mehr zur Verfügung gestellt. Der Zeuge E6, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, hat die T3 GmbH wie auch die T4 GmbH und die E GmbH betreut und deren Jahresabschlüsse aufgestellt. Bedingt durch die immer stärkere Einbeziehung der Tochtergesellschaften in das cash-management der Konzernzentrale wurde das Mandatsverhältnis zu ihm auf Weisung der Zentrale zum Ende des Jahres 2001 gekündigt. Auch er konnte aus eigener Anschauung über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Auswirkungen auf die von ihm betreuten Gesellschaften bekunden. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Sozialkassen nur einen geringen Gewinnzuschlag zahlen; dies führe regelmäßig zu einer Unterdeckung bei den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen) und auf Dauer zu Finanzierungsproblemen. Im Übrigen sei für die Gewinnrealisierung die optimale Auslastung der Heime erforderlich.

339

Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der J3 GmbH im Herbst 2000 beruhen zum einen auf den Angaben des Zeugen M, der damals der Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, zum anderen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bilanz nebst dem nicht unterzeichneten Prüfungsbericht zum 31.12.2000. Wie sich aus weiteren Unterlagen ergibt (Bilanzkonsole der J3 vom 24.04./26.07.2001, Bilanzreport und Insolvenzverwalterbericht), sind die dem Prüferbericht zugrunde liegende Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung aus der Finanzbuchhaltung der Q AG abgeleitet und geben damit ein weitgehend zutreffendes Bild von der prekären Lage der GmbH.

340

M hatte schon Ende 2000 erkannt, dass die J3 überschuldet war. Ihm war auch bewusst, dass spätestens seit Herbst 2000 im großen Ausmaß Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlt wurden; deswegen wurde er später auch u.a. nach § 266 a StGB verurteilt. Er hatte selbst schon im November 2000 schriftlich versucht, über Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Q AG die Vorstände L3 und B4 auch „offiziell“ auf die Zahlungsprobleme bei den Sozialversicherungsbeiträgen hinzuweisen, was allerdings fehlschlug. Über einen Mitgeschäftsführer erhielt B4 gleichwohl von Ms Schreiben Kenntnis und stellte daher den Kredit zur Verfügung.

341

Schließlich hatte er L3 noch im April 2001 - kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Konzern - in seinem Schreiben vom 26.04.2001 aufgefordert, rund 2,3 Mio. DM rückständige Sozialversicherungsbeiträge für März unmittelbar zu zahlen.

342

Nach Auffassung der Kammer ist die fehlende Unterschrift unter den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer zur Bilanz der J3 zum 31.12.2000 auch kein Zufall. Insoweit lautet der zentrale Satz in dem Entwurf auf Seite 5/6:

343

„ ... In Anbetracht der angespannten Liquiditätslage der Q AG und der Q-Gruppe insgesamt können wir derzeit den Wertansatz der unter den Forderungen an verbundene Unternehmen ausgewiesenen Forderungen der J3 an die Q AG in Höhe von DM 71,5 Mio. nicht abschließend beurteilen…

344

Die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Muttergesellschaft stand seit langem fest; denn die Q AG konnte seit Herbst 2000 ihre wesentliche Verbindlichkeit (die monatliche Pacht gegenüber der Q2 AG) trotz der von den Tochtergesellschaften vereinnahmten Pachten (!) nicht mehr bezahlen und die Löhne konnten nur bezahlt werden durch existenzgefährdende Kreditaufnahmen bei den Tochtergesellschaften und durch einen Kredit von B4 über 10 Mio. DM, wobei aber als Sicherheit die J3 bzw. die Betreibergesellschaften Ende 2000 an B4 abgetreten werden mussten. Damit war die operative Basis der Q AG als Holding in Gefahr.

345

Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der J3 ergibt sich, dass diese Gesellschaft trotz der Sanierungsvereinbarung mit der Q2 AG einen Verlust von 16 Mio. DM (Vorjahr: 20,6 Mio. DM) in der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hinnehmen musste. Die Prognose des Zeugen D4 aus dem Frühjahr 2000 (Q macht monatlich ca. 2,2 Mio. DM Verlust) hatte sich also bewahrheitet. Dies führte aufgrund der Konzernstruktur wie schon in den Vorjahren zu einem Anspruch gegen die Q AG auf Verlustausgleich. In der Bilanz der J3 zum 31.12.2000 und den dazu erfolgten Erläuterungen wurden Forderungen der J3 gegen die Holding in Höhe von 71,5 Mio. DM (1999: 38,2 Mio. DM) ausgewiesen. Verbindlichkeiten der J3 gegenüber der Q AG bestanden nicht, so dass eine Verrechnungsmöglichkeit nicht gegeben war. Damit ergab sich aber für die J3 eine Abwertungssituation spätestens zum 31.12.2000. Die Forderungen gegen die Q AG auf Verlustausgleich war wertlos, weil die Holding diese Verbindlichkeit zum 31.12.2000 nicht bezahlen konnte. Die Q AG war seit August 2000 mit ihrer wesentlichsten Verbindlichkeit (der monatlichen Pachtzahlung) in Verzug. Auch wenn der Verpächter bis zum Jahresende die Pachtforderungen weder gerichtlich geltend gemacht noch die Kündigung der Hauptpachtverträge ausgesprochen hatte und damit faktisch eine Stundung eintrat, ändert dies an den Zahlungsstockungen bei der Q AG nichts. Nach dem strengen Niederstwertprinzip sind Forderungen aber mit ihrem tatsächlichen Wert zum Abschlussstichtag zu bemessen (§ 253 Abs. 3 S. 2 HGB). Dabei sind nach dem Grundsatz der Einzelwertbewertung alle Risiken, die der Forderung anhaften, bei der Bewertung zu erfassen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Bei der Bewertung von Forderungen gegen verbundene Unternehmen gelten insoweit keine abweichenden Grundsätze (vgl. Ellrott/St. Ring, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl. 2006, Rdnr. 597 zu § 253 HGB).

346

Die Kammer verkennt nicht, dass bei einer solchen Risikobewertung auch dynamische und prognostische Elemente eine Rolle spielen können. Wäre die vom Angeklagten für Ende Januar 2001 geplante Kapitalerhöhung zustande gekommen, hätte sich möglicherweise eine andere Bewertungssituation ergeben.

347

Aber abgesehen davon, dass die Hoffnung auf eine zeitnahe Problemlösung durch die fehlende Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung durch B4 und durch die Anfechtungsklage von Rechtsanwalt C ab Februar 2001 unrealistisch geworden war, kommt es für die hier in Rede stehenden Straftaten auf diesen Bewertungsaspekt letztlich nicht an. Gegenstand der Anklage ist nicht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung zum Nachteil der Q AG gemäß § 92 Abs. 2 AktG ab Herbst 2000; insoweit wäre eine Fortführungsprognose möglicherweise von Bedeutung (jetzt strenger wohl BGH wistra 2007, 312), sondern angeklagt ist die Untreue zum Nachteil verschiedener Tochter-/Enkelgesellschaften. Entscheidend ist somit, mit welchem Risiko der Insolvenz bei den Tochtergesellschaften der Angeklagte rechnen musste (Gefährdungsschaden) und inwieweit der Angeklagte dieses Risiko vorwerfbar in Kauf genommen hat (subjektive Seite). Bei der bilanziellen Risikoanalyse kommt man aber nicht umhin, die Bewertungssituation für den Beginn des Tatzeitraums (November 2000) bis zur Insolvenz der Tochtergesellschaften zu berücksichtigen.

348

Da der Angeklagte in Bilanzfragen sachkundig war und er diesen Bereich bei der Q AG auch eigenverantwortlich gestaltet hat, liegt es auf der Hand, dass er sich über die aufgezeigten Risiken im Klaren war. Eine Ausnahme hat die Kammer nur insoweit gemacht, als die Kenntnis des Angeklagten von dem bilanziellen Risiko der Sicherungszession verneint wurde (insoweit erfolgte hinsichtlich der J3 Teilfreispruch).

349

Wie noch im einzelnen darzulegen ist, verfügte der Angeklagte aber hinsichtlich der übrigen Tochtergesellschaften über ein ausreichendes Problembewusstsein.

350

11.              Untreue zum Nachteil der Enkeltöchter

351

Zu dem Vorwurf der Untreue zum Nachteil mehrerer Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der Q AG hat der Angeklagte sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

352

Hinsichtlich der fraglichen Stundungsvereinbarung mit der Q2 AG hinsichtlich der Pachten habe M zwar auf sein Schreiben vom 17.08.2000 keine Antwort erhalten, indes habe J6 diese ihm – L3 - im Schreiben vom 10.01.2001 gewährt. M habe dies auch gewusst, anderenfalls hätte er die Pachten direkt an die Q2 AG überweisen müssen. Die Existenz dieser Stundungsvereinbarung, die auch bis zum Tag des Insolvenzantrages gehalten habe, ergebe sich auch aus der mit X5 geführten Korrespondenz, wonach man bis zum Schluss nach Lösungen gesucht habe und er – L3 - X5 zwischenzeitlich auch angeboten habe, gegen Zahlung kleinerer Pachten die Kündigung zurückzunehmen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Stundung hätte nur durch die Q2, aber nicht durch I8 erklärt werden können, sei nicht zutreffend, da J6 nicht nur Vorstand bei I8 gewesen sei, sondern zugleich auch Aufsichtsratsvorsitzender der Q2. Er – L3 - sehe eine Stundungsvereinbarung, zumindest aber eine Finanzierungsvereinbarung.

353

Zwar habe Q schon im Oktober/November 2000 weder die Pacht noch die Sozialversicherungsbeiträge zahlen können. Allerdings habe Q die 10 Mio. DM von B4 nicht zweckgebunden verwenden müssen, sondern hätte sie auch für die Pachtzahlungen verwenden können. Die Darlehensgewährungen seitens der Tochtergesellschaften habe Q auch nicht gebraucht, sondern diese nur zur Sicherheit angefordert.

