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Landgericht Bonn·63 KLs 1/22·23.06.2024

Einstellung eines Cum-Ex-Verfahrens wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit (§ 260 Abs. 3 StPO)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn stellte ein umfangreiches Cum-Ex-Strafverfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein, weil der Angeklagte aufgrund schwerer, chronischer Erkrankungen dauerhaft verhandlungsunfähig sei. Maßgeblich sei eine konkrete Gesundheitsgefahr bei Fortführung, die auch durch „schonende“ Verhandlungsführung (max. 45 Minuten/Tag) angesichts des Verfahrensumfangs nicht beherrschbar sei. Ein von der Verteidigung beantragter Freispruch scheitere mangels Sachentscheidungsreife. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Überleitung in ein selbstständiges Einziehungsverfahren (§ 435 StPO) wies die Kammer wegen fehlender Erwartbarkeit einer Einziehungsanordnung zurück; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt; Überleitung ins Einziehungsverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO ist geboten, wenn dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit ein Verfahrenshindernis begründet und eine Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit absehbar nicht zu erwarten ist.

2

Verhandlungsfähigkeit erfordert nicht nur das medizinische Erfassen einer Erkrankung, sondern eine Prognose, ob der Angeklagte seine Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte im konkreten Verfahrensstand und angesichts der Verfahrenskomplexität tatsächlich wahrnehmen kann.

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Die verfassungsrechtliche Pflicht zu wirksamer Strafrechtspflege tritt zurück, wenn bei Fortführung der Hauptverhandlung eine naheliegende konkrete Gefahr schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zum Tod besteht und diese Gefahr auch durch verhältnismäßige Verfahrensgestaltung nicht hinreichend reduziert werden kann.

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Ein Freispruch geht der Einstellung wegen Verfahrenshindernisses nur vor, wenn im Zeitpunkt des Hinderniseintritts Sachentscheidungsreife vorliegt und der Tatnachweis zu verneinen ist; bloße vorläufige Bewertungen oder ein fortbestehender Tatverdacht genügen nicht.

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Die Überleitung eines anhängigen Strafverfahrens in ein selbstständiges Einziehungsverfahren setzt voraus, dass die Anordnung der Einziehung nach dem Ergebnis der Ermittlungen hinreichend wahrscheinlich („zu erwarten“) ist; unvollständige Ermittlungen und fehlende Konkretisierung eines „für die Tat“ erlangten Vorteils schließen dies aus.

Relevante Normen
§ 260 Abs. 3 StPO§ 213 Abs. 2 StPO§ 257 Abs. 2 StPO§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 244 Abs. 2 StPO§ 261 StPO

Tenor

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewandte Vorschrift: § 260 Abs. 3 StPO.

Rubrum

1

Das Verfahren war gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, da aufgrund der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ein Verfahrenshindernis besteht.

2

Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.1995, 2 BvR 1509/94). Dabei ist für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit in der Tatsacheninstanz, wie vorliegend, zu beachten, dass die Einlassung des Angeklagten wesentliches Beweismittel ist und dass der Angeklagte selbst Anträge stellen und Zeugen befragen kann. Der Angeklagte wird vor Entscheidungen des Gerichts neben seinem Verteidiger angehört. Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von seinen Verteidigern mitzugestalten und sich so zu verteidigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1995, 5 StR 208/95).

3

Bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit kommt es nicht allein auf die medizinische Schwere einer Gesundheitsstörung an. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Ausmaß die Mitwirkungsmöglichkeiten des Angeklagten durch eine Erkrankung beeinträchtigt sind. Bei dieser Beurteilung hat das Gericht die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und den jeweiligen Verfahrensstand einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2006, 1 Ss 137/06; BGH, Urteil vom 09.12.1988, 2 StR 164/88).

4

Die vorgenannten Erwägungen sind dabei in erheblichem Maße durch ein Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Angeklagten und der verfassungsrechtlichen Pflicht zu einer wirksamen Rechtspflege geprägt. Die verfassungsrechtliche Pflicht zu einer wirksamen Rechtspflege rechtfertigt demnach nicht in jedem Fall die Durchführung des Strafverfahrens und zwar dann nicht, wenn die naheliegende, konkrete Gefahr besteht, dass der Angeklagte bei der Durch- oder Fortführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, wobei diesbezüglich eine hinreichend sichere Prognose seitens der Richter anzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1979, 2 BvR 1060/78). Dieses Spannungsverhältnis ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch eine insbesondere Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens sowie Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001, 2 BvR 1349/01).

5

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Angeklagte dauerhaft verhandlungsunfähig. Im Einzelnen gilt Folgendes:

6

1.

7

Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 8X-jährige Angeklagte leidet an zahlreichen Erkrankungen […] aufgrund derer er massiv in seinen […] und […] Funktionen eingeschränkt ist.

8

a.

9

[…]

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b.

11

Die gesundheitliche Situation des Angeklagten wurde bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung in einem Gespräch gemäß § 213 Abs. 2 StPO mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft erörtert. Hierbei teilte die Verteidigung mit, dass ein von dem Angeklagten ausgewählter Arzt zur Beobachtung seiner Gesundheit […] an der Hauptverhandlung teilnehmen werde. Nachdem an den ersten Verhandlungstagen, wie angekündigt, ein Arzt der Hauptverhandlung beiwohnte, war dieser – augenscheinlich auf Veranlassung des Angeklagten – ab dem 7. Hauptverhandlungstag nicht mehr anwesend. […]. Auf Frage seitens der Kammer nach dem Befinden des Angeklagten teilten sowohl dieser selbst als auch die Verteidiger durchweg mit, dass die Sitzung den Angeklagten zwar anstrenge und regelmäßige Pausen zur Erholung wichtig seien. Dieser fühle sich jedoch fit und sei in der Lage, weiterhin an der Verhandlung teilzunehmen. Es wurden daraufhin jeweils Pausen eingelegt, die sich an den Angaben des Angeklagten orientierten.

12

Am 04.03.2024, mithin während einer Unterbrechung der bis dahin seit über fünf Monaten andauernden Hauptverhandlung, wurde […] diagnostiziert. Weitere Diagnosen waren zudem […]. Ferner wurde bei dem Angeklagten […] erwähnt.

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Von dem am 04.03.2024 diagnostizierten […] wurde die Kammer durch die Verteidigung am 11.03.2024 unterrichtet, wobei gleichzeitig klargestellt wurde, dass der Angeklagte sich fit fühle und die Beweisaufnahme weiter fortgesetzt werden solle. Dennoch wurde das Beweisprogramm für den Hauptverhandlungstag am 12.03.2024 den geänderten Umständen angepasst, indem die anstehende Vernehmung des gesondert Verfolgten und Zeugen Dr. F nur noch insoweit fortgesetzt wurde, als noch ausstehende Fragen der Kammer durch den Zeugen beantwortet werden sollten. Die ursprünglich ebenfalls für diesen Tag angesetzte Befragung des Zeugen Dr. F durch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung unterblieb mit Blick auf die Gesundheitssituation des Angeklagten. Das weitere Vorgehen und eventuell zu ergreifende Maßnahmen in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Angeklagten wollte die Kammer sodann zeitnah beraten.

14

Im Hauptverhandlungstermin am 13.03.2024 – im Rahmen der Abgabe einer Erklärung der Verteidigung nach § 257 Abs. 2 StPO zum Selbstlesepaket IV – wies der Angeklagte […] auf und wirkte […]. Es wurde sofort eine Sitzungspause eingelegt. Nachdem die Kammer im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstages den Eindruck bekam, dass […] wurde die Hauptverhandlung aufgrund der akuten gesundheitlichen Situation des Angeklagten sowie zur möglichen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sofort unterbrochen.

15

Unmittelbar im Anschluss an den Hauptverhandlungstag vom 13.03.2024 kontaktierte die Kammer das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik G zwecks Durchführung einer Untersuchung des Angeklagten zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit. Am 20.03.2024 erfolgte die seitens der Kammer in Auftrag gegebene ambulante Untersuchung des Angeklagten in der Klinik und Poliklinik für […] der Uniklinik G durch Prof. Dr. H, […], sowie durch PD Dr. I, […]. Neben der Erhebung eigenanamnestischer Angaben des Angeklagten erfolgte sowohl […] als auch […] eine […] Testung.

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Nach den Ausführungen in dem […] Gutachten von Prof. Dr. H vom 21.03.2024 und dem Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit von Prof. Dr. J und PD Dr. I vom 21.03.2024 machte der Angeklagte in der Untersuchung einen […] Eindruck. […]

17

Nach den Ausführungen in den Gutachten führte die […] Begutachtung zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten am 20.03.2024 […] bestand […].

18

Des Weiteren wurde […] diagnostiziert.

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Nach den sachverständigen Ausführungen führen die festgestellten Erkrankungen dazu, dass durch wiederholte und langanhaltende Stresssituationen für den Angeklagten Gesundheitsrisiken entstehen. So sei insbesondere aufgrund […], wie sie sich auch in der Untersuchungssituation gezeigt hätten, immer ein Risiko für […] erkennbar. Dieses Risiko sei […] als unkalkulierbar anzusehen, mit der Folge, dass jederzeit die Möglichkeit bestünde, dass plötzlich […] eintreten könne. Es sei deshalb zunächst […] vorzunehmen […].

20

Es wurde daneben noch […] diagnostiziert, […].

21

Nach den Ausführungen im wissenschaftlichen Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit vom 21.03.2024 ist aufgrund der Chronizität der Vorerkrankungen und des fortgeschrittenen Lebensalters des Angeklagten nicht von einer absehbaren deutlichen Zustandsverbesserung auszugehen.

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Folge der zuvor genannten, zahlreichen (Vor-)Erkrankungen des Angeklagten ist nach den Ausführungen in den Gutachten, dass […] aufgrund des unkalkulierbaren Risikos, dass plötzlich ein […] oder […] Ereignis wie […] oder […], mit drohender Gefahr des Todes, eintreten kann, eine Teilnahme des Angeklagten an einer Hauptverhandlung nicht möglich ist. Danach sei er nur sehr eingeschränkt in der Lage, […] an einer Hauptverhandlung teilzunehmen, […]. Die Zeitspanne, in der der Angeklagte in der Lage sei, einer Hauptverhandlung […] zu folgen, betrage nach den Ausführungen von Prof. Dr. H in seinem […] Gutachten vom 21.03.2024 bis zu 45 Minuten pro Verhandlungstag.

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Zu diesem Ergebnis gelangen auch die Sachverständigen Prof. Dr. J und PD Dr. I in dem wissenschaftlichen Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit vom 21.03.2024. Sie führen aus, dass nach […] der Angeklagte in ausgeruhtem Zustand unter der Maßgabe der behutsamen (schonenden) Verhandlungsführung für bis zu maximal 45 Minuten je Verhandlungstag an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. […]

24

c.

25

Die im wissenschaftlichen Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit vom 21.03.2024 geforderte […] erfolgte durch dessen Hausarzt über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten.

26

[…]

27

Daraufhin konnte am 13.06.2024 die Hauptverhandlung in der in den Gutachten genannten Zeitspanne von maximal 45 Minuten je Verhandlungstag fortgeführt werden. Dabei befolgte die Kammer die gutachterliche Anweisung und zog für alle weiteren Hauptverhandlungstage einen Notarzt hinzu.

28

Noch während […] stellte sich der Angeklagte am 14.05.2024 […] bei Prof. Dr. D, dem Chefarzt im […] vor.

29

[…]

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Aufgrund der Untersuchung am 14.05.2024 kam Prof. Dr. D zu der Schlussfolgerung, dass selbst bei […] mit […] zu rechnen sei. Er kam ferner zu dem Ergebnis, dass das Risiko […] nach wie vor bestehe. […] Es müsse seiner Ansicht nach daher dauerhaft davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung aus den vorgenannten Gründen nicht mehr möglich sei. Letztere Einschätzung teilt PD Dr. I in den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 06.06.2024 und 11.06.2024 insoweit nicht, als er trotz des dargelegten […] Risikos eine Verhandlungsdauer von maximal 45 Minuten weiterhin für vertretbar hält. Um diesem übereinstimmend […] Risiko Rechnung zu tragen, sei jedoch auf eine behutsame Verhandlungsführung mit notärztlicher Überwachung in der Hauptverhandlung zu achten. Bei Auftreten von Symptomen und/oder […] müsse die Verhandlung unterbrochen werden.

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2.

32

Das Krankheitsbild des Angeklagten und die sich hieraus ergebenden Einschränkungen für die Dauer der Hauptverhandlung, wie sie sich in dem […] Gutachten von Prof. Dr. H vom 21.03.2024, dem Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit von Prof. Dr. J und PD Dr. I vom 21.03.2024, dem ergänzenden Gutachten von Prof. Dr. K und PD Dr. I vom 06.06.2024 und der E-Mail von PD Dr. I vom 11.06.2024 darstellen, sind nachvollziehbar. Die Kammer ist von diesen Ausführungen überzeugt und schließt sich ihnen aus eigener Überzeugung an.

33

Sowohl der Sachverständige Prof. Dr. H als auch der Sachverständige PD Dr. I haben den Angeklagten am 20.03.2024 selbst untersucht und […] Tests durchgeführt. Die Ergebnisse ihrer Untersuchungen haben sie nachvollziehbar in den schriftlichen Gutachten niedergelegt. Hierbei haben sie auch die ihnen vorliegenden Arztbriefe der Behandlungen des Angeklagten in den Kliniken in A ausgewertet. Die Ausführungen in den schriftlichen Gutachten werden dabei ferner durch bildgebende Untersuchungen […] und auch […] Testungen belegt. Insgesamt sind die Ausführungen zum Krankheitsbild des Angeklagten schlüssig und decken sich mit den Erkrankungen, wie sie in den früheren Arztbriefen dargestellt sind.

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Gleiches gilt auch für die in den Sachverständigengutachten getroffenen Aussagen in Bezug auf Art und Umfang eines Hauptverhandlungstages. Die Maßgabe, dass eine Hauptverhandlung in der zeitlich beschriebenen Spanne nur bei schonender (behutsamer) Verhandlungsdauer erfolgen kann, kann schlüssig mit den Ausführungen von Prof. Dr. D im Ambulanzbrief vom 14.05.2024 in Einklang gebracht werden, wonach […]. Dies führt nach den sachverständigen Ausführungen zu einem unkalkulierbaren Risiko für ein möglicherweise plötzlich eintretendes […] oder […] Ereignis.

