Sofortige Beschwerde gegen "Akte weglegen" nach Einspruch im Mahnverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen einen Vollstreckungsbescheid einen als Widerspruch bezeichneten Einspruch ein, unterschrieben von einem bevollmächtigten Mitarbeiter ohne Versicherung der Vollmacht. Das Amtsgericht betrachtete den Einspruch als unwirksam und legte die Akte weg. Das LG hob diese Verfügungen auf und stellte fest, dass solche Weglegungsanordnungen nach §567 I Nr.2 ZPO anfechtbare Entscheidungen sind; das Amtsgericht muss die Zulässigkeit prüfen und gegebenenfalls das Hauptverfahren eröffnen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verfügungen des Amtsgerichts, den Einspruch als unwirksam zu behandeln und die Akten wegzulegen, wird stattgegeben; Verfügungen aufgehoben und Amtsgericht zur Prüfung der Zulässigkeit und ggf. Eröffnung des Hauptverfahrens angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfügung des Gerichts, die zum Ausdruck bringt, es habe nichts weiter zu veranlassen und die Akten seien wegzulegen, ist eine im Sinne des § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO anfechtbare Entscheidung.
Im Mahnverfahren ersetzt die Versicherung der Vollmacht nach § 703 ZPO den sonst erforderlichen Vollmachtsnachweis; fehlt die Versicherung, hat das Streitgericht in entsprechender Anwendung von § 89 ZPO eine Frist zur Nachholung oder zum Nachweis zu setzen.
Wird die Vollmacht des Unterzeichners eines Einspruchs nachträglich nachgewiesen oder genehmigt, wirkt dies auf den Zeitpunkt der Einlegung zurück und kann die angebliche Formunwirksamkeit heilen.
Das Mahngericht bzw. Streitgericht hat über die Zulässigkeit eines Einspruchs formell zu entscheiden; es darf einen als unzulässig erachteten Einspruch nicht lediglich behandeln, als sei kein Einspruch eingelegt worden, da hierdurch der Zugangsweg zu Rechtsmitteln abgeschnitten würde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 118 C 97/04
Leitsatz
Hält das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid für unwirksam, weil der Unterzeichner seine Vollmacht nicht versichert hat, hat es gleichwohl förmlich zu entscheiden. Eine Verfügung, es sei wegen Unwirksamkeit des Einspruchs nichts zu veranlassen, die Akten seien wegzulegen, ist eine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 567 I Nr. 2 ZPO.
Tenor
Die in der Form der Verfügungen vom 01.03., 10.03., 14.05., 04.08. und 13.08.2004 getroffene Entscheidung des Amtsgerichts, den als Widerspruch bezeichneten Einspruch der Beklagten vom 07.02.2004, eingegangen am 07.02.2004, gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 27.01.2004 -03 .....-, zugestellt am 29.01.2004, als nicht wirksam anzusehen und nicht zu bescheiden und die Akten wegzulegen, sowie die mit Verfügung vom 19.11.2004 getroffene Entscheidung, dem unter dem 12.11.2004 gestellten Antrag der Beklagten, das Hauptverfahren zu eröffnen, nicht zu entsprechen und die Akten wegzulegen, werden aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen und entweder nach §§ 700 Abs.1, 341 ZPO zu verfahren, wenn es den Einspruch für unzulässig hält, oder andernfalls in die Sachprüfung einzutreten.
Etwaige Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden niedergeschlagen. Außergerichtliche Kosten tragen die Kläger.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Euskirchen als Mahngericht hat gegen die Beklagte den angeführten Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte wie angegeben einen als Widerspruch bezeichneten Einspruch eingelegt, wobei das Schreiben auf dem Briefpapier der Beklagten verfasst ist und die Beklagte im Text von sich als "wir" spricht; unterzeichnet ist das Schreiben von einem Herrn X, der sich als Gesellschafter und Mitarbeiter bezeichnet; eine Versicherung seiner Vollmacht enthält das Schreiben nicht.
Das Mahngericht hat daraufhin das Verfahren an das Amtsgericht Siegburg als Streitgericht abgegeben. Die Gläubiger haben den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 27.02.2004 begründet.