354

Er  habe bewusst weder bei der Tochter J3 noch bei den Enkel-Gesellschaften die Stellung des Geschäftsführers inne gehabt, vielmehr habe er sich zur eigenen Absicherung dort extra einen Juristen hingesetzt. Er – L3 - beschäftige sich heute erstmals mit Angelegenheiten, mit denen er früher nichts zu tun gehabt habe. Die Verantwortlichkeit liege nicht bei ihm; M habe festgelegt, wohin welche Pacht monatlich zu zahlen war.

355

Das Problem der Verknüpfung der Pachten im Verhältnis der Tochtergesellschaften zur Q2 sei die Aufgabe der juristischen Berater, er – L3 - könne nichts für die Pachtschulden aufgrund der Sicherungszession. Wörtlich: „Wenn der Jurist und Geschäftsführer das dem kleinen Volkswirt L3 nicht mitteilt, kann ich nichts dafür.“

356

Im Übrigen sei ihm die hervorragende Pflege der 6.500 schwerstbehinderten Menschen wichtiger als die GmbHs gewesen. Es sei weder seine noch B4s Aufgabe gewesen, die GmbHs zu beaufsichtigen. Die tatsächlich Verantwortlichen seien die Geschäftsführer. Am 11.05.2001 auf der Einrichtungsleiterkonferenz habe sich M das I - so wörtlich - „unter den Nagel gerissen“, was eine „absolute Schweinerei von ihm“ gewesen sei; zugleich habe dieser nur so getan, als habe er die Pachtzahlungen stoppen und die Einrichtungen retten wollen. M habe die Pacht für Mai 2001 an Q2 gezahlt, damit X5 ihm die kleinen GmbHs zur Übernahme gebe; es sei nur um diese vier attraktiven kleinen Gesellschaften gegangen, diesen sei auch nur deshalb von der Q2 AG durch das Schreiben vom 11.04.2001 gesondert gekündigt worden.

357

Die bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts vorhandene Krise habe sich im Jahr 2000 deutlich verbessert. Q habe - anders als im Fall Ae P6 - die Darlehen nicht genommen, weil der Konzern sonst nichts mehr gehabt habe. Das Geld sei zwar gebraucht worden. Er – L3 - habe aber nur die Gewinne genommen, die hätten der Obergesellschaft auch zugestanden.

358

Er hätte Insolvenz angemeldet, wenn X5 nicht immer gesagt hätte, er werde Q helfen. Jeder habe Q damals für sanierungsfähig gehalten, vor diesem Hintergrund hätte er doch nicht Insolvenz erklären können.

359

Das von ihm an den Zeugen B2 gerichtete Schreiben vom 28.03.2001 betreffend der Freistellung von Regressansprüchen sei erfolgt, weil B2 nicht Geschäftsführer der I4 gewesen sei.

360

Er habe selbst einige der Tochter- und Enkelgesellschaften besucht, so z.B. das I und die Einrichtung in Z4. Die Gesellschaften seien nicht durch die Maßnahmen der Q, sondern erst später pleite gegangen. Die seitens der Geschäftsführer  gestellten Insolvenzanträge seien völlig zu Unrecht gestellt worden. Insbesondere das I habe immer nur den Gewinn an Q abgeführt. Im übrigen seien die seitens der Einrichtungen gewährten Darlehen nur das Surrogat für deren bislang aufgelaufene Pachtschulden gewesen.

361

Die Zeugin M2, Einrichtungsleiterin der T3 GmbH, habe schon damals als schwierig gegolten, auch in den Augen der Heimaufsicht. Dagegen habe es mit dem Zeugen V4, Einrichtungsleiter der H GmbH, keine Probleme gegeben.

362

Zudem sei die Kapitalerhöhung trotz der C-Klage aus seiner Sicht noch nicht in weiter Ferne gewesen. Er sei bis zum 05.04.2001 (Tag der Beschlussfassung AG O) davon ausgegangen, dass die Kapitalmaßnahmen umgesetzt würden, auch wenn B4 nicht unterschrieben hatte. Noch am 30.04.2001 habe er durch das Testat der Wirtschaftsprüfer eine positive Fortführungsprognose gehabt.

363

Diese Einlassung steht den getroffenen Feststellungen (und auch den rechtlichen Folgerungen daraus) nicht entgegen. Es ist schon nicht richtig, dass die Q2 AG die Pachten gestundet hätte. Wie der Angeklagte selbst erklärt hat, wurde die Stundungsbitte von M im Herbst 2000 von der Q2 AG nicht beantwortet. Dementsprechend versuchte die Q AG ja auch die Novemberpacht zu zahlen, der diesbezügliche Scheck wurde aber von der Hausbank nicht eingelöst (A.II. 6.c.). Dass die Q2 AG danach zunächst still hielt und keine Kündigung aussprach, ist der faktischen Situation geschuldet und nicht einer förmlichen Stundungsvereinbarung. Auch das vom Angeklagten erwähnte Schreiben der Q2 AG vom 10.01.2001 ist in diesem Sinne keine Stundungsvereinbarung. Vielmehr wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Q2 AG nunmehr vom Angeklagten erwartet, dass die „fälligen“ Zahlungsverpflichtungen von 8,5 Mio. DM „unverzüglich nach Durchführung der eingeleiteten Kapitalmaßnahmen“ zu begleichen seien und diese Kapitalerhöhung im Laufe des Februar 2001 umgesetzt würde. Dazu ist es aber nicht gekommen. Die Q AG hat bis zur Insolvenzanmeldung im Juni 2001 keine Pachten (auch keine rückständigen Pachten) an die Q2 AG gezahlt.

364

Auf die Frage, ob in dem Stillhalten der Q2 AG nun eine Stundung zu sehen ist oder nicht, kommt es im übrigen – wie bereits mehrfach betont – nicht entscheidend an. Denn die Nichterfüllung der Pacht seit August 2000 belegt die Zahlungsunfähigkeit der Q AG ohne weiteres. Soweit der Angeklagte diesbezüglich in seiner Einlassung meinte, die Q AG habe die Darlehen gar nicht gebraucht, kann auf die bereits gewürdigten Aussagen der Zeugen D4, L2, N2 usw. verwiesen werden. Tatsächlich war die Q AG seit Anfang 2000 Kreditnehmerin der Tochtergesellschaften und mit einer nachhaltigen Gewinnsituation bei den Betreibergesellschaften konnte man nur nach entsprechenden Pflegesatzverhandlungen rechnen. Dazu kam es aber in 2000 nicht. Die Darlehensforderungen waren daher keine Vorab-Gewinn-ausschüttungen an die Muttergesellschaft und demgemäß wurden auch die Verträge nicht so ausgestaltet.

365

Soweit der Angeklagte geltend macht, die 10. Mio. DM von B4 hätten auch für die Bezahlung der Pachten genutzt werden können, trifft dies nicht zu. Denn das Geld wurde zielgerichtet zur Beruhigung der Q-Mitarbeiter benutzt, die ansonsten auf das Weihnachtsgeld hätten verzichten müssen. Die zuvor von M im November 2000 unternommene Initiative, eine solche Entscheidung mit Hilfe der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durchzusetzen, scheiterte am Widerstand aller Beteiligten. L3 musste für B4s Kredit seinerseits als Sicherheit aber die Betreibergesellschaften an B4 notariell abtreten. Dass es dazu nicht mehr gekommen ist, weil auch die Kapitalerhöhung im Januar 2001 scheiterte,  ändert nichts daran, dass sich die Situation für die Q AG seit Februar 2001 nochmals dramatisch verschlechtert hatte.

366

Mit dem Angeklagten geht die Kammer zwar davon aus, dass er um die speziellen Pachtprobleme aufgrund der Sicherungszession nicht wusste. Demgemäß wurde er ja auch in Bezug auf die J3, bei der nur die Sicherungszession von Tatrelevanz sein konnte, freigesprochen. In allen anderen Fällen ist es aber zumindest im Beginn des Tatzeitraums zu Darlehensabforderungen gekommen und der Angeklagte wusste aufgrund der Proteste der Heimleiter bzw. auch von Frau C2 um die finanziellen Risiken der selbständigen Betreibergesellschaften.

367

Zu Unrecht versucht der Angeklagte im Übrigen, die Verantwortung für die drohende Insolvenz allein den Geschäftsführern M und C2 zuzuschreiben.

368

L3 war zwar kein Jurist, er hatte aber ganz entscheidend an der Aufstellung der Konzernbilanz zum 31.12.1999 mitgewirkt. Demgemäß kannte er auch die wirtschaftliche Situation der einzelnen Konzerntöchter. Als Vorstandsvorsitzender oblag ihm im übrigen eine Gesamtverantwortung für das Unternehmen.

369

Da er aktiv an der Abforderung der Darlehen mitgewirkt hat, kommt es auch nicht darauf an, dass er mit M „bewusst einen Juristen“ als Geschäftsführer installiert haben will. Im Übrigen zeigen die Ereignisse vom 17.05.2001, dass die gesamte  Argumentation nur als Schutzbehauptung dient. Denn an diesem Tag wurde versucht, bei allen in Rede stehenden Seniorenheimen nochmals Geld abzufordern, wobei M nicht mehr mitwirkte, sondern nur noch C2, F und L3.

370

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Q2 AG bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auf Fortführung durch G6 spekulierte, indes ist dies unerheblich. Außerdem geht es nicht um M Integrität und dessen Fehlverhalten, sondern um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf das eigene Verhalten. Im Übrigen übersieht der Angeklagte , dass er selbst von der Übernahme der Häuser H und I4 profitieren wollte, wie die handschriftliche Honorarvereinbarung vom 25.06.2001 zeigt.

371

Entgegen der Einlassung des Angeklagten gab es auch nicht nur mit der Zeugin M2 „Schwierigkeiten“. Vielmehr haben sich alle Einrichtungsleiter - auch der Zeuge V4 - schriftlich wie mündlich gegen die ständigen Mittelabflüsse gewandt und auf die damit verbundenen Gefahren für die Einrichtungen hingewiesen.

372

Die Feststellungen zu den einzelnen Häusern ergeben sich aus folgenden Umständen:

373

a.              T3 GmbH

374

Die Feststellungen zu dieser Gesellschaft beruhen u.a. auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Miet- und Pachtverträgen, der Bilanz des Wirtschaftsprüfers E6 sowie den Bekundungen vor allem der Zeugen M2 und  M sowie den Insolvenzverwalterberichten von S4.