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Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen haben sich für die Kammer somit nicht ergeben. Insbesondere ist der Vorsitzenden der Kammer durch ihre langjährige Tätigkeit beim Landgericht Köln, in deren Rahmen sie bereits mehrfach die Sachverständigen Prof. Dr. J, PD Dr. I und Prof. Dr. H beauftragt hatte, bekannt, dass diese eine besondere Expertise bei Fragen der Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen von Verfahrensbeteiligten auf die Gestaltung der Hauptverhandlung aufweisen. Dieser Einschätzung schließen sich die restlichen Kammermitglieder an, da sich die Ausführungen der Sachverständigen schlüssig in die eigenen Beobachtungen der Kammer im Rahmen der bislang durchgeführten Hauptverhandlung einfügen.

36

3.

37

Der Verhandlungsdauer von bis zu maximal 45 Minuten je Sitzungstag steht eine umfangreiche Beweisaufnahme gegenüber, die noch durchzuführen wäre.

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a.

39

Dem Angeklagten, der bis 2014 persönlich haftender Gesellschafter der L-Bank & CO KG (im Folgenden L-Bank) gewesen und der als Partner insbesondere für den Bereich Bilanz, Rechnungswesen und Controlling sowie Personalwesen zuständig war, wird vorgeworfen, in den Jahren 2007 bis 2011 an von der L-Bank, an von den durch die L Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH (im Folgenden L Invest) aufgelegten Fonds sowie an von der M Vermögensverwaltungs mbH (im Folgenden M GmbH) durchgeführten, sogenannten CumEx-Aktiengeschäften, beteiligt gewesen zu sein. Bei diesen Geschäften sollen Profite aus der unberechtigten Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlägen generiert und über den Abschluss von Kurssicherungsgeschäften unter den Akteuren verteilt worden sein. Den angeklagten einzelnen Aktientransaktionen sollen Leerverkäufe zugrunde gelegen haben. Sie sollen sich dadurch ausgezeichnet haben, dass der Veräußerer in zeitlicher Nähe zum Tag der Hauptversammlung, aber noch vor dessen Ablauf, Aktien mit Dividendenanspruch (im Folgenden Cum-Aktien), die er nicht in seinem Bestand hatte, sondern sich zur Erfüllung seiner Lieferpflicht innerhalb der mit dem Leerkäufer – der L-Bank, den Fonds sowie der M GmbH – vereinbarten Frist im Rahmen eines Eindeckungsgeschäftes mit kürzerer Lieferfrist erst selbst noch besorgen musste, verkaufte. Die Eindeckungsgeschäfte sollen schuldrechtlich über Aktien abgeschlossen worden sein, die keinen Dividendenanspruch mehr enthielten (im Folgenden Ex-Aktien) und zu einem signifikanten Teil aus dem Bestand von großen institutionellen Anlegern, den Stückegebern, stammten. Zur Kompensation dafür, dass den den Kaufpreis für eine Cum-Aktie zahlenden Leerkäufern, also der L-Bank, den Fonds und der M GmbH, Aktien geliefert wurden, die keinen Dividendenanspruch mehr enthielten, sollen die Leerverkäufer an diese eine Dividendenkompensation in Höhe der Nettodividende (also ohne Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) gezahlt haben.

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Der für Dividendenkompensationszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nach dem Einkommensteuergesetz gesetzlich vorgesehene Steuerabzug durch das den Verkaufsauftrag für den (Leer-)Verkäufer der Aktien ausführende inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut soll in allen verfahrensgegenständlichen Fällen unterblieben sein. Dennoch sollen die L-Bank, die Fonds und die M GmbH neben der Dividendenkompensationszahlung die begehrte Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ausgestellt bekommen oder sich selbst ausgestellt haben. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen sollen die L & CO Gruppe GmbH (im Folgenden L-Gruppe) – als Organträgerin der L-Bank –, die M GmbH sowie im Rahmen der Sammelanträge auf Steuererstattungen die für die Fonds handelnden Depotbanken, trotz unterbliebenen Abzugs und Abführens, die Steuerbescheinigungen bei der jeweils zuständigen Finanzbehörde vorgelegt und so erreicht haben, dass in den verfahrensgegenständlichen Fällen – mit Ausnahme der M GmbH – Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag – wie angeklagt in Höhe von ca. 275.000.000 EUR – erstattet oder zumindest angerechnet wurde.

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Die zunächst über die Kaufpreiszahlung für Cum-Aktien bei den Leerverkäufern generierten Profite sollen die Akteure dann unter sich aufgeteilt haben, indem sie – in der Regel schon vor oder zeitgleich mit dem Aktienkauf – Kurssicherungsgeschäfte, nahezu ausschließlich in Futures, abgeschlossen haben. Hierzu sollen sie über in die Terminkurse (Kaufpreise) eingerechnete Dividendenlevel nicht marktgerechte Preise vereinbart haben. Die zu verteilenden Gewinne sollen im Ergebnis aus den unberechtigten Steuererstattungen hergerührt haben, was alle Beteiligten erkannt haben sollen.

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Da die L-Bank, die M GmbH und die verfahrensgegenständlichen Fonds die Aktien nicht aufgrund einer bestimmten Anlageentscheidung erworben haben sollen, sondern ausschließlich, um eine unberechtigte Steuerbescheinigung zu generieren, sollen sie die Aktien regelmäßig nur sehr kurz gehalten haben. Nach Erhalt einer Steuerbescheinigung bzw. Steuererstattung (bei den Fonds), sollen die Aktien für sie uninteressant gewesen sein. Die Aktien selbst sollen die Stückegeber zurück erworben haben, was von vornherein abgesprochen gewesen sein soll. Die beteiligten Akteure sollen dabei erkannt haben, dass aus diesen Kreislaufgeschäften als solchen keine Gewinne generiert werden konnten, insbesondere nicht aus einer Wertsteigerung der Aktien.

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Leerverkäufer, Leerkäufer und Stückegeber sollen untereinander regelmäßig nicht in unmittelbarem Geschäftskontakt gestanden haben, vielmehr sollen zwischen ihnen zahlreiche professionelle Marktteilnehmer, die die Kenntnisse und tatsächlichen Möglichkeiten hatten, diese Kreislauf-Aktiengeschäfte aufzusetzen, agiert haben.

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Der Angeklagte soll von den vorstehenden, sogenannten CumEx-Geschäften durch den gesondert Verurteilten und Zeugen Dr. N, ein Steuerberater und Rechtsanwalt, erfahren und mit dem Zeugen Dr. N, dem gesondert Verurteilten und Zeugen O, der als Bereichsleiter Bilanz, Rechnungswesen und Controlling unmittelbar dem Angeklagten unterstand, sowie dem Zeugen Dr. F, ein Rechtsanwalt und (später) Partner des Zeugen Dr. N, den initialen Entschluss gefasst haben, solche Geschäfte durchzuführen. Bei der konkreten Umsetzung und Durchführung der CumEx-Geschäfte sollen innerhalb der L-Bank federführend insbesondere die gesondert Verfolgten und Zeugen P und Q sowie der Zeuge O und bei den Fondsfällen der gesondert Verurteilte und Zeuge Dr. R – jeweils neben weiteren Mitarbeitern – eingebunden gewesen sein. Als professionelle Marktteilnehmer, die die Geschäfte zwischen den Beteiligten arrangierten und diese maßgeblich beeinflussten, sollen der gesondert Verurteilte und Zeuge S sowie die gesondert Verfolgten und Zeugen T und U agiert haben. Der Angeklagte, der nicht unmittelbar in das operative Tagesgeschäft eingebunden gewesen sein soll, soll sich vom Zeugen O hierüber unterrichtet lassen haben. Zudem soll er zu dem Zeugen Dr. N regelmäßig Kontakt gehabt haben, der ihn in Bezug auf diese Geschäfte beraten haben soll, um so die strategische Entscheidung, diese Geschäfte in den Jahren 2007 bis 2011 durchzuführen, treffen zu können. Auf Initiative des Zeugen Dr. N soll der Angeklagte mittels der V W Beteiligungsgesellschaft mbH über einen Genussrechtserwerb in die M GmbH investiert und so an den CumEx-Geschäften der M GmbH partizipiert haben, wobei es zu der beantragten Steuererstattung im Ergebnis nicht kam.

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Schließlich soll der Angeklagte im Rahmen der ab dem Jahr 2016 durchgeführten Betriebsprüfung bei der L-Bank, die dort auch durch den gesondert Verfolgten und Zeugen CC begleitet wurde, unzutreffende Angaben gemacht haben, um Rückforderungen der Finanzverwaltung A gegen die L-Bank aufgrund zu Unrecht angerechneter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 161.802.182,65 EUR nebst Zinsen zu verhindern. Dies sei jedoch erfolglos geblieben.

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b.

47

Die bis zum 13.03.2024 durchgeführte Beweisaufnahme umfasste die zweitägige Gutachtenerstattung eines Sachverständigen, die sich schwerpunktmäßig zur Durchführung börslicher und außerbörslicher Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag verhielt, sowie die Vernehmung von zehn Zeugen. Die Vernehmung der Zeugen X, ein Partner der L-Bank bis April 2007, sowie die jeweils zweitägige Vernehmung der Zeugen O und U, letzterer ein bei der Y-Bank tätiger Investmentbanker, der die Durchführung einzelner angeklagter CumEx-Geschäfte im Jahr 2008 mit den Zeugen P und Q organisiert haben soll, konnten abgeschlossen werden. Der Zeuge Z, der die Ermittlungen beim Bundeszentralamt für Steuern maßgeblich geführt hat, sowie die Zeugin AA, die Sekretärin des Angeklagten, wurden nach ihrer mehrstündigen Vernehmung formal entlassen, nachdem die Kammer den Vertretern der Staatsanwaltschaft und auch der Verteidigung jeweils zugesichert hatte, diese Zeugen erneut zu laden, damit diese ihre noch ausstehenden Fragen, die aus zeitlichen Gründen am jeweiligen Verhandlungstag nicht mehr gestellt werden konnten, stellen können. Nach mehrstündiger Vernehmung des Zeugen BB, Leiter der Ermittlungen beim Landeskriminalamt EEE, standen noch Fragen der Verteidigung aus, wobei der Zeuge von der Kammer zunächst ohnehin nur zu einem Themenkomplex geladen worden war, so dass er nicht entlassen wurde. Die Vernehmung des Zeugen Dr. F konnte aufgrund der oben dargestellten gesundheitlichen Situation des Angeklagten nicht abgeschlossen werden und eine Entlassung erfolgte nicht. Die Vernehmung des Zeugen CC konnte bislang nur zu seiner Person erfolgen. Ein seitens der Verteidigung gestellter Antrag auf Ausschluss seines Zeugenbeistandes, der erst nach weiterer Sachverhaltsaufklärung sowie Beratungen beschieden werden konnte, machte eine Vernehmung des Zeugen zur Sache an diesem Hauptverhandlungstag zeitlich unmöglich, sodass die Vernehmung unterbrochen wurde. Im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten wurden die Zeugen DD, Ermittler beim Landeskriminalamt EEE, und S, ein Investmentbanker, der die Durchführung der überwiegend angeklagten CumEx-Geschäfte im Tatzeitraum mit den Zeugen P und Q organisiert haben soll, zwar formal entlassen. Es bestand aber Übereinstimmung dahingehend, dass diese Zeugen – mangels am Verhandlungstag verbliebener Zeit – noch nicht abschließend zur Sache vernommen werden konnten und deshalb nochmals geladen werden sollten. Überdies wurden zahlreiche Urkunden, vornehmlich Transaktionsunterlagen zu den angeklagten Aktiengeschäften, ein Teil der im Rahmen der Durchführung und Umsetzung getätigten Korrespondenz zwischen Mitarbeitern der L-Bank und diversen Investmentbankern bzw. Brokern, so insbesondere den Zeugen U und S, Dividendengutschriften sowie Unterlagen betreffend die Vertragsbeziehungen der einzelnen Beteiligten in die Hauptverhandlung eingeführt.

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c.

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Somit stand am 13.03.2024 noch die Fortsetzung der Vernehmung der nicht entlassenen Zeugen – teilweise auch zu weiteren Themenkomplexen – sowie die erneute Vernehmung von Zeugen, die zwar formal entlassen, aber deren Vernehmung inhaltlich noch nicht beendet war, aus. Überdies kommt hinzu, dass zahlreiche Vernehmungen weiterer Zeugen noch ausstanden. So die Vernehmung des Zeugen Dr. N, der laut Anklage die CumEx-Geschäfte im persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten vorgestellt sowie die Durchführung der angeklagten CumEx-Geschäfte begleitet haben soll, indem er u.a. den Kontakt zu den Zeugen T und S begründet und steuerrechtliche Gutachten für die L-Bank verfasst haben soll. Ferner die Vernehmung des Zeugen Dr. R, der als Geschäftsführer der L Invest die durch Fondsgesellschaften durchgeführten Geschäfte mitverantwortet haben soll. Beide Zeugen hatten bisher nicht erkennen lassen, dass sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werden. Daneben wären noch zahlreiche (weitere) Mitarbeiter der zuständigen Finanzämter, des Bundeszentralamts für Steuern sowie des Landeskriminalamts des Landes EEE über ihre Tätigkeit im hiesigen Verfahren zu vernehmen gewesen.

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Auch wären noch diverse Dokumente, die die Korrespondenz sämtlicher Beteiligter im Rahmen der Beratung, Planung und Umsetzung der vorgeworfenen CumEx-Geschäfte aufzeigen, zu verlesen gewesen, vor allem auch solche unter Einbindung des Angeklagten. Zudem stand die weitere Verlesung der bis zum 13.03.2024 nur in Teilen verlesenen, im Tatzeitraum seitens der L-Gruppe eingereichten Körperschaftsteuererklärungen noch aus. Nach Einschätzung der Kammer handelt es sich hierbei insgesamt um Urkunden – vielfach in englischer Sprache – im jedenfalls mittleren dreistelligen Bereich.

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Für diese weitere Beweisaufnahme hatte die Kammer bislang mindestens 27 Verhandlungstage als erforderlich angesehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen durchschnittlichen Netto-Verhandlungsdauer je Sitzungstag von 4 Stunden und 12 Minuten (bisherige Verhandlungsdauer ohne Pausen von insgesamt ungefähr 105 Stunden geteilt durch 25 Hauptverhandlungstage), wäre somit eine weitere Verhandlungsdauer von etwa 113 Stunden zu erwarten. Dies entspräche 150 Hauptverhandlungstagen zu jeweils 45 Minuten.

