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Landgericht Bonn·6 T 51/04·24.03.2004

Zwangsvollstreckung: Sachverständigsgutachten bei strittigen Kostenvoranschlägen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubiger beantragten Ersatzvornahme und die Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses; das Amtsgericht setzte einen Vorschuss fest. Das Landgericht hob diesen Teilbeschluss auf und verwies die Entscheidung zurück, weil bei widersprüchlichen Unternehmerangeboten und fehlender technischer Sachkunde des Gerichts ein Sachverständigengutachten zur Schätzungsgrundlage einzuholen ist. Weitere Einwendungen zur Wirksamkeit des Titels bleiben unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde insoweit erfolgreich: Festsetzung des Vorschusses aufgehoben und Entscheidung zur erneuten Veranlassung eines Gutachtens an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kann das Vollstreckungsgericht die zur Festsetzung eines Kostenvorschusses erforderliche technische Bewertung mangels eigener Fachkunde nicht aus den vorgelegten, widersprechenden Unternehmerangeboten hinreichend schätzen, hat es vor der Schätzung ein sachverständiges Gutachten einzuholen.

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Der Gläubiger kann gemäß § 887 Abs. 2 ZPO einen Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme verlangen, muss dessen voraussichtliche Größenordnung aber substantiiert durch geeignete Kostenvoranschläge darlegen.

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Ist der Schuldner aus einem Teilanerkenntnisurteil zur Vornahme einer Handlung verurteilt worden, sind prozessuale Angriffe gegen die Anspruchsgrundlage im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.

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Eine vertragliche Vereinbarung über ein Schiedsgutachten hindert nicht die staatliche Durchsetzung eines anerkannten Anspruchs in der Zwangsvollstreckung, insbesondere kann sie nicht als Einrede die Vollstreckung verhindern.

Relevante Normen
§ 887 Abs. 2 ZPO§ 307 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Königswinter, 3 C 68/03

Leitsatz

Kann das Vollstreckungsgericht die Höhe des für die Ersatzvornahme erforderlichen Kostenvorschusses trotz Vorlage eines ausführlichen Angebots einer Fachfirma durch den Gläubiger angesichts eines vom Schuldner vorgelegten widerstreitenden und erheblich abweichenden Angebots einer anderen Fachfirma mangels eigener technischer Sachkunde nicht schätzen, ist zur Vorbereitung der Schätzung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben, als die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden ist.

Dem Amtsgericht wird die erneute Entscheidung über den Antrag der Gläubiger, die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe übertragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten, das auch erneut über die Verfahrenskosten erster Instanz zu entscheiden hat.

Gründe

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I.

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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.09.2003 Bezug genommen.

4

Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Schuldnerin im wesentlichen auch weiterhin geltend, es sei zunächst das im Notarvertrag vereinbarte Gutachten einzuholen, durch das etwaige Ansprüche der Gläubiger erst festgestellt werden müssten. Auch seien die Gläubiger nicht befugt, ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer die zu treffenden Maßnahmen so auszuwählen, wie sie dies wünschten. Hinsichtlich der Kosten seien weitere Erkundigungen durch das Amtsgericht einzuholen gewesen. Die von den Gläubigern vorgelegten Angebote der Firmen Q und M seien nicht geeignet, erforderlich seien nur die Maßnahmen gemäß dem schuldnerseits vorgelegten Angebot der Firma G. Wegen der Einzelheiten der Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Schuldnerin vom 26.01.2004 und später verwiesen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

7

Die statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ermächtigung der Gläubiger zur Vornahme der Handlung wendet, im übrigen hat sie vorläufigen Erfolg.

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Die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Das Teilanerkenntnisurteil ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, zu welchem die Vollstreckungsklausel erteilt und das zugestellt worden ist.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Gläubiger zur Vornahme der von der Schuldnerin geschuldeten Handlung ermächtigt. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Schuldnerin betreffen sämtlich die Voraussetzung für den Erlass des Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, und sind hier nicht zu berücksichtigen.