375

Die Feststellungen zu den seitens der Einrichtung gezahlten Pachten und Darlehen beruhen im Wesentlichen auf den zahlreichen in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden (wie Kontoauszüge, Darlehensverträge). Neben dem ebenfalls eingeführten umfangreichen Schriftverkehr zwischen der Einrichtungsleiterin M2 und dem Q-Konzern ergeben sich die Feststellungen zu den zahlreichen Beschwerden über die Mittelabflüsse und deren Folgen auch aus den Bekundungen der Zeugen M2, M und C2.

376

Die bei der T3 GmbH als Einrichtungsleiterin tätige Zeugin M2 erläuterte die Situation ihrer Einrichtung wie auch der verbundenen Einrichtungen Z4 und E zunächst vor dem Hintergrund fehlender Unterlagen des Voreigentümers R4 als schwierig und unübersichtlich, zudem hatte schon der Voreigentümer die Brandschutzauflagen bei dem T3 nicht erfüllt. Durch die seit 1999 immer wieder erfolgten Mittelabforderungen habe sie zunehmend Schwierigkeiten gehabt, die Lieferanten zu bezahlen und den Auflagen und Wünschen der Heimaufsicht nachzukommen, wenngleich einige der vorzunehmenden Arbeiten im Einvernehmen mit der Heimaufsicht zurückgestellt worden seien. Auch ihr waren - wie anderen Zeugen auch - vor allem die mündlichen Abforderungen L2s als sehr unangenehm in Erinnerung geblieben, da er zugleich immer arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung ankündigte. Indes schilderte sie überzeugend, dass die eigene Lage der Einrichtung nicht so ernst war, dass sie wie etwa die unmittelbar von Q betriebenen Einrichtungen die Lieferanten nicht bezahlen konnte, es aber immer nur „gerade so“ noch ging und teilweise auch die Löhne und Gehälter nicht fristgerecht gezahlt werden konnten, zumal mit Ausnahme vorübergehender Stundungen die Pachten gezahlt werden mussten. Trotz der - von ihr - im Rahmen der Vernehmung im einzelnen nochmals bestätigten zahlreichen schriftlichen und mündlichen Beschwerden und Informationen an die Q-Verantwortlichen hätten diese nicht reagiert und nur die allernötigsten Mittel bewilligt. Die Zeugin bestätigte ferner, dass M anlässlich der Einrichtungsleiterkonferenz über die Nichtweiterleitung der Pachten informierte, daraufhin seine Abberufung und die erneute Geldabforderung eintrafen, und schilderte diese Vorgänge wie auch ihren Versuch, die Abbuchung per Blitzgiro noch zu stoppen, im einzelnen. C2 habe ihr anlässlich der Weigerung zunächst mit fristloser Kündigung gedroht, diese dann jedoch in die Ermahnung umgewandelt.

377

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Bilanz des Zeugen E6 die Verhältnisse der E3 GmbH zum 31.12. 2000 richtig wieder gibt. Zwar sind in dem Jahresabschluss nur Verbindlichkeiten aus Altpachtansprüchen der Q AG in Höhe von  529 TDM enthalten, während M in einem Schreiben vom 19.01.2000 diesen Anspruch noch mit 1.093 TDM beziffert hat. Dies ist aber kein Widerspruch, denn die E3 hat auf diesen höheren Anspruch noch Zahlungen Anfang 2000 geleistet, z.B. Sonderzahlungen von 300 TDM und 230 TDM. Der vom Wirtschaftsprüfer E6 errechnete Jahresendwert von 529 TDM entspricht auch dem Saldo, der bei der Q AG für den Konzernabschluss zum 31.12.2000 vorgesehen war. Die entsprechenden Unterlagen wurden in der Hauptverhandlung verlesen.

378

Soweit der Angeklagte geltend gemacht hat, der in dem Jahresabschluss aufgeführte Anspruch der J3 gegen die E3 in Höhe von 252.807,37 DM (S. 18 der Erläuterungen zur Bilanz) sei an die Q AG abgetreten worden, hat die Kammer offen gelassen, ob diese Behauptung zutrifft. Es handelt sich jedenfalls um den Gewinnabführungsanspruch der J3 gegen die E3 GmbH. Zwar beträgt der Jahresüberschuss 252.989,21 DM. Der geringfügige Unterschied beruht auf dem Abzug von Körperschaftsteuer. Dieser Gewinnabführungsanspruch wurde von der Kammer bei den Insolvenzberechnungen in den Feststellungen berücksichtigt.

379

b.              E GmbH

380

Auch hier beruhen die Feststellungen zur der Gesellschaft vorwiegend auf den in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführten Miet- und Pachtverträge, der Bilanz des auch für diese Einrichtung früher tätigen Wirtschaftsprüfers E6, der diese auch im Rahmen seiner Zeugenvernehmung näher erläuterte, sowie den Bekundungen der Zeugen C6, E6 und M sowie den Insolvenzverwalterberichten von X5.

381

Auch hier wurden die geleisteten Pachten und Darlehen u.a. anhand von Kontoauszügen und Darlehensverträgen in die Hauptverhandlung eingeführt; gleiches gilt für den Schriftverkehr zwischen der Einrichtungsleiterin C6 und den Q-Verantwortlichen, aus dem sich sowohl die Beschwerden als auch die getroffenen Vereinbarungen zu Verrechnungen ergaben. Diese wurden durch den Zeugen M in seiner Vernehmung auch bestätigt.

382

Die mittlerweile verstorbene Zeugin C6 war seit dem Oktober 1999 Einrichtungsleiterin und gehörte der Einrichtung auch noch später zur Betriebszeit unter G6 an. Sie bestätigte, dass die unmittelbar der Q angehörenden Einrichtungen von mal zu mal auf den Heimleiterkonferenzen, an denen auch L3 und C2 teilnahmen, sich immer massiver über ihre starken wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschwerten, sogar  der Bäcker könne nicht mehr bezahlt werden. Da die Einrichtungen keine Lieferungen mehr erhielten, habe die Zeugin ihnen persönlich mit Hygienebedarf aus  der T7-GmbH ausgeholfen.

383

Die Zeugin C6 schilderte ferner die Praxis der Darlehensanforderungen in der eigenen Einrichtung. Auch sie konnte bestätigen, dass Abbuchungen ohne vorherige Information der Einrichtung seitens des Konzerns erfolgten und sie sich - da die Summe in  der Einrichtung dann fehlte - auch bei Q beschwerte, woraufhin sie Darlehensverträge erhielt. Zunächst habe sie an eine Rückzahlung geglaubt, bis sich sodann die Zahlungen häuften. Die Zeugin bekundete ferner, dass sie sich - entsprechend der von ihr verfassten Schreiben -  stark gegen die Abforderung von 100 TDM im November 2000 aufgelehnt hat und schließlich die Verrechnung mit Pachtzahlungen erreichte. Ergänzend zu ihren schriftlichen Beschwerden habe sie C2 auch telefonisch informiert. Da die Einrichtung über keinen Kreditrahmen verfügte, habe sie sehr darauf geachtet, dass das Konto ausgeglichen sei. Die Art und Weise der vor allem von L2 erteilten mündlichen Abforderungen hinterließen bei ihr den Eindruck, dass man sich nicht gegen die Mittelabflüsse habe wehren können, ohne um den Verlust der Arbeitsstelle fürchten zu müssen. Schließlich habe sie aber auf die Erteilung schriftlicher Anweisungen bestanden. Zu den Geschehnissen am 17.05.2001 konnte die Zeugin zwar noch erinnern, dass sie C2 gefragt habe, woher die Einrichtung das verlangte Geld noch hernehmen solle, indes war sie sich nicht sicher, ob dennoch eine Zahlung hierauf erfolgte oder möglicherweise eine Verrechnung stattfand.

384

Im übrigen ist die Kammer auch hier zu der Überzeugung gelangt, dass die Bilanz der E GmbH des Zeugen E6 die Verhältnisse der Gesellschaft zum 31.12. 2000 zutreffend wieder gibt. Aus dem in den Feststellungen erwähnten Schriftverkehr zwischen M und dem Wirtschaftsprüfer E6 ergibt sich auch, dass die Überschuldung der E zum 31.12.1999 der Konzernleitung der Q AG bekannt war und dass man beschlossen hatte, einen Forderungsverzicht in Höhe von 180 TDM „mit Besserungsschein“ zugunsten der T7 auszusprechen, um eine Insolvenz zu vermeiden.

385

Aus einem in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk von M an L3 vom 20.03.2000 ergibt sich im Übrigen, dass L3 dieses Problem kannte. Soweit er in seiner Einlassung erklärt hat, er habe sich erst in der Hauptverhandlung erstmals mit den Bilanzen der Enkelgesellschaften beschäftigt, ist dies durch den Aktenvermerk ebenfalls widerlegt. Denn M hat ihm seinerzeit die Bilanzen der drei zusammengehörigen Gesellschaften (E3, Z4 GmbH und T7 GmbH) vorgelegt. Dass S2 diese Unterlagen auch erhalten hat, ergibt sich schon aus dem zeitlichen Gesamtzusammenhang. Mit dem Aktenvermerk vom 20.03.2000 wurde L3 um Klärung der Insolvenzsituation bei der E GmbH gebeten. Die Lösung des Problems erfolgte dann zeitlich danach durch das Schreiben vom 26.04.2000, in dem M und F den Forderungsverzicht von 180 TDM erklärten.

386

c.              I GmbH

387

Auch hier ergeben sich die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft u.a. auf den in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführten Miet- und Pachtverträgen, der Bilanz des für diese GmbH tätigen Steuerberaters U4, den Insolvenzverwalterberichten des W5 sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen V4 und  M.

388

Hinsichtlich der gezahlten Pachten und Darlehen ergaben sich diese Vorgänge aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden in Form etwa der Kontoauszüge und Darlehensverträge wie auch das Beschwerdeschreiben des Zeugen V4 vom 03.11.2000 an M.