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Hierbei ist weder die Zeit berücksichtigt, die die Verteidigung benötigen wird, um – wie im bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung praktiziert – zeitintensive Erklärungen zu jedem einzelnen Beweismittel, mithin zu jeder einzelnen verlesenen Urkunde und jedem vernommenen Zeugen nach § 257 Abs. 2 StPO abzugeben, sowie, wie bereits angekündigt, diverse Beweisanträge zu stellen. Selbst bei einer zurückhaltenden Schätzung geht die Kammer, ausgehend vom Umfang der bislang seitens der Verteidigung gestellten Anträge und abgegebenen Erklärungen, davon aus, dass dies in der Summe mindestens 30 Stunden und somit weitere 40 Verhandlungstage zu je 45 Minuten umfassen würde.

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Geht man davon aus, dass die Kammer nicht – wie bisher – durchschnittlich an zwei, sondern an drei Tagen verhandeln würde, ergäbe sich bei 190 Hauptverhandlungstagen ungefähr eine Verhandlungsdauer von 64 Wochen. Daneben sind noch Urlaube der Verfahrensbeteiligten, mögliche Erkrankungen sowie Erholungsphasen für den Angeklagten zu berücksichtigen. Basierend auf Erfahrungswerten der Kammer bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wäre hierfür ein Zeitraum von mindestens 20 Wochen hinzuzurechnen.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kammer nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte der bisherigen Hauptverhandlung teilweise […] in verhandlungsunfähigem Zustand beigewohnt hat. Wie ausgeführt, hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung vermehrt festgestellt, dass[…]. Die Kammer hat dieses Verhalten des Angeklagten jedoch bis zur Kenntnis seines tatsächlichen Gesundheitszustandes im März 2024 […] nicht in Verbindung mit einer möglichen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gebracht; zumal die Mitglieder der Kammer sich regelmäßig bei ihm und seiner Verteidigung nach dessen Gesundheitszustand und Befinden erkundigt und Pausen eingelegt hatten. Nach den Ausführungen im wissenschaftlich begründeten […] Gutachten der Uniklinik G vom 21.03.2024, wonach der Angeklagte in der Lage ist, maximal 45 Minuten […], sowie nach dem – insbesondere zuletzt – in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck des Angeklagten stellt sich dies nunmehr anders dar. Die Kammer kann nun nicht mehr davon ausgehen, dass der Angeklagte den Vorgängen in der Hauptverhandlung in den Zeiträumen […] folgen […] konnte. Das konkrete Ausmaß ist für die Kammer nicht quantifizierbar, da rückblickend nicht mehr feststellbar ist, in welchen Situationen dies der Fall war. Der Kammer ist nur erinnerlich, dass diese Situationen sowohl im Rahmen der zweitägigen Erstattung des Sachverständigengutachtens als auch bei Zeugenvernehmungen eintraten, wobei dies vermehrt bei den Zeugenvernehmungen im Februar und März 2024 wahrgenommen wurde. Folge davon ist, dass die bisherige Beweisaufnahme von ungefähr 105 Stunden bei Fortführung des Verfahrens im Rahmen weiterer 140 Hauptverhandlungstage zu je 45 Minuten wiederholt werden müsste. Gerade bei der Erstattung des Sachverständigengutachtens und der Vernehmung von Zeugen ist eine partielle Wiederholung aufgrund des notwendigen Gesamtverständnisses nicht möglich.

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Zusammenfassend wäre somit bei Fortführung des Verfahrens von weiteren 330 Hauptverhandlungstagen auszugehen. Dies entspräche bei durchschnittlich 3 Verhandlungstagen pro Woche bereits 110 Wochen. Berücksichtigt man dann noch Verhandlungspausen von weiteren 20 Wochen, ergäben sich insgesamt 130 Wochen oder mindestens 2 Jahre und 6 Monate. Ein Ende der Hauptverhandlung wäre somit nicht vor Anfang 2027 zu erwarten.

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4.

57

Aufgrund der dargestellten Erkrankungen des Angeklagten kommt die Kammer unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Verhandlungsfähigkeit mit Blick auf Art, Umfang und mutmaßlicher Dauer des Strafverfahrens sowie der Komplexität des Verfahrensgegenstandes im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Aufhebung der Verhandlungsfähigkeit gegeben ist.

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Bei einer weiteren Fortführung der Hauptverhandlung besteht die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird. Eine noch mindestens bis ins Jahr 2027 andauernde Hauptverhandlung würde beim Angeklagten aufgrund seiner individuellen Konstitution und seines Gesundheitszustandes zu wiederholten und dauerhaften Stress- und Belastungssituationen führen, die akute und massive Gesundheitsrisiken für ihn bergen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich jeder Angeklagte durch ein Strafverfahren psychischer Belastung und einer Druck- bzw. Stresssituation ausgesetzt ist und dies mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen einhergehen kann, die der Angeklagte zu dulden hat. Das Risiko gesundheitlicher Schädigungen durch diese stressbedingte Dauerbelastung ist bei dem Angeklagten jedoch aufgrund seiner konkreten Erkrankungen und seinem fortgeschrittenen Alter deutlich höher. Nach den überzeugenden Ausführungen in den eingeholten Gutachten besteht […] aufgrund der kritischen Erkrankung des Angeklagten […] ein sehr hohes Risiko […]. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts wird durch […] belegt. Ein […] birgt stets die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung oder des Todes.

59

Um dieses potentiell tödliche Risiko zu minimieren, sehen die Sachverständigen Prof. Dr. J und PD Dr. I, neben einer maximalen Dauer eines Verhandlungstages von 45 Minuten, eine Durchführung der Verhandlung deshalb auch nur unter der Maßgabe einer „behutsamen (schonenden)“ Verhandlungsführung als gegeben an. Eine solche „behutsame“ oder „schonende“ Verhandlungsführung ist nach Ansicht der Kammer angesichts der bislang durchgeführten und noch über mehrere Jahre durchzuführenden Hauptverhandlung ausgeschlossen. Die Kammer versteht unter einer behutsamen bzw. schonenden Verhandlungsführung unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, dass für den Angeklagten keine Stresssituationen entstehen, da diese zu […] führen können. Bereits die bisherige Hauptverhandlung hat aber gezeigt, dass dies nicht möglich ist.

60

[…]

61

Dass in einer Hauptverhandlung, die noch über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren und 6 Monaten andauern würde, keine derartigen Situationen mehr aufträten, ist angesichts des Vorstehenden lebensfremd und auszuschließen. Vielmehr würden sich solche Situationen auch angesichts des Umstandes, dass sich aufgrund der Kürze eines jeden Verhandlungstages die einzelnen Beweiserhebungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen, über einen längeren Zeitraum hinziehen werden, wiederholen.

62

Hinzu tritt, dass der Angeklagte in der bislang durchgeführten Hauptverhandlung sensibel auf aktuelle Presseberichterstattungen reagierte. Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang erwähnt, […]. Auch hier nahm die Kammer […] wahr, was auf […] bei ihm schließen lässt. Auch solche, durch externe Ereignisse bedingte Stresssituationen, wären nach Einschätzung der Kammer bei einer Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. Denn das mediale Interesse an der Durchführung der Hauptverhandlung hat nach Beginn der Verhandlung nicht nachgelassen.

63

Zusammenfassend besteht somit bei Fortführung der Hauptverhandlung bis mindestens in das Jahr 2027 die naheliegende, konkrete Gefahr, dass der 8X-jährige Angeklagte […] bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßt oder jedenfalls erheblichen Schaden an der Gesundheit nimmt. In der Gesamtabwägung kommt die Kammer deshalb zu dem Ergebnis, dass diese gesundheitlichen Risiken für den Angeklagten und damit der Schutz seiner Grundrechte die Verpflichtung zur wirksamen Rechtspflege überwiegen, welche daher zurückzutreten hat. In dieser Abwägung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Anklagevorwürfe zwar schwerwiegend und der mit der Anklage vorgeworfene Schaden erheblich ist, wenngleich seitens der Steuerschuldnerin (L-Gruppe) gerichtsbekanntermaßen die offene Steuerschuld bereits zurückgezahlt wurde, und ein erhebliches öffentliches und mediales Interesse an der Durchführung der Hauptverhandlung besteht. Mit dem möglichen und durchweg akuten Risiko des Versterbens des Angeklagten durch […] in einer frühestens im Jahr 2027 endenden Hauptverhandlung droht jedoch gerade aufgrund der Durchführung der Hauptverhandlung der größtmögliche Schaden an der Gesundheit des Angeklagten einzutreten, was in der Gesamtschau den Ausschlag gibt.

64

Ein – wie von der Verteidigung beantragter – Freispruch kam nicht in Betracht.

65

1.

66

Ein Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses die sogenannte Sachentscheidungsreife vorliegt, d. h. die Sachverhaltsklärung abschließend stattgefunden hat und der Anklagevorwurf sachlich-rechtlich dahingehend geklärt ist, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 260 Rn. 44). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

67

Die bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses – der Verhandlungsunfähigkeit – durchgeführte Beweisaufnahme hat nach einer vorläufigen Bewertung den im Eröffnungsbeschluss der Kammer bejahten hinreichenden Tatverdacht, dass der Angeklagte (versuchte) Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit den in der Anklage vorgeworfenen CumEx-Geschäften im Tatzeitraum 2007 bis 2011 begangen hat, bekräftigt.

68

a.

69

Der in der Anklageschrift beschriebene äußere Geschehensablauf der Steuerhinterziehungstaten bezüglich der angeklagten Eigenhandelsgeschäfte der L-Bank hat nach vorläufiger Bewertung der bislang durchgeführten Beweisaufnahme eine Bestätigung erfahren. So haben die Zeugen U und S als zwischen den einzelnen Akteuren – Stückegeber, Leerverkäufer und Leerkäufer – agierende Personen jeweils glaubhaft den Ablauf der Aktiengeschäfte, insbesondere die im Vorfeld getätigten Absprachen der Beteiligten in Bezug auf die jeweiligen Aktientransaktionen nebst Kurssicherungsgeschäften, wie angeklagt geschildert. Soweit der Zeuge U in die konkrete Umsetzung und Durchführung einzelner Geschäfte im Jahr 2008 eingebunden war, bekundete er, dass es sich bei diesen Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag um solche Geschäfte gehandelt hat, bei denen auf der Verkäuferseite ein Leerverkäufer involviert war. Dies wisse er, da er selbst Ex-Aktien von Stückegebern geliehen habe, um diese zur Erfüllung der zuvor abgesprochenen Geschäfte mit der L-Bank zu verwenden. Der Zeuge S hat bekundet, dass er jedenfalls im Jahr 2007 und Anfang 2008 unmittelbar in die Beratung, Planung und Umsetzung der angeklagten Geschäfte eingebunden war und Profite mit der Durchführung der Geschäfte dadurch erwirtschaftet werden sollten, dass die L-Bank im Rahmen von CumEx-Transaktionen Aktien von Leerverkäufern erwirbt und keine Stelle mit der Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlung belastet wird. Solche Geschäfte seien auch ab dem Frühjahr 2008 bis 2011 durch Einschaltung der FF Gruppe, für die er sowie der Zeuge T und der Zeuge GG tätig waren, durchgeführt worden, wobei er mit der konkreten Umsetzung und Durchführung der Geschäfte allerdings nicht mehr unmittelbar selbst, sondern vielmehr der Zeuge GG befasst gewesen wäre. Dass es sich um Aktientransaktionen über den Dividendenstichtag gehandelt habe, in denen Leerverkäufer eingeschaltet gewesen waren, mache er insbesondere anhand des jeweils gehandelten Aktienvolumens, der im Vorfeld getätigten Absprachen sowie der jeweiligen Bepreisung der Derivatgeschäfte fest, was wiederum mit den Angaben des Zeugen U in Einklang zu bringen ist. Diese Aussagen fügen sich in die eingeführten Transaktionsunterlagen samt hierzu geführter Korrespondenz ein. Aus letzterer ergibt sich insbesondere, dass der Erwerb der Aktien von einem Leerverkäufer und dessen Eindeckung mit Ex-Aktien sowie das entsprechende Kurssicherungsgeschäft im Vorfeld abgesprochen wurden. Überdies lassen sich die Angaben der beiden Zeugen mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. HH in Einklang bringen.

70

Aus den teilweise verlesenen und in Augenschein genommenen Körperschaftsteuererklärungen der L-Gruppe für die Jahre 2007 bis 2011 und den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen O, in die sich die insoweit gemachten Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung einfügen, ergibt sich, dass der Angeklagte die bereits ausgefüllten Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011, mit denen die Anrechnung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag aus den getätigten Eigenhandelsgeschäften beantragt wurde, unterschriebenen und eine Versendung veranlasst hat. Der Zeuge O hat auf Befragen bekundet, dass ihm nicht erinnerlich sei, dass neben den Dividenden- und Steuerbescheinigungen noch weitere Unterlagen den Erklärungen beigefügt gewesen seien. Die jeweils beantragten Anrechnungsbeträge wurden mit der gegenüber der L-Gruppe festgesetzten Körperschaftsteuer verrechnet, was die Kammer nach vorläufiger Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme maßgeblich aus der Einlassung des Angeklagten schließt, dass die aus diesen Geschäften jeweils angerechnete Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen von der L-Gruppe zurückgezahlt wurde.

71

Die nach vorläufiger Beurteilung – mit der durch den Angeklagten unterschriebenen und zur Versendung veranlassten Körperschaftsteuererklärungen der L-Gruppe – erfolgte Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung in den Jahren 2007 bis 2011 gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage der angeklagten CumEx-Leerverkaufsgeschäfte stellt eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar.

72

Der in der Anklageschrift beschriebene äußere Geschehensablauf der Steuerhinterziehungen im Hinblick auf die angeklagten Fondsgeschäfte und die seitens der M GmbH durchgeführten Aktiengeschäfte hat sich nach vorläufiger Bewertung der bislang durchgeführten Beweisaufnahme insoweit bestätigt, als es sich bei den jeweils durchgeführten Aktientransaktionen über den Dividendenstichtag um CumEx-Geschäfte mit Leerverkäufen handelte. So hat der Zeuge Z ausgesagt, dass bei den Fondsfällen insbesondere anhand der Bepreisung des jeweiligen Derivatgeschäftes davon auszugehen ist, dass der für Dividendenkompensationszahlungen gesetzlich vorgesehene Steuerabzug unterblieben sei. Im Rahmen der Ermittlungen habe er anhand der ihm vorliegenden Transaktionsunterlagen sowohl die gehandelten Aktienpreise wie diejenigen des Kurssicherungsgeschäfts analysiert. Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen S gestützt, der bekundete, dass das Ziel der durch die Fonds durchgeführten Geschäfte gewesen sei, einen Leerverkäufer einzuschalten. Vergleichbares bekundete der Zeuge auch in Bezug auf die angeklagten Geschäfte der M GmbH.

73

b.

