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Landgericht Bonn·64 Qs 53/22·29.03.2023

Beschwerde gegen Sicherstellung zur IT-Durchsicht: Entscheidung bis Akteneinsicht zurückgestellt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

In einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren wendet sich die Betroffene gegen die amtsgerichtliche Bestätigung der Mitnahme digitaler Daten zur Durchsicht (§ 110 StPO) sowie gegen die Zurückweisung weiterer Anträge (u.a. Versiegelung/Anwesenheit). Das LG Bonn stellt eine Entscheidung über die Beschwerden vorläufig zurück, weil trotz Antrags keine für die Rechtmäßigkeitsprüfung wesentliche Akteneinsicht gewährt wurde. Bei beendeter Durchsuchung darf eine belastende Beschwerdeentscheidung ohne vorherige Akteneinsicht in die wesentlichen Aktenteile nicht ergehen; ein in-camera-Verfahren findet nicht statt. Zudem betont das Gericht die Dauerwirkung der Durchsicht als Teil der Durchsuchung, die Pflicht zu unverzüglichem/zügigem Vorgehen sowie Grenzen der Auswertung vor Beschlagnahme.

Ausgang: Entscheidung über die Beschwerden wird bis zur (teilweisen) Gewährung wesentlicher Akteneinsicht vorläufig zurückgestellt (Frist: 31.08.2023).

Abstrakte Rechtssätze

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Über eine Beschwerde gegen eine erledigte Durchsuchungsmaßnahme darf zu Lasten des Beschwerdeführers nicht entschieden werden, bevor ihm die aus sachlichen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht in die für die Rechtmäßigkeitsprüfung wesentlichen Aktenteile gewährt und rechtliches Gehör ermöglicht wurde.

2

Ein in-camera-Verfahren zur gerichtlichen Prüfung von Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen anstelle der Akteneinsicht der Verteidigung ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen.

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Die Durchsicht nach § 110 StPO ist der Beschlagnahme vorgelagert und Teil der Durchsuchung; der Grundrechtseingriff dauert für die Zeit der Durchsicht fort, sodass mit der Durchsicht unverzüglich zu beginnen und sie zügig durchzuführen ist.

4

Die Versagung der Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO ist als Ausnahme nur zulässig, wenn aufgrund konkreter, durch Tatsachen belegter Anhaltspunkte eine Gefährdung des Untersuchungszwecks objektiv naheliegt und diese nicht durch Teilversagung oder Schwärzungen abgewendet werden kann.

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Vorläufig sichergestellte Unterlagen und Daten dürfen auf Grundlage des § 110 StPO nur auf Verfahrensrelevanz gesichtet werden; eine inhaltliche Auswertung oder Verwertung vor richterlicher Beschlagnahmeanordnung bzw. -bestätigung ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 110 StPO§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 6 Abs. 1 EMRK§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 Gs 2476/21

Tenor

beschlossen:

Von einer Entscheidung über die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 18.06.2022 wird noch bis zum 31.08.2023 abgesehen.

Gründe

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I.

3

Das Bundeskartellamt in Bonn ermittelt in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren „D" unter dem Aktenzeichen B 12 - 22/20 u.a. gegen die Beschwerdeführerin wegen „des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Koordinierung beim Vertrieb von Kabeln und Leitungen aus Kupfer, Aluminium und Blei."

4

Im Rahmen der Ermittlungen fanden vom 20. bis 24. Januar 2022 Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in A und B aufgrund der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.12.2021 (Az. 51 Gs 2476/21 - betreffend A), bzw. vom 19.01.2022 (Az. 51 Gs 128/22 - betreffend B) statt.

5

Am 10. und 11.05.2022 erfolgten weitere Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in C aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 05.05.2022 (Az. 51 Gs 1057/22).

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Im Rahmen dieser Durchsuchungen kopierten die Beamten des Bundeskartellamtes lokale Daten von Arbeitsplatzrechnern und Festplatten, E-Mail Postfächern, Netzwerklaufwerken und OneDrive-Cloudspeicher mit Daten, die laut Angaben der Beschwerdeführerin auf Servern außerhalb Deutschlands gespeichert waren zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) auf eigene Festplatten. Die Vertreter der Beschwerdeführerin widersprachen jeweils dem Kopieren und der Mitnahmen unter Verweis auf den Auslandsbezug der Daten.

