Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtoffenbarung von Erstattungsbetrag
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung, weil er einen nach Insolvenzeröffnung erhaltenen Erstattungsbetrag nicht unverzüglich dem Treuhänder mitteilte und teilweise verausgabte. Zentral ist, ob hierin ein Versagungsgrund nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO liegt. Das Landgericht hält die Beschwerde für unbegründet: Der Schuldner verletzte zumindest grob fahrlässig die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO; eine spätere Zahlung heilt den Versagungsgrund nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtoffenbarung eines Erstattungsbetrags als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO versagt werden, wenn der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen erheblichen Geldeingang nicht unverzüglich offenbart und der Masse vorenthält; hierfür genügt mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 97 InsO) bestehen auch ohne vorherige Aufforderung; unverzüglich offenbarungspflichtig sind insbesondere Umstände und Geldzuflüsse, die den Verfahrensbeteiligten sonst nicht bekannt und nicht vorhersehbar sind.
Eine nachträgliche Zahlung oder wirtschaftliche Ausgleichung des vorenthaltenen Betrags beseitigt den Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO nicht; die Versagung setzt nicht voraus, dass die Gläubigerinteressen konkret gefährdet wurden.
Soweit in der Beschwerde weitere Versagungsgründe (z. B. § 290 Abs.1 Nr.6 InsO) geltend sind, sind diese im Verfahren über eine allein vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde nicht zu prüfen, wenn der Versagungsantragsteller keine Anschlussbeschwerde erhoben hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 98 IK 285/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 06.02.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.01.2009 –98 IK 285/04-, durch den dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt worden ist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf Eigenantrag des Schuldners, verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung, ist am ##.##.20## das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
In den Jahren vor 20## war der Schuldner Gesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH. Auf einen späteren Antrag dieser GmbH erstattete die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom ##.##.20## für den Schuldner zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosigkeitsversicherung, wobei an den Schuldner, bei diesem eingehend am ##.##.20##, Arbeitnehmeranteile in Höhe von 4.833,83 € erstattet wurden. Die Bundesagentur für Arbeit, der das Insolvenzverfahren nicht bekannt war, erfuhr davon durch Fax der T GmbH vom ##.##.20## und teilte daraufhin die Erstattung dem Treuhänder mit. Dieser forderte den Schuldner mit Schreiben vom ##.##.20## dazu auf, den Erstattungsbetrag auf das Anderkonto des Insolvenzverfahrens einzuzahlen. Nachdem der Schuldner bis dahin nicht reagiert hatte, erinnerte der Treuhänder mit weiterem Schreiben vom ##.##.20##. Darauf antwortete der Schuldner mit Schreiben vom ##.##.20##, in dem er mitteilte, er könne den Betrag nicht auf das Anderkonto "ausführen", er habe das Geld ausgegeben; ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Treuhänder das Geld für sich beanspruche.
Darauf sind Ende 20##, Anfang 20## verschiedene Versagungsanträge gestellt worden.
Am ##.##.20## zahlte der Schuldner einen Betrag von 4.833,83 € auf das vom Treuhänder angegebene Konto.
Mit Beschluss vom ##.##.20## hat das Amtsgericht der Schlussverteilung zugestimmt und zugleich den Beteiligten Gelegenheit gegeben, bis zum ##.##.20## im schriftlichen Verfahren unter anderem zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners Stellung zu nehmen und im Falle eines Versagungsantrags innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen.
Der Beteiligte D hat daraufhin, eingegangen am ##.##.20##, Versagungsantrag gestellt. Der Schuldner habe dadurch, dass er den Erhalt der Beitragserstattung nicht gemeldet und das Geld ausgegeben habe, eine schwere Obliegenheitsverletzung begangen. Darüber hinaus werden Vorgänge im Zusammenhang mit einer Motorsegelyacht angeführt, aus denen sich der Versagungsgrund nach § 290 Abs.1 Nr. 6 InsO ergebe.
Mit dem angefochtenen Beschluss, zugestellt am ##.##.20##, hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. Der Schuldner habe den Treuhänder schon darüber informieren müssen, dass ein Erstattungsantrag gestellt und eine Erstattung zu erwarten sei. Unverzüglich nach Geldeingang habe er den Treuhänder auch darüber informieren müssen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, dass er nach Eröffnung des Verfahrens über eingehende Gelder nicht mehr nach Belieben habe verfügen dürfen, zumal er als Steuerberater tätig gewesen sei und vom Treuhänder eingehend über seine Obliegenheiten im Verfahren belehrt worden sei und die Verfügungsbeschränkungen nach dem Eindruck des Treuhänders auch verstanden habe. Der Schuldner habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, zumal er auf das erste Aufforderungsschreiben des Treuhänders nicht, und auf das zweite erst nach ca. drei Wochen mit der Mitteilung reagiert habe, das Geld ausgegeben zu haben. Der zeitliche Ablauf lege nahe, dass der Schuldner von Anfang an vorgehabt habe, das Geld der Masse vorzuenthalten. Die Zahlung vom ##.##.20## entlaste ihn nicht, sie sei erst unter dem Druck der verschiedenen gestellten Versagungsanträge erfolgt.
Ob im Zusammenhang mit der Motoryacht der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegt, hat das Amtsgericht offengelassen.
Mit der am ##.##.20## eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt der Schuldner die Ankündigung der Restschuldbefreiung.
