Anhörungsrüge des Bundeskartellamts im OWi-Verfahren nach § 311a StPO unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Das Bundeskartellamt beantragte nach Aufhebung von Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschlüssen ein Nachverfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 311a StPO sowie die Aussetzung der Vollziehung und hilfsweise eine EuGH-Vorlage. Das LG Bonn wies die Anträge zurück, weil § 311a StPO dem Schutz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG diene und staatliche Behörden hierauf nicht berufen seien. Unabhängig davon sei das Bundeskartellamt im Beschwerdeverfahren bereits hinreichend angehört worden. Eine Aussetzung der Vollziehung und eine Vorlage nach Art. 267 AEUV lehnte die Kammer ebenfalls ab; die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Anträge des Bundeskartellamts auf Nachverfahren, erneute Entscheidung, Aussetzung und EuGH-Vorlage zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 1 StPO ist unstatthaft, wenn eine staatliche Behörde als Verfahrensbeteiligte geltend macht, in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
§ 311a StPO bezweckt allein den Schutz des grundrechtsgleichen Anspruchs auf rechtliches Gehör; staatliche Stellen können hierdurch grundsätzlich nicht beschwert sein.
Eine Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, wenn dem Antragsteller im Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten gegeben wurde und die Entscheidung auf bereits gerügten Punkten beruht.
Wird ein Nachverfahren nach § 311a StPO nicht eröffnet, kommt eine Aussetzung der Vollziehung der Ausgangsentscheidung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 2, § 307 Abs. 2 StPO nicht in Betracht.
Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn die Entscheidung mit einem nationalen Rechtsbehelf anfechtbar ist und damit keine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 51 Gs 2476/21
Tenor
beschlossen:
1. Die Anträge des Bundeskartellamts in den Schriftsätzen vom 10.10.2023 und 06.11.2023 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Bundeskartellamt in Bonn ermittelt in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren „D" unter dem Aktenzeichen B 12 - 22/20 u.a. gegen die Beschwerdeführerin wegen „des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Koordinierung beim Vertrieb von Kabeln und Leitungen aus Kupfer, Aluminium und Blei."
Im Rahmen der Ermittlungen fanden vom 20. bis 24. Januar 2022 Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in A und B aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.12.2021 (Az. 51 Gs 2476/21 - betreffend A), bzw. vom 19.01.2022 (Az. 51 Gs 128/22 - betreffend B) statt.
Am 10. und 11.05.2022 erfolgten weitere Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in C aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 05.05.2022 (Az. 51 Gs 1057/22).
Im Rahmen dieser Durchsuchungen kopierten die Beamten des Bundeskartellamtes lokale Daten von Arbeitsplatzrechnern und Festplatten, E-Mail-Postfächern, Netzwerklaufwerken und OneDrive-Cloudspeicher mit Daten, die laut Angaben der Beschwerdeführerin auf Servern außerhalb Deutschlands gespeichert waren zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) auf eigene Festplatten. Die Vertreter der Beschwerdeführerin widersprachen jeweils dem Kopieren und der Mitnahmen unter Verweis auf den Auslandsbezug der Daten.
Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 09.03.2022 bestätigte das Amtsgericht Bonn mit Beschlüssen vom
17.03.2022 (Az. 51 Gs 2476/21 und 51 Gs 128/22 betreffend A und B)
und 03.06.2022 (Az. 51 Gs 1057/21 betreffend C)
die vorläufige Sicherstellung zwecks Durchsicht in den Räumen des Bundeskartellamtes.
Mit Schreiben vom 20.05.2022 legten die Verteidiger der Beschwerdeführerin „Rechtsmittel" gegen die Durchsuchungen ein und beantragten
Die unverzügliche Versiegelung der Datenträger, auf denen die bei den Durchsuchungen mitgenommenen Daten gespeichert sind, und diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel versiegelt zu lassen,
Die unverzügliche Herausgabe bzw. dauerhafte Löschung sämtlicher später als 18.01.2022 datierender Verteidigungsunterlagen betreffend das Ermittlungsverfahren B12-22/20 u 07 sowie,
dass die Durchsicht der verbleibenden Unterlagen und Daten, die später als 18.01.2022 datieren, nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters ihrer Mandantinnen erfolgen dürfe.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 (Az. 51 Gs 2476/21) wurden diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Entscheidung lag ein auf Wunsch des Amtsgerichts seitens des Bundeskartellamts erstellter Auszug aus der mittlerweile auf 15 Leitzordner angewachsenen Ermittlungsakte zu Grunde, welche alle für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Aktenbestandteile umfassen sollte.