7

Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 09.03.2022 bestätigte das Amtsgericht Bonn mit Beschlüssen vom

8

17.03.2022 (Az. 51 Gs 2476/21 und 51 Gs 128/22 betreffend A und B)

9

und 03.06.2022 (Az. 51 Gs 1057/21 betreffend C)

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die vorläufige Sicherstellung zwecks Durchsicht in den Räumen des Bundeskartellamtes.

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Mit Schreiben vom 20.05.2022 legten die Verteidiger der Beschwerdeführerin „Rechtsmittel" gegen die Durchsuchungen ein und beantragten

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       Die unverzügliche Versiegelung der Datenträger, auf denen die bei den Durchsuchungen mitgenommenen Daten gespeichert sind, und diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel versiegelt zu lassen,

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       Die unverzügliche Herausgabe bzw. dauerhafte Löschung sämtlicher später als 18.01.2022 datierender Verteidigungsunterlagen betreffend das Ermittlungsverfahren B12-22/20 u 07 sowie,

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       dass die Durchsicht der verbleibenden Unterlagen und Daten, die später als 18.01.2022 datieren, nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters ihrer Mandantinnen erfolgen dürfe.

15

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 (Az. Gs 2476/21) wurden diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

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Mit Schreiben vom 07.06.2022 begehrte die Beschwerdeführerin zudem Akteneinsicht, welche seitens des Bundeskartellamtes unter Verweis auf die noch laufenden Ermittlungen nicht gewährt wurde.

17

Mit den hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden vom 18.06.2022, bei Gericht eingegangen am 20.06.2022, richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung der „vorläufigen Sicherstellung von schriftlichen Unterlagen, Speichermedien, und digitalen Daten zwecks Durchsicht in den Räumen des Bundeskartellamts" durch das Amtsgericht Bonn mit den Beschlüssen vom

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1. 17.03.2022, Az. 51 Gs 2476/21 (A),

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2. 17.03.2022, Az. 51 Gs 128/22 (B) und

20

3. 03.06.2022, Az. 51 Gs 1057/21 (C)

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sowie gegen die Zurückweisung der Anträge vom 20.05.2022 durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom

22

4. 03.06.2022, Az. 51 Gs 2476/21.

23

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zum einen an, die Durchsuchungsanordnungen seien rechtswidrig, da sie in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt und zudem unverhältnismäßig seien, weil nicht erkennbar sei, dass das Amtsgericht sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander gesetzt habe.

24

Die Bestätigungsbeschlüsse betreffend die Durchsicht seien rechtswidrig, da das Bundeskartellamt hierbei auf Daten zugegriffen habe, die auf Servern außerhalb von Deutschland gespeichert seien. Zudem sei den Vertretern die Anwesenheit bei der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Daten zu gestatten.

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Das Bundeskartellamt hält die Bestätigungen der Beschlüsse mit Schreiben vom 04.08.2022 für rechtmäßig. Insbesondere stehe die behauptete Extraterritorialität der Daten einer vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht nicht entgegen.

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Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 08.08.2022 (Az. 51 Gs 2476/21) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.

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Mit Schreiben vom 25.08.2022 begehrte die Beschwerdeführerin erneut Akteneinsicht in Aktenauszüge, welche in der Stellungnahme des Bundeskartellamtes vom 04.08.2022 aufgeführt wurden.

28

Die Kammer hat das Bundeskartellamt erstmalig am 08.09.2022 darauf hingewiesen, dass über die Beschwerde nicht entscheiden werden könne, solange der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht gewährt wurde und zudem angeregt, die begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Das Bundeskartellamt teilte daraufhin am 11.10.2022 telefonisch mit, dass nach Rücksprache mit der Beschlussabteilung im Hause auch weiterhin keine Akteneinsicht gewährt werde, da hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werde.

29

Mit Schreiben vom 18.10.22, ergänzend begründet am 14.12.2022, beantragt die Beschwerdeführerin, die Durchsicht der mitgenommenen Daten auszusetzen.

30

Die Kammer hat das Bundeskartellamt daraufhin mit Schreiben vom 25.10.2022 ersucht, eine tragfähige Begründung zur behaupteten Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Akte zu reichen.

