Ablehnung des Vorsitzenden wegen Befangenheit wegen Nutzung nicht-aktenkundiger Mitschriften
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte wandte sich mit einem Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden, weil dieser bei der Zwischenprüfung nicht-aktenkundige Mitschriften aus einem Parallelverfahren nutzte. Die Mitschriften enthielten Zeugenaussagen und Einlassungen, die nicht Teil der Verfahrensakte und nicht allgemein zugänglich waren. Das Gericht erklärte das Gesuch nach § 24 Abs. 2 StPO für begründet, da die Verwendung solcher Unterlagen bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen kann. Ein erneuter Ablehnungsantrag wurde durch die Entscheidung gegenstandslos.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO als begründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters nach § 24 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ein vorgebrachter Umstand bei verständiger Würdigung des bekannten Sachverhalts Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.
Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten maßgeblich; der subjektive Eindruck des Ablehnenden ist unbeachtlich.
Die Verwendung nicht-aktenkundiger, innerlicher oder nicht allgemein zugänglicher Mitschriften aus einem Parallelverfahren kann als Ablehnungsgrund dienen, wenn hierdurch der Eindruck entsteht, die Unvoreingenommenheit des Richters sei beeinträchtigt.
Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob die fremden Unterlagen tatsächlich tragende Grundlage künftiger Entscheidungen sind; entscheidend ist die Wahrnehmung der Prozessbeteiligten und die daraus folgende Besorgnis der Befangenheit.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten vom 12.02.2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht A wird für begründet erklärt.
Gründe
Nach § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. „Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1972 – 2 BvA 1/69, BeckRS 1972, 104401; BGH, Urteil vom 12.11.2009 – 4 StR 275/09, Tz. 8, BeckRS 2009, 89255). Entscheidend ist hiernach, ob tatsächliche Umstände in der Person des abgelehnten Richters vorliegen, die aus Sicht eines verständigen Dritten die Ablehnung bei einer auf vernünftigen Gründen beruhenden Würdigung aller Umstände tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.1995 – 2 BvR 1852/94, BeckRS 1995, 20905; Beschlüsse vom 02.12.1992 – 1 BvR 1213/85, BeckRS 1992, 4029, 2 BvF 2/90, BeckRS 1992, 8074; BGH, a.a.O.). Auf den subjektiven Eindruck des Ablehnenden kommt es nicht an (Scheuten in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 3a, m.w.N.; Conen/Tsambikakis in: Münchener Kommentar zu StPO, 1. Aufl. 2014, Rn. 20, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund in Bezug auf den Vorsitzenden Richter am Landgericht A vor.
Der Angeschuldigte meint zu Recht, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Landgericht A ergebe sich daraus, dass dieser bei der im Zwischenverfahren erforderlichen Bearbeitung und Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes nicht ausschließlich auf Dokumente zurückgegriffen hat, die Aktenbestandteil geworden oder durch allgemein zugängliche Quellen erhältlich sind, sondern auch Texte bzw. Unterlagen verwendet hat, die durch (ehemalige) Kammermitglieder der 12. großen Strafkammer im Rahmen einer Hauptverhandlung in einem (Parallel)Verfahren vor der 12. großen Strafkammer für deren internen Gebrauch erstellt wurden. In dem (Parallel)Verfahren wurde der damalige Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bei den Unterlagen der (ehemaligen) Kammermitglieder der 12. großen Strafkammer handelt es sich um Mitschriften aus der damaligen Hauptverhandlung, die Aussagen von sechs Zeugen, Angaben eines Sachverständigen sowie die Einlassung des damaligen Angeklagten enthalten. Diese Aussagen bzw. Angaben sind auch für das vorliegende Verfahren und die Beurteilung des in der vorliegenden Anklage enthaltenen Vorwurfs von Relevanz. Eingang in die vorliegende Verfahrensakte haben diese Unterlagen nicht gefunden. Auch können diese Unterlagen nicht aus sonstigen, allgemein zugänglichen Quellen bezogen werden. Lediglich in Bezug auf vier in den Mitschriften erwähnten Zeugen liegen Vernehmungsprotokolle vor, die im Ermittlungsverfahren entstanden sind und die Aktenbestandteil geworden sind, wobei die Angaben der Zeugen in den Vernehmungsprotokollen naturgemäß nicht wörtlich mit den Angaben in der damaligen Hauptverhandlung übereinstimmen.
Die Verwendung dieser nicht aktenkundig gemachten Mitschriften, die von (ehemaligen) Kammermitgliedern der 12. großen Strafkammer im Rahmen der Durchführung einer Hauptverhandlung in einem (Parallel)Verfahren angefertigt wurden, kann bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die hier in Rede stehenden Mitschriften bzw. die in diesen verschriftlichen Zeugenaussagen, Sachverständigenangaben und Angaben des damaligen Angeklagten, die bislang keinen Eingang in die Akte gefunden haben oder jedenfalls nicht in dieser Form, tragende Grundlage für vorzunehmende Entscheidungen des abgelehnten Richters sind. Maßgeblich ist die Sicht der ablehnenden Partei, die bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände Zweifel daran haben darf, dass gegen sie ein transparentes und objektives Verfahren geführt wird.
Soweit der Angeschuldigte den Vorsitzenden Richter am Landgericht A mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 21.02.2023 erneut als befangen abgelehnt hat, ist dieser Antrag aufgrund der getroffenen Entscheidung als gegenstandslos anzusehen.