Sofortige Beschwerde gegen Nichtgewährung einer Räumungsfrist bei Mietrückstand
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legen Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Räumungsfrist nach Kündigung wegen Mietrückständen ein. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück. Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist zwar grundsätzlich möglich, wird aber versagt, wenn der Mieter keine verlässliche Gewähr für die Zahlung der Nutzungsentschädigung bietet. Öffentliche Hilfe wegen Obdachlosigkeit ist vom Mieter zu beantragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Nichtgewährung einer Räumungsfrist als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO kann auch bei Kündigung wegen Mietrückstandes gewährt werden, setzt jedoch eine abwägende Prüfung der beiderseitigen Interessen voraus.
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, die Räume weiterhin ohne vollständige Mietzahlung zur Verfügung zu stellen.
Fordert der Mieter eine Räumungsfrist, muss er Gewähr dafür bieten, dass der Vermieter für die Dauer der Frist die Nutzungsentschädigung erhält; geeignete Sicherheiten können Bankbürgschaft, Verpfändung werthaltiger Gegenstände oder Zahlungszusagen Dritter sein.
Bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Mietrückstände und fehlen verlässliche Sicherheiten oder Zahlungszusagen, ist die Gewährung einer Räumungsfrist regelmäßig zu versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 9 C 549/03
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Räumungsfrist bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund Kündigung wegen Mietrückstandes.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Geamtschuldner.
Gründe
I.
Mit Mitvertrag per 01.07.2003 mieteten die Beklagten vom Kläger eine Wohnung im Hause D-Straße in L. Die monatlich zahlbare Kaltmiete von 446,- EUR zahlten die Beklagten von Anfang an nicht. Darauf erfolgte klägerseitig fristlose Kündigung unter dem 19.08.03. Durch das o.a. Versäumnisurteil wurden die Beklagten zur Räumung verurteilt, eine Räumungsfrist wurde nicht bewilligt.
Mit der sofortigen Beschwerde machen die Beklagten geltend, sie seien erst zum 30.04.04 zur Räumung in der Lage. Laufende Miete könne ab Anfang März 2004 gezahlt werden, auf die Rückstände wollten sie ab Mai monatliche Raten von 100,- EUR bis 150,- EUR zahlen. Sie haben vorgelegt eine Kopie eines Mietvertrages vom 03.03.04 mit einem anderen Vermieter über eine andere Wohnung.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.03.04 vorgetragen, auch weiterhin sei Miete nicht gezahlt. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.03.04 hat er vorgetragen, die Beklagten seien auch aus der vorherigen Wohnung geräumt worden, weil sie nicht in der Lage gewesen seien, die Miete zu zahlen, ohne das offenbart zu haben.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil nicht gesichert sei, dass die Beklagten zum 30.04.04 auszögen, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die neue Vermieterin den Mietvertrag nicht durchführe, wenn sie vom Zahlungsverhalten der Beklagten Kenntnis erlange.
Mit weiterem Schreiben vom 14.04.04 haben die Beklagten klargestellt, dass sie das ergangene Urteil akzeptieren und sich nur gegen die Nichtgewährung einer Räumungsfrist wenden. Zur Räumung der Wohnung bräuchten sie wahrscheinlich Zeit bis Ende Juni 2004.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO sind nicht erfüllt.
Das Amtsgericht hat nicht verkannt, dass auch in Fällen einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen hinsichtlich des Mietzinses eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO grundsätzlich in Betracht kommt. Im Ergebnis zu Recht hat es eine solche aber wegen der Zahlungsrückstände gleichwohl nicht gewährt.
Bei der im Rahmen von § 721 ZPO anzustellenden Interessenabwägung ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, die Räume weiterhin ohne vollständige Mietzahlung zur Verfügung zu stellen. Der etwa dem Mieter drohenden Obdachlosigkeit ist durch die öffentliche Hand im Rahmen der Daseinsvorsorge zu begegnen, wobei der Mieter die entsprechende Hilfe zu beantragen hat. Dem Mieter, der dem Vermieter die Gegenleistung für die Überlassung der Räume nicht zukommen lässt, ist in der Regel die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Hilfe auch zuzumuten. Der Mieter, der auf dem Wege über eine Räumungsfrist Leistungen des Vermieters, nämlich das Zurverfügungstellen der Mieträume, in Anspruch nehmen will, muss Gewähr dafür bieten, dass der Vermieter die ihm dafür zustehende Gegenleistung, konkret also zumindest Nutzungsentschädigung für die Zeit der Räumungsfrist, erhält. Wem wegen Zahlungsrückständen wirksam gekündigt ist, bietet jedenfalls dann, wenn selbst zur Zeit der Entscheidung über das Räumungsverlangen immer noch Rückstände bestehen, regelmäßig keine Gewähr dafür, dass er die laufende Nutzungsentschädigung bezahlen wird. Er muss daher dann auf andere Weise dafür Sorge tragen, dass der Vermieter mindestens eine werthaltige Sicherheit für die in der Räumungsfrist anfallende Nutzungsentschädigung erhält, etwa durch Bankbürgschaft, Verpfändung werthaltiger Gegenstände oder Zahlungszusage einer öffentlichen Stelle an den Vermieter.
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die Beklagten in diesem Sinne Gewähr für die Zahlung der Nutzungsentschädigung in der Zeit der begehrten Räumungsfrist geboten haben.
Sie sind schon dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, trotz Ankündigung Miete nicht gezahlt zu haben. Wie sichergestellt sein soll, dass während einer Räumungsfrist Nutzungsentschädigung in voller Höhe gezahlt wird, ist nicht dargetan.
Es kommt hinzu, dass die Beklagten trotz Vorlage eines per 30.04.04 abgeschlossenen Mietvertrages nunmehr vortragen, sie bräuchten zur Räumung wahrscheinlich bis Ende Juni 2004, ohne dass dafür eine Begründung vorgetragen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.784,- EUR
(=4 Nettomonatsmieten für März bis Juni 2004))