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Hierauf erklärte das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 03.11.2022, dass bis zur Beendigung weiterer für Dezember 2022 und Anfang 2023 konkret geplanter jeweils zwei Durchsuchungen keine Einsicht in die von der Beschwerdeführerin geforderten Aktenauszüge gewährt werde. Im Anschluss werde die Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes die Gefährdung des Untersuchungszweckes erneut prüfen.

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Die Beschwerdeführerin führt hiergegen mit Schreiben vom 14.12.2022 an, dass ein weiteres Abwarten über ein Jahr nach Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme nicht mehr zumutbar und dem Bundeskartellamt daher die Durchsicht der sichergestellten Unterlagen und Daten, die auch heute noch andauert, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Durchsuchungsmaßnahmen zu versagen sei.

33

Mit Schreiben des Bundeskartellamtes vom 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin sodann ein Teil der begehrten Akten, nämlich eine geschwärzte Kopie des Urteils LG München I (Az. 6 Qs 9/17, 6 Qs 10/17 und 6 Qs 11/17), übersandt.

34

Mit Schreiben vom 20.01.2023 rügte die Beschwerdeführerin erneut die nunmehr über einjährige Verfahrensdauer und wiederholte, dass sie für die Beschwerdebegründung auf die weiteren im Schreiben vom 25.08.2022 angefragten Aktenbestandteile angewiesen sei.

35

Das Bundeskartellamt erklärte daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2023, dass ihre Beschlussabteilung entschieden habe, weiterhin keine Akteneinsicht zu gewähren, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Die Akteneinsicht sei zum Schutz weiterer Ermittlungen zurückzustellen. Konkret plane die Beschlussabteilung - wie bereits im Schreiben vom 03.11.2022 angekündigt - Ermittlungsmaßnahmen im Frühjahr 2023 u.a. bei Verdächtigen, die bislang noch nicht bekannt gegeben worden seien. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht solle verhindert werden, dass bei diesen geplanten Maßnahmen gezielt bestimmte Beweismittel vernichtet werden. Die geforderten Aktenauszüge würden Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf die konkrete Ermittlungstaktik innerhalb des vorgeworfenen Tatgeschehens und die Zuschlagsberechnungsmethodik zuließen. Es bestünde nach kriminalistischer Erfahrung des Bundeskartellamtes auf Grund jahrzehntelang praktizierter Nähe zwischen den Wettbewerbern die Gefahr, dass diese Informationen in der Branche bekannt würden, sodass strikte Geheimhaltung erforderlich sei. Der Vollzug der Ermittlungsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführerin sei zudem nicht auszusetzen.

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Zuletzt erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2022, dass eine Begründung, warum die begehrten Aktenbestandteile nicht in geschwärzter Form überreicht würden, nicht erkennbar wäre. Den Beschwerden sei stattzugeben, da ein weiteres Abwarten der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten sei. Zudem habe das Bundeskartellamt bereits in rechtswidriger Weise mit der Auswertung der zur Durchsicht sichergestellten Daten begonnen, ohne dass diese zuvor beschlagnahmt worden seien. Im Übrigen sei die weitere Durchsicht auszusetzen.

37

II.

38

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse ist (noch) zurückzustellen, da der Beschwerdeführerin trotz ihres Antrags vom 07.06.2022 keine Akteneinsicht in die im Antrag vom 25.08.2022 unter den Ziff. 1.-10. genannten Aktenbestandteile gewährt wurde.

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Für den Fall einer beendeten Durchsuchung darf eine Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht ergehen, bevor die aus sachlichen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und dieser sich äußern konnte (BVerfG, NStZ 2007, 274). Daher sind nach Beendigung einer Durchsuchung der Verteidigung vor Entscheidung über die dagegen gerichtete Beschwerde alle für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung wesentliche Aktenteile zugänglich zu machen. Ein sog. „in-camera-Verfahren“ findet nicht statt (BVerfG, NStZ-RR 2013, 379). Entsprechendes gilt auch für Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung der Sicherstellung sowie gegen die Zurückweisung der Anträge vom 20.05.2022.

40

Insoweit ist dem Bundeskartellamt zwar zuzugeben, dass das Geheimhaltungsinteresse im Ermittlungsverfahren grundsätzlich einen sachgerechten Verzögerungsgrund für die Gewährung von Akteneinsicht darstellen kann. Es steht auch nicht in Frage, dass die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts in § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, BeckRS 2004, 20454).