Die seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.06.2022 beantragte Einsicht in den oben genannten Aktenauszug wurde seitens des Bundeskartellamtes im Hinblick auf die noch laufenden Ermittlungen verweigert.
Mit den hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden vom 18.06.2022, bei Gericht eingegangen am 20.06.2022, richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung der „vorläufigen Sicherstellung von schriftlichen Unterlagen, Speichermedien, und digitalen Daten zwecks Durchsicht in den Räumen des Bundeskartellamts" durch das Amtsgericht Bonn mit den Beschlüssen vom
1. 17.03.2022, Az. 51 Gs 2476/21 (A),
2. 17.03.2022, Az. 51 Gs 128/22 (B) und
3. 03.06.2022, Az. 51 Gs 1057/22 (C)
sowie gegen die Zurückweisung der weiteren Anträge vom 20.05.2022 durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom
4. 03.06.2022, Az. 51 Gs 2476/21.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zum einen an, die Durchsuchungsanordnungen seien bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da sie keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Anfangsverdachts enthielten. Zudem ließen sie in tatsächlicher wie auch zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend erkennen, welche Beweismittel aufgefunden werden sollten und von der angeordneten Maßnahme umfasst seien. Die Durchsuchungsanordnungen seien unverhältnismäßig, zumal nicht erkennbar sei, dass sich das Amtsgericht mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandergesetzt habe. Die Bestätigungsbeschlüsse betreffend die Durchsicht seien rechtswidrig, da das Bundeskartellamt hierbei auf Daten zugegriffen habe, die auf Servern außerhalb von Deutschland gespeichert seien. Zudem sei den Vertretern die Anwesenheit bei der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Daten zu gestatten.
Das Bundeskartellamt nahm mit Schriftsatz vom 04.08.2022 zu der Beschwerdeschrift Stellung und machte Ausführungen dazu, warum die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts rechtmäßig seien. Zur Begründung im Einzelnen wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
Das Amtsgericht half den Beschwerden mit Beschluss vom 08.08.2022 (Az. 51 Gs 2476/21) nicht ab und legte die Sache dem Landgericht vor.
Das Bundeskartellamt gewährte den Verteidigern der Beschwerdeführerin unter Berufung auf eine zu befürchtende Gefährdung des Untersuchungszwecks auch im Weiteren zunächst keine vollständige Einsicht in die in deren Antrag vom 25.08.2022 unter den Ziffern 1.-10. näher bezeichneten Aktenbestandteile. Hinsichtlich der hierzu im Einzelnen stattgefunden Kommunikation zwischen den Beschwerdebeteiligten und der Kammer – eine letzte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Frage der Gewährung von Akteneinsicht erfolgte mit Schriftsatz vom 23.03.2023 – wird auf den Beschluss vom 30.03.2023 verwiesen.
Mit jenem Beschluss vom 30.03.2023 stellte die Kammer die Entscheidung über die Beschwerden aufgrund der weiterhin nicht gewährten Akteneinsicht noch bis zum 31.08.2023 zurück. Der Beschluss setzt sich ausschließlich mit Fragen des Akteneinsichtsrechts auseinander, hingegen ging die Kammer auf den eigentlichen Gegenstand der Beschwerden nicht ein. Erst im Zuge der Prüfung des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 06.11.2023 ist der Kammer nunmehr aufgefallen, dass die Übersendung des Beschlusses der Kammer vom 30.03.2023 an das Bundeskartellamt versehentlich nicht verfügt wurde und eine Übersendung entsprechend nicht erfolgt ist.
Mithin unabhängig vom Beschluss der Kammer vom 30.03.2023 teilte das Bundeskartellamt mit Schriftsatz vom 10.05.2023 mit, dass die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Akteneinsicht nunmehr gewährt werde. Die Beschwerdeführerin bestätigte die stattgefundene Akteneinsicht im Schriftsatz vom 05.06.2023 und kündigte eine ergänzende Begründung der Beschwerde an.