Er meint, Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO lägen nicht vor. Den Erstattungsantrag habe er nicht gestellt, auch nicht davon gewusst. Eine Informationspflichtverletzung liege nicht vor; innerhalb angemessener Informationsfrist sei alles Entscheidende schon dadurch veranlasst gewesen, dass die Bundesagentur für Arbeit den Treuhänder mit Schreiben vom ##.##.20## informiert habe und dieser den Schuldner unter dem ##.##.20## zur Zahlung aufgefordert habe. Dass der Schuldner nicht innerhalb von sechs oder sieben Tagen nach Geldeingang reagiert habe, sei keine vorsätzliche oder grobe Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten. Zudem sei fraglich, ob die Nichtmitteilung eines Geldeingangs an den Treuhänder § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO überhaupt verletzen könne; die Vorschrift setze eine Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung voraus, eine allgemeine Wohlverhaltenspflicht gebe es nicht. Dass der Schuldner einige Zeit mit der Erstattung an den Treuhänder gewartet habe, stelle keinen Versagungsgrund dar, auch insoweit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, so dass jedenfalls nicht von einer groben Verletzung auszugehen sei.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf die Stellungnahmen des Versagungsantragstellers vom ##.##.20## und des Treuhänders vom ##.##.20## zur sofortigen Beschwerde wird Bezug genommen.
II.
Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Versagungsantrag ist im schriftlichen Verfahren rechtzeitig gestellt; jedenfalls soweit der Antrag auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt ist, ist er auch begründet.
Der Schuldner hat zumindest grob fahrlässig sowohl gegen seine Auskunftspflicht (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), als auch gegen seine Mitwirkungspflicht (§ 97 Abs. 2 InsO) verstoßen.
Die Pflicht zur Auskunft besteht nicht nur auf Aufforderung hin. Geht es um Umstände, die erkennbar nicht Gegenstand von Nachfragen sein können, weil sie den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bekannt sind, ist der Schuldner von sich aus zur Offenbarung verpflichtet (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl., § 290 Rz. 44a m.Nachw.). Das gilt jedenfalls für Geldzuflüsse, von denen, wie der Schuldner geltend macht, nicht einmal er selbst wusste, dass sie zu erwarten waren, unverzüglich nach dem Geldeingang. Insoweit kann der Schuldner sich nicht darauf berufen, der Treuhänder habe schon wenige Tage nach Geldeingang von dritter Seite davon erfahren und ihn zur Zahlung aufgefordert. Das mag zwar schnell gewesen sein, aber offenbar nicht schnell genug, wie sich daraus ergibt, dass der Schuldner die erste Aufforderung gar nicht und die zweite sehr verzögert beantwortet hat und das mit dem Hinweis, er könne nicht zahlen, weil er das Geld ausgegeben habe. Dabei musste sich dem Schuldner wie jedermann, der über seine Obliegenheiten im Insolvenzverfahren eingehend belehrt ist und dies auch verstanden hat –beide Umstände bestreitet der Schuldner auch nicht-, unmittelbar aufdrängen, dass es sich um einen unverzüglich zu offenbarenden Geldeingang handelte. Es handelte sich auch um einen erheblichen Betrag, nämlich um das rund 4,6-fache seines in dem Ergänzungsblatt 5G zum Eröffnungsantrag angegebenen Auszahlungsbetrages des Arbeitseinkommens (#.###,## €). Das gilt auch in Ansehung der Gesamtverschuldung, die der Schuldner in der Anlage 7A zum Eröffnungsantrag (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren) mit #.###.###,## € beziffert hat, angesichts des Umstandes, dass nach diesem Plan nur 5.000,00 € als Gesamtregulierungsbetrag vorgesehen waren. Unter diesen Umständen musste sich dem Schuldner ohne weiteres erschließen, dass die Unterlassung der unverzüglichen Offenbarung dieses Geldeingangs schlechterdings unentschuldbar war.
Zu den Mitwirkungspflichten des Schuldners gehört es auch, Vermögen, das dem Insolvenzbeschlag unterliegt, nicht zu verheimlichen und beiseitezuschaffen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner nicht vorgetragen hat, wann er das Geld ausgegeben hat. Hatte er es noch, als er die erste Aufforderung zur Auskehrung erhielt, und hat er es demnach erst danach dennoch ausgegeben, hat er dabei vorsätzlich gehandelt. Hatte er es zum Zeitpunkt der ersten Aufforderung schon nicht mehr, das Geld also innerhalb weniger Tage nach Eingang ausgegeben, hat er zumindest grob fahrlässig beim Ausgeben des Geldes gehandelt, weil sich ihm unmittelbar erschließen musste, dass er das Geld, hinsichtlich dessen er auch ungefragt eine Offenbarungspflicht hatte, nicht behalten durfte, sondern würde abzuliefern haben.
Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, es sei kein Versagungsgrund, dass er "mit der Erstattung des Betrages an den Treuhänder einige Zeit gewartet hat". Die Versagung ist nicht darauf gestützt, dass der Schuldner "einige Zeit gewartet" –immerhin rund zwei einhalb Jahre- hat. Der Umstand, dass er überhaupt, wenn auch erst nach rund zwei einhalb Jahren, einen dem seinerzeit dem Insolvenzverwalter vorenthaltenen Betrag entsprechenden Betrag gezahlt hat, entlastet ihn aber auch nicht in dem Sinne, dass dadurch der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entfiele. Auf den wirtschaftlichen Ausgleich kommt es insoweit nicht an, weil der Versagungsgrund nach der genannten Vorschrift ohnehin nicht voraussetzt, dass die Vermögensinteressen der Gläubiger gefährdet werden, so dass die Zahlung auch keine Heilung bewirkt.
Die Frage, ob auch ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gegeben ist, ist im Verfahren über die allein vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde nicht zu prüfen, weil der Versagungsantragsteller keine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren kommt nicht in Betracht, weil keine Wertgebühr anfällt (Nr. 2361 KV-GKG).