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Landgericht Bonn·6 T 76/07·15.03.2007

Sofortige Beschwerde gegen Regelung der Wohlverhaltenszeit abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahren/ÜbergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner begehrt die Änderung der Festlegung, dass die Abtretung fünf Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens läuft, und fordert stattdessen Beginn der Wohlverhaltenszeit mit Eröffnung. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass für vor dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren das alte Recht nach Art. 103a EGlnsO gilt und keine gerichtliche Abweichung möglich ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Auslegung der Wohlverhaltenszeit abgewiesen; anwendbares Übergangsrecht macht Antrag unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Für vor dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren findet gemäß Art. 103a EGlnsO das zuvor geltende Recht Anwendung.

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Bei Insolvenzverfahren, in denen die Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1997 bestand, bestimmt sich die Wohlverhaltenszeit nach der für Altfälle geltenden Regelung (fünf Jahre ab Aufhebung/Einstellung des Verfahrens; Art. 107 EGlnsO).

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Gerichte dürfen nicht entgegen eindeutiger gesetzlicher Übergangsregelungen zugunsten des Schuldners von der gesetzlichen Festlegung abweichen.

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Eine sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn das Begehren aufgrund anwendbarer Übergangsbestimmungen gesetzlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ Art. 103a EGlnsO§ Art. 107 EGlnsO§ GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 99 IK 56/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Schon in dem Beschwerdeverfahren 6 T 355/06 LG Bonn ist durch Beschluss vom 12.12.2006 eine sofortige Beschwerde des Schuldners verworfen worden. Mit dieser hatte er begehrt, den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2003, in dem festgelegt worden ist, dass die Laufzeit der Abtretung fünf Jahre ab Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens beträgt, dahin abzuändern, dass die Wohlverhaltenszeit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginne. In diesem Kammerbeschluss ist der Schuldner schon darauf hingewiesen worden, dass die sofortige Beschwerde auch unbegründet sei, weil nach Art 103a EGlnsO auf Verfahren, die wie das vorliegende vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die damaligen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind; deshalb gelte für den Schuldner, der schon vor dem 01.01.1997 insolvent war, eine fünf jährige Wohlverhaltensperiode ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

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Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.11.2006, durch den sein Antrag vom 03.11.2006 zurückgewiesen worden war, die Restschuldbefreiung bereits jetzt zu erteilen, hat er zurückgenommen (6 T 365/06), zugleich aber mit Eingabe vom 30.12.2006 sein Begehren weiterverfolgt, mit anderen Insolvenzschuldnern gleichgestellt zu werden, die nach derzeitiger Rechtslage eine Wohlverhaltenszeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffe. Durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens von nahezu drei Jahren sei er zusätzlich benachteiligt.

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Diesen Antrag vom 30.12.2006 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner verfolge lediglich mit anderer Wortwahl sein ursprüngliches Anliegen weiter. Dieses sei durch den Beschluss des Landgerichts vom 12.12.2006 abschließend beschieden, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag vom 30.12.2006 nicht bestehe.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Er macht geltend, durch den Beschluss vom 12.12.2006 könne sein Antrag vom 30.12.2006 nicht beschieden sein. Inhaltliche Übereinstimmung mit dem früheren Antrag bestehe nicht, es handele sich auch nicht um eine nur andere Wortwahl. Im übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

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II.

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Es kann dahinstehen, ob der sofortigen Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, oder sie sonst unzulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

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Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2004 aufgehoben worden. Damit läuft die Wohlverhaltenszeit fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2003 und damit deutlich länger als die 6-jährige Frist ab Eröffnung (10.10.2001) liefe.

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Damit ist das Anliegen des Schuldners zwar nachvollziehbar, gleichwohl gibt es keine gesetzliche Handhabe, diesem Anliegen zu entsprechen. Es war Aufgabe des Gesetzgebers, bei Einführung des derzeit geltenden Rechts eine Übergangsregelung für "Altfälle" zu schaffen. Das ist, worauf der Schuldner schon in dem Beschluss des Landgerichts vom 12.12.2006 unter Bezeichnung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden ist, auch geschehen, indem der Gesetzgeber bestimmt hat, dass für vor dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren das alte Recht fortgilt (Art 1 03a EGlnsO), in Fällen -wie hier-, in denen Insolvenz schon vor dem 01.01.1997 vorlag, die Laufzeit der Abtretung aber von sieben auf fünf Jahre (Art. 107 EGlnsO) ab Beendigung des Insolvenzverfahrens verkürzt ist.

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Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vom Schuldner zu akzeptieren, denn auch das Gericht ist nicht befugt, entgegen dieser klaren gesetzlichen Regelung den Fall des Schuldners anders zu regeln. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass infolge Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 04.07.2003 im vorliegenden Fall ohnehin keine andere Regelung mehr getroffen werden könnte.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (KV 2361 GKG); eine Wertfestsetzung hat deshalb zu unterbleiben.