74

Dass sich der Angeklagte mit den angeklagten Aktiengeschäften inhaltlich auseinandergesetzt, deren Struktur verstanden und die Möglichkeit gesehen hat, dass diesen Leerverkäufen zugrunde liegen können, ergibt sich zunächst aus der Einlassung des Angeklagten, er habe die Entscheidung der Partnerschaft, dass diese Geschäfte seitens der L-Bank durchgeführt werden, mitgetroffen, nachdem er sich zuvor über diese habe eingehend unterrichten lassen. Dies fügt sich schlüssig in die Angaben der Zeugen X und O ein, die den Angeklagten übereinstimmend dahingehend beschreiben, dass sich dieser als maßgeblicher Entscheider der Bank vor Entscheidungen mit den zugrundeliegenden Sachverhalten im Einzelnen auseinandersetzt hat und sich eingehend beraten und berichten ließ. Dass dem Angeklagten – so seine Einlassung – hierbei auch durch den Zeugen Dr. N versichert worden sein soll, dass den getätigten Aktientransaktionen keine Leerverkaufskonstellationen zugrunde liegen würden, sondern es sich vielmehr um Inhabergeschäfte und somit um zulässiges Dividendenstripping gehandelt haben soll, zeigt jedenfalls, dass der Angeklagte um die Möglichkeit der Einschaltung von Leerverkäufern bei Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag wusste. Bei dieser vorläufigen Beurteilung verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte in die operative Ausführung der Aktiengeschäfte nicht eingebunden war, wie insbesondere die Zeugen U und S bekundet haben und was sich mit der Einlassung des Angeklagten deckt.

75

Soweit der Zeuge Dr. F bekundete, dass im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit den Zeugen O und Dr. N in Anwesenheit des Angeklagten darüber offen gesprochen worden sei, dass es sich bei den von dem Zeugen Dr. N vorgestellten Aktientransaktionen über den Dividendenstichtag um die angeklagten CumEx-Geschäfte mit dem Ziel, Profite aus der unberechtigten Geltendmachung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlägen zu generieren, handelte, wobei der Zeuge dieses Gespräch auf Anfang des Jahres 2007 verortete, wurden diese Angaben vom Zeugen O nur insoweit bestätigt, als ein solches Acht-Augengespräch stattgefunden habe. In Bezug auf die Struktur der Geschäfte, so der Zeuge O, habe er deutlich zu verstehen gegeben, dass keine Leerverkäufer auf Veräußererseite bei den Aktientransaktionen beteiligt sein sollen.

76

Die Verteidigung hat Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. F im Rahmen eines Protokollierungsantrages vorgebracht, in dem sie im Einzelnen darlegte, dass das vom Zeugen erwähnte Gespräch jedenfalls nicht Anfang 2007 stattgefunden haben konnte. Mangels Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen konnte dieser hierzu nicht mehr befragt werden. Zudem konnte der Zeuge Dr. N, dessen Vernehmung im April 2024 beabsichtigt war und der hierzu Angaben hätte machen können, nicht mehr befragt werden.

77

Der bei der Beurteilung des Vorsatzes des Angeklagten – neben diversen weiteren Aspekten – jedenfalls zu berücksichtigende Umstand, dass der Zeuge Dr. N nach der Anklageschrift gegenüber der L-Bank nicht als unabhängiger Berater aufgetreten sein soll, da der Zeuge Dr. N an den Profiten der L-Bank, die durch die verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte erzielt worden sein sollen, beteiligt gewesen sein soll, hat durch die Verlesung diverser Urkunden eine erste Bestätigung erfahren.

78

c.

79

Eine Prognose darüber, ob sich der nach vorläufiger Beurteilung der Beweisaufnahme bestätigte hinreichende Tatverdacht, dass der Angeklagte (versuchte) Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit den in der Anklage vorgeworfenen CumEx-Geschäften im Tatzeitraum 2007 bis 2011 begangen hat, mit fortschreitender Hauptverhandlung dergestalt verdichtet hätte, dass die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung der Kammer vorgelegen hätte, kann angesichts des unter Ziffer I.3. beschriebenen Umfangs, insbesondere der noch fortzusetzenden und ausstehenden Vernehmungen der Zeugen Dr. F, Dr. N und CC sowie der diversen Korrespondenz, die im Zusammenhang mit den angeklagten CumEx-Geschäften – auch unter Einbeziehung des Angeklagten – getätigt wurde, nicht getroffen werden.

80

2.

81

Soweit die Verteidigung meint, der Zeitpunkt für die Sachentscheidungsreife sei auf den Zeitpunkt des Eintritts des gerichtlich festgestellten Verfahrenshindernisses – der Verhandlungsunfähigkeit – vorzuziehen, da ein erhebliches Rehabilitationsinteresse des Angeklagten wegen einer Vielzahl staatlich zurechenbarer Vorverurteilungen dies gebiete, folgt die Kammer dem nicht.

82

Zunächst besteht für die von der Verteidigung selbst als „juristisches Neuland“ bezeichnete Konstruktion der Vorverlagerung des Entscheidungsfindungszeitpunkts weder eine Notwendigkeit noch ein rechtliches Bedürfnis. Den von der Verteidigung vorgebrachten, von staatlicher Seite hervorgerufenen Verstößen gegen die Unschuldsvermutung des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und einem daran anknüpfenden Rehabilitationsinteresse des Angeklagten kann nämlich – bei dessen Vorliegen – im Rahmen der Anwendung des nationalen Rechts bereits in angemessener und ausreichender Weise begegnet werden. So kann ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung ein Verfahrenshindernis begründen (vgl. insoweit die Ausführungen unter Ziffer III.1. und III.2.). In diesen Fällen wird dem insoweit bestehenden Rehabilitationsinteresse durch die Einstellung des Verfahrens ausreichend Genüge getan.

83

Überdies würde die Vorverlagerung des Entscheidungsfindungszeitpunktes dazu führen, dass der in § 244 Abs. 2 StPO statuierte Aufklärungsgrundsatz, das Gericht habe alle bekannten Beweismittel zu erheben und zu verwerten, und der in § 261 StPO niedergelegte Grundsatz der umfassenden Beweiswürdigung unterlaufen werden würden. Dies wäre nicht nur mit den Grundsätzen der Strafprozessordnung unvereinbar, sondern auch insoweit unbillig, als dass das Ergebnis bei der Vorverlagerung des Entscheidungszeitpunktes von Zufälligkeiten abhängen würde; nämlich von dem Umstand, welche Beweismittel bis zum Zeitpunkt der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten erhoben werden konnten und welche nicht, z. B. aufgrund der Struktur des geplanten Beweisprogramms, wegen Verschiebung von Zeugenvernehmungen aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Zeugen.

84

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen sieht die Kammer aber jedenfalls die von der Verteidigung vorgebrachten staatlich zurechenbaren Vorverurteilungen in Bezug auf den Angeklagten als nicht gegeben an. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer III.2. verwiesen.

85

Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK kam nicht in Betracht.

86

1.

87

Mit dem Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren gemäß Art. 6 EMRK wird gewährleistet, dass der Angeklagte die ihm zustehenden prozessualen Rechte und Handlungsmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen, Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren und sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen lassen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. 3. 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/1, NJW 2013, 1058 m.w.N.). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahren und das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. 3. 2013 aaO).

88

Ein unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleitendes Verfahrenshindernis durch Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren kommt jedoch nur in extrem gelagerten Fällen in Betracht, nämlich dann, wenn das Ausmaß eines oder mehrerer Verstöße besonders schwer wiegt und das Verfahren zudem mit besonderen Belastungen für den Angeklagten einhergegangen ist, die zwingend eine Verfahrensbeendigung erfordern, das Strafverfahrensrecht aber keine Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung, z.B. durch Anwendung des § 153 StPO, zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2000 – 2 StR 232/00, NStZ 2001, 270 ff.).

89

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verfahren nicht in einer das Recht auf ein faires Verfahren verletzenden Art und Weise durchgeführt worden. Abweichendes zeigt auch der Einstellungsantrag der Verteidigung vom 13.03.2024 nicht auf. Im Einzelnen gilt Folgendes:

90

a.

91

Soweit sich der Angeklagte in seiner Einlassung am 4. Hauptverhandlungstag auf Geschehnisse bezog, die dem Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 12.02.2023 gegen den ehemaligen Vorsitzenden Richter der 13. großen Strafkammer zugrunde lagen, und er insoweit die Frage nach einem fairen Verfahren aufwarf, sind diese Vorkommnisse nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Unparteilichkeit des Gerichts und somit eine Beeinträchtigung des Rechts auf ein faires Verfahren zu begründen.

92

Ob ein Gericht unparteiisch i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, bemisst sich subjektiv danach, ob der Richter sein Amt vorurteilsfrei und ohne Voreingenommenheit ausgeübt hat. Objektiv müssen zudem ausreichende Garantien vorhanden sein, die jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht ausschließen; unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters dürfen bestimmte Tatsachen oder auch nur deren Anschein keine Zweifel an der Unparteilichkeit zulassen, so dass solche Befürchtungen nicht objektiv gerechtfertigt erscheinen (Lohse/Jakobs, in: KK zur StPO, 9. Aufl., 2023, EMRK Art. 6, Rdn 15 m.w.N.).

93

Das Verhalten des vormaligen Vorsitzenden Richters der 13. großen Strafkammer kann auf das vorliegende Verfahren seit dem Beschluss der Kammer vom 22.02.2023 keine Auswirkungen mehr entfalten. Dass die Vorkommnisse, die dem Ablehnungsantrag zugrunde lagen, Zweifel an der Unparteilichkeit sämtlicher Richter des Landgerichts Bonn aufkommen lassen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret vorgetragen. Ohne das Bestehen von konkreten Anhaltspunkten ist davon auszugehen, dass eine dementsprechende Beeinflussbarkeit bei den Berufsrichtern der Kammer nicht vorliegt. Denn das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten und jeden äußeren Einfluss unbeachtet lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 – 2 BvR 443/69, BVerfGE 30, 149 (153f.) zur Vorbefassung eines Richters sowie EGMR, Urteil vom 30.06.2005 – 30971/12, NJW 2016, 3147 Rdn 88 f. – Abdulla Ali/Vereinigtes Königsreich zur Einflussnahme durch Presseveröffentlichungen). Dies gilt umso mehr, als die Verteidigung in einer ihrer Erklärungen nach § 243 Abs. 5 S. 3 StPO hervorgehoben hat, dass sie die Unbefangenheit und „Rechtlichkeit“ der erkennenden Richter nicht anzweifelt.

94

b.

95

Soweit die Verteidigung vorträgt, dass die erhebliche Dauer des Verfahrens von mittlerweile mehr als acht Jahren und der Eintritt einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung von mindestens 3 Jahren ein Verfahrenshindernis begründen, stimmt dem die Kammer nicht zu.

96

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, wie von der Verteidigung unterstellt, die zum einen darin liegen soll, dass die vorliegend gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe bereits mit der gegen die gesondert Verurteilten S und II Anfang 2019 eingereichten Anklage (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Köln 000 Js 00/00) hätten geltend gemacht werden können und zum anderen in der verzögerten Bearbeitung durch das Ausscheiden des ehemaligen Vorsitzenden Richters der 13. großen Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit und der damit verbundenen Einarbeitung der für das Verfahren neu in die Kammer eingetretenen Berufsrichter, führt in einer Abwägung der Gesamtumstände, namentlich unter Berücksichtigung der Gesamtverfahrensdauer von mehr als acht Jahren, des Alters des Angeklagten von 8X Jahren, der mit dem Verfahren einhergehenden besonderen Belastungen des Angeklagten, der Schwere der vorgeworfenen – teils versuchten – Steuerhinterziehungen sowie des Umfangs und der Komplexität der verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte nicht dazu, dass das Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in unerträglicher Weise verletzt ist und die eingetretene Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Denn dass auszuschließen ist, dass der seitens der Verteidigung vorgetragenen rechtswidrigen Verfahrensverzögerung von mindestens drei Jahren im Rahmen einer Sachentscheidung unter Zugrundelegung der sogenannten Kompensationslösung des Bundesgerichtshofs keinesfalls mehr hätte Rechnung getragen werden können – auch unter Berücksichtigung der im Falle des Nichteintritts der Verhandlungsunfähigkeit noch zu erwartenden weiteren Verfahrensdauer –, ist nicht ersichtlich. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zu vermeiden ist. Dass es vorliegend aufgrund der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht mehr zu einer Sachentscheidung kommen kann, ist insoweit irrelevant.

97

c.

98

Auch der Einwand der Verteidigung, dass bislang seitens der Staatsanwaltschaft Köln nahezu ausschließlich Anklagen in „CumEx-Verfahren“ gegen Mitarbeiter der L Bank erhoben worden wären, wohingegen Mitarbeiter anderer Banken, insbesondere der im öffentlichen Eigentum stehenden Landesbanken, sich nicht in einem gerichtlichen Verfahren zu verantworten gehabt hätten, begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.

99

Es ist zutreffend, da durch Medienberichterstattung allgemein bekannt, dass bei dem Landgericht Bonn bisher mehrere Strafverfahren durchgeführt wurden, in denen verschiedenen Personen, namentlich den Zeugen S, II, O, Dr. R, P, Q und Dr. N, der Vorwurf von Steuerhinterziehungen gemacht wurde, die in Zusammenhang mit den durch die L-Bank bzw. durch die von der L Invest aufgelegten Fonds durchgeführten Aktientransaktionen über den Dividendenstichtag stehen. Gerichtsbekannt ist jedoch, dass beim Landgericht Bonn auch Strafverfahren zur Anklage gekommen sind, die verhandelt wurden und teilweise derzeit noch verhandelt werden, die keinen Bezug zu diesem Sachverhalt aufweisen. Von einer einseitigen Anklagepraxis der Staatsanwaltschaft Köln in Form der Beschränkung auf Strafverfahren, die den „Komplex L“ betreffen, kann mithin nicht die Rede sein.

100

Überdies liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft Köln, welche Ermittlungsmaßnahmen in welchen Verfahren durchgeführt und in welcher Reihenfolge etwaige Anklagen erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.1979, Az: 1 BvL 25/77, hervorgehoben, dass ein Straftäter seine Straflosigkeit nicht mit dem Hinweis darauf fordern kann, dass andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind. Eine Grenze könne, so das Bundesverfassungsgericht, dort liegen, wo willkürlich nur eine Minderheit des strafwürdigen Verhaltens herausgegriffen und mit Strafe bedroht würde. Dies ist vorliegend angesichts der vorstehenden Ausführungen aber nicht erkennbar.

101

d.

102

Ein Verfahrenshindernis kann ferner nicht im Hinblick auf ein nach der Verteidigung vermeintlich bestehendes staatliches Vollzugsdefizit erkannt werden.