389

Der Zeuge V4, der nach dem Geschäftsanteilsverkauf bereits zu Q-Zeiten Einrichtungsleiter der H war und auch heute noch nach dem Kauf in der Insolvenz dort tätig ist, berichtete von den Verschlechterungen, die sich mit der Übernahme durch den Q-Konzern im Zusammenhang mit der immer stärker werdenden  Einbeziehung der Einrichtung in die Zentrale ergaben. Auch seiner Bekundung nach führten die fortwährenden Mittelabflüsse nicht zu einer Versorgungseinschränkung in der Pflege. Da es sich um ein relativ neues Haus handelte, bestanden zwar auch keine baulichen Rückstände, allerdings wurden größere Anschaffungen zurückgestellt. Die Einrichtung habe zwar aufgrund eines seitens Q eingerichteten Festgeld-Kontos in Höhe von 200 TDM über eine Art Sicherheit verfügt, da die Einrichtung aber nicht selbst direkt hierauf zugreifen konnte, habe der ständige Mittelabfluss insoweit Auswirkungen gehabt, als etwa Zahlungen nicht wie geplant von dem Konto der Einrichtung vorgenommen werden konnten. Vor diesem Hintergrund sei auch sein Schreiben vom 10.11.2000 an M zu verstehen. Hinsichtlich der Vorgänge am 17.05.2001 konnte sich der Zeuge weiter erinnern, C2 telefonisch mitgeteilt zu haben, es müsse seiner Meinung nach jetzt Schluss mit dem Abfordern sein, woraufhin sie entgegnet habe, dass es sie nicht interessiere. Da der Betrag auf dem Konto verfügbar war und der Zeuge fürchtete, seine Arbeit zu verlieren und ein privates Bauvorhaben nicht mehr bezahlen zu können, gab er nach. Wie auch von anderen Einrichtungsleitern geschildert, litt auch diese Einrichtung nur vorübergehend aufgrund der Insolvenz, da es auch hier ca. 6 Monate lang Probleme mit den Pflegekassen und Sozialversicherungsträgern gab.

390

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Bilanz des Steuerberaters U4 die wirtschaftlichen Verhältnisse der H GmbH zum 31.12.2000 zutreffend wiedergibt. Eine Abweichung ergibt sich nur insoweit, als eine Forderung von 1.059 TDM in den Erläuterungen zur Bilanz als „Ford. geg. Gesell.o.Tr.d.Einr.“ bezeichnet wird (Konto ####), womit Ansprüche gegen die ursprünglichen Gesellschafter gemeint waren, während die Kammer diese Forderung als Anspruch gegen die Q AG aufgefasst hat entsprechend einer Erklärung des Insolvenzverwalters W5, der insoweit im Rahmen des Insolvenzverfahrens über zusätzliche Informationen verfügte. Dies ergibt sich aus dem verlesenen Insolvenzverwalterbericht. Demnach gilt folgendes: Beim Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile an die J3 hatten die ursprünglichen Gesellschafter garantiert,  dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei. Da dies jedoch in 1998 in Höhe von 1.059 TDM der Fall war, waren die ursprünglichen Gesellschafter verpflichtet, diesen Betrag zum Ausgleich der Überschuldung an die I GmbH zu zahlen. Demgemäß war der Anspruch auch in der Bilanz der GmbH als Forderung gegen die Gesellschafter erfasst. Die Gesellschafter hatten zur Erfüllung dieser Forderung einen entsprechenden Teil des Kaufpreises, den die Q2 AG für die Übereignung der Immobilie zu zahlen hatten, notariell an die H GmbH abgetreten. Mit dieser Forderung erklärte die Q AG in 2000 die Aufrechnung, um einen Teil der Pachtforderungen der Q2 AG bezahlen zu können. Dementsprechend hatte die I GmbH nunmehr einen Erstattungsanspruch gegen die Q AG in Höhe von 1.059 TDM. Dass dieser sich aus dem schriftlichen Insolvenzverwalterbericht ergebende Sachverhalt zutreffend ist, folgt aus den Salden der Q AG zum 31.12.2000, mit denen die Erstellung der Konzernbilanz vorbereitet wurde und die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Dort ist die Verbindlichkeit gegenüber der I in Höhe von 1.059 TDM aufgeführt.

391

Die Kammer ist mit dem Insolvenzverwalter W5 auch davon überzeugt, dass die H GmbH zum 30.06.2001 überschuldet war. Dies wurde zwar in einem Schreiben von S4 vom 16.11.2001 an den Insolvenzverwalter W5 in Abrede gestellt. Der Insolvenzverwalter des Q-Konzerns stellt dabei ohne die Kenntnis der gesamten Abwertungssituation der H GmbH allein darauf ab, dass die I GmbH aufgrund der tatsächlichen Übernahme der Einrichtung einen Wertersatzanspruch gegen die G6 GmbH erworben habe, so dass nur der Insolvenzgrund der Überschuldung bestehe. Es kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch auf Wertersatz überhaupt bestand. Denn er könnte nur nach dem Insolvenzstichtag entstanden sein und wäre dann Teil der Sanierung des insolventen Unternehmens. Darauf kommt es strafrechtlich aber nicht an.

392

d.              T4 GmbH

393

Hinsichtlich der Verhältnisse der T4 GmbH wurden ebenfalls die Miet- und Pachtverträge durch Verlesen eingeführt. Die wirtschaftliche Struktur ergibt sich aus der Bilanz des auch für die Z4 GmbH ehemals tätigen Wirtschaftsprüfers E6, der auch zu dieser Einrichtung im Rahmen seiner Zeugenvernehmung die Bilanz näher erläuterte. Des weiteren beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der als Zeugen vernommenen (stellvertretenden) Einrichtungsleiterinnen N4 und D sowie des Zeugen M. Ebenfalls wurden die Insolvenzverwalterberichte des X3 eingeführt.

394

Wie bei den anderen Gesellschaften auch, konnten die Pacht- und Darlehenszahlungen anhand von Kontoauszügen und Darlehensverträgen nachvollzogen werden.

395

Die - im Vergleich zu den anderen Einrichtungen geringeren, aber gleichwohl erfolgten - Beschwerden aus dieser Einrichtung ergaben sich nicht nur aus den Bekundungen der Zeuginnen N4 und D, sondern auch aus von L2 angefertigten Notizen darüber.

396

Die Zeuginnen N4, damalige Einrichtungsleiterin bis Juni 2004, und D, auch heute noch als Verwaltungsangestellte in Z4, waren bereits seit den 90er Jahren in der Einrichtung tätig. Beide bekundeten den Übergang der zu Zeiten des Voreigentümers gut laufenden Einrichtung zu Q bereits als unruhig. L3 habe man im Rahmen eines großen Arbeitstreffens nach der Übernahme kennen gelernt, er sei auch ein oder zweimal in der Einrichtung gewesen, gleichwohl habe man seitdem keinen richtigen Ansprechpartner mehr gehabt, Renovierungen seien schwierig bis unmöglich gewesen, da nach Abzug der Zahlungen für Löhne und Lieferanten aufgrund der Darlehensabforderungen schon die Pachtzahlungen kaum bzw. nicht möglich waren. Zwar habe der eigene Betrieb nicht in den lebensnotwendigen Bereichen gelitten, da die Einrichtung die telefonisch angeforderten Summen betragsmäßig kürzte, indes konnten etwa keine Ersatzanschaffungen für Geräte getätigt werden und wegen Fehlens der Mittel wurde statt baulicher Renovierung „viel mit Farbe gearbeitet“. Die Insolvenz sei nur anfangs erschreckend gewesen, weil Mitarbeiter wie Bewohner und Angehörige verunsichert waren, aber gleichzeitig habe die Zäsur durch die Insolvenz zur Erleichterung geführt, denn mit dem Insolvenzverwalter X3 gab es wieder eine Struktur in der Führung und auch die Pflegegelder flossen schließlich nach drei bis vier Monaten Stillstand wieder an die Einrichtung. In der Übergangsphase hatte der Sozialträger nämlich die Pflegegelder einbehalten und mit den Sozialversicherungsbeiträgen der Mitarbeiter verrechnet.

397

Die Zeugin D war darüber hinaus auch von den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Darlehensanforderung am 17.05.2001, die sie stellvertretend für Frau N4 zu bearbeiten hatte, unmittelbar betroffen. Die Zeugin D berichtete von ihrer Weigerung, das geforderte Geld zu übermitteln, und bestätigte den Inhalt eines an C2 gefaxten Schreibens, weil sie die Liquidität der Einrichtung durch den Mittelabfluss in Gefahr sah und auch an die eigene - auch strafrechtliche - Verantwortlichkeit für die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter dachte. Sie konnte auch noch aus eigener Erinnerung den Versuch C2s, mittels Erlangung einer eigenen Vollmacht die Überweisung unmittelbar von der Bank zu veranlassen, berichten, da sie von der Bank zuvor angerufen wurde und der Vollmachtserteilung widersprach, ferner war ihr auch noch die an sie gerichtete Abmahnung anlässlich ihrer Weigerung erinnerlich. Die Gesellschaft verfügte über keinen Überziehungskredit mehr, dieser bestand zwar früher in Höhe von 300 TDM, war aber im April 2001 gekündigt worden.

398

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die vom Zeugen E8 aufgestellte Bilanz der T4 GmbH die Verhältnisse der Gesellschaft zum 31.12.2000 zutreffend wieder gibt. Eine Abweichung hat die Kammer nur insoweit vorgenommen, als in den Erläuterungen zur Bilanz eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe von 489 TDM zugunsten der Q2 AG ausgewiesen wurde, während die Kammer diese Verbindlichkeit als Forderung der Q AG behandelt hat. Hintergrund ist wieder die Verrechnungsvereinbarung der Q AG mit der Q2 AG zum 31.12.1999, wodurch Rückgriffsansprüche gegen die selbständigen Tochtergesellschaften entstanden, die ihrerseits teilweise in 1999 nicht an die Q2 AG die Pacht gezahlt hatten. Dem Zeugen E6 waren diese wirtschaftlichen Vorgänge zwischen der Q AG und der Q2 AG nicht bekannt, so dass er immer noch von einer Verbindlichkeit gegenüber der Q2 AG ausging. Zwar wird von M dieser Rückgriffsanspruch in seinem Schreiben vom 18.01.2000 nur mit 268 TDM beziffert, während die Kammer von dem höheren Betrag von 489 TDM ausgegangen ist. Dies wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus; im Übrigen dürfte die Ableitung der Verbindlichkeiten aus der Buchhaltung der unmittelbar betroffenen Gesellschaft zutreffender sein als die Berechnungen eines Dritten (hier die Q).

