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Landgericht Bonn·6 T 381/07·04.12.2007

Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids bei rechtzeitig gestelltem, mangelbehaftetem Vollstreckungsantrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtMahnverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte rechtzeitig den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der Antrag wies jedoch formelle Mängel auf, die erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist behoben wurden. Das Amtsgericht hatte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dadurch sei die Wirkung des Mahnbescheids weggefallen. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück: Ein rechtzeitig gestellter, nicht förmlich zurückgewiesener Antrag verliert die Wirkung des Mahnbescheids nicht wegen später behobener Formmängel; eine analoge Anwendung des § 701 ZPO kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen mit der Maßgabe, den Antrag nicht wegen Wegfalls der Wirkung des Mahnbescheids nach § 701 ZPO (analog) zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirkung eines Mahnbescheids entfällt nicht allein deshalb nach § 701 ZPO (analog), wenn ein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids rechtzeitig gestellt, aber erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist wegen formeller Mängel bereinigt wird, sofern der Antrag nicht formell zurückgewiesen wurde.

2

Bei rechtzeitig gestelltem Antrag findet § 701 Satz 2 ZPO Anwendung: Ausschließlich die Zurückweisung des Antrags kann zum Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids führen, und nur dann, wenn ein formell ordnungsgemäßer Antrag innerhalb der Sechsmonatsfrist objektiv nicht mehr möglich ist.

3

Eine analoge Anwendung des § 701 ZPO auf die Konstellation, dass das Mahngericht keine Frist zur Mangelbeseitigung setzt oder den Antrag nicht beschließt, ist unzulässig.

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Vorschriften, die zum Verlust prozessualer Rechte führen, sind restriktiv auszulegen; allgemeine Erwägungen zum Schuldnerschutz rechtfertigen keine Ausdehnung durch Analogie auf nicht vergleichbare Fallgestaltungen.

Relevante Normen
§ ZPO § 701§ 701 ZPO (analog)§ 701 ZPO§ 701 Satz 2 ZPO§ 701 Satz 1 ZPO§ 21 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 06-6309020-06-N

Leitsatz

Die Wirkung des Mahnbescheides fällt nicht nach § 701 ZPO (analog) weg, wenn der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids rechtzeitig gestellt ist, zwar formale Mängel enthält, aber nicht zurückgewiesen wird, wenn die beanstandeten Mängel erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist behoben werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Euskirchen zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass der Antrag nicht wegen Wegfalls der Wirkung des Mahnbescheides nach § 701 ZPO (analog) zurückgewiesen werden darf.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, etwa im Beschwerdeverfahren angefallene Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Gegen den Antragsgegner ist unter dem Namen "T L” mit der Anschrift "E-Straße. ##" in I unter dem 18.05.2006 Mahnbescheid erlassen worden. Zustellung erfolgte am 20.05.2006, wobei der Zusteller den Namen des Antragsgegners in "M" berichtigte.

4

Auf den am 16.06.2006 bei dem Amtsgericht eingegangenen elektronischen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides ist die Antragstellerin unter dem 16.06.2006 zur Vorlage eines Identitätsnachweises aufgefordert worden. Mit am 26.06.2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Erlass des Vollstreckungsbescheides mit dem Namen "T M " beantragt und dazu beigefügt eine Einwohnermeldeamtsauskunft, wonach die Anschrift "Nstraße 16" lautet. Mit Verfügung vom 02.08.2007 hat das Amtsgericht die Antragstellerin aufgefordert, eine Einwohnermeldeamts-Bescheinigung vorzulegen, wonach T M zuvor in der E-Straße. gemeldet war. Diese Bescheinigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.08.2007 vorgelegt, danach war T M vom 01.11.2004 bis 09.01.2007 unter der Anschrift E-Straße. wohnhaft.

5

Mit Verfügung vom 25.09.2007 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, der Vollstreckungsbescheid könne nicht mehr erlassen werden, da die Wirkung des Mahnbescheides weggefallen sei. Der rechtzeitig gestellte Antrag habe Mängel gehabt, mit deren Beseitigung die Antragstellerin sich mehr als ein Jahr Zeit gelassen habe, so dass der Antragsgegner mit dem Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht mehr zu rechnen brauche.

6

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides aus diesen Gründen unter Hinweis auf Erfordernisse des Schuldnerschutzes zurückgewiesen.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen des § 701 ZPO seien nicht erfüllt.

8

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

9

II.

10

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Wirkung des Mahnbescheides nicht gemäß § 701 ZPO entfallen.

12

Das Amtsgericht führt selbst nicht aus, dass die im Gesetz genannten Voraussetzungen für den Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides erfüllt seien. Das ist auch nicht der Fall. Denn weder ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides außerhalb der 6-Monats-Frist gestellt, noch ist der rechtzeitig gestellte Antrag zurückgewiesen worden.

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Der hier vorliegende Fall, nämlich rechtzeitig gestellter Antrag, dessen Mängel nicht innerhalb der 6-Monats-Frist behoben worden sind, ist in § 701 ZPO nicht geregelt. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf diese Fallkonstellation anwendbar. Für den rechtzeitig gestellten Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gilt § 701 Satz 2 ZPO. Das bedeutet zunächst, dass dann die Voraussetzung des § 701 Satz 1 ZPO –nicht rechtzeitiger Antrag- nicht erfüllt ist. Ferner führt im Fall des rechtzeitig gestellten Antrages allein dessen Zurückweisung zum Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides, und auch das nur, wenn der Antrag nicht nur aus formalen Gründen zurückgewiesen worden ist und ein formell ordnungsgemäßer Antrag nicht mehr innerhalb der 6-Monats-Frist gestellt werden kann.

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Unterlässt es das Mahngericht, der Antragstellerin zur Beseitigung des Mangels eine Frist zu setzen und bescheidet es den Antrag auch nicht, kann der Umstand, dass der Mangel des Antrags erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist behoben wird, nicht zum Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides führen, weil das Gesetz diese Folge für diese Fallkonstellation schlicht nicht vorsieht. Der Fall der förmlichen Zurückweisung des Antrags durch anfechtbaren Beschluss steht der schlichten Nichtbehebung des Mangels eines rechtzeitig gestellten –aber gerade nicht zurückgewiesenen- Antrags nicht gleich. Bestimmungen, die zum Verlust prozessualer Rechte –hier: Stellen eines Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides- führen, sind Ausnahmevorschriften, die regelmäßig einer analogen Anwendung –auf zudem nicht einmal vergleichbare Sachverhalte- nicht zugänglich sind. Allgemeine Erwägungen zum Schuldnerschutz vermögen daran nichts zu ändern.

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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil der Antragsgegner am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist. Etwa im Beschwerdeverfahren angefallene Gerichtskosten waren wegen falscher Sachbehandlung gemäß § 21 GKG niederzuschlagen; das Beschwerdeverfahren ist nur erforderlich geworden, weil das Amtsgericht ohne tragfähige Begründung den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zurückgewiesen hat.

16

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.