103

Die Kammer sieht nicht, dass die in der von der Verteidigung erbetenen Stellungnahme des Universitätsprofessors, Herrn Prof. Dr. JJ, vorgebrachten, angeblich strukturellen Vollzugsdefizite überhaupt bestanden. Soweit hierfür vorgetragen wird, dass gerade für den Tatzeitraum 2007 bis 2011 ein normativ bedingtes Vollzugsdefizit bestanden und dieses gerade dazu eingeladen habe, „sich des Cum/Ex-Modells“ zu bedienen, übersieht sie, dass Gesetzgeber und Finanzbehörden genau in diesem Zeitraum durch verschiedenste Regulierungsinstrumente (Jahressteuergesetze, BMF-Schreiben) bemüht waren, das grundsätzlich erkannte Missbrauchspotenzial einzudämmen, sodass von einer Einladung keine Rede sein kann. Nur weil die Maßnahmen in Teilen möglicherweise untauglich waren, kann das nicht als Einladung zum rechtswidrigen Verhalten verstanden werden. Insoweit kann es auch kein Argument sein, dass andere Marktteilnehmer – seien sie auch Landesbanken – es vermeintlich ebenso taten.

104

e.

105

Soweit die Verteidigung vorträgt, dass die nach der Anklage wesentlichen, die Vorwürfe stützenden Zeugen S, U und Dr. F von der Staatsanwaltschaft Köln bevorzugt behandelt worden seien, so vermag auch dies keinen Verstoß gegen ein faires Verfahren zu begründen.

106

Zunächst entbehren die Vorwürfe in weiten Teilen der behaupteten Tatsachengrundlage. Es ist unzutreffend, dass die von der Verteidigung als „Kronzeugen“ bezeichneten Zeugen strafrechtlich für ihr Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen würden. Wie die Verteidigung selbst vorträgt, richtete sich die Anklage aus dem Jahr 2019 unter dem Aktenzeichen 000 Js 00/00 gegen den Zeugen S. Gegen den Zeugen Dr. F hat die Staatsanwaltschaft Köln – wie sich der umfangreichen medialen Berichterstattung entnehmen lässt und mithin allgemeinbekannt ist – zwischenzeitlich Anklage erhoben.

107

Ebenso ist hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen eine seitens der Verteidigung vorgetragene, bevorzugte Behandlung der Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Köln nicht erkennbar. So hat den von der Verteidigung angeführten Beschluss im Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Az.: 00 KLs 0/00, dass eine Einziehungsentscheidung zulasten des Zeugen Dr. F unterbleibt, soweit sich eine solche auf die dort gemäß Anklage vom 29.09.2020 gegenständlichen Tatvorwürfe sowie die durch und/oder für diese Taten erlangten Vorteile bzw. den Wert derselben beziehen würde, nicht die Staatsanwaltschaft Köln, sondern die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bonn gefasst. Dass es einer diesbezüglichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln bedurfte, ändert hieran nichts.

108

Nach §§ 7 Abs. 1, 4 Nr. 1 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) ist ferner die Staatsanwaltschaft am Gericht des ersten Rechtszugs, mithin die Staatsanwaltschaft Bonn und nicht die Staatsanwaltschaft Köln, für eine Einziehung aufgrund der Urteile des Landgerichts Bonn zuständig. Sollte mithin, wie die Verteidigung behauptet, die rechtskräftig entschiedene Einziehung zum Nachteil des Zeugen S tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – bisher unterblieben sein, wäre die Staatsanwaltschaft Bonn und nicht die für die Anklage verantwortliche Staatsanwaltschaft Köln verantwortlich.

109

f.

110

Die Verteidigung trägt vor, die ehemalige Oberstaatsanwältin KK sei befangen. Da sie im hiesigen Verfahren als Abteilungsleiterin die Ermittlungen zunächst federführend geleitet habe und Staatsanwälte, die im hiesigen Verfahren tätig geworden seien, bis zum Ausscheiden von Frau KK aus der Staatsanwaltschaft ihrer Dienst- und Fachaufsicht unterstanden hätten, begründe ihre Befangenheit einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Ihre Befangenheit ergebe sich insbesondere aus einer unzulässigen Bevorteilung des Zeugen Dr. F bei gleichzeitiger Verwehrung von Akteneinsicht für die Verteidiger des Angeklagten in die Verfahrensakten der Zeugen S und U. Außerdem sei sie als Hauptabteilungsleiterin für den Schutz der Tagebücher verantwortlich gewesen, welchen sie nicht habe gewährleisten können oder wollen, und sie habe an Videoproduktionen der LM bzw. des JK, welche im Einzelnen noch dargestellt werden, mitgewirkt oder geduldet, dass eine ihr ähnlich sehende Schauspielerin mitgewirkt habe.

111

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt jedoch nicht vor.

112

Zwar ist das Recht auf ein faires und justizförmiges Verfahren verletzt, wenn ein Staatsanwalt seine Pflicht zur Objektivität und Wahrung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens derart schwer und nachhaltig verletzt, dass sich sein Verhalten in der Hauptverhandlung aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht darstellt (BGH, Beschluss vom 18.01.2024, 5 StR 473/23). In diesem Fall kann die Besorgnis, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sei befangen, im Einzelfall einen Verfahrensfehler begründen (BGH aaO).

113

Frau KK ist jedoch zu keinem Zeitpunkt als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung aufgetreten. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von der Verteidigung ebenfalls nicht vorgetragen, dass Frau KK derart auf die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eingewirkt hat, dass sich eine – von der Verteidigung behauptete – Befangenheit auf die Hauptverhandlung ausgewirkt habe. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Verteidigung darauf hinweist, Frau KK habe am letzten Tag ihrer Dienstzeit den schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Überleitung des (subjektiven) Strafverfahrens in das (objektive) Einziehungsverfahren „gebilligt“. Eine Vorlage zur „Billigung“ belegt vielmehr, dass der Antrag initiativ von Frau Staatsanwältin LL als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft Köln vorbereitet wurde. Überdies hat sie sich zusätzlich dazu entschieden, diesen Antrag nach Ausscheiden von Frau KK aus der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen.

114

g.

115

Die Verteidigung führt ferner an, dass der ehemalige Bundesfinanzminister, Herr Dr. MM, in seiner Autobiographie dargestellt habe, dass die Länder über ihre Finanzbehörden bei Entscheidungen „in Sachen CumEx“ die Involvierung der Landesbanken im Blick gehabt hätten, das Bundesministerium der Finanzen einschließlich des Bundesfinanzministers persönlich von der Involvierung der Landesbanken in „CumEx-Verfahren“ Kenntnis hatte und bei der Auslegung der Rechtslage und den diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen die jeweiligen Interessen der Landesbanken bevorzugt gewichtet worden seien.

116

Auch diese Ausführungen begründen nicht die Annahme eines Verfahrenshindernisses infolge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Zum einen handelt es sich ausschließlich um Würdigungen, die jeglichen – überprüfungsfähigen – Tatsachenvortrag vermissen lassen. Zum anderen hat die Kammer bereits ausgeführt, dass eine seitens der Verteidigung vorgetragene, unterbliebene strafrechtliche Verfolgung der handelnden Personen der Landesbanken wegen möglicher CumEx-Geschäfte nicht dazu führt, dass mögliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Angeklagten nicht verfolgt werden dürfte. Hieran ändert auch eine Kenntnis der Finanzbehörden von einem möglichen Fehlverhalten bei den Landesbanken nichts.

117

2.

118

Soweit der Angeklagte vorbringt, das Verfahren wäre im Hinblick auf einen oder mehrere Verstöße gegen die Unschuldsvermutung einzustellen, pflichtet die Kammer dem nicht bei.

119

Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Durch die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 – 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, BeckRS 1987, 111174) soll nach der Rechtsprechung des EGMR verhindert werden, dass die Fairness eines Strafverfahrens dahingehend beeinträchtigt wird, dass in engem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit für den Angeklagten nachteilige Äußerungen getätigt werden (BGH, Urteil vom 7.9.2916 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670). Eine Verletzung des Grundsatzes liegt dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Aussage widerspiegelt, sie sei schuldig, bevor der gesetzliche Nachweis der Schuld erbracht ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sind neben Richtern und Gerichten auch sonstige Amtsträger von dem Verbot umfasst, da es sich um ein Verfahrensrecht handelt, das sowohl die Rechte der Verteidigung garantiert als auch dazu beiträgt, die Würde des Angeklagten zu wahren (EGMR, Urteil vom 12.11.2015 – 2130/10, NJW 2016, 3645 E/Deutschland). Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Äußerung die Unschuldsvermutung tatsächlich verletzt, bedarf es nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des BGH einer konkreten Analyse der genauen Wortwahl, bei der auch der Gesamtzusammenhang der Äußerung bei der Feststellung einer Rechtsverletzung von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 7.9.2016 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670). Dies zugrunde gelegt ergibt sich Folgendes:

120

a.

121

Soweit der Angeklagte geltend macht, der Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ der Hamburger Bürgerschaft vom 00.00.0000 enthalte eine Vielzahl unzulässiger, die Grenzen der Gewaltenteilung überschreitender Dar- und Feststellungen mit Bezug zu strafrechtlichen Wertungen, insbesondere eine Vielzahl expliziter, unmittelbar zitierter Passagen aus dem Tagebuch des Angeklagten, mit der Folge, dass die öffentliche Meinungsbildung zu Lasten der Unschuldsvermutung beeinflusst worden sei, dringt dies nicht durch.

122

Zunächst ist festzuhalten, dass der Parlamentarische Untersuchungsausschuss „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ der Hamburger Bürgerschaft zur Klärung der Frage, warum der Hamburger Senat und die Hamburger Steuerverwaltung bereit waren, Steuern in Millionenhöhe mit Blick auf CumEx-Geschäfte verjähren zu lassen und inwieweit es dabei zur Einflussnahme zugunsten der steuerpflichtigen Bank und zum Nachteil der Hamburgerinnen und Hamburger kam, eingesetzt wurde (vgl. https://www.hamburgische-buergerschaft.de/unsere-arbeit/ausschuesse/parlamentarischer-untersuchungsausschuss-cum-ex-steuergeldaffaere-804442). Insoweit ist der Lebenssachverhalt, der der seitens des Untersuchungsausschusses aufzuklärenden Frage zugrunde liegt, im Wesentlichen mit demjenigen identisch, der dem Vorwurf zugrunde liegt, der Angeklagte habe im Jahr 2016 im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung bei der L Bank gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben gemacht.

123

In dem bloßen Umstand, dass ein von der Kammer aufzuklärender Sachverhalt, der für die Strafbarkeit relevant ist, gleichzeitig zum Gegenstand parlamentarischer Ermittlungen gemacht wurde, liegt jedoch noch kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.09.1984, 2 Ws 368/84, NJW 1985, 336 f., BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.2014, Vf 70-VI-14, BeckRS 2014, 58355). Gegen parallel stattfindende Untersuchungen durch einen Untersuchungsausschuss und durch die Strafjustiz bestehen daher nach einhelliger Meinung keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Einwände (vgl. OLG Köln, aaO; BayVerfGH, aaO). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn ein Untersuchungsausschuss nicht nur einen (auch) für ein anhängiges Strafverfahren relevanten Lebenssachverhalt aufklärt, sondern auf den Ablauf dieses Prozesses gezielt einwirkt oder dessen Ergebnis durch eigene strafbarkeitsbezogene Bewertungen vorwegnimmt. Dies kann der Fall sein, wenn die medial verbreiteten Ergebnisse einer mit den Beweismitteln des Strafprozesses durchgeführten parlamentarischen Vorab- oder Paralleluntersuchung zur Strafbarkeit eines Angeklagten das Aussageverhalten von Zeugen und auch die Fallwahrnehmung von Berufs- und Laienrichtern unterschwellig so stark beeinflussen, dass eine unvoreingenommene Beurteilung ernsthaft in Frage gestellt ist (BayVerfGH, aaO). Dies ist vorliegend nicht gegeben.

124

Wie erwähnt wurde der Parlamentarische Untersuchungsausschuss „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ zur Klärung der Frage eingesetzt, warum der Hamburger Senat und die Hamburger Steuerverwaltung bereit waren, Steuern in Millionenhöhe mit Blick auf CumEx-Geschäfte verjähren zu lassen und inwieweit es dabei zur Einflussnahme zugunsten der steuerpflichtigen Bank und zum Nachteil der Hamburgerinnen und Hamburger kam. Ziel und Zweck des eingesetzten Ausschusses ist es somit, das Verhalten von Personen des Hamburger Senats und der Hamburger Steuerverwaltung aufzuklären und ein etwaiges diesbezügliches (Fehl-)Verhalten zu bewerten. Dass hiermit auch zwangsläufig mögliche CumEx-Geschäfte der L Bank, Kontakte des Angeklagten zu Personen des Hamburger Senats sowie etwaige Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und/oder den Mitarbeitern der L Bank einerseits und Personen der Hamburger Steuerverwaltung andererseits einer Untersuchung unterzogen werden und damit auch eine Aufklärung in Bezug auf das tatsächliche Verhalten des Angeklagten einhergeht, ist unerlässlich. Insoweit erklärt sich auch der vom Angeklagten vorgetragene Umstand, dass der Zwischenbericht seinen Namen insgesamt 884-mal erwähnt.

125

Damit geht jedoch nicht zwangsläufig einher, dass der Zwischenbericht entgegen der Zielsetzung des Ausschusses auch strafbarkeitsbezogene Bewertungen in Bezug auf etwaig festgestellte Handlungen des Angeklagten enthält. Dies lässt sich auch nicht – wie der Angeklagte meint – daraus folgern, dass sein Name im Vergleich zu anderen Personen oder Personengruppen, deren tatsächliches Handeln im Rahmen des Untersuchungsausschusses aufgeklärt und bewertet werden soll (der Name von BBB nur 776-mal, der Name von CCC wird nur 333-mal, der Begriff „DDD“ nur 249-mal und der Begriff „Senat“ nur 155-mal genannt), im Zwischenbericht häufiger Erwähnung findet.

126

Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann zudem allein aus der im Zwischenbericht enthaltenen Überschrift „Feststellungen“ und „Bewertungen“ angesichts des Zwecks und Ziels des Ausschusses nicht angenommen werden, dass die dortigen Ausführungen und Feststellungen strafrechtliche Bewertungen seines Verhaltens enthalten.