399

e.              I4 GmbH

400

Die Feststellungen zur Vertragslage der Gesellschaft ergeben sich aus verschiedenen in die Hauptverhandlung eingeführten  Unterlagen wie internen Notizen und Miet- und Pachtvertragsentwürfen.

401

Die Anklageschrift ging aufgrund einer internen Anweisung Ms von Juli 2000 zur rückwirkenden Vertragserstellung sowie eines nicht unterzeichneten Mietvertrages vom 01.01. 1999 zwischen der Q2 AG und der I4 GmbH davon aus, die I4 GmbH habe in direktem Vertragsverhältnis zur Q2 AG gestanden und unmittelbar an diese Pachten geleistet.

402

Tatsächlich bestand hinsichtlich dieser Einrichtung, die von der notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.12.1999 erfasst war, nur scheinbar eine solche unklare Vertragslage: Während das Unterpachtverhältnis zwischen der I4 GmbH und der Q AG einen Pachtzins von 53.235,- DM ab dem 01.01.1999 vorsah, sollte gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung ab dem 01.01.2000 die Q AG nur die reduzierte Miete von 45.949,28 DM an die Q2 entrichten. Da die Investitionskosten bei dieser Einrichtung aber tatsächlich bei 100.000,- DM monatlich lagen, mithin das Objekt zu niedrig angesetzt war, sollte der Pachtvertrag zwischen der Holding und der Einrichtung dementsprechend angepasst werden, wozu es allerdings nicht gekommen ist. Dass in den Vertragsentwürfen anstelle der Holding die Q2 AG als Vermieter aufgeführt ist, liegt möglicherweise an einem bereits in der Anweisung zur Vertragserstellung enthaltenen Schreibfehler. Die I4 GmbH schuldete daher der Q AG eine monatliche Pacht von 53.253,- DM, die aber tatsächlich nicht bezahlt wurde. Diese Verbindlichkeit gegenüber dem Konzern wurde aber in der vom Steuerberater G5 aufgestellten Bilanz zum 31.12.2000 erfasst und als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht. Dies gilt spiegelbildlich auch für den Konzernabschluss. Trotz der unklaren schriftlichen Vertragslage waren die tatsächlichen Vertragsverhältnisse daher geklärt.

403

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Daten der I4 GmbH wird im Übrigen auf die in den Feststellungen wiedergegebenen Bilanzen und Insolvenzverwalterberichte verwiesen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter nur eine Zahlungsunfähigkeit und nicht eine Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hat, kann den Angeklagten nicht entlasten. Abgesehen davon, dass die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit schon den Tatbestand der Untreue wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfüllen würde, muss der Verlust des Stammkapitals ausschließlich nach Handelsrecht und nicht nach Insolvenzrecht beurteilt werden. Der vom Insolvenzverwalter ermittelte Firmenwert, der bei dem Verkauf an die G6-Gruppe zu realisieren wäre, war Teil der Sanierungsüberlegungen. Die für den Untreuevorwurf bedeutsame Feststellung, dass das Stammkapital angegriffen wurde, erfolgt ausschließlich nach handelsrechtlichen Grundsätzen und dabei ist ein originärer Firmenwert nicht zu bilanzieren.

404

Die frühere Einrichtungsleiterin, die Zeugin G, war aufgrund einer Erkrankung nur bis etwa Sommer 2000 in der Einrichtung tätig. Danach waren bis 2003 die Zeugin G3 als Einrichtungsleiterin und stellvertretend der Zeuge B2 mit der Leitung betraut. Alle drei Zeugen waren bereits seit den 90er-Jahren in unterschiedlicher Funktion in der Einrichtung tätig.

405

Auch sie schilderten - unabhängig voneinander und inhaltlich im Kern  übereinstimmend mit den anderen als Zeugen vernommenen Einrichtungsleitern - von den Beschwerden der vor allem unmittelbar von Q betriebenen Einrichtungen: Da deren Bestellungen und Zahlungen zentral gesteuert waren und sie durch den Konzern keine Finanzmittel erhielten, halfen zeitweise die anderen noch über Finanzmittel verfügenden Einrichtungen mit etwa Hygienebedarfsartikeln oder Geld zwecks Zahlung der Stromrechnung dort aus. Wie bei den anderen selbständigen Gesellschaften konnte aber auch die I4 ihren pflegerischen Bedarf trotz der Mittelabflüsse wenn auch unter Schwierigkeiten aufrechterhalten, auch hier konnten zunächst die Löhne noch gezahlt werden, es mussten aber bauliche Veränderungen zurückgestellt werden. Die Zeugin G schilderte nachvollziehbar, dass die Einrichtungsleiter über das Verhalten L3s, der etwa während einer Einrichtungsleiterkonferenz sinngemäß äußerte, er müsse jetzt weg, da er mit seiner Gattin auf den Champs-Élysées Champagner trinken müsse, verärgert waren.

406

Die Zeugin G3 erinnerte sich weiter an die zunächst wöchentlich an L2 zu leistenden Mitteilungen über den Finanzstatus (die Einrichtung verfügte nur über ein Habenkonto), der auch mit dem StB G5 abgeglichen wurde. Um die Pachtzahlung habe man sich nicht kümmern müssen, die Geschäftsführung hatte mitgeteilt, dass die  Pachten unmittelbar über Q an die Q2 AG gezahlt würden. Auch sie bestätigte, dass die Einrichtung in 2000 die Löhne und Gehälter noch zahlen konnte und lediglich keine baulichen Veränderungen des Altbaugebäudes vornehmen konnte. Nachdem die Darlehen immer wieder verlängert aber nie zurückgezahlt wurden und die Abforderungen immer stärker wurden, wurden ihr die Risiken klar. Sie wunderte sich auch, weshalb die Beträge nunmehr überwiesen werden sollten, der Konzern in der Vergangenheit auch häufig ohne die Mitwirkung der Einrichtungsleitung die Gelder vom Konto abgebucht hatte. Da sie um die Gehaltszahlungen der Mitarbeiter fürchtete, verweigerte sie die Überweisung der Anforderung im Mai 2001, woraufhin es zu dem Telefonat mit dem Angeklagten kam, das schließlich in ihrer Ermahnung mündete.

407

Auch der Zeuge B2 konnte die von der Zeugin G3 geschilderte Praxis der früher zumeist unmittelbaren Abbuchung durch Q und die persönliche Beteiligung L3s an den Darlehensabforderungen bestätigen. Er selbst hatte einige Male insoweit mit dem Angeklagten schriftlichen wie auch telefonischen Kontakt. Der Zeuge empfand die Geldforderungen des Angeklagten in diesen Telefonaten aufdringlich und bekundete, L3 habe ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass er – B2 - die Gelder zu überweisen sowie seinerseits nichts zu befürchten habe. Er konnte auch das an ihn gerichtete Schreiben vom 28.03.2001 bestätigen und erläuterte dazu, er – B2 - habe aufgrund der immer massiver werdenden Abforderungen die Berechtigung L3s zum Selbstabfordern in Frage gestellt. Zudem habe er um die Deckung des Kontos bzw. die vollständige Zahlung der Löhne und Bezahlung der Lieferanten der Einrichtung gefürchtet. Aufgrund der - nach Überweisungsverweigerung - schließlich per Blitzgiro erfolgten Abbuchung vom 17.05.2001 sei es wie auch schon in den Monaten zuvor zu Verzögerungen bei den Gehalts- und Lieferantenzahlungen der I4 gekommen, weshalb auch einige Lieferanten mit der Leistungseinstellung gedroht hätten. Letztlich habe man diese aber wenn auch mit Verspätungen bezahlen können. Der Zeuge B2 bekundete ferner ebenfalls glaubhaft den Erhalt der Ermahnung aufgrund seiner Verweigerung.

408

12.              Konflikte zwischen Konzern und Heimleitern

409

Die Feststellungen zu den Ereignissen vor allem im Mai 2001 ergeben sich vorrangig aus den Aussagen der Zeugin G3 bezüglich des persönlich mit dem Angeklagten geführten Telefonats und der Aussage der Zeugin M2, die durch verschiedene in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden bestätigt wird. Die Zeugin hat in ihrer Aussage bekundet, dass M Anfang Mai 2001 anlässlich der Einrichtungsleiterkonferenz die Einrichtungsleiter der betroffenen Häuser über die nicht weiter geleiteten Pachten unterrichtet hat. Dies wird auch durch einen Aktenvermerk vom 14.05.2001 der Zeugin bestätigt, in dem darüber hinaus die Aufforderung enthalten ist, keine weiteren Zahlungen mehr an die Muttergesellschaft zu leisten.

410

Auch die weiteren Feststellungen zu den Ereignissen am 17.05.2001 beruhen vorrangig auf der Aussage der Zeugin M2, die sich auf einen von ihr zeitnah angefertigten tabellarischen Aktenvermerk berufen konnte. Darüber hinaus geht aus den in die Hauptverhandlung eingeführten zahlreichen Urkunden hervor, dass der Angeklagte persönlich das Geld von der I3-Sparkasse abgefordert hat und auch nach der Bestellung von Frau C2 zur Geschäftsführerin an deren Legitimation gegenüber den Banken und Heimen mitgewirkt hat, damit diese nunmehr nach der Ablösung von M für die Abforderung von Geldern sorgen konnte. Die Beteiligung des Angeklagten neben F und ihrer Person wurde auch von der Zeugin C2 in ihrer Aussage bestätigt, wie auch weiter, dass die Geldbeschaffung und die Abmahnung der einzelnen Heimleiter, die sich gegen den Mittelabfluss zur Wehr setzten, mit L3 abgesprochen gewesen sei. Auch die Zeugin C2 machte - entsprechend der Einlassung des Angeklagten - deutlich, dass man damals aufgrund des cash-managements nur auf die Interessen des Gesamtkonzerns geachtet habe, sie selbst habe erst in den letzten Wochen vor der Insolvenz über die Frage der Werthaltigkeit der ausgereichten Darlehen nachgedacht und schließlich entgegen der Empfehlung des Angeklagten die Insolvenzanträge gestellt.

