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Landgericht Bonn·64 Qs-430 Js 640/20-83/22·14.12.2022

Aufhebung des Haftbefehls mangels Fluchtgefahr; Europäischer Haftbefehl fällt weg

StrafrechtUntersuchungshaft/HaftrechtEuropäischer Haftbefehl/AuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wandte sich mit Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn. Das Landgericht hob den Haftbefehl auf, weil die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, insbesondere Fluchtgefahr (§112 Abs.2 Nr.2 StPO), nicht gegeben sind. Entscheidungsrelevant waren fehlende Anhaltspunkte für fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit nach 28.01.2016, die Einhaltung von Auflagen und die Auslieferbarkeit in die USA. Damit tritt der Europäische Haftbefehl in Fortfall; die Staatskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Haftbeschwerde des Beschuldigten als begründet – Haftbefehl aufgehoben, Europäischer Haftbefehl dadurch in Fortfall; Kostenlast bei der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Fluchtgefahr ist nur anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird; bloße günstige Fluchtbedingungen genügen nicht.

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Der ausländische Wohnsitz eines Beschuldigten begründet allein keine Fluchtgefahr; entscheidend ist erkennbarer Wille oder konkrete Anhaltspunkte zur Verweigerung der Gestellung.

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Eine hohe Straferwartung oder ein erheblicher Steuerschaden rechtfertigt allein nicht die Annahme von Fluchtgefahr ohne weitere konkrete Indizien.

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Die Aufhebung eines inländischen Haftbefehls entzieht einem Europäischen Haftbefehl dessen Existenzgrundlage, sodass dieser in Fortfall gerät.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1 StPO§ 120 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ HGB§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 Gs 1692/20

Tenor

beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2020 (51 Gs 1692/20) wird aufgehoben. Der Europäische Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 18.01.2021 gerät damit in Fortfall.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Gegen den Beschuldigten hat das Amtsgericht Bonn am 17.12.2022 Haftbefehl unter der Beschuldigung erlassen, er habe als Geschäftsführern mehrerer in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässigen Gesellschaften (LLCs) gegenüber den zuständigen Finanzbehörden keine Umsatzsteuererklärungen für den Zeitraum 10.10.2015 bis 31.05.2020 abgegeben, obwohl er wusste, dass diese in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind und im vorgenannten Zeitraum elektronische Dienstleistungen an private Endkunden in Deutschland erbracht haben.

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Der Beschuldigte wurde am 12.11.2022 in Frankreich vorläufig festgenommen. Im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls durch den Cour d´Appel de Paris am 13.11.2022 wurde der Beschuldigte unter Auflagen verschont. Unter anderem hat er weisungsgemäß eine Kaution in Höhe 2 Millionen € geleistet und ist der Meldeauflage zuverlässig nachgekommen.

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Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.12.2022 hat der Beschuldigte gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt und deren Begründung mit Schriftsatz vom 12.12.2022 ergänzt. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass weder die Annahme eines dringenden Tatverdachts noch des Vorliegens eines Haftgrunds, hier konkret der Fluchtgefahr, begründet sei.

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II.

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Das gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Der Haftbefehl vom 17.12.2020 ist mangels des Bestehens von Haftgründen gemäß § 120 StPO aufzuheben. Die erfolgreiche Haftbeschwerde entzieht dem Europäischen Haftbefehl seine Existenzgrundlage (Dannecker/Müller in Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl., § 39, Rn. 170).

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Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nach den Erkenntnissen zu den persönlichen und sozialen Verhältnissen des Beschuldigten nicht gegeben. Der angefochtene Haftbefehl stützt die Annahme der Fluchtgefahr zum einen auf eine hohe Straferwartung, welche allein aufgrund der Höhe des entstandenen Steuerschadens gerechtfertigt erscheine und zum anderen auf den Umstand, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz in den USA habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er sich dem Verfahren stellen werde.

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Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (OLG Köln StV 1994, 582 sowie 1996, 382 und 1997, 642).

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Der Fluchtverdacht kann nicht schon bejaht werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind; vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen wird (OLG München, Beschl. v. 20.5.2016 – 1 Ws 369/16 mAnm Bock NZWiSt 2017, 23; OLG Köln NJW 1959, 544).

