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Landgericht Bonn·63 Qs-920 Js 1126/22-6/23·29.01.2023

Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung wegen verweigerter Akteneinsicht

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchungs- und BeschlagnahmerechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Dritte A legte Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ein; sein Bevollmächtigter beantragte zeitgleich Akteneinsicht, die von der Staatsanwaltschaft verweigert wurde. Das Amtsgericht wies die Beschwerde ab; das Landgericht stellte die Entscheidung jedoch zurück. Begründet wurde dies mit dem Erfordernis, der Verteidigung bzw. dem Betroffenen vor Beschlussfassung Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Die Zurückstellung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs und der Vermeidung eines Interessenkonflikts.

Ausgang: Entscheidung über Beschwerde des Dritten zurückgestellt bis Gewährung der Akteneinsicht und Möglichkeit zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung über Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die der Verteidigung bzw. dem Betroffenen durch Akteneinsicht bekannt sind.

2

Wird der Verteidigung die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht hiernach gebunden, kann ein sich hieraus ergebender Interessenkonflikt zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung nur durch Aufschub der Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der Akteneinsicht gelöst werden.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch Dritte, gegen die strafprozessuale Eingriffe gerichtet sind; ihnen ist im Beschwerdeverfahren nachträglich die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen und die Möglichkeit zur sachgerechten Verteidigung zu gewähren.

4

Ist einem Bevollmächtigten die Akteneinsicht versagt worden, ist die Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzustellen, bis Einsicht gewährt und eine umfassende Äußerung ermöglicht worden ist.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 2 StPO§ 147 Abs. 5 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 51 Gs 2478/22

Tenor

beschlossen:

Die Entscheidung über die Beschwerde des Dritten, Herrn A, vom 04.12.022 wird zurückgestellt, bis die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B, verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und er Gelegenheit hatte, sich im Rahmen der Beschwerde zu äußern.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Bonn ordnete im Rahmen eines gegen den Beschuldigten C geführten Ermittlungsverfahrens durch Beschluss vom 21.11.2022 die Durchsuchung der genutzten Wohnräume und Nebengelasse des Dritten, Herrn A, sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, einschließlich seiner Kraftfahrzeuge an, die am 23.11.2022 vollzogen worden ist. Hiergegen hat der Dritte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 04.12.2022 Beschwerde eingelegt. Zeitgleich beantragte Herr Rechtsanwalt B Akteneinsicht.

4

Die Staatsanwaltschaft versagte Herrn Rechtsanwalt B am 07.12.2022 die Akteneinsicht mit der Begründung, es sei zu besorgen, dass veranlasste strafprozessuale Maßnahmen hierdurch gefährdet werden.

5

Mit Beschluss vom 17.01.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

7

Die Entscheidung über die Beschwerde des Dritten, Herrn A, vom 04.12.022 war zurückzustellen, bis die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B, verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und er Gelegenheit hatte, sich im Rahmen der Beschwerde zu äußern.

8

Das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind. Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht nach § 147 Abs. 5 StPO hieran gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2007 - 2 BVR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 – 2 Ws 112/19-  BeckRS 2019, 13873; Wessing in BeckOK StPO, § 147 Rdn 8  mw.N.).

9

Gleiches hat zu gelten, wenn sich die Durchsuchungsmaßnahme gegen einen Dritten, hier den Betroffenen A, richtet. Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme Betroffene jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrundeliegenden Tatvorwurf zu verteidigen.

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Herrn Rechtsanwalt B ist eine Akteneinsicht bislang nicht gewährt worden, so dass bis zur Gewährung der Akteneinsicht und der Gelegenheit einer umfassenden Äußerung die Beschwerdeentscheidung aufzuschieben ist.