411

13.              Tatnachgeschichte

412

Die Feststellungen der Kammer zu der Abfindungsvereinbarung zwischen der Q AG - vertreten durch L3 - und dem ausscheidenden M beruhen neben den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden vor allem auf dessen Zeugenaussage. M hat insbesondere bestätigt, dass L3 nicht auf einer sofortigen Rückzahlung des Darlehens bestanden habe. Dazu sei er auch finanziell nicht in der Lage gewesen.

413

Die Feststellungen der Kammer zu der Übernahme einzelner Betreibergesellschaften durch die G6-Gruppe beruhen im Kern auf der Aussage des Zeugen M. Geschäftsführerin der G6-Gruppe war W7, die zweite Ehefrau des Zeugen. M hat in seiner Zeugenaussage insbesondre bestätigt, dass der Angeklagte L3 sich einen persönlichen Vorteil für die Mitwirkung bei der Übertragung einzelner Betreibergesellschaften hatte versprechen lassen (100 TDM pro Gesellschaft), obwohl solche Vorteile eigentlich der Holding zustanden. Diese Angaben sind schon deshalb glaubhaft, weil dazu auch die handschriftliche Urkunde existiert, aus der in den Feststellungen zitiert wurde.

414

Der Angeklagte verstand es dabei, M und - die nicht umfassend informierte - C2 gegeneinander auszuspielen, ohne dass seine Beteiligung an die Machenschaften sofort durchschaut wurde: Die Zeugin C2 bestätigte nämlich, dass sie durch Herrn V4, Einrichtungsleiter der I, von der geplanten Übernahme durch G6 erfahren habe, woraufhin sie L3 informierte, was sodann aus ihrer Sicht letztlich zur Enthebung Ms am 17.05.2001 geführt habe. Die Zeugin, die auch davon erfahren hatte, dass M die Einrichtungsleiter angewiesen hatte, keine Pachten mehr an die J3 zu zahlen, dachte nämlich, dass man M nicht mehr trauen könne, da er möglicherweise hinter dem Rücken der AG die Gesellschaft aushöhlen wolle. Davon, dass der Angeklagte indes 100 TDM von M für die Übertragung verlangte, wusste sie nichts. Nach ihrer Weigerung, die Gesellschaften an M zu verkaufen, habe L3 dann den Weg mittels Einbringungsvertrag in die G6 vorgeschlagen und als gemeinsamer Vorgesetzter vorgeschlagen, den Aufsichtsrat letztlich hierüber entscheiden zu lassen. Dementsprechend bestätigte sie auch, dass sie im Glauben daran noch versucht habe, durch die notarielle Beurkundung von Anteilsübertragungsverträgen mehrere Betreibergesellschaften an die G6-Gruppe zu übertragen. Letztlich scheiterte dies aber, weil der Aufsichtsrat der Q AG seine Zustimmung nicht mehr erteilte. Das Insolvenzverfahren war inzwischen eröffnet worden. Zur Anteilsübertragung kam es dann in Einzelfällen durch Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern der Tochtergesellschaften und der G6-Gruppe.

415

Die Zeugin X hat umfassend zu den Vorteilen ausgesagt, die sie dem Angeklagten im Mai 2001 durch die Inanspruchnahme des Vermögens der Q – einer Tochtergesellschaft der Q AG – gewährt hat. Das vom Angeklagten begehrte persönliche Darlehen habe sie angesichts der freundschaftlichen Geschäftsbeziehung und ihres Wissens um die Ländereien in der Familie des Angeklagten ohne Sicherheiten und ohne Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter der Q AG gewährt. Sie hat auch bestätigt, dass der Angeklagte sie im Unternehmen gefördert und mit auf Reisen genommen habe; Hintergrund sei aus ihrer Sicht kein persönliches Interesse, sondern das Vertrauen des Angeklagten in ihre Person gewesen. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass sie einen Verrechnungsscheck über 67.000,- DM zu Lasten der von ihr vertretenen GmbH ausgestellt habe. Dass der Angeklagte sich durch die Bezahlung von Lohnsteuer bei dem Finanzamt W8 von einer persönlichen Haftung nach der Abgabenordnung befreien konnte, sei ihr nicht bewusst gewesen. Auf Vorhalt der Scheckunterlagen hat sie schließlich auch bestätigt, dass der Scheck zusätzlich noch von L3 unterzeichnet worden war. Schließlich hat die Zeugin auch bekundet, dass sie für ihre GmbH mit dem Angeklagten noch nach der Insolvenz der Q AG einen Beratervertrag abgeschlossen habe, der keine Verrechnungsabrede hinsichtlich des Darlehens vorgesehen habe. Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens als Geschäftsführerin der Q-GmbH am 30.11.2001 sei das Darlehen auch noch nicht zurück bezahlt worden.

416

C.

417

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen Untreue in sechs Fällen strafbar gemacht.

418

1.              Arbeitnehmerdarlehen

419

Der Angeklagte hat insoweit eine Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Q AG begangen.

420

a.)              Bereits die Gewährung des Arbeitnehmerdarlehens im April 2000 war pflichtwidrig, weil bei der Q AG zu diesem Zeitpunkt Zahlungsstockungen vorhanden waren und M selbst auch derart in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, dass die Rückzahlung des Darlehens ernsthaft gefährdet war. Die an der Darlehensgewährung Beteiligten wussten um diese Umstände.

421

Die Darlehensgewährung an M bedeutete für das Unternehmen, das schon kleinere Bargeldbeträge zum Ausgleich bspw. der Telefonrechnung bereit halten musste, auch einen weiteren Liquiditätsverlust und damit einen Schaden. Hinzu kommt, dass M sich angesichts der Verluste mit dem Engagement in D5 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und zu einer Rückzahlung nicht in der Lage war. Schon die Darlehensgewährung begründete daher durch die Nichtverrechnung mit Gehaltsansprüchen objektiv eine Vermögensgefährdung. Diese Vermögensgefährdung hat sich schließlich auch realisiert, denn M hat das Darlehen bis heute nicht zurückgezahlt sondern vielmehr Privatinsolvenz angemeldet.

422

b.)              Die mit Ausscheiden M aus dem Konzern vereinbarte Prolongation des Darlehens auf den Zeitpunkt einer erfolgreichen Schadensersatzklage gegen den Altvorstand stellt eine weitere Pflichtwidrigkeit dar. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses die bis dahin gewährten Arbeitnehmerdarlehen zurück zu zahlen sind. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat. Und dies gilt noch mehr, wenn der Fälligkeitszeitpunkt des Darlehens bereits mehrere Monate überschritten wurde. Den Beteiligten L3 und M musste bei der Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes auf einen ungewissen Zeitpunkt auch bewusst sein, dass solche Vereinbarungen „in letzter Minute“ nach Insolvenzrecht anfechtbar sind. Der Schadensersatzprozess gegen den Altvorstand war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen S2 noch nicht abgeschlossen.

423

c.)              Der Angeklagte handelte auch mit Vorsatz.

424

Da L3 die Darlehensgewährung selbst mit M besprochen hat, kannte er alle Umstände, welche die Pflichtwidrigkeit des Darlehens begründeten. L3 wusste um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Q AG im Frühjahr 2000, und er wusste um die finanziellen Schwierigkeiten von M, die sich im übrigen auch schon aus der Höhe des Darlehens ergaben (180.000,- DM). Die Übereinkunft, die Darlehensgewährung nicht bei Q bekannt werden zu lassen, zeigt auch, dass der Angeklagte sich der Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens bewusst war.

425

Der Angeklagte hat auch eine Schädigung der Q AG billigend in Kauf genommen. Dafür spricht schon, dass er auf jede dingliche Sicherheit für die Darlehensrückzahlung verzichtet hat. Hinzu kommt, dass er insbesondere nicht durch einen monatlichen Gehaltsabzug für eine ratierliche Tilgung gesorgt hat. Ein solcher Abzug ist bei Arbeitnehmerdarlehen üblich und diese allgemeine Praxis wurde nach der Aussage der Zeugin N2 auch bei der Q AG gehandhabt – indessen bei M nicht. Es ist auch kein Versehen, dass bei ihm keine monatliche Tilgungsverrechnung mit dem Gehalt vereinbart wurde. L3 wollte M einen Vermögensvorteil zukommen lassen, konnte aber keine Sonderzahlung vereinbaren, weil der Aufsichtsrat erst einige Monate zuvor die Vermischung von dienstlichen Aktivitäten mit den (privaten) Geschäften des Anwaltsbüros bei M auf Initiative der Arbeitnehmervertreter beanstandet hatte. Es wurde daher nur formal der Anschein eines Darlehens gewählt.

426

Dies zeigt auch der weitere Verlauf. Denn durch die Prolongation des Darlehens beim Ausscheiden von M wurde erneut das finanzielle Interesse der Q AG hinten an gestellt. Auch hier sind die Motive nicht ehrenhaft, denn fast zeitgleich ließ L3 sich von M eine Provision versprechen für die Mitwirkung bei der Übertragung von Tochtergesellschaften auf die von M gesteuerte G6-Gruppe. Hier suchten zwei Gleichgesinnte persönliche Vorteile auf Kosten der Q AG, die ihnen nicht zustanden.

427

Dass L3 sich kurz danach seinerseits von der Zeugin X ein Darlehen gewähren ließ, das von einer Q-Tochter bezahlt wurde, rundet das Bild nur noch ab. Nicht das Firmeninteresse, sondern die Absicherung persönlicher Vorteile stand bei beiden Protagonisten L3 und M im Vordergrund.

428

2.              Untreue Tochtergesellschaften

429

Der Angeklagte hat sich zudem wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB zum Nachteil der Tochter- bzw. Enkelgesellschaften strafbar gemacht.