Schließlich wurden mit Schriftsatz der Verteidiger der Beschwerdeführerin vom 25.08.2023 die bereits eingelegten Beschwerden samt dazugehörigem Vortrag aufrechterhalten und daneben beantragt
(1) festzustellen, dass die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht rechtswidrig ist;
(2) anzuordnen, dass die Durchsicht der vorläufig sichergestellten schriftlichen Unterlagen, Speichermedien und digitalen Daten, insbesondere derjenigen, die von Servern außerhalb Deutschlands kopiert wurden, unverzüglich zu beenden ist;
(3) anzuordnen, dass die unter (2) genannten Gegenstände unverzüglich herauszugeben bzw. die kopierten Daten unwiederbringlich zu löschen sind;
(4) anzuordnen, dass sämtliche Verteidigungsunterlagen betreffend das beim Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B 12 – 22/20 U 07 anhängige Ermittlungsverfahren und später als 18.01.2022 datierend, unverzüglich herauszugeben bzw. unwiederbringlich zu löschen sind;
(5) sowie hilfsweise, anzuordnen, dass die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Daten, die später als 18.01.2022 datieren, nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin erfolgen darf.
Weiterhin wurde das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des fehlenden Anfangsverdachts vertieft und ergänzt. Die vorläufige Sicherstellung sei angesichts des Zeitablaufs unverhältnismäßig.
Mit Beschluss vom 29.09.2023 hat die Kammer sämtliche gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn zur Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht aufgehoben, ebenso die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022, mit dem die Anträge der Beschwerdeführerin vom 20.05.2022 zurückgewiesen wurden, sowie die Nichtabhilfeentscheidung vom 08.08.2022. Außerdem wurde angeordnet, dass die auf Grundlage der aufgehobenen Beschlüsse sichergestellten Unterlagen und sonstige Asservate unverzüglich an die Beschwerdeführerin zurückzugeben sind sowie gesicherte Daten, die sich in Polizeigewahrsam befinden, zu löschen sind.
Mit Schriftsätzen vom 10.10.2023 sowie 06.11.2023 beantragt das Bundeskartellamt nunmehr
1. das Bundeskartellamt nachträglich gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 1 StPO anzuhören, insbesondere zum letzten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.08.2023, zum Beschluss des Landgerichts Bonn vom 30.03.2023 sowie zu den vorangehenden Schriftsätzen der Beschwerdeführerin vom 23.03.2023 und 07.06.2023 und hierfür eine angemessene Frist zu setzen (Nachverfahren),
2. nach erfolgter Stellungnahme seitens des Bundeskartellamts erneut über die Beschwerde im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu entscheiden sowie
3. bis zu einer erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts die Vollziehung der Beschwerdeentscheidung vom 29.09.2023 gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 2 i.V.m. 307 Abs. 2 StPO auszusetzen.
4. Hilfsweise das Verfahren und die Vollziehung der Beschwerdeentscheidung vom 29.09.2023 nach Art. 267 Satz 3 AEUV auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das nationale Verfahrensrecht dahingehend auszulegen ist, dass ein Gericht, das zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme einer nationalen Wettbewerbsbehörde zur Ermittlung eines möglichen Verstoßes gegen Art. 101 AUEV berufen ist, der Wettbewerbsbehörde rechtliches Gehör im Hinblick auf Schriftsätze des Unternehmens zu gewähren hat, mit denen dieses die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsmaßnahme – insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines ausreichenden Verdachtsgrads – rügt, bevor das Gericht über die Eröffnung des Nachverfahrens befindet.
Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass die Anhörungsrüge gemäß § 311a StPO auch für den Fall der Antragstellung durch eine Strafverfolgungs- oder Ordnungsbehörde statthaft und hier insgesamt zulässig sei. Die Rüge sei auch begründet, da das Bundeskartellamt im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend beteiligt worden sei. Schließlich sei eine befristete Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kammer vom 29.09.2023 geboten. Zur näheren Begründung wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hält die Anhörungsrüge gemäß § 311a StPO im vorliegenden Fall bereits für unstatthaft. Abgesehen davon habe das Bundeskartellamt hinsichtlich aller relevanter Punkte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO sei darüber hinaus nicht angemessen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.10.2023 verwiesen.
II.
1.
Die Anhörungsrüge gemäß 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 1 StPO ist unzulässig; sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
a)
Der Antrag des Bundeskartellamts, dieses nachträglich gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 1 StPO zu dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25.08.2023 anzuhören und hierfür eine angemessene Frist zu setzen (Nachverfahren), ist bereits unstatthaft.
Die Kammer teilt die Rechtsauffassung, dass § 311a StPO nicht anwendbar ist, wenn die Staatsanwaltschaft bzw. hier das Bundeskartellamt als Kartellordnungsbehörde Beschwerdegegnerin ist. Denn nach zutreffender Ansicht können staatliche Behörden in dem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, dessen Schutz § 311a StPO allein bezweckt, nicht betroffen sein (OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.03.2020, Az. 1 Ss-Ow 72/20, dessen Erwägungen zur Anhörungsrüge auf den vorliegenden Fall vollständig übertragbar sind; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 310 Rn. 1; BeckOK StPO/Cirener, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 311a Rn. 1; MüKoStPO/Neuheuser, 1. Aufl. 2016, StPO § 311a Rn. 3).