127

Auch mit den auf den Seiten […], […] und […] des Zwischenberichts zitierten Passagen aus dem Tagebuch des Angeklagten, insbesondere der Tagebucheinträge auf Seite […] des Zwischenberichts („der Staatsanwalt aus G meint, aus dem Nutzen, den wir hatten, folgern zu können, es hätte eine Mehrfacherstattung gegeben“) und auf Seite […] des Zwischenberichts („zwar ist ein Termin mit H. NN angesetzt, der aber nicht viel bringt. Ich soll mich ruhig stellen, keinen Terz machen. Bei mir ist der Ärger groß; wir arbeiten an einem Schreiben an den Staatsanwalt, das XX abschwächt“) wird die der Kammer obliegende Entscheidung darüber, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, in keiner Weise präjudiziert.

128

Das Zitieren von Tagebucheintragungen des Angeklagten stellt eine bloße Wiedergabe des jeweiligen Tagebuchinhalts dar. Damit geht keinerlei strafrechtliche Bewertung von Handlungen des Angeklagten seitens des Untersuchungsausschusses einher. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tagebucheintragungen als mögliche Beweismittel im vorliegenden Verfahren in Betracht hätten kommen können. Denn dass der Untersuchungsausschuss durch die Veröffentlichung der Tagebucheinträge im Zwischenbericht die Kammer dahingehend beeinflussen wollte, dass diese von ihrer Prüfung, ob die Tagebucheinträge einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, absieht, ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Aufgrund dessen kann auch eine mögliche, mit der Veröffentlichung der jeweils zitierten Tagebucheintragung im Zwischenbericht einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten – wie dieser meint – einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nicht begründen.

129

Dass, wie die Verteidigung meint, in weiteren von ihr zitierten Passagen im Zwischenbericht in Bezug auf den Angeklagten strafrechtliche Bewertungen, die nur der Kammer vorbehalten bleiben sollten, getroffen werden, ist nicht zutreffend. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um die Wiedergabe verschiedener Sachverhalte.

130

Soweit die Verteidigung vorbringt, auf Seite […], Fn. […], des Zwischenberichtes sei ausgeführt „die Aussage des Kronzeugen F erwies sich – objektiv betrachte – für die weitere Aufarbeitung auch des L-Falls, als sie im Jahr 2017 vorlag, als wichtiges Beweismittel“, und dadurch sei eine unzulässige Würdigung des Parlamentarische Untersuchungsausschusses in Bezug auf die Aussage des Zeugen Dr. F vorgenommen worden, folgt dem die Kammer nicht. Vielmehr wird beschrieben, welche Auswirkungen die Aussage des Zeugen Dr. F auf das Ermittlungsverfahren hatte.

131

Soweit die Verteidigung vorträgt, auf Seite […] des Zwischenberichts heiße es: „Herr W hatte in der damaligen Zeit vielfachen Kontakt zu dem ehemaligen Senator PP und dem amtierenden Bundestagsabgeordneten NN. Herr PP und insbesondere Herr NN müssen sich zurechnen lassen, dass durch ihr Auftreten der Vorwurf der Begünstigung öffentlich entstand und zu zwei bis heute nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren führte“ und insoweit würde der Untersuchungsausschuss eine Begünstigung der vorgenannten Personen zugrunde legen, teilt die Kammer dies nicht. Der Zwischenbericht legt an dieser Stelle lediglich dar, dass gegen die Herren PP und NN noch Ermittlungsverfahren anhängig seien. Somit handelt es sich um deskriptive Ausführungen, die jeder strafrechtlichen Würdigung entbehren.

132

Zwar mögen aus Sicht der Verteidigung und des Angeklagten die Ausführungen im Zwischenbericht auf Seite […]: „Die L Bank hatte stets behauptet, dass sie bei einer Rückforderung der Steuern in ihrer Existenz bedroht sei. Dies ist allerdings nicht richtig, denn auch wegen des damaligen Schuldbeitritts und des Kapitalisierungsprogramms bestand diese Gefahr nicht“ inhaltlich falsch sein. Sie stellen gleichwohl lediglich eine Sachverhaltsauswertung dar. Eine strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist damit jedoch – anders als die Verteidigung meint – nicht verbunden.

133

Soweit es in der Fußnote […] auf Seite […] des Zwischenberichts heißt, „die Gewinnbeteiligung der L-Berater und Steueranwälte N und F“ sei „von der L Bank über Scheinrechnungen an die Bank QQ gezahlt worden“, ist auch hierin – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine strafrechtliche Bewertung eines Verhaltens des Angeklagten zu sehen. Vielmehr wird hier wiederum lediglich der Sachverhalt, der ermittelt wurde, wiedergegeben. Daran ändert auch die Auffassung der Verteidigung nichts, wenn sie behauptet, dass der Vorwurf der „Scheinrechnungen“ schon längst entkräftet sei.

134

Die von der Verteidigung gerügte Passage auf Seite […] des Zwischenberichts: „In einem Bericht vom 1. März 2018 verwiesen sie [die Betriebsprüfer des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg, Anm. der Kammer] etwa auf die für die späteren Urteile zentralen Dividendenlevel, nach denen L etwa 80 Prozent der Kapitalertragsteuer vereinnahmt habe, was stark auf Cum-Ex hindeutet“, stellt eine Wiedergabe von im Rahmen des Untersuchungsausschusses gemachten Angaben der Betriebsprüfer dar. Der Kammer erschließt sich nicht, wie die Verteidigung meint, aus diesen Angaben würde der Untersuchungsausschuss auf den Vorsatz der Beteiligten, so auch des Angeklagten, schließen.

135

Abschließend wird angemerkt, dass die Verpflichtung der Kammer zur eigenverantwortlichen Aufklärung der gegenüber dem Angeklagten gemachten strafrechtlichen Tatvorwürfe und zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens von den Ausführungen im Zwischenbericht unberührt bleiben. Dass der Zwischenbericht und insbesondere die vorgenannten Passagen medial dergestalt verbreitetet wurden, dass das Aussageverhalten von Zeugen und auch die Fallwahrnehmung der Berufs- und Laienrichter der Kammer unterschwellig so stark beeinflusst wurden, dass eine unvoreingenommene Beurteilung ernsthaft in Frage gestellt sein könnte, ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen.

136

b.

137

Soweit die Verteidigung vorbringt, die Presse habe umfangreich aus den asservierten Tagebüchern des Angeklagten zitiert sowie umfassend über konkrete Inhalte aus den Tagebucheinträgen berichtet, folgt hieraus kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.

138

Selbst wenn man im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 24.10.2023 davon ausgeht, dass die Zugriffsmöglichkeit auf die Tagebücher für Journalisten aus der Sphäre des Landes Nordrhein-Westfalen heraus geschaffen wurde, folgt aus einer Veröffentlichung und Berichterstattung der Presse kein Verstoß.

139

Zunächst ist festzuhalten, dass der BGH mit Urteil vom 16.05.2023, Aktenzeichen VI ZR 116/22, entschieden hat, dass die Veröffentlichung von Passagen aus den Tagebüchern in der Presse zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und die Rechte des Angeklagten insoweit zurückstehen müssen, wobei seitens des Gerichts sogar unterstellt wurde, dass die im amtlichen Gewahrsam befindlichen Tagebücher in rechtswidriger Art und Weise an die Presse weitergegeben wurden. Insoweit scheidet nach Auffassung der Kammer auch eine das vorliegende Verfahren tangierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten, welche jedoch seitens der Verteidigung mitunter für den Verstoß der Unschuldsvermutung herangezogen wird, aus. Wenn die Veröffentlichung nach einer Güterabwägung als zulässig anzusehen ist und das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten insoweit zurückzutreten hat, dann kann die Wiedergabe der Tagebucheinträge andererseits nicht einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung begründen.

140

Schließlich stellt, wie zuvor ausgeführt, das Zitieren von Tagebucheintragungen des Angeklagten eine bloße Wiedergabe des jeweiligen Tagebuchinhalts dar, so dass damit keinerlei strafrechtliche Bewertung von Handlungen des Angeklagten einhergeht. Die reine Wiedergabe eines Sachverhalts, ohne diesen strafrechtlich in Bezug auf den Angeklagten zu bewerten, führt per se nicht zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung.

141

c.

142

Sofern die Verteidigung vorgebracht hat, dass eine staatlich zurechenbare Vorverurteilung darin zu sehen sei, dass die ehemalige Oberstaatsanwältin, Frau KK, neben weiteren Personen, u.a. aus der Justizverwaltung des Landgerichts Bonn und der nordrhein-westfälischen Politik, unter visuellen und kontextbezogenen Bezugnahmen auf den Angeklagten bzw. die L-Bank an der Dokumsentation der LM „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ mitgewirkt hat, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.

143

Es mag, wie die Verteidigung vorträgt, zwar ungewöhnlich sein, dass eine mit einem Gesamtermittlungskomplex befasste Oberstaatsanwältin an einer solchen Dokumentation in nicht unbedeutendem Umfang teilnimmt. Die von der Verteidigung vorgetragene Umstände begründen jedoch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.

144

So ist bereits nicht erkennbar und wird auch seitens der Verteidigung nicht vorgetragen, dass die Dokumentation anlässlich des konkret gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens erfolgte. Vielmehr verhält sich – so der Vortrag der Verteidigung – der Fernsehbeitrag zu CumEx-Geschäften im Allgemeinen und zu deren genereller Strafbarkeit sowie zur Ermittlungsarbeit der Oberstaatsanwältin. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die an der Dokumentation mitwirkenden Personen den Angeklagten, gegen den zum Zeitpunkt der Ausstrahlung noch ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, als einer Steuerhinterziehung schuldig angesehen haben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte im Bild gezeigt und so, wie die Verteidigung meint, hierdurch zum „Gesicht von Cum-Ex“ geworden sei. Denn dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung aufgrund von der L Bank getätigten CumEx-Geschäften beschuldigt wurde, darf vermittelt werden.

145

Abschließend wird angemerkt, dass die Verpflichtung der Kammer zur eigenverantwortlichen Aufklärung der gegenüber dem Angeklagten gemachten strafrechtlichen Tatvorwürfe und zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens von der Dokumentation unberührt bleibt. Dass die Dokumentation medial dergestalt verbreitetet wurde, dass das Aussageverhalten von Zeugen und auch die Fallwahrnehmung der Berufs- und Laienrichter der Kammer unterschwellig so stark beeinflusst wurden, dass eine unvoreingenommene Beurteilung vorliegend ernsthaft in Frage gestellt sein könnte, ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen.

146

d.

147

Soweit die Verteidigung vorträgt, dass am 04.04.2024 auf dem YouTube-Kanal von JK.Q Investigativ unter dem Titel „Musikvideo über Milliardenraub mit Quichotte“ ein Musikvideo veröffentlicht wurde, in dem u.a. Szenen einer fiktiven Gerichtsverhandlung in Saal […] des Bonner Landgerichts nachgespielt und der hiesige Angeklagte jedenfalls namentlich erwähnt und im Bild gezeigt wird, liegt auch hierin keine staatlich zurechenbare Vorverurteilung.

148

So treten nach dem Vorbringen der Verteidigung in dem Video an keiner Stelle dem Staat zurechenbaren Akteure auf. Zwar soll nach dem Vortrag der Verteidigung in dem Video an mehreren Stellen eine Schauspielerin gezeigt sein, die offensichtlich bewusst Ähnlichkeit mit der ehemaligen Oberstaatsanwältin, Frau KK, aufweist. Gleichwohl ist auch für die Verteidigung offensichtlich, dass es sich nicht um sie selbst handelt. Anhaltspunkte, dass die ehemalige Oberstaatsanwältin in die Produktion mittelbar oder unmittelbar eingebunden war, hat die Kammer nicht. Dies wird auch von der Verteidigung nicht vorgetragen. Dass die ehemalige Oberstaatsanwältin nach dem Vortrag der Verteidigung nicht gegen ihre Adaption im Video vorgegangen sein soll, lässt ebenfalls keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine Billigung zu, die man in einem weiteren Schritt dem Staat zurechnen könnte.

149

Eine staatliche Beteiligung an der Produktion lässt sich insbesondere auch nicht – wie die Verteidigung meint – daraus ableiten, dass eine Drehgenehmigung für den Saal […] nebst vorgelagertem Flur durch den Präsidenten des Landgerichts Bonn erteilt wurde. Zwar war der Verwaltung des Landgerichts Bonn bekannt, dass ein Journalist des JK beabsichtigte, CumEx-Geschäfte und deren strafrechtliche Aufarbeitung in einem Rap-Video zu thematisieren, was jedenfalls in Teilen in vorgenanntem Saal gedreht werden sollte. Konkrete Inhalte des Videos – sei es in Bild oder Text – waren indes nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landgericht Bonn vom 00.00.0000 diesem nicht bekannt, da sie nicht Teil der zwischen dem JK und dem Präsidenten des Landgerichts Bonn geschlossenen Vereinbarung waren. Dies entspräche auch den üblichen Gepflogenheiten in solchen Fällen. Deshalb werde in den Verträgen auch stets eine Klausel aufgenommen, die den Vertragspartner verpflichte sicherzustellen, dass nicht der Eindruck erweckt werde, die Justiz des Landes NRW oder das Land- und Amtsgericht Bonn trage inhaltlich die Aussagen des Formates mit. So geschah es nach der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Bonn auch zu dem in Rede stehenden Musikvideo. Anhaltspunkte, dass sich der JK an diese Vereinbarung möglicherweise nicht gehalten hat, sind nicht ersichtlich.

150

Überdies erscheint es der Kammer – wie die Verteidigung meint – keinesfalls zwingend, dass die nachgestellte Gerichtsszene überhaupt einen Bezug zum hiesigen Prozess aufweist. Weder hat die ehemalige Oberstaatsanwältin jemals als Sitzungsvertreterin am vorliegenden Verfahren teilgenommen noch hat die Kammer einen männlichen Vorsitzenden noch saß der Angeklagte zu irgendeiner Zeit in Untersuchungshaft und wäre insoweit durch Polizeibeamte in den Saal begleitet worden.

151

Aber selbst wenn der Eindruck erweckt würde, dass es sich bei dem im Video zuletzt abgeführten Angeklagten um den hiesigen Angeklagten handelt, kann dies einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nicht begründen. Insoweit sei angemerkt, dass die Verpflichtung der Kammer zur eigenverantwortlichen Aufklärung der gegenüber dem Angeklagten gemachten strafrechtlichen Tatvorwürfe und zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens von dem Musikvideo unberührt bleibt. Denn dass das Video medial dergestalt verbreitetet wurde, dass die Fallwahrnehmung von Berufs- und Laienrichtern unterschwellig so stark beeinflusst wurde, dass deren unvoreingenommene Beurteilung vorliegend ernsthaft in Frage gestellt sein könnte, ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgetragen.

152

e.