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Es kann dahinstehen, ob im Notarvertrag die Einholung eines Schiedsgutachtens bei Streitfragen vereinbart ist und diese Vereinbarung hier einschlägig gewesen wäre. Selbst wenn -was indessen nicht der Fall ist- sich daraus ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis ergeben hätte, kommt es darauf nicht mehr an. Das auf das Anerkenntnis hin erlassene Teilurteil hätte dann wegen -angeblichen- Fehlens einer Prozessvoraussetzung mit der Berufung angegriffen werden müssen, um dies geltend zu machen. Davon abgesehen ist eine Schiedsgutachtervereinbarung nur auf Einrede hin zu berücksichtigen; die Vertragsparteien sind nicht gehindert, trotz einer solchen Vereinbarung die staatlichen Gerichte anzurufen und im Rahmen eines ordentlichen Rechtsstreits mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen Anerkenntnisse zu erklären, auch wenn ein Schiedsgutachten nicht eingeholt worden ist. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann die Schiedsgutachtervereinbarung nicht mehr eingewendet werden.

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Es kann auch dahinstehen, ob nach dem Notarvertrag die Handlung, zu der die Schuldnerin auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt worden ist, so geschuldet war, und ob die Gläubiger befugt gewesen sind, diese ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer so zu fordern. Dies betrifft die Frage der Aktivlegitimation der Gläubiger im Erkenntnisverfahren und die Frage der Anspruchsgrundlage. Diese Fragen waren vorliegend wegen des Anerkenntnisses schon im Erkenntnisverfahren nicht zu prüfen, da auf das Anerkenntnis hin Verurteilung ohne Sachprüfung zu erfolgen hat (§ 307 Abs. 1 ZPO); das Prozessgericht ist wegen des Anerkenntnisses nicht befugt zu prüfen, ob dem Kläger der anerkannte Anspruch allein und so wie geltend gemacht zusteht. Diese Prüfung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren erst recht unzulässig. Es kommt hinzu, dass diese Frage für das hier vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren ohnehin in diesem Sinne bereits durch den Einzelrichterbeschluss des Landgerichts Bonn vom 31.10.2003 -6 T 215/03- entschieden ist, an den das Amtsgericht bei seiner erneuten Entscheidung gebunden war.

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Es kann auch dahinstehen, was hinsichtlich der Fläche, die Gegenstand des Teilurteils ist, und der Grenze zum Nachbarn im Notarvertrag bezüglich der Ausgestaltung als Zuwegung vereinbart war, oder auch nicht, insbesondere, ob L-Steine vereinbart sind und eine Hangabsicherung danach erforderlich gewesen wäre. Maßgeblich ist für das Zwangsvollstreckungsverfahren die Handlung, wie sie bei verständiger Auslegung Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils ist. Danach ist die Fläche als befahrbare Wegfläche fertig- bzw. herzustellen. Diese Fläche ist in vergleichbarer Art und Ausführung so zu pflastern, wie die bereits ausgeführten angrenzenden Pflasterflächen. Soweit diese angrenzenden Pflasterflächen mangelhaft sein sollten -worüber gestritten zu werden scheint-, sind, wie sich von selbst versteht, diese Mängel nicht zu übernehmen, sondern die neue Pflasterfläche mängelfrei herzustellen. Die Befestigung zum benachbarten bestimmt bezeichneten Grundstück ist vertikal -also senkrecht, nicht in noch so schwacher Weise abgeböscht- vorzunehmen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die anschließende Straße schon fertig ist; der Schuldnerin ist im Rahmen der Anforderung der Leistung eine Anschlusshöhe vorgegeben worden. Solange die Straße noch nicht fertig war, hätte sie sich an diese Vorgabe zu halten gehabt.

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Die Schuldnerin kann sich auch nicht darauf berufen, die von ihr einzuschaltende Pflasterfirma G wolle auf dem Grundstück nicht weiter arbeiten, weil die Gläubiger eine Forderung der Firma G, die diese an die Gläubiger habe, bisher nicht erfüllt hätten. Darauf kommt es erkennbar schon deshalb nicht an, weil Schuldnerin nicht die Firma G ist. Die Schuldnerin hätte die anerkannte Handlung entweder selbst oder durch eine andere geeignete Firma ausführen müssen.

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Da die Schuldnerin die selbst anerkannte Handlung nicht vorgenommen hat, waren die Gläubiger wie geschehen zur Vornahme der Handlung auf Kosten der Schuldnerin zu ermächtigen.

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Die Gläubiger können gemäß § 887 Abs. 2 ZPO auch beantragen, die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Kosten zu verurteilen. Der gestellte Antrag ist jedoch noch nicht entscheidungsreif.