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Allerdings folgt aus dem Gebot effektiven Rechtschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessen zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines schon beendeten Grundrechtseingriffs. Insoweit ist nicht nur das in der EMRK verankerte strafprozessuale Beschleunigungsgebot, sondern auch die Rechtsprechung des EGMR zu beachten, wonach die in einem justizförmigen Verfahren erforderliche Waffengleichheit nur gewährleistet ist, indem dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Dokumenten in der Ermittlungsakte ermöglicht wird, die wesentlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme angreifen zu können (EGMR, StV 2001, 201 [202]). Hierbei wird zwar im Falle einer beendeten und üblicherweise nur kurzfristig in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifenden Durchsuchungsmaßnahme regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse der Ermittlungsbehörden durchaus stärker zu gewichten sein, als das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.

42

Hier richten sich die Beschwerden aber konkret gegen die amtsgerichtliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Papieren und elektronischen Speichermedien zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO im Rahmen der Durchsuchung. Die Durchsicht stellt einen der Beschlagnahme vorgelagerten Bestandteil der Durchsuchung dar und verlängert diese (vgl. BGH, NStZ 2021, 623; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 1; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 1). Der mit der Durchsuchung einhergehende Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dauert demzufolge für die Zeit der Durchsicht weiter an (so auch Park, StV 2009, 276 [279]) und es ist daher auch entsprechend zu gewichten, dass die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nunmehr schon über ein Jahr andauert. Zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist dabei zu verlangen, dass mit der Durchsicht „unverzüglich“ begonnen und sie „zügig“ durchgeführt wird (vgl. Cordes/Reichling, NStZ 2022, 712 [724] m.w.N).

43

Die Anerkennung des Geheimhaltungsinteresses als sachlicher Grund für die Versagung der Akteinsicht gem. § 147 Abs. 2 S. 1 StPO darf gerade nicht dazu führen, dass eine sachlich und zeitlich bereits gebotene Beschwerdeentscheidung allein unter Verweis auf etwaig bestehende Geheimhaltungsinteressen – möglicherweise zeitlich unbegrenzt – zurückgestellt wird. Denn eine beliebige Verzögerung der Beschwerdeentscheidung aus Geheimhaltungsgründen würde der Schwere des mit einer Durchsicht als solcher verbundenen Grundrechtseingriffs – unabhängig davon, ob diese noch andauert oder erledigt ist – nicht gerecht werden (vgl. Park, StV 2009, 276 [280]). Die Versagung der Akteneinsicht unter Verweis auf § 147 Abs. 2 S. 1 StPO ist der Ausnahmefall zu der gesetzlichen Konzeption, der zufolge die Gewährung von Akteneinsicht den Regelfall darstellt (vgl. BeckOK StPO/Wessing, 46. Ed. 1.1.2023, StPO § 147 Rn. 5-11). Die Akteneinsicht ist gerade auch im Ermittlungsverfahren so früh wie möglich zu gewähren (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 147 Rn. 24). Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks liegt zudem nur vor, wenn aufgrund durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte objektiv naheliegen, dass der Beschuldigte bei Erlangung von Aktenkenntnis in unzulässiger Weise nachteilig in das Ermittlungsverfahren eingreifen werde (BeckOK StPO/Wessing, 46. Ed. 1.1.2023, StPO § 147 Rn. 6 mwN). In Gänze kann die Akteneinsicht zudem nur versagt werden, wenn die Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht durch die Zurückhaltung einzelner Bestandteile ausreichend verhindert werden kann (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 147 Rn. 25 mwN).

44

Diesen Grundsätzen wird die gängige Praxis des Bundeskartellamtes nicht gerecht. Das Bundeskartellamt verweigert die Akteneinsicht im Nachgang zu einer Durchsuchung regelmäßig unter Verweis darauf, dass zunächst die – z.T. mehrjährige (krit. hierzu auch Herrlinger, ZWeR 2012 137 [145] – Durchsicht der sichergestellten Asservate erfolgen müsse, da diese Durchsicht die Grundlage für ggf. weitere Vernehmungen und Durchsuchungen von mutmaßlich an Absprachen im entsprechenden Komplex Beteiligten darstelle.