430

a.)              Die Darlehensgewährungen und Nichtweiterleitung der Pachten haben die Tochtergesellschaften zunächst in die Gefahr der Insolvenz gebracht; diese Gefahr hat sich schließlich auch bei allen Gesellschaften realisiert, wobei die Tochtergesellschaften ohne die Mittelabflüsse in ihrer Existenz nicht gefährdet waren. Dies ergibt sich schon aus der Natur einer kostendeckenden Finanzierung. Wäre es dennoch zu finanziellen Problemen bei einer Tochtergesellschaft gekommen, hätte es sich um individuelle Fehler der Heimleitung gehandelt. Ohne das Einwirken des Konzerns waren die Betreibergesellschaften mit Ausnahme der E GmbH grundsätzlich wirtschaftlich gesund.

431

Die Gefahr der Insolvenz wurde durch die nach November 2000 an Q weiter abgeführten Pachten verschärft. Denn Q leitete diese Pachten nicht an die Q2 AG weiter und aufgrund der Sicherungszession im Hauptpachtvertrag zwischen der Q2 AG und der Q AG wurde damit die Q2 AG spätestens mit Fälligkeit Inhaber der Pachtzinsansprüche aus den Unterpachtverhältnissen. Auf eine schuldbefreiende Wirkung nach der Fälligkeit der Zahlung an den Zwischenpächter Q konnten sich die Tochtergesellschaften nicht berufen, weil M als Geschäftsführer der jeweiligen Tochtergesellschaft über die Nichtweiterleitung der Pachten informiert war.

432

b.)              Da die Tochtergesellschaften durch die Darlehensgewährungen, insbesondere unter gleichzeitiger Nichtweiterleitung der Pachten, in die Gefahr der Insolvenz gebracht wurden, war auch das Einverständnis der jeweiligen Gesellschafter der Tochtergesellschaften – hier vertreten durch den Vorstand von Q - in den Mittelabfluss unerheblich.

433

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich befugt ist, seiner Gesellschaft Kapital zu entziehen. Das Einverständnis des (Allein-) Gesellschafters in den Mittelabfluss hat der BGH aber in ständiger Rechtsprechung als unerheblich angesehen, wenn das Stammkapital durch den Geldabfluss angegriffen wurde (seit BGHSt 35, 333; vgl. BGH NJW 2000, 154; NJW 2003, 2996 <2998>, wistra 2006, 265, JR 2008, 384 <386>). Der Untreuetatbestand des § 266 StGB orientiert sich damit an dem Gläubigerschutz der §§ 30 ff. GmbHG, die für die Gesellschafter nicht zur Disposition stehen.

434

Die Kammer ist nicht davon ausgegangen, dass die Einführung eines cash-managements nach wirksamer Gründung der Gesellschaft schon als solche zur Strafbarkeit wegen Untreue führen könnte (dagegen: Gehrlein MDR 2006, 789). Am cash- pooling dürfen aber im Vertragskonzern oder im faktischen Konzern nur solche Gesellschaften teilnehmen, deren Stammkapital vollständig gedeckt ist. Voraussetzung ist dabei immer, dass die jeweiligen Ausgleichsansprüche der beteiligten Gesellschaften vollwertig sind (Altmeppen ZIP 2006, 1025 <1034>). Insoweit ergeben sich aus dem cash-pooling keine abweichenden strafrechtlichen Gesichtspunkte. Denn die fehlende Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche wegen der Zahlungsprobleme der Q AG ab August 2000 sind der Grund für die Bejahung des Untreuetatbestandes.

435

Soweit der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage bei einer Bareinlage es für zulässig erklärt, dass im engen zeitlichen Zusammenhang durch eine Darlehensgewährung das Stammkapital an den Gesellschafter wieder zurückgezahlt wird (früher wurde die Hin und Herzahlung als verdeckte Sacheinlage gewertet), hat diese Gesetzesänderung im vorliegenden Fall keine Auswirkungen: Denn auch bei dieser Aufweichung der früher sehr strengen Kapitalaufbringungsregeln wird vorausgesetzt, dass der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft vollwertig ist (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. und die Erläuterungen von Oppenhoff BB 2008, 1630, 1631). Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

436

c.)              Die Strafbarkeit ist auch gegeben, wenn die GmbH zum Zeitpunkt des Mittelabflusses bereits überschuldet war und das Stammkapital aufgezehrt war (BGH NJW 1993, 1278), was hier bei der E GmbH der Fall war.

437

d.)              Dem Angeklagten L3 oblag als Vorstandsvorsitzender der Holding AG auch eine eigene Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Tochter- und Enkelgesellschaften.

438

Die Treuepflicht ergibt sich hier aus der Konzernstruktur der Q AG. Wie der 5. Strafsenat des BGH in der Bremer Vulkan Entscheidung festgestellt hat, hat der beherrschende Alleingesellschafter die Pflicht, dem beherrschten Unternehmen nicht Vermögenswerte in einem Umfang zu entziehen, die dessen Existenz gefährdet. Die Erfüllung diese Pflicht wird nach § 14 Abs. 1 StGB dem Vorstandsvorsitzenden als Organ der AG übertragen (BGHSt 49, 147 = NJW 2004, 2248 = NStZ 2004, 559).

439

Im Übrigen hatte der Angeklagte aber auch die Stellung eines faktischen Geschäftsführers gegenüber den Tochter-/Enkel-gesellschaften. Zwar waren M und später C2 Geschäftsführer der Betreibergesellschaften. Sie waren aber nicht vor Ort beschäftigt, sondern übten ihre Rolle als Organ in der Konzernzentrale in O aus. Vom Konzern wurden sie auch bezahlt, wobei sie eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu erfüllen hatten, die nicht mit der Geschäftsführung einzelner Betreibergesellschaften in Verbindung standen. M und C2 trafen daher keine Entscheidung ohne Billigung des Angeklagten oder gar gegen dessen Willen.

440

e.)              Dem Angeklagten ist auch kein Unterlassen vorzuwerfen, sondern nach den Feststellungen ein aktives Tun. Es geht nicht darum, ob ein Vorstandsvorsitzender eines Konzerns berechtigt ist, Aufgaben im größeren Maße zu delegieren. Dem Angeklagten wird kein Organisationsverschulden vorgeworfen, sondern er hat über seinen und zusammen mit seinen Helfern (wie M, L2, C2, F) aktiv Gelder abgefordert. Das gemeinsame Vorgehen am 17.05.2001 ist ein beredtes Beispiel. L3 kann sich daher nicht hinter diesen Personen verstecken, sondern ist für sein Verhalten selbst verantwortlich.

441

f.)              Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste zwar nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht um die Folgen der Sicherungszession. Deswegen kommt auch eine Strafbarkeit hinsichtlich der Insolvenz der J3 nicht in Betracht. Bei den übrigen Tochtergesellschaften wurde er aber vielfach auf deren Liquiditätsprobleme aufmerksam gemacht. Er hat sich über die Sorgen der Heimleiter kurzerhand hinweggesetzt.

442

Es ist auch unerheblich, dass die Tochtergesellschaften durch zwei Umstände in Liquiditätsproblemen geraten waren, nämlich durch die Darlehensgewährungen und die Sicherungszession. Dass der Angeklagte nur einen Teil dieses Problems kannte, ändert an seiner Verantwortung nichts. Es handelt sich um eine unbedeutende Abweichung im Kausalverlauf, denn der Angeklagte handelte hinsichtlich des Erfolges - drohende Insolvenz der Enkeltöchter - vorsätzlich.

443

Auch die weiteren Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes sind gegeben. Neben dem Wissen um die Gefährdung der Tochtergesellschaften durch den Mittelabfluss war auch das Willenselement beim Angeklagten vorhanden. Er nahm die Insolvenz der Tochtergesellschaften billigend in Kauf, weil er vorrangig an dem Schicksal des Konzerns interessiert war. Zwar könnte man annehmen, dass gegenüber der Insolvenz eines Seniorenheimes eine höhere Hemmschwelle bei den Verantwortlichen vorhanden war. Bei L3 und M kann man dies aber ausschließen. Wie ihr Verhalten in den letzten Tagen vor der Insolvenz zeigt, verfolgten sie mit der Aufrechterhaltung des Konzerns in einem immer stärkeren Maße nur noch persönliche Ziele. Sie suchten mit verschiedenen Vereinbarungen (z.B. Abfindungsvereinbarung, Schmiergeldvereinbarung, Darlehen X) vor allem ihre persönlichen Vorteile zu sichern. Dementsprechend stellten sie das wirtschaftliche Schicksal der Betreibergesellschaften hinten an. Diese egoistischen Motive erklären die Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal der Tochtergesellschaften und begründen den strafrechtlichen Vorwurf des bedingten Vorsatzes.

444

g.)              Der Angeklagte handelte auch im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit der Vermögensabflüsse. Dabei ist es an sich schon eine Selbstverständlichkeit, dass man als Gesellschafter die eigene Gesellschaft nicht in die Insolvenz bringen darf. Im Übrigen zeigt auch das Schreiben von L3 an den Zeugen B2 vom 28.03.2001, wonach L3 ihn im Zusammenhang mit der Abforderung von Liquidität für die I4 GmbH „von allen Regressansprüchen freistelle“, dass über die Rechtswidrigkeit der Mittelabflüsse sehr wohl gesprochen wurde, L3 die berechtigten Bedenken aber ignorierte (A.II. 12.b.).

445

h.)              Nach Auffassung der Kammer ist für den Untreuetatbestand jede Enkelgesellschaft gesondert zu betrachten, so dass entgegen der Anklageschrift nicht von Tateinheit sondern von Tatmehrheit (§ 53 StGB) auszugehen ist.