Nach Ansicht der Kammer liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere ist das Bundeskartellamt allein aufgrund der Tatsache, dass es vorliegend als Wettbewerbsbehörde agiert, nicht anders zu behandeln. Veranlassung hierfür besteht auch nicht aufgrund Unionsrechts.
b)
Daneben wäre eine Anhörungsrüge vorliegend auch unbegründet.
Das Bundeskartellamt wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehört und hat mit 16-seitigem Schriftsatz vom 04.08.2022 auf die Beschwerdeschrift vom 18.07.2022 Stellung genommen. Bereits in der Beschwerdeschrift vom 18.07.2022 hat die Beschwerdeführerin – was letztlich durch spätere Schriftsätze lediglich weiter erläutert wurde –, ausdrücklich und unmissverständlich auf den aus ihrer Sicht fehlenden Anfangsverdacht hingewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Begründung des Anfangsverdachts in den angegriffenen Beschlüssen zu pauschal sei und es an einer hinreichend konkreten Beschreibung des Vorwurfs im Einzelfall fehle. Es hat daher bereits zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Bundeskartellamts auf die Beschwerdeschrift am 05.08.2022 hinreichender Anlass bestanden, all die Umstände, zu denen das Bundeskartellamt nun in einem etwaigen Nachverfahren in der Sache noch ausführen möchte, anzubringen.
Auch auf die fehlende Begrenzung in zeitlicher Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift vom 18.07.2022 ausdrücklich hingewiesen.
Letztlich hat die Kammer ihren Beschluss vom 29.09.2023 genau auf jene Umstände gestützt, die schon mit der ursprünglichen Beschwerdeschrift gerügt wurden. Eine entscheidungserhebliche Verkürzung des rechtlichen Gehörs des Bundeskartellamts ist mithin nicht eingetreten.
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass sich die gegenständliche Beschwerde von Beginn an auch gegen die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht Bonn im Beschluss vom 03.06.2022 gerichtet hat. Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 hatte die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchsuchungsbeschlüsse ihrer Geschäftsräume in A, B und C in ihrem Bestand angegriffen, indem sie gegen sie „Rechtsmittel“ eingelegt hatte.
2.
Da die Kammer das beantragte Nachverfahren aus den Gründen gemäß II. 1. nicht durchführt, ist auch der Antrag, nach Stellungnahme des Bundeskartellamts erneut über die Beschwerde im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu entscheiden, unbegründet.
3.
Da die Anhörungsrüge gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 1 StPO sowohl unzulässig als auch unbegründet ist und das Nachverfahren seitens der Kammer entsprechend nicht durchgeführt wird, besteht kein Raum für die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Kammer vom 29.09.2023. Mangels Durchführung des Nachverfahrens wird die Kammer auch keine Überprüfungsentscheidung im Sinne des § 311a StPO treffen. Es verbleibt mithin abschließend bei der Entscheidung der Kammer vom 29.09.2023.
4.
Zuletzt bestand aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das nationale Verfahrensrecht dahingehend auszulegen ist, dass ein Gericht, das zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme einer nationalen Wettbewerbsbehörde zur Ermittlung eines möglichen Verstoßes gegen Art. 101 AUEV berufen ist, der Wettbewerbsbehörde rechtliches Gehör im Hinblick auf Schriftsätze des Unternehmens zu gewähren hat, mit denen dieses die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsmaßnahme – insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines ausreichenden Verdachtsgrads – rügt, bevor das Gericht über die Eröffnung des Nachverfahrens befindet.
Der Antrag geht bereits von der – wie bereits dargelegt – fehlerhaften Annahme aus, dass das Bundeskartellamt vor Erlass der Entscheidung vom 29.09.2023 zum Gegenstand der Beschwerde und der entsprechenden Entscheidung nicht angehört wurde.
Unabhängig davon besteht für die Kammer keine Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 267 S. 3 AEUV, da die gegenständliche Entscheidung, den Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 46. Abs. 1 OWiG i.Vm. § 311a Abs. 1 StPO abzulehnen, mit der einfachen Beschwerde anfechtbar ist (BeckOK StPO/Cirener, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 311a Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 311a Rn. 13; MüKoStPO/Neuheuser, 1. Aufl. 2016, StPO § 311a Rn. 13).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) analog (OLG Köln, Beschluss vom 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05).