Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·63 Qs 63/23·06.08.2023

Beiordnung als Pflichtverteidiger (§140 StPO) bejaht; AG-Beschluss aufgehoben

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung von RA Dr. A als Pflichtverteidiger; das Amtsgericht Bonn lehnte dies nach §140 StPO ab. Das Landgericht Bonn hob den Beschluss auf und gab der sofortigen Beschwerde statt. Es bejaht notwendige Verteidigung wegen einer schwierigen Rechtslage infolge divergierender Auffassungen, früherer Einstellungen und eines Durchsuchungsbeschlusses. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens legt das Gericht der Staatskasse auf.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Beiordnung als Pflichtverteidiger stattgegeben; Beiordnung angeordnet und Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO ist erforderlich, wenn die Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt.

2

Die Rechtslage gilt als schwierig, wenn bei der Anwendung materiellen oder formellen Rechts entscheidungserhebliche, bislang ungeklärte Rechtsfragen bestehen oder die Subsumtion voraussichtlich besondere Schwierigkeiten bereitet.

3

Divergierende Auffassungen zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaft, frühere Verfahrenseinstellungen, rechtskräftige Freisprüche oder wiederaufgenommene Ermittlungen sprechen für die Schwierigkeit der Rechtslage und begründen die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers.

4

Das Vorliegen von Ermittlungsmaßnahmen wie einem Durchsuchungsbeschluss und das Bestehen eines Anfangsverdachts können die Notwendigkeit anwaltlicher Mitwirkung verstärken, sind jedoch für sich nicht allein ausschlaggebend.

5

Bei Erfolg der sofortigen Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 140 Abs. 1 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 50 Gs 1911/23

Tenor

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 9. Mai 2023 aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. A, Straße XX, XXXXX B, als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft Bonn führt mehrere Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit im Wesentlichen gleich gelagerten Vorwürfen. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er würde bei dem Austausch von Autoglas-Scheiben den Kunden (Versicherungsnehmer von Kasko-Versicherern) einen Rabatt in Höhe deren Selbstbeteiligung von 150 EUR gewähren, welcher der Versicherung gegenüber nicht offengelegt wird. Ein Verfahren (110 Js 161/15) stellte die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 250 EUR ein. Ein weiteres Verfahren (662 Js 190/19) endete vor dem Amtsgericht Siegburg (204 Ds 54/20) am 9. September 2020 mit einem Freispruch. In dem Verfahren 813 Js 443/22 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO ein, erhob jedoch nach der Beschwerde der C Allgemeine Versicherung AG unter dem 16. Juni 2022 doch Anklage zum Amtsgericht in Siegburg. Am selben Tag erhob die Staatsanwaltschaft ebenfalls in dem Verfahren 813 Js 415/21 Anklage zum Amtsgericht Siegburg, wobei sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen darauf hinweist, dass sie sich, auch wenn sie diese nicht teilt, durch die obergerichtliche Rechtsprechung (die nicht weiter ausgeführt wird) zu einer richterlichen Entscheidung gezwungen sieht.

4

In dem hiesigen Verfahren bestellte sich Rechtsanwalt Dr. A als Verteidiger des Beschuldigten und beantragte namens und im Auftrag des Beschuldigten am 1. April 2023 (Bl. 75 d.A.) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit Verfügung vom 2. Mai 2023 gegen eine Beiordnung als Pflichtverteidiger aus, da die Straferwartung derzeit mitnichten abschätzbar sei. Mit angefochtenem Beschluss vom 9. Mai 2023 (Bl. 82 d.A.), dem Beschuldigten am 11. Mai 2023 zugestellt (Bl. 92 d.A.), wies das Amtsgericht Bonn den Beiordnungsantrag zurück, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu erwarten sei.

5

Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 (Bl. 88 d.A.), beim Amtsgericht am 17. Mai 2023 eingegangen, legte Rechtsanwalt Dr. A namens und im Auftrag des Beschuldigten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn ein, und begründete diese nach Akteneinsicht am 30. Juni 2023.

6

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor.

8

Ein solcher ist gegeben, wenn die Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (OLG Brandenburg, Beschluss v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09; KG, Beschluss v. 30.07.2008, 2 Ws 363/08; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 140 Rn. 28).

9

Gemessen an diesen Maßstäben ist von einer Schwierigkeit der Rechtslage auszugehen. Die Auffassungen zur Strafbarkeit des Verhaltens gehen zwischen den Gerichten und der Staatsanwaltschaft offenkundig auseinander. Die Verfahren wurden teilweise durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder endeten vor dem Amtsgericht Siegburg in einem rechtskräftigen Freispruch. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe, teilweise nach Wiederaufnahme der Ermittlungen nach vorheriger Einstellung, angeklagt.

10

Auch in diesem Verfahren geht die Staatsanwaltschaft von einem strafbaren Verhalten aus, da sie einen Durchsuchungsbeschluss beantragt hat. Diesen hat das Amtsgericht Bonn in der Annahme eines Anfangsverdachts erlassen.

11

Dem steht gegenüber, dass die Staatsanwaltschaft in den Anklagen – jedenfalls teilweise – in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hervorhebt, dass sie sich durch eine – nicht näher ausgeführte – obergerichtliche Rechtsprechung zu einer Anklageerhebung gezwungen sieht, auch wenn die Staatsanwaltschaft diese Auffassung nicht teilt.

12

Die Subsumtion ist angesichts dieser divergierenden Auffassungen damit nicht trivial, sondern bereitet, insbesondere einem juristischen Laien, Schwierigkeiten.

13

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.