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Ihrer Verpflichtung, die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten nachvollziehbar substantiiert darzulegen, so dass zumindest eine Schätzungsgrundlage gegeben ist, sind die Gläubiger durch Vorlage inzwischen zweier Angebote nachgekommen. Dem ist die Schuldnerin gleichfalls substantiiert und durch Vorlage eines Angebotes der Firma G entgegengetreten. Der Einzelrichter verfügt nicht über die bautechnische Fachkunde, die erforderlich ist zu beurteilen, welche konkreten Baumaßnahmen zur Erfüllung der ausgeurteilten Handlungspflicht notwendig sind und welche Kosten dadurch voraussichtlich entstehen werden. Daran würde sich auch durch einen Ortstermin nichts ändern. Das Amtsgericht hat sich -ohne Mitteilung der Grundlage seiner etwaigen eigenen bautechnischen Sachkunde- zur Höhe des Vorschusses im angefochtenen Beschluss lediglich auf das Angebot der Firma Q gestützt, ohne sich mit den Einwendungen der Schuldnerin auseinanderzusetzen. Im Nichtabhilfebeschluss hat es den Einwendungen der Schuldnerin lediglich entgegengehalten, dass die Gläubiger ein weiteres Angebot (M) vorgelegt haben, das im Volumen nahezu dem festgesetzten Vorschuss entspreche. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

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Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme in Vorlage zu treten, kann vielmehr Vorschuss verlangen. Andererseits ist der Schuldner nicht zur Gewährung eines Kredits verpflichtet. In diesem Spannungsverhältnis ist der Vorschuss so zu bemessen, dass er der Größenordnung nach den voraussichtlich entstehenden Kosten entspricht. Deshalb muss der Gläubiger seine Größenordnungsvorstellung -wie hier geschehen- substantiiert begründen und dazu regelmäßig -wie hier auch geschehen- einen Kostenvoranschlag eines geeigneten Unternehmers vorlegen. Das dient dem Zweck, dem Gericht eine Schätzungsgrundlage und dem Schuldner eine Grundlage zur Entgegnung zu geben. Hier hat die Schuldnerin -gleichfalls unter Vorlage eines Angebots- substantiiert Einwendungen erhoben. In solchen Fällen kann das Vollstreckungsgericht die Höhe des von ihm zu schätzenden Vorschusses nur dann selbst bestimmen, wenn es dazu über die erforderliche fachtechnische Sachkunde selbst verfügt und deren Grundlage in der Entscheidung darlegt. Ist das nicht der Fall, ist zur Höhe das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dem Sachverständigen sind dabei insoweit Vorgaben zu machen, als dies zur Auslegung der titulierten Handlungspflicht erforderlich ist. Das Amtsgericht wird daher zur Vorbereitung der erneuten Entscheidung über den Vorschussantrag ein solches Gutachten einzuholen haben, da es nicht dargelegt hat, dass es selbst über die erforderliche bautechnische Fachkunde verfügt.

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Soweit die Ausführung der Arbeiten auf Schwierigkeiten stoßen sollte, weil die übrigen Miteigentümer -oder der Grundstücksnachbar, soweit betroffen- mit den konkret vorgesehenen Maßnahmen nicht einverstanden sein sollten, ist das im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Dies mag allerdings dazu führen, dass die Gläubiger die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich nicht ausführen können, weil etwa die übrigen Miteigentümer mit der Gestaltung nicht einverstanden sind oder der Grundstücksnachbar mit der Entfernung der von ihm gesetzten Kantensteine nicht einverstanden ist. Diese Problematik war im Erkenntnisverfahren wegen des Anerkenntnisses nicht zu berücksichtigen, kann künftig aber etwa noch im Rahmen eines Begehrens über die Abrechnung des Vorschusses nach angemessener Wartezeit bedeutsam werden.

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Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 20.02.2004 die Vollziehung seines Beschlusses vom 16.12.2003 ausgesetzt hat, ist dies durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung erledigt. Demgemäß sind die Gläubiger nunmehr zur Ersatzvornahme auf Kosten der Schuldnerin befugt und können diese, sofern sie hinsichtlich der anfallenden Kosten in Vorlage treten, auch jetzt schon durchführen.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens war dem Amtsgericht zu übertragen, das mit seiner Schlussentscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben wird.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht gegeben sind.