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Zum einen ist der Verweis auf zukünftig geplante Ermittlungsmaßnahmen, deren Erfolg das Bundeskartellamt durch die Akteneinsicht gefährdet sieht, pauschal und gerade nicht durch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Akteneinsicht diese zukünftigen Ermittlungen gefährden könnte, belegt. Insbesondere in Ermittlungen, welche weitgehend auf den Aussagen eines oder mehrerer Kronzeugen beruhen, werden eigene, geheim zu haltende zukünftige Ermittlungsmaßnahmen des Amtes selten angezeigt sein. Eine Verdunkelungsgefahr dürfte zudem auch nur in wenigen Fällen bestehen, weil jeder Beschuldigte für sich genommen kaum in der Lage ist, effektive Verschleierungsmaßnahmen im Kartell zu treffen und eine Aufdeckung der Tat oder Tatbeteiligung zu verhindern. Denn nur wenn alle Kartellanten bereit sind, gemeinsam „dichtzuhalten“, wäre es denkbar, das Geheimnis zu hüten. Darauf wird sich aufgrund der Bonusregelung indes kein Beteiligter verlassen können, sodass eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren eine schwer zu begründende Ausnahmekonstellation darstellen dürfte (so ausführlich Wessing/Hiéramente, NZKart 2015, 168 [171]). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschwerdeführerin die weiteren am Kartell mutmaßlich beteiligten Akteure im Falle der Akteneinsicht zum „dichthalten“ bewegen könnte, sind hier aber nicht ersichtlich. Die hierfür im Schreiben vom 21.02.2023 vorgebrachten Bedenken bezüglich möglicher Rückschlüsse auf die konkrete Ermittlungstaktik oder Zuschlagsberechnungsmethodik sind pauschal und könnten zudem auch durch Schwärzungen ausgeräumt werden. Der pauschale Verweis auf kriminalistische Erfahrung des Bundeskartellamtes belegt eine solche Gefahr ebenfalls nicht.

46

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend über die Beschwerden gegen die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und der weiteren Anträge nur deswegen (noch) nicht zu entscheiden ist, weil der Beschwerdeführerin nicht die Tatsachen zur Prüfung vorlagen, die Grundlage der amtsrichterlichen Bestätigungsbeschlüsse waren. Sämtliche Akteninhalte, welche die seitens des Kartellamtes veranlassten weiteren Ermittlungsmaßnahmen betreffen, sind daher von vornherein für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse irrelevant, da sie nicht Grundlage dieser Beschlüsse sein konnten. Es ist auch nicht einsehbar, warum erst die nunmehr über ein Jahr andauernde Durchsicht der sichergestellten IT-Asservate abgeschlossen sein muss, bevor der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt werden kann, da die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse ebenfalls nicht Grundlage der Beschlüsse gewesen sein konnten. Der Beschwerdeführerin hätte insoweit bereits teilweise Akteneinsicht zur Ermöglichung der Verteidigung gegen den angegriffenen Beschlüsse gewährt werden können, zumal die Verteidigung bereits konkrete, sich in der Beschwerdeakte befindliche Aktenteile benannt hat. Warum eine teilweise Akteneinsicht in diese Unterlagen – ggf. in geschwärzter Fassung – die Ermittlungen gefährden sollte, ist nicht ersichtlich.

47

Schließlich weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass eine Auswertung der vorläufig sichergestellten Unterlagen ohnehin nicht vor deren Beschlagnahme erfolgen darf. Sichergestellte Unterlagen dürfen auf Grundlage des § 110 StPO ausschließlich auf ihre Verfahrensrelevanz hin überprüft werden. Eine inhaltliche Auswertung oder gar eine Verwertung vorläufig sichergestellter Unterlagen vor einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung oder -bestätigung ist daher unzulässig. Das gilt auch für den Fall einer richterlichen Bestätigung der Mitnahme der Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht (vgl. Cordes/Reichling, NStZ 2022, 712 [714]; Cordes/Pannenborg NJW 2019, 2973 ([2977]; Glock NStZ 2019, 248 [250] m.w.N).

48

Das Bundeskartellamt hat daher zu bedenken, dass das Gericht im Zweifel die Beschlüsse aufheben bzw. die Sicherstellungen für rechtswidrig erklären muss, wenn der Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren über die oben dargestellten engen Zulässigkeitsgrenzen hinaus zurückgestellt wird (vgl. Park, StV 2009, 276 [280]).