153

Soweit die Verteidigung und der Angeklagte einen staatlich zurechenbaren Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in den Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht FFF im Rahmen der Urteilsverkündung am 12.12.2023 in der Strafsache 62 KLs 1/21 bei dem Landgericht Bonn sehen, ist dem nicht zuzustimmen.

154

Aus der seitens der Verteidigung zitierten stenografischen Mitschrift der mündlichen Begründung des Urteils ergibt sich, dass sich die Ausführungen des Richters zu einem Tatbeitrag des hiesigen Angeklagten in Bezug auf die den dortigen Angeklagten (Zeugen P und Q) vorgeworfene Steuerhinterziehung sowie zu dessen Wissen verhalten, jedoch – und insoweit nach Auffassung der Kammer konventionsrechtliche Anforderungen beachtend – keine Aussage enthalten, ob der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat.

155

f.

156

Soweit von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebracht wurde, der Exekutivdirektor für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht bei der HHH, Herr RR, habe gegenüber dem „OP“ in einem Interview im 00.0000 geäußert, das Übel habe vor allem zwei Namen, „W und L“, worin eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK zu sehen sei, teilt dies die Kammer nicht. Die Formulierung „das Übel“ mag zwar despektierlich sein, eine konkrete Aussage über die strafrechtliche Schuld des Angeklagten in Bezug auf die angeklagten Taten beinhaltet sie jedoch nicht. Überdies ist auch hier nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass die in Rede stehende Äußerung medial dergestalt verbreitetet wurde, dass das Aussageverhalten von Zeugen und auch die Fallwahrnehmung der Berufs- und Laienrichter der Kammer unterschwellig so stark beeinflusst wurden, dass eine unvoreingenommene Beurteilung vorliegend ernsthaft in Frage gestellt werden müsste.

157

3.

158

Schließlich sieht die Kammer auch keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d) EMRK.

159

Art. 6 Abs. 3 d) EMRK garantiert – als eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK – das Recht des Angeklagten, „Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen”. Dies heißt jedoch nicht, dass zwangsläufig ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d) i.V.m. Abs. 1 S. 1 EMRK vorliegt, wenn der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Zeugen hatte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit, einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und –würdigung, fair war. Bei der Prüfung, ob insgesamt ein faires Verfahren vorlag, kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere auch darauf an, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen ist. Zwar muss die Justiz auch aktive Schritte unternehmen, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, Zeugen zu befragen oder zumindest befragen zu lassen. Allerdings ist sie nicht zu Unmöglichem verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2006, 1 StR 493/06 mwN).

160

Vorliegend bestand zwar sowohl für den Angeklagten als auch für seine Verteidiger nicht die Möglichkeit, die Zeugen BB, CC, S und Dr. F abschließend zu befragen. Dies liegt jedoch daran, dass aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten das Verfahren zeitnah einzustellen war, mit der Folge, dass die unterbrochenen Zeugenvernehmungen keine Fortsetzung erfahren konnten. Ein zurechenbares Verhalten der Kammer bezüglich einer Missachtung des Konfrontationsrecht ist insoweit nicht gegeben. Auch, wie die Verteidigung meint, mögliche Vorstellungen der Öffentlichkeit bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, die allein aufgrund der ausschließlichen Befragung dieser Zeugen durch die Kammer oder teilweise auch durch die Staatsanwaltschaft hervorgerufen worden sein könnten, ändern hieran nichts.

161

IV.

162

1.

163

Eine Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB kam vorliegend nicht in Betracht.

164

Hat der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dass der Angeklagte gemäß § 73 Abs. 1 StGB etwas für oder durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, konnte im Rahmen der bis zum Eintritt der dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen.

165

Das laufende subjektive Verfahren war im Hinblick auf die bereits dargestellte gesundheitliche Situation des Angeklagten und die daraus resultierende dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit zeitnah zu einem Abschluss zu bringen. Eine weitergehende Sachaufklärung durch die Kammer mit dem Ziel einer abschließenden Entscheidung über die Einziehung im gegenständlichen Urteil war im Hinblick auf den bisherigen Ermittlungsstand und den zu erwartenden weiteren Zeithorizont ersichtlich ausgeschlossen.

166

2.

167

Eine auf die Einziehung von Taterträgen gerichtete weitere Sachverhaltsaufklärung war auch nicht im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Fortsetzung des subjektiven Verfahrens als objektives Einziehungsverfahren veranlasst. Der von der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 gestellte Antrag, das subjektive Verfahren nach Anklageerhebung wegen Unmöglichkeit der weiteren Durchführung des subjektiven Verfahrens gemäß § 435 Abs. 2 StPO in das objektive Verfahren überzuleiten und im Wege des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435, 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 StPO auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, war zurückzuweisen.

168

Nach § 435 Abs. 1 S. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass neben der gesetzlichen Zulässigkeit auch die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Anordnung muss dazu nach dem Ergebnis der Ermittlungen hinreichend wahrscheinlich sein (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 435 Rn. 4). Ein Antrag auf Übergang vom subjektiven Verfahren in ein objektives Einziehungsverfahren ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen unter den vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls zulässig (vgl. BT-Drs. 18/9525, 91; BGH, Urteil vom 23.7.1969 – 3 StR 326/68, NJW 1969, 1970; BGH, Urteil vom 21.06.1990 – 1 StR 477/89, BeckRS 1990, 1413).

169

Vorliegend fehlt es bereits an der gesetzlichen Voraussetzung des § 435 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach die Anordnung der selbständigen Einziehung „zu erwarten“ sein muss. Im Übrigen war die Fortsetzung des subjektiven Verfahrens als objektives Verfahren auch nicht unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten oder aus sonstigen prozessökonomischen Erwägungen veranlasst.

170

a.

171

Bei der Überleitung des subjektiven Strafverfahrens in das objektive Einziehungsverfahren ist nach dem Rechtsgedanken des § 435 Abs. 1 S. 1 StPO die hinreichende Erwartung einer späteren Einziehungsanordnung zu prüfen. Zwar bedarf es insoweit eines Zwischenverfahrens nach § 435 Abs. 3 S. 1 StPO nicht (vgl. Schmidt/Scheuß, in: KK-StPO, 9 Auflage 2023, § 435 Rn. 18). Die materiellen Voraussetzungen des objektiven Verfahrens müssen dennoch vorliegen. Eine entsprechende Prüfung war der Kammer vorliegend nicht deshalb verwehrt, weil sie am 12.04.2023 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 01.07.2022 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hatte. Denn im Eröffnungsbeschluss wird nicht über eine „Zulassung“ eines etwaigen Einziehungsantrags entschieden.

172

Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Anordnung einer Einziehung ist nach der Vorschrift nicht zu prüfen. Dies lässt sich auch nicht aus § 207 Abs. 2 StPO herleiten, denn diese Norm regelt, in welchen Fällen die Anklage mit Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen wird, wobei die Einziehung dort nicht aufgeführt ist. Eine isolierte „Nichtzulassung“ des Einziehungsantrages ist insoweit gesetzlich nicht vorgesehen. Überdies ist die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts nicht identisch mit der Prüfung einer Anordnungswahrscheinlichkeit in Bezug auf eine Einziehung, da bei letzterer – wie im vorliegenden Fall, wo es sich um etwaiges Erlangtes „für die Tat“ handeln soll – darüberhinausgehende Voraussetzungen zu prüfen sind.

173

Voraussetzung einer Prüfung, ob die Anordnung der Einziehung nach dem Ermittlungsergebnis zu erwarten ist, ist begrifflich und denknotwendig, dass die entsprechenden Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft vollständig abgeschlossen und zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt sind. Erst dann ist es der Kammer möglich, die Anordnungswahrscheinlichkeit umfassend zu beurteilen. Vorliegend sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Einziehung jedoch noch nicht zu einem Abschluss gelangt (aa). Im Übrigen ist die erforderliche Anordnungswahrscheinlichkeit nicht gegeben. Weitere eigene Ermittlungen der Kammer sind nicht veranlasst (bb).

174

aa.

175

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem verlesenen Anklagesatz die Einziehung „erlangter Beträge“ beantragt. Sowohl im Hinblick auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt als auch in Bezug auf die Höhe des einzuziehenden Betrages fehlen jegliche Ausführungen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob insofern überhaupt ein wirksamer Antrag auf Einziehung vorliegt.

176

Diese Zweifel scheinen auch bei der Staatsanwaltschaft vorgelegen zu haben, da sie  – zunächst schriftlich – eine Antragsschrift vom 31.05.2024 eingereicht hat, in der sie die Einziehung eines Gewinnanteils des Angeklagten in Höhe von insgesamt 43.447.449,97 EUR beantragt, den er u.a. im Wege der Ausschüttung von Dividenden und Sonderdividenden in den Jahren 2009 bis 2012 – neben seinem Gehalt und regelmäßigen Zahlungen als Partnervoraus – für die Jahre 2008 bis 2011 erhalten haben soll. Zum Beleg reicht sie diverse Unterlagen ein.

177

Auf Hinweis der Kammer, dass wirksame Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung durch Verlesung zu stellen sind, beantragte die Staatsanwaltschaft am 14.06.2024, die Einziehung eines Gewinnanteils des Angeklagten in Höhe von insgesamt 43.447.449,97 EUR anzuordnen und begründete dies damit, dass der Angeklagte diesen Betrag u.a. im Wege der Ausschüttung von Dividenden und Sonderdividenden in den Jahren 2009 bis 2012 – neben seinem Gehalt und regelmäßigen Zahlungen als Partnervoraus – für die Jahre 2008 bis 2011 erhalten haben soll. Hierbei führte sie aus, dass dem Angeklagten „über seine Gesellschaft V W Beteiligungsgesellschaft mbH im Wege der Dividendenausschüttung bzw. Sonderausschüttung ein Gewinnanteil“ in Höhe von mindestens 40.743.208,18 EUR für die Jahre 2009 bis 2011 zugeflossen sein soll. Hinzu komme ein „geschätzter Betrag unter Sicherheitsabschlag von 30 % im Jahr 2009 geschätzte 3.863.202,56 EUR mit 30 % Sicherheitsabschlag – mindestens weitere 2.704.241,792 EUR“. Es soll sich hierbei um den Vermögensvorteil handeln, den der Angeklagte – als nicht direkt Beteiligter an dem steuerlichen Veranlagungsverfahren der L Gruppe – für seine Beteiligung an den angeklagten Taten betreffend den Eigenhandel der L Bank „für die Tat“ gemäß §§ 73 Abs. 1 alt. 1, 73c Satz 1 StGB erhalten haben soll. Die im schriftlichen Antrag beigefügten Unterlagen wurden weder von der Staatsanwältin verlesen noch beantragte sie, diese im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführen.

178

Allein die Ausführungen im Antrag vom 14.06.2024 sind deshalb nicht geeignet, die Kammer in die Lage zu versetzen, die Wahrscheinlichkeit der Anordnung zu prüfen. Selbst bei Berücksichtigung der nur im schriftlichen Antrag erwähnten und beigefügten Unterlagen, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft sind, wie sich aus den beigefügten Vermerken des schriftlichen Antrags sowie der Übersendungsverfügung ergibt, noch nicht vollständig abgeschlossen und zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt.

179

So führt das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in dem beigefügten Vermerk vom 00.00.0000 aus, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation des Angeklagten davon ausgegangen werden müsse, dass die Hauptverhandlung absehbar nicht fortgeführt werden könne und aus diesem Grund „bereits zum jetzigen Zeitpunkt“ die „Frage der persönlichen (mittelbaren oder unmittelbaren) Bereicherung“ des Angeklagten für Zwecke einer „möglichen Einziehung“ detailliert zu prüfen sei. So sei zu prüfen, welche Gewinne aus den „inkriminierten“ CumEx-Geschäften durch die L Bank erzielt worden seien und in welchem Umfang der Angeklagte hieran partizipiert habe. Dies zeigt deutlich, dass auch das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität eigenständig zu dem Schluss gekommen ist, dass sich bislang noch keine belastbaren Anhaltspunkte für eine persönliche Bereicherung des Angeklagten im Hinblick auf eine Einziehung ergeben haben und nun die Frage seiner persönlichen Bereicherung überhaupt erst einmal zu prüfen wäre.

180

Dies belegt, dass sich die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in einem andauernden Prüfungsverfahren bezüglich einer möglichen Einziehung befanden, das jedenfalls noch nicht zum Abschluss gekommen war. Bei den laufenden Ermittlungen handelte es sich auch nicht lediglich um Randbereiche, die einer weiteren Aufklärung oder Nachermittlung bedurften, sondern um ganz grundsätzliche Fragen im Kontext einer möglichen persönlichen Partizipation und Bereicherung des Angeklagten.

181

bb.

182

Überdies begründen die von der Staatsanwaltschaft vereinzelt mit ihrem schriftlichen Antrag eingereichten Unterlagen die erforderliche Anordnungswahrscheinlichkeit nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht hinreichend konkret, dass der vermeintlich einzuziehende Vermögensvorteil von dem Angeklagten persönlich „für die Tat“ erlangt worden ist.

183

„Für die Tat“ erlangt sind Vorteile, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln – mithin als „Lohn“ – gewährt werden, sie jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen und auch keinen unmittelbaren Bezug zur Tatbestandsverwirklichung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182; Fischer, in: Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 73 Rn. 24). „Erlangen“ von Vorteilen meint einen tatsächlichen Vorgang, unabhängig von Besitz- und Eigentumsverhältnissen, im Sinne einer faktischen Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2019 − 5 StR 569/18. NStZ 2019, 272). Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind allerdings auch dann nicht ohne weiteres durch den Täter selbst erlangt, wenn dieser eine – legale – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat. Er muss für die Einziehung bei ihm selbst etwas erlangt haben, oder es müssen besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die begünstigte juristische Person lediglich als Mantel genutzt wird und eine Trennung zwischen den Vermögensphären nicht stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2016 – 2 StR 352/15, NStZ 2017, 151).

184

Die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen lassen einen Zufluss des im Einziehungsantrag genannten Betrages bei dem Angeklagten als „Lohn“ für seine Beteiligung an möglichen rechtswidrigen Taten der Steuerhinterziehung durch die angeklagten CumEx-Geschäfte nicht erkennen. Vielmehr lassen die Unterlagen derzeit den alleinigen Schluss zu, dass die Zahlungen an die V W Beteiligungsgesellschaft mbH allein aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der L Gruppe erfolgten und damit gerade nicht als konkrete Gegenleistung für etwaige, dem Angeklagten persönlich vorgeworfene Handlungen im Zusammenhang mit den sogenannten CumEx-Geschäften.