Das Amtsgericht Siegburg hat alsdann mit Verfügung vom 01.03.2004, auf die Bezug genommen wird, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, der Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei kein wirksamer Einspruch, weil das Schreiben weder von der gesetzlichen Vertreterin der GmbH unterzeichnet sei, noch der Unterzeichner seine Vollmacht versichert habe. Der Vollstreckungsbescheid sei rechtskräftig. Eine Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht habe nicht erfolgen dürfen, die Anspruchsbegründung werde nicht zugestellt, sondern die Akte weggelegt. Der Beklagten ist diese Verfügung lediglich zur Kenntnis übersandt worden.
Für die Beklagte haben sich sodann mit Schriftsatz vom 13.05.2004 ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten bestellt und unter Vorlage einer Vollmacht vom 13.01.2004 (Bl. 21 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner des "Widerspruchs" dazu auch bevollmächtigt gewesen sei.
Das Amtsgericht hat daraufhin der Beklagten mit Verfügung vom 14.05.2004 mitgeteilt, es bleibe bei der Verfügung vom 03.03.2004 (gemeint: 01.03.2004, die Verfügung vom 03.03.2004 betraf etwas Anderes), der "Widerspruch" sei nicht in versicherter Vollmacht des gesetzlichen Vertreters der Beklagten eingelegt worden. Zugleich wurde erneut das Weglegen der Akte verfügt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 28.07.2004 beantragte die Beklagte, das Hauptsacheverfahren zu eröffnen. Dabei wies sie insbesondere darauf hin, dass weder der Einspruch noch die Klage zurückgenommen worden sei, ein Endurteil oder Verwerfungsurteil nicht vorliege und auch nicht der Fall des Nichtbetriebs gegeben sei.
Darauf teilte das Amtsgericht der Beklagten mit Verfügung vom 04.08.2004 mit, der Schriftsatz vom 28.07.2004 sei zur Kenntnis genommen worden, und verfügte wiederum das Weglegen der Akte.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2004 fragte die Beklagte an, ob denn, nachdem ihr Schriftsatz vom 28.07.2004 zur Kenntnis genommen worden sei, das Verfahren wie beantragt eröffnet werde.
Das Amtsgericht reagierte darauf nach außen gar nicht, verfügte nur unter dem 13.08.2004 erneut das Weglegen der Akte.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2004 wiederholte die Beklagte ihren Antrag, das Hauptsacheverfahren zu eröffnen und widersprach einem erneuten Weglegen der Akte.
Darauf teilte das Amtsgericht mit Verfügung vom 19.11.2004 mit, der Schriftsatz vom 12.11.2004 gebe keine Veranlassung zu einer erneuten gerichtlichen Stellungnahme, und verfügte das Weglegen der Akte.
Dagegen richtet sich die als Untätigkeitsbeschwerde bezeichnete Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Anweisung an das Amtsgericht erstrebt, "das Hauptverfahren zu eröffnen". Sie stellt –unter Verwechslung der Parteirollen- den Verfahrensgang dar und macht geltend, das Amtsgericht müsse nach Abgabe auf den gestellten Antrag entscheiden, das Amtsgericht verweigere jedoch die Entscheidung.
Die Kläger treten der Beschwerde entgegen und meinen, der Widerspruch könne nicht als wirksamer Einspruch behandelt werden.
II.
Es kann dahinstehen, ob seit der Rechtsmittelreform eine Untätigkeitsbeschwerde, die nicht normiert ist, als außerordentliche Beschwerde noch zulässig ist, wovon die Kammer allerdings ausgeht.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an sich statthaft.
Die Schriftsätze der Beklagten vom 07.02.2004, 13.05.2004, 28.07.2004, 12.08.2004 und 12.11.2004 sind sämtlich darauf gerichtet, dass das Amtsgericht über den als Widerspruch bezeichneten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid entscheiden und das Streitverfahren durchführen möge. Das Amtsgericht hat darüber in der Form der Verfügungen zurückweisend entschieden, indem es zum Ausdruck gebracht hat, dass es den Widerspruch nicht als wirksamen Einspruch ansehe, es habe nichts weiter zu veranlassen, die Akten seien wegzulegen. Derartige Verfügungen stellen Entscheidungen im Sinne der genannten Vorschrift dar.