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Hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland, gleichgültig ob er Deutscher oder Ausländer ist, begründet das allein noch keine Fluchtgefahr (KG Beschluss vom 24.01.2017, BeckRS 2017, 114079, Beschluss vom Oldenburg StV 2010, 29; Dresden StV 2005, 224; Köln StV 2005, 393; 2006, 25). Dies gilt auch dann nicht, wenn davon auszugehen ist, dass er ohne Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren an seinen Auslandswohnsitz zurückkehrt und auch während des Ermittlungsverfahrens dort verbleibt (KG aaO). Flucht bzw. Fluchtgefahr ist allerdings anzunehmen, wenn der Beschuldigte auf bestimmte Weise seinen Willen zu erkennen gibt, sich dem Verfahren nicht zu stellen (BGHSt 23, 380; BGH StV 1990, 309; OLG Köln Beschluss vom 11.06.2012, BeckRS 2012, 17780).

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Fluchtgefahr darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden, bloße Mutmaßungen oder Befürchtungen genügen nicht. Dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland hat und demgemäß in Deutschland über keine tragfähigen sozialen Bindungen verfügt, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu begründen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2009 – 1 Ws 349/09 –, juris, Rn. 7).

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Der Beschuldigte hat hier seine Wohnanschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben. Es besteht aufgrund konkreter Tatsachen auch keine begründete Besorgnis, dass er sich einem etwaigen Auslieferungsersuchen erfolgreich entziehen könnte, da fiskalische Straftaten von US-Staatsbürgern nach dem einschlägigen Rechtshilfeabkommen zwischen den Staaten der EU und den USA auslieferungsfähig sind. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ist der Beschuldigte zudem darauf angewiesen, ungehindert in die EU einreisen zu können. Einen Fluchtwillen hat der Beschuldigte bislang nicht erkennen lassen, sondern ist seiner Meldeauflage gewissenhaft nachgekommen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich über seinen Verteidiger in der Sache gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigt, spricht für seine Gestellungsbereitschaft.

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Auch eine Straferwartung von deutlich über einem Jahr Freiheitsstrafe begründet bei einem Ausländer mit ausländischem Wohnsitz noch nicht für sich allein die Fluchtgefahr (OLG Oldenburg aaO).

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Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte einem in einer hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben wird, zumal keine hinreichenden Tatsachen für eine besonders hohe Straferwartung vorliegen. Der hierfür erforderliche dringende Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (allg. Meinung, vgl. etwa BVerfG NJW 1996, 1049, BGHSt 38, 276 (278) = NStZ 1992, 449; OLG Köln StV 1999, 156 (157); OLG Brandenburg StV 1996, 157).

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Aus den zutreffenden Gründen der Beschwerdebegründung vom 17.12.2020 (dort S. 7 ff.) ist hier aber nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach dem 28.01.2016 noch geschäftsführend für die A bzw. deren Tochtergesellschaften tätig geworden ist. Der zu fordernde hohe Verdachtsgrad beschränkt sich daher von vorneherein allenfalls auf Geschäftsführertätigkeiten des Beschuldigten im dritten und vierten Quartal 2015.

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Dies ergibt sich aus den in den Anlage 5 befindlichen Verträgen, den in Anlage 6 befindlichen Bestätigungen der Verträge durch die benannten Rechtsanwälte der

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Kanzlei B sowie den Niederlegungsschreiben vom 28.01.2016 aus der Anlage 7. Soweit die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht auf das Fehlen formeller behördlicher Dokumente über das Ausscheiden des Beschuldigten stützt, überzeugt dies nicht, da dem deutschen HGB entsprechende gesetzliche Formvorschriften in den USA nicht existieren. Dass vergleichbare Bescheinigungen wie die seitens der Staatsanwaltschaft im Vermerk vom 09.12.2022 genannten „Certificate of Good Standing“, „Certificate of Incumbency“ oder „Stock ledger“ existieren, führt zu keiner anderen Bewertung, da deren Verwendung rechtlich nicht zwingend ist. Sonstige Anhaltspunkte für eine fortwirken der Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten lassen sich der Akte nicht entnehmen.

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Auf Grundlage des aus diesen Gründen verbleibenden potentiellen Steuerschadenschadens kommt eine besonders hohe Straferwartung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Vgl. vgl. BGHSt 57, 123; 53, 71 [81]; 53, 311 [320]; BGH NZWiSt 2012, 112) wegen der individuellen Umstände des Falles nicht in Betracht.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.