185

So soll für das Jahr 2009 eine im Jahr 2010 ausgezahlte Dividende in Höhe von 20.655.729,18 EUR an die V W Beteiligungsgesellschaft mbH und nicht den Angeklagten persönlich geflossen sein. Dieser Betrag ergibt sich rechnerisch nachvollziehbar aus einer Excel-Tabelle, die mit dem Betreff „L & Co. Gruppe (GmbH & Co.) KGaA, Bilanz, Rechnungswesen und Controlling, Ausschüttung für 2009 in 2010“ überschrieben ist. Für die V W Beteiligungsgesellschaft mbH ist dort dieser Betrag in der Spalte „Dividende“ aufgeführt. Die Tabelle selbst war einer E-Mail von Frau AAA an den Zeugen O vom 16.04.2010 mit dem Betreff „Dividende 2009“ angehängt und war als Anlage dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31.05.2024 beigefügt. Der Betrag von 20.655.729,18 EUR entspricht exakt 40,108212 % der sich aus der Tabelle ergebenden Gesamtdividende des Jahres in Höhe von 51.500.000,00 EUR. Dies wiederum entspricht quotal exakt der Beteiligungsquote der V W Beteiligungsgesellschaft mbH an der L Gruppe, wie sie sich u.a. aus dem bereits genannten Vermerk des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW vom 00.00.0000 ergibt.

186

Aus diesem Vermerk ergeben sich aber auch noch weitere gesellschaftsrechtlich Beteiligte an der L Gruppe: die A L Beteiligungsgesellschaft, die SS Anlage Kommanditgesellschaft, die TT Beteiligungs-GmbH & Co KG, Herr A. UU, Herr W. UU, die L-VV-OO-Stiftung, Herr WW, Frau L und Frau Dr. L. Alle diese (teilweise juristischen) Personen werden ebenfalls in der genannten Excel-Tabelle zur Dividende 2009 aufgeführt, wobei die nach der Tabelle an diese Gesellschafter ausgezahlten Dividenden wiederum ihren jeweiligen Beteiligungen an der L Gruppe – nach Maßgabe des Vermerks des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW vom 00.00.0000 – entsprechen.

187

Dies lässt in der Gesamtschau allein den Schluss zu, dass die vermeintlich einer Einziehung beim Angeklagten persönlich unterliegenden Zuflüsse an die V W Beteiligungsgesellschaft mbH mit deren gesellschaftsrechtlicher Beteiligung an der L Gruppe im Zusammenhang stehen und genauso an alle anderen Gesellschafter der L Gruppe geflossen sind und damit gerade nicht mit einer konkreten und individuellen Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der angeklagten Geschäfte im Zusammenhang stehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die anderen Gesellschafter – bei denen es sich teilweise um natürliche Personen handelt – weder im Rahmen der Anklage noch in der Antragsschrift noch in der Akte in Zusammenhang mit den angeklagten Geschäften gebracht werden, obwohl sie in gleicher Weise – ihrer individuellen Beteiligungsquote entsprechend – Zuflüsse vereinnahmen konnten und von Dividenden und Sonderzahlungen profitierten. Dies spricht – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die nicht ersichtlich sind – bereits gegen einen entsprechenden Zufluss beim Angeklagten als „Lohn“ für sein rechtswidriges Handeln, der insoweit gerade nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2023 –1 StR 376/22, NStZ 2024, 36).

188

Daneben tritt, dass sich der vorgenannten Tabelle auch entnehmen lässt, dass es bereits im Jahr 2005 eine erhebliche Sonderausschüttung der L Gruppe in Höhe von über 50 Mio. EUR an ihre Gesellschafter – abermals nicht an den Angeklagten persönlich – gab. Auch dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass bei einer Sonderausschüttung in dem Zeitraum angeklagter Taten ein pauschaler Rückschluss erfolgen kann, wonach dieses Geld in Gänze für die Teilhabe des Angeklagten an einer inkriminierten Handlung als „Lohn“ geflossen ist. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 2005 bereits unzulässige Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag seitens der L Bank durchgeführt wurden noch lässt sich insoweit feststellen, dass solche Sonderzahlungen stets allein für die Teilhabe an rechtswidrigen Handlungen geflossen sein können.

189

Das Gericht verkennt dabei keinesfalls, dass die Sonderausschüttungen und Regeldividenden in dem von der Staatsanwaltschaft verfolgten Zeitraum jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit den Erträgen aus Aktiengeschäften der L Bank, mithin auch aus Kapitalertragsteuererstattungen, stehen können. Für die Annahme, dass diese Zahlungen an die GmbH im Hinblick auf die individuelle Beteiligung des Angeklagten bei der Durchführung der Geschäfte „als Lohn“ erfolgten und es sich im Übrigen gerade nicht um Erträge aus der Tat handelt, bedürfte es jedoch insoweit konkreter Anhaltspunkte, wie etwa gesonderten Abreden o.ä. Daran fehlt es vorliegend gegenwärtig vollständig. Solche Präzisierungen sind im Hinblick auf eine Anordnungswahrscheinlichkeit auch deshalb essentiell, weil die Staatsanwaltschaft selbst vorbringt, dass „durch die Tat erlangte“ Vermögenszuwächse, die in Zusammenhang mit den angeklagten CumEx-Geschäften im Eigenhandel der Bank erfolgt sind, nach vollständiger Rückzahlung der Steuern durch die Steuerschuldnerin nicht mehr einzugsfähig sind, zumal sich eine Einziehung „für die Tat“ und eine Einziehung „aus der Tat“ gegenseitig ausschließen.

190

Schließlich ergeben die zur Akte gereichten Unterlagen, dass die Zahlungen nicht an den Angeklagten persönlich, sondern vielmehr an eine juristische Person, die V W Beteiligungsgesellschaft mbH, geflossen sind. Diese eigenständige Rechtspersönlichkeit kann indes – insbesondere nach Einreichung des Vermerks des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW vom 00.00.0000 mit dem schriftlichen Überleitungsantrag – nicht ohne weiteres mit dem Angeklagten gleichgesetzt und insoweit aus sich heraus eine persönliche Bereicherung begründet werden. Denn der Angeklagte war jedenfalls seit dem Jahr 2002 nicht mehr Alleingesellschafter und ab dem Jahr 2009 nicht einmal mehr unmittelbar Gesellschafter, nachdem die Anteile von der E N V W Beteiligungsgesellschaft mbH übernommen wurden, an der ebenfalls wieder mehrere Personen beteiligt waren. Trotzdem setzt das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW in seinem Vermerk die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote des Angeklagten an der GmbH mit seiner persönlichen Bereicherung – also im Kontext der Einziehung von Erträgen „für die Tat“ mit seiner Entlohnung für die Teilhabe an den angeklagten Aktiengeschäften – gleich. Konkrete Angaben über Zuflüsse, Auszahlungen, Entnahmen o.ä. des Angeklagten in den relevanten Jahren fehlen darüber hinaus vollständig. Dass der Angeklagte die Gesellschaften dergestalt für seine persönlichen Zwecke eingesetzt hat, dass diese lediglich als Mantel fungierten und ihm Zuwächse des dortigen Vermögens insoweit unmittelbar persönlich zuzurechnen gewesen wären, wird weder vorgetragen noch ist dies anderweitig ersichtlich. Hiergegen spricht erneut, dass der Angeklagte keinesfalls Alleingesellschafter war, sodass sich die Nutzung der Gesellschaft als „Mantel“ keinesfalls aufdrängt. Der sowohl vom Landesamt als auch von der Staatsanwaltschaft unternommene Rückschluss von der Beteiligungsquote des Angeklagten auf seine persönliche Bereicherung im Kontext des „Erlangens“ blendet insoweit die dazwischengeschalteten Rechtspersönlichkeiten in unzulässiger Weise aus und verhält sich in keiner Weise zu einem persönlichen Profit des Angeklagten.

191

b.

192

Eine Nachholung von bislang von den Ermittlungsbehörden unterlassenen Ermittlungshandlungen im Rahmen einer fortgesetzten Hauptverhandlung nach Überleitung ins objektive Verfahren kam ebenfalls nicht in Betracht. Prozessökonomische Erwägungen können die fehlenden gesetzliche Voraussetzungen einer Überleitung nicht ausgleichen bzw. konstitutiv ersetzen.

193

Der Sinn und Zweck, der hinter einer im Gesetz nicht unmittelbar geregelten, gleichwohl aber anerkannten Überleitung steht, kann vorliegend nicht erreicht werden. Hinter der prozessualen Möglichkeit einer Überleitung stehen vorrangig prozessökonomische Erwägungen. Mithin das Ziel, Beweisergebnisse und Inhalte der bisherigen Hauptverhandlung im Wege der Hauptverhandlungsfortsetzung für die Einziehungsentscheidung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.1969 – 3 StR 326/68, NJW 1969, 1970). Dieses Ziel war im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu erreichen.

194

Für die Kammer ist nicht gesichert, dass die Beweisergebnisse im subjektiven Verfahren in prozessual zulässiger Weise erhoben wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte der bisherigen Hauptverhandlung teilweise in verhandlungsunfähigem Zustand beigewohnt hat. Da das Ausmaß seiner Verhandlungsunfähigkeit im Nachhinein nicht quantifizierbar ist, müsste die bisherige Beweisaufnahme bei Fortführung des subjektiven Verfahrens wiederholt werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

195

Dass im subjektiven Verfahren in Anwesenheit eines Verhandlungsunfähigen erhobene Beweisergebnisse im übergeleiteten objektiven Einziehungsverfahren gleichwohl zum Gegenstand einer weiteren Aufklärung und zur unmittelbaren Grundlage einer Entscheidung gegen den Verhandlungsunfähigen als Einziehungssubjekt gemacht werden können, hält die Kammer für nicht möglich und unzulässig. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Anwesenheit des Einziehungsbeteiligten im objektiven Verfahren nicht zwingend erforderlich ist. Denn eine Mitnahme von Beweisergebnissen, die in einem subjektiven Verfahren gewonnen wurden, kann bei einer Überleitung der begonnenen Hauptverhandlung nur möglich sein, wenn dieses Beweismittel primär wirksam und ordnungsgemäß erhoben wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafprozessordnung eine prozessrechtswidrige Erhebung innerhalb einer übergeleiteten Hauptverhandlung im Nachgang dahingehend heilt, dass der initiale Verstoß zulasten des Einziehungssubjekts unbeachtlich würde. Der gesetzgeberische Wille, ein übergeleitetes objektives Verfahren in Bezug auf die Hauptverhandlung gerade nicht isoliert von dem vorangegangen subjektiven Verfahren zu sehen, zeigt sich – wie es auch die Staatsanwaltschaft beispielhaft im Hinblick auf ihren seinerzeitigen Antrag, den zuletzt noch bestehenden Fortsetzungstermin trotz vorangegangener Urteilsverkündung nicht aufzuheben, sieht – auch darin, dass gerade keine Ausnahme vom zeitlichen Erfordernis des § 229 StPO gemacht wird, sofern eine Verwertung vorangegangener Beweisergebnisse erfolgen soll.

196

Aber selbst wenn der hinter der prozessualen Möglichkeit einer Überleitung ins objektive Verfahren stehende Sinn und Zweck vorliegend hätte erreicht werden können, spricht jedenfalls die im Strafprozess geltende Konzentrationsmaxime gegen die Fortführung des subjektiven Verfahrens als objektives Verfahren, da – zumindest für den nicht unerheblichen Zeitraum der Nachholung der Ermittlungen – im Hinblick auf § 229 Abs. 1 StPO eine Beweisaufnahme weiterhin konsequent durchgeführt werden müsste, die indes mangels Anordnungswahrscheinlichkeit eine Konzentration auf die für die Einziehungsentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte des Prozessstoffes gänzlich vermissen lassen würde. Einem Beweisprogramm der Kammer würde insoweit jede Kontur fehlen. Es kann aber nicht unter Verweis auf vermeintliche Prozessökonomie eine Überleitung trotz fehlenden Ermittlungsabschlusses und ohne bestehende Anordnungswahrscheinlichkeit statuiert werden, wenn dies zur Folge hätte, dass ein Verfahren in laufender Hauptverhandlung für unbestimmte Zeit fortgesetzt werden muss, bei dem sogar fernliegend ist, dass eine Einziehungsanordnung ergehen wird. Wie viele Hauptverhandlungstage tatsächlich unter dieser unklaren Prämisse notwendig werden würden, bis die noch nachzuholenden Ermittlungen abgeschlossen wären, lässt sich heute nicht im Ansatz prognostizieren. In einer Fortsetzung der Hauptverhandlung unter solchen Vorzeichen vermag insoweit Prozessökonomie nicht einmal dann erkannt zu werden, wenn man das Fehlen der materiellen Antragsvoraussetzungen – letztlich contra legem – ausblendete.

197

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

198

Zwar kann das Gericht gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung ausnahmsweise davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.

199

Anknüpfungspunkt ist eine Prognose des Gerichts, dass der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (Schmitt, in: Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 67. Auflage, 2024, § 467 Rn. 16). Die konkreten Anforderungen an diese Prognoseentscheidung sind im Detail umstritten. Nach einer vornehmlich in der Literatur vertretenen Ansicht setzt ein Absehen von der Erstattung bei einer Einstellung im Rahmen der Hauptverhandlung zwingend Schuldspruchreife voraus, sodass im Zweifel § 467 Abs. 1 S. 1 StPO zur Anwendung kommen soll (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 67. Auflage, 2024, § 467 Rn. 16; Grommes, in: MüKo-StPO, 1. Auflage 2019, § 467 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des BGH kann das Gericht bereits dann von einer Kostentragung der Staatskasse absehen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer Fortsetzung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach ausgesetzter Hauptverhandlung, vgl. BGH, Beschluss vom 5. 11. 1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330).

200

Es kann vorliegend dahinstehen, welcher Ansicht im Detail zu folgen ist, denn bislang konnte die Beweisaufnahme lediglich den im Eröffnungsbeschluss bejahten hinreichende Tatverdacht bekräftigen. Eine Prognose, ob sich der nach vorläufiger Beurteilung der bisherigen Beweisaufnahme bestätigte hinreichende Tatverdacht, dass der Angeklagte (versuchte) Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit den vorgeworfenen CumEx-Geschäften im Tatzeitraum 2007 bis 2011 begangen hat, im weiteren Verlauf dergestalt verdichtet hätte, dass dann die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung der Kammer vorgelegen hätte, kann jedoch – wie oben gezeigt - derzeit nicht getroffen werden.

201

Da das Ermessen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO jedoch erst eröffnet ist, wenn das Gericht im ersten Schritt zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde, kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob weitere besondere Umstände vorliegen, die es im konkreten Fall billig erscheinen ließen, dem Angeklagten die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159).

202