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Notfrist ist gewahrt, da mangels Zustellung der genannten Verfügungen nicht in Lauf gesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Beklagte hat –neben der Eingabe vom 07.02.2004- durch Anwaltsschriftsatz vom 13.05.2004 deutlich gemacht, dass der Unterzeichner der Eingabe vom 07.02.2004 bevollmächtigt war, "Widerspruch" gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen, der "Widerspruch" sei wirksam, der Vollstreckungsbescheid sei nicht rechtskräftig, das Verfahren sei fortzuführen. Mithin hat sich die Beklagte den als Widerspruch bezeichneten Einspruch ausdrücklich zu eigen gemacht, indem sie sich auf dessen Wirksamkeit berufen hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte das Amtsgericht davon ausgehen müssen, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vorliegt, der förmlich zu bescheiden ist. Die Sachbehandlung durch das Amtsgericht stellt demgegenüber im Ergebnis eine Verweigerung einer solchen förmlichen Entscheidung über den Einspruch dar und schneidet damit die Beklagte von dem gegen eine Verwerfung des Einspruchs als unzulässig gegebenen Rechtsmittel ab. Ob ein Rechtsbehelf/Rechtsmittel wirksam oder unwirksam ist, ist eine Frage seiner Zulässigkeit, über die zu entscheiden ist. Demgegenüber hat das Amtsgericht als Folge seiner Beurteilung, wonach der Einspruch unwirksam sei, dies im Ergebnis zu Unrecht so behandelt, als sei gar kein Einspruch eingelegt worden.
Das Amtsgericht wird demnach zu prüfen haben, ob der Einspruch zulässig ist. Je nach dem Ergebnis seiner Prüfung wird es nach §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verfahren oder in die Sachprüfung einzutreten haben.
Mit Rücksicht auf den bisherigen Gang des Verfahrens wird für das weitere Verfahren vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Das Amtsgericht wird bei seiner Prüfung zu bedenken haben, dass der "Widerspruch" vom 07.02.2004 ersichtlich namens der Beklagten eingelegt worden ist. Der Umstand, dass der Unterzeichner, der offensichtlich nicht als Dritter, sondern als Vertreter der Beklagten handeln wollte, seine Bevollmächtigung nicht versichert hat, dürfte im Ergebnis nicht zu einer Unwirksamkeit des Einspruchs führen können. Das in § 703 ZPO geregelte Erfordernis der Versicherung der Bevollmächtigung ersetzt für das Mahnverfahren lediglich den sonst notwendigen Nachweis der Vollmacht nach §§ 80 Abs. 1, 88 Abs. 2 ZPO. Fehlt die Versicherung der Vollmacht, hat das Streitgericht, dem allein –nicht etwa dem Mahngericht- die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs obliegt, in entsprechender Anwendung von § 89 ZPO zu verfahren, insbesondere Frist zur Versicherung der Vollmacht oder zum Nachweis der Vollmacht oder zur Beibringung der Genehmigung zu setzen. Weist –wie hier- die Partei das Bestehen der Vollmacht des Unterzeichners des Einspruchs schon zur Zeit der Einlegung nach, genehmigt sie damit zugleich dessen Prozesshandlung, der Nachholung der Versicherung der Vollmacht bedarf es nicht mehr. Da zum einen der Unterzeichner des "Widerspruchs" nach Aktenlage bevollmächtigt war und die Beklagte die Prozesshandlung ohne Versicherung der Vollmacht zudem auch genehmigt hat, dürfte der Einspruch als formgerecht zu behandeln sein, da dies auf den Zeitpunkt der Einlegung zurückwirkt.
Etwaige Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 8 GKG niedergeschlagen, da das Beschwerdeverfahren nur durch unrichtige Sachbehandlung durch das Amtsgericht erforderlich geworden ist. Außergerichtliche Kosten tragen die Kläger als Beschwerdegegner, nachdem sie der Beschwerde entgegen getreten sind (§ 91 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 731,56 €