446

Dafür spricht bereits, dass die Kammer abweichend zur Anklageschrift bei L3 nicht von einem Unterlassen, sondern von aktivem Tun ausgeht. Der Angeklagte ist zwar nur teilweise bei der Abforderung von Liquidität unmittelbar selbst mit den Betreibergesellschaften in Kontakt getreten. In der Regel wurden die Gelder von Mitarbeitern aus seiner unmittelbaren Umgebung eingefordert (L2, M, C2 und F). Bei der Frage, ob hier von aktivem Tun auszugehen ist oder der Schwerpunkt im Unterlassen liegt, muss man aber zum einen berücksichtigen, dass bei mehreren Tatbeteiligten keiner alleine das Delikt verwirklicht. Hinzu kommt die besondere Situation eines Konzerns, in der naturgemäß der Vorstand Handlungsanweisungen erteilt oder einmal eingespielte Handlungsoptionen durch seine Billigung fortdauern lässt. Dadurch bedarf es zwangsläufig nicht sehr viel an Aktivität, damit Schadensereignisse in Gang gesetzt werden. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der sozialökonomischen Betrachtungsweise („der Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte“), so dass bei Wirtschaftsstraftaten keine übertrieben hohen Ansprüche an den Nachweis der Handlungsaktivität gestellt werden dürfen. Bei Führungspersonen kommt in Unternehmen die Unterlassungstäterschaft nur bei völligem Unterlassen jeder Mitwirkung in Betracht, nicht aber bei aktiver Mitwirkung.

447

Im übrigen spricht für Tatmehrheit, dass jede Enkelgesellschaft ein eigenes Schutzgut hat (zumindest das Stammkapital) und dass auf dieses Schutzgut in unterschiedlicher zeitlicher Dauer und mit unterschiedlicher Intensität eingewirkt worden ist, so dass eine Verklammerung zu einem Gesamtgeschehen auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als unnatürlich anzusehen wäre.

448

Soweit schließlich für jede Betreibergesellschaft eine Vielzahl von Handlungen letztlich die Insolvenz bewirkten haben (mehrfache Darlehensgewährung, wiederholte Nichtweiterleitung von Pachten), ist die Kammer jeweils von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen. Mit Einführung von Darlehensverträgen innerhalb des cash-managements entstand das Risiko des Forderungsausfalls bei den Tochtergesellschaften, seit der Finanzkrise der Holding im Herbst 2000 wurde aus dem Risiko die konkrete Gefahr der Insolvenz und durch jede weitere Darlehensabforderung bzw. Nichtweiterleitung einer Pacht an die Q2 AG verstärkte sich die dadurch begründete Vermögensgefahr, bis diese konkrete Gefahr durch den Zusammenbruch der einzelnen Konzerngesellschaften in einen Vermögensschaden umschlug. Dieser Prozess lässt sich nur als ein Tatgeschehen erfassen und beurteilen.

449

D.

450

Für die sechs Fälle der Untreue hat die Kammer folgende Strafen für angemessen gehalten:

451

1.              Arbeitnehmerdarlehen (Fall 1 der Anklage)

452

a.)              Der Strafrahmen für die Untreue beträgt gem. § 266 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

453

Einen besonders schweren Fall hat die Kammer im Ergebnis verneint. Zwar liegt der Vermögensschaden mit 180.000,- DM weit über der Wertgrenze des §§ 266 Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der Rechtsprechung ist ein „Vermögensschaden großen Ausmaßes“ in der Regel bei einem Schaden von über 50.000,- € anzunehmen. Diese Wertgrenze gilt aber nicht starr. Im vorliegenden Fall ist zunächst der lange Zeitablauf zwischen der Tat (April 2000) und der Hauptverhandlung in 2008 zu berücksichtigen. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Der Zahlungsempfänger M hat in einem erheblichen Maße Geld verdient.

454

Hinzu kommt, dass von den 180.000,- DM ein Bonus von 50.000,- DM abgezogen wurde. Auch wenn nicht sicher ist, ob M überhaupt ein Bonus zustand (die Vertragslage ist unklar) hat die Kammer dies zugunsten des Angeklagten gewertet.

455

b.)              Bei der konkreten Strafzumessung ist die Kammer daher vom Regelstrafrahmen ausgegangen.

456

Für den Angeklagten sprach:

458

dass er nicht vorbestraft ist;

459

dass er selbst von dem Geld nicht profitiert hat;

460

dass er damals auf eine Verbesserung der Lage von Q gehofft hat;

461

der lange zurückliegende Tatzeitraum;

462

die lange Dauer des seit 2001 laufenden Ermittlungsverfahrens und der allgemeine Zeitablauf zwischen Eingang der Anklage und dem Ende des Verfahrens (ca. 1 Jahr und 3 Monate).

463

Gegen den Angeklagten sprach:

465

dass es sich um einen beträchtlichen Geldbetrag handelt, auch wenn man einen besonders schweren Fall ablehnt.

467

Außerdem war zu berücksichtigen, dass unmittelbar vor der Insolvenz der Rückzahlungszeitpunkt durch eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und M auf ein ungewisses Ereignis prolongiert wurde, obwohl auch dem Angeklagten die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer solchen Vereinbarung bewusst sein musste.

468

Unter zusammenfassender Würdigung aller Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

469

als tat- und schuldangemessen angesehen.

470

2.              Untreue zum Nachteil der (Enkel-) Töchter

471

a.)              Bei den Untreuehandlungen zum Nachteil der Enkelgesellschaften ist die Kammer ebenfalls vom Regelstrafrahmen ausgegangen (§ 266 Abs. 1 StGB). Zwar wäre auch hier in Einzelfällen die Bejahung eines besonders schweren Falles möglich, da der Verlust des Stammkapitals über 50.000,- € lag. Bei einer Gesamtabwägung war aber wiederum der lange Zeitablauf zwischen den Taten und der jetzigen Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Weiter war zu bedenken, dass der Angeklagte nicht nur das Interesse der Enkelgesellschaften zu bedenken hatte, sondern auch für den Konzern verantwortlich war und insoweit die Interessen nicht gleichgerichtet waren. Außerdem hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass irgendwelche nennenswerten Ausfälle bei den Lieferanten der Enkelgesellschaften nicht festgestellt werden konnten.

472

b.)              Bei der konkreten Strafzumessung ist die Kammer daher auch bei diesen Fällen jeweils vom Regelstrafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ausgegangen.

473

Für den Angeklagten sprach:

475

dass er nicht vorbestraft ist;

476

dass er nur mittelbar für die Enkelgesellschaften verantwortlich war;

477

dass er die finanziellen Probleme der Q AG vorgefunden und nicht selbst verursacht hat und als Sanierer in das Unternehmen gerufen wurde;

478

dass er den Schaden bei den Töchtern nur billigend in Kauf genommen und somit nicht angestrebt hat;

479

sowie ebenfalls der Zeitablauf von rund sieben Jahren zwischen den Taten und Hauptverhandlung.

480

Gegen den Angeklagten sprach:

482

die Höhe des Kapitalverlustes bei den einzelnen Gesellschaften

483

und dass es sich um Insolvenzen im Bereich von Senioreneinrichtungen gehandelt hat.

484

c.)              Demgemäß hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen:

485

TatGmbHKapitalStrafe
02T3 GmbH250 TDM1 Jahr
03E GmbH50 TDM6 Monate
04Haus H GmbH150 TDM8 Monate
05T4 GmbH250 TDM9 Monate
06I4 GmbH50 TDM9 Monate
486

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bei den einzelnen Taten einerseits die Höhe des jeweiligen Stammkapitals berücksichtigt und andererseits das Ausmaß des Kapitalverlustes im Tatzeitraum bis zur Insolvenzantragstellung.

487

Bei der I4 GmbH beträgt das Stammkapital zwar „nur“ 50 TDM, aber hier war das Ausmaß des Kapitalentzuges besonders groß. Bei der E GmbH war andererseits zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese Gesellschaft schon vor der Tatzeit überschuldet war. Demgemäß fiel die Strafe hier besonders niedrig aus. Bei der I3 GmbH war andererseits zu sehen, das die „schwierige“ Heimleiterin M2 immer wieder alle Verantwortlichen der Konzernzentrale auf die drohende Insolvenz hingewiesen hat, wobei sie auch eine gewisse Verantwortung für die der I3 GmbH zuzuordnenden Gesellschaften hatte. Über diese ständigen Proteste der Frau M2 haben sich der Angeklagte und die übrigen Beteiligten immer wieder hinweg gesetzt. Demgemäß musste hier die Strafe besonders hoch ausfallen.

488

3.              Gesamtstrafe

489

Aus den vorstehend bestimmten Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

490

Dabei waren folgende Einzelstrafen zu berücksichtigten:

491

1.Arbeitnehmerdarlehen M:1 Jahr
Untreue z.N. der Tochtergesellschaften:
2.T3 GmbH1 Jahr
3.E GmbH6 Monate
4.Haus H GmbH8 Monate
5.T4 GmbH9 Monate
6.I4 GmbH9 Monate
492

Bei der Gesamtstrafe ist die höchste Einzelstrafe maßvoll zu erhöhen, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf. Hier beträgt der Strafrahmen für die Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 4 Jahre 8 Monate.

493

Unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, der allgemeinen Strafzumessungstatsachen und des Gewichts der einzelnen Taten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

494

1 Jahr und 10 Monaten

495

als tat- und schuldangemessen angesehen, wobei insbesondere berücksichtigt wurde, dass fünf der sechs Untreuehandlungen durch eine gemeinsame Motivlage und einen engen zeitlichen und situativen Zusammenhang geprägt sind, so dass die Erhöhung nur sehr maßvoll ausfallen durfte.

496

4.              Strafe zur Bewährung

497

Diese Gesamtstrafe von 1 Jahr und zehn Monaten hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei dem Angeklagten, der vor dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum (2000/2001) nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und der auch danach nicht straffällig geworden ist, besteht eine günstige Sozialprognose, zudem steht er auch nicht mehr im Erwerbsleben.

498

5.              Vollstreckungslösung

499

Entsprechend den Vorgaben des Großen Senats des BGH hat die Kammer für den Fall der Vollstreckung der Strafe einen Zeitraum von vier Monaten als vollstreckt angesehen, da angesichts des Zeitablaufs von nunmehr acht Jahren seit Beginn des Tatzeitraums bzw. sieben Jahren seit Beginn des Ermittlungsverfahrens rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nicht ausgeschlossen werden konnten.

500

E.

501

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 d, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die Kostenauferlegung zu 1/3 auf die Staatskasse entspricht dem Maß des Obsiegens des Angeklagten, der in einigen Anklagepunkten freigesprochen wurde.