Streitwert bei Räumungsklage: Nettomiete maßgeblich nach § 41 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin begehrt Räumung; das Amtsgericht setzte den Streitwert auf den Jahresbetrag der Grundmiete (12 x Nettomiete) fest. Die Beschwerde der Klägerin, den Streitwert nach Bruttomiete (inkl. Nebenkostenvorauszahlungen) zu bemessen, blieb erfolglos. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Für nach dem 01.07.2004 anhängige Räumungsstreitigkeiten gilt § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG; Entgelt ist das Nettogrundentgelt, Vorauszahlungen bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; weitere Beschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite ist der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG anhand des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts zu bemessen.
Der Begriff des Entgelts im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG ist legaldefiniert und umfasst das Nettogrundentgelt; in diesem Sinne sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.
Nebenkosten sind nur dann dem Entgelt hinzuzurechnen, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden; verbrauchsabhängige oder abzurechnende Vorauszahlungen bleiben außer Ansatz.
Die Frage der Berechnung von Mietminderungen von der Bruttomiete betrifft einen anderen Streitgegenstand und ist für die nach § 41 GKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung unbeachtlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 104 C 619/05
Leitsatz
Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gemäß der Legaldefinition des Begriffes Entgelt in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG sind Nebenkostenvorauszahlungen, über die abzurechnen ist, nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin als Vermieterin gegen die Beklagten als Mieter einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung geltend gemacht. Der Bruttomietzins (einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen) hat zuletzt 604,60 € betragen, der darin enthaltene Grundmietanteil 409,03 €.
In dem am 01.03.2006 verkündeten Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht den Streitwert auf 4.908,36 € (=12 x 409,03) festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die dieser im eigenen Namen eingelegt hat. Er erstrebt eine Heraufsetzung auf 7.255,20 € (=12 x 604,60).
Der Beschwerdeführer meint, es sei bei der Bemessung des Streitwerts von der Bruttomiete (Grundmiete zuzüglich alle Betriebskosten, Vorauszahlungen und Pauschalen) auszugehen. Das rechtfertige sich zum einen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch die Minderung von der Bruttomiete zu berechnen sei. Entsprechend habe auch des OLG Hamburg entschieden (Beschluss vom 12.01.04 - 4 W 106/03 -).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 08.03.2006 wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 (1. Halbs.) GKG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Räumungsbegehren mit Recht auf den einfachen Jahresbetrag des Nettomietzinses festgesetzt.
Es kann insoweit dahinstehen, ob und wann die Mietminderung von der Bruttomiete vorzunehmen ist, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt.
Auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 12.01.2004 kann sich der Beschwerdeführer gleichfalls nicht berufen. Zum einen bleiben auch nach dieser Entscheidung im Mietvertrag als verbrauchsabhängige Kosten mit einem bestimmten Betrag ausgewiesene Vorauszahlungen auf Nebenkosten - wie hier – unberücksichtigt. Zum anderen ist die Entscheidung ohnehin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie noch zum alten Recht (§ 16 Abs. 2 GKG a.F.) ergangen ist.
Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite nach beendetem Miet-, Pacht- oder ähnlichem Nutzungsverhältnis richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.. Danach ist maßgebend das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt, Der Begriff des Entgelts ist legaldefiniert in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; danach ist Entgelt das Nettogrundentgelt. Nebenkosten sind nur hinzuzurechnen, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Vorliegend sind die Nebenkosten als Vorauszahlungen vereinbart, über die abzurechnen ist, so dann sie unberücksichtigt zu bleiben haben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), weil die Sache keine grundsätzlich Bedeutung hat.