Freigabe von Einkommensteuererstattung in der Insolvenz (§ 765a ZPO) – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt die Freigabe einer Einkommensteuererstattung zur Sicherung von Unterhaltszahlungen; das Amtsgericht lehnt ab. Das Landgericht hebt die Entscheidung auf und ordnet einstweilig an, dass der Treuhänder die Erstattung nicht verwertet. Maßgeblich ist, ob das fiktive monatliche Nettoeinkommen mit den im Steuerbescheid berücksichtigten Freibeträgen pfändungsfrei gewesen wäre; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Freigabe teilweise erfolgreich: angefochtene Entscheidungen aufgehoben, einstweilige Anordnung erlassen und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einkommensteuererstattungen, die auf der Erstattung von Steuern aus Arbeitseinkommen beruhen, unterliegen grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, können jedoch auf Antrag nach § 765a ZPO freigegeben werden, wenn die Nichtfreigabe eine besondere Härte für den Schuldner darstellt.
Bei der Prüfung nach § 765a ZPO ist auf das fiktive Monatseinkommen abzustellen, das der Schuldner erzielt hätte, wären die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Freibeträge bereits als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen.
Für die Freigabeentscheidung sind sämtliche Unterhaltspflichten des Schuldners zu berücksichtigen; eine Freigabe ist zu gewähren, soweit das so ermittelte fiktive Nettoeinkommen pfändungsfrei gewesen wäre.
Das Gläubigerinteresse ist in die Abwägung nach § 765a ZPO einzubeziehen, verletzt aber nicht zwingend das Freigabeersuchen, wenn die betreffenden Beträge bei entsprechender Lohnsteuerkarten-Eintragung von vornherein unzugänglich für die Gläubiger gewesen wären.
Für die Bejahung der Freigabe genügt es nicht, die Verwendung der Erstattung pauschal darzulegen; ausschlaggebend ist die Feststellung der (fiktiven) Pfändungsfreiheit unter Berücksichtigung der persönlichen Unterhaltspflichten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 99 IK 136/05
Leitsatz
Arbeitseinkommen, das pfändungsfrei gewesen wäre, wären den Abzugsbeträgen des späteren Einkommensteuerbescheides entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen, unterliegt zwar in der Gestalt der nachträglichen Steuererstattung grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, ist auf Antrag nach § 765 a) ZPO aber freizugeben.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 765a Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO wird angeordnet, dass der Einkommensteuererstattungsbetrag aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes T vom 29.09.2005 zu Steuernummer 2..... nach Vereinnahmung durch den Treuhänder vor rechtskräftiger Entscheidung über den Freigabeantrag des Schuldners vom 01.09.2005 nicht verwertet werden darf, vielmehr in ungeschmälerter Höhe zur etwaigen Auszahlung an den Schuldner vorzuhalten ist.
Auf die sofortige Beschwerde werden der angefochtene Beschluss vom 31.10.2005 und die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 23.11.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Freigabeantrag des Schuldners und die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit seinem Freigabeantrag und seiner sofortigen Beschwerde macht der Schuldner geltend, er benötige den Einkommensteuererstattungsbetrag für Unterhaltszwecke für seine Familie, wobei er Verwendungszwecke im Einzelnen darstellt, diese jedoch nicht beziffert.
Das Amtsgericht stellt in der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfeverfügung im wesentlichen darauf ab, eine Freigabe könne nur im Rahmen des als Ausnahmevorschrift sehr restriktiv auszulegenden § 765a ZPO erfolgen. Eine Härte in diesem Sinne liege nicht vor, zudem sei zunächst das schutzwürdige Gläubigerinteresse in jedem Falle voll zu würdigen. Der Vortrag zum Bedarf sei pauschal und könne nicht zu Lasten der Gläubiger zur Freigabe führen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat zumindest vorläufigen Erfolg.
Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Steuererstattungsanspruch der Insolvenzbeschlagnahme unterliegt und eine Freigabe nach § 765a ZPO zu beurteilen ist. Es ist auch das Gläubigerinteresse zu berücksichtigen, dies jedoch im Rahmen der nach § 765a ZPO vorzunehmenden Abwägung, wonach die Freigabe dann zu erfolgen hat, wenn die Nichtfreigabe unter voller Würdigung des Gläubigerinteresses für den Schuldner zu einer besonderen Härte führt, die mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbaren ist.
Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Einkommensteuererstattungsanspruch hier auf die Erstattung von Steuern gerichtet ist, die aus Arbeitseinkommen bezahlt worden sind. Wesentlicher Grund für die Steuererstattung ist, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für vier Kinder, für die der Schuldner kein Kindergeld oder entsprechende Leistungen erhält, während solche Freibeträge für zwei weitere Kinder deshalb nicht (bei der Einkommensteuer nicht, wohl aber bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags) berücksichtigt worden sind, weil der Schuldner für diese beiden Kinder Kindergeld oder entsprechende Leistungen bezieht. Diese Steuerfreibeträge dienen vorrangig dem Zweck, dem Steuerpflichtigen solche Einkommensteile zu belassen, derer er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten bedarf.
Bei der Beurteilung nach § 765a ZPO ist in diesen Fällen daher darauf abzustellen, welches Monatseinkommen der Schuldner erzielt hätte, wären die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Abzugsbeträge schon als Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen. Das hätte im Zweifel zu einer höheren monatlichen Netto-Auszahlung von Arbeitseinkommen geführt.
Das Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang dieses so erhöhte monatliche Nettoeinkommen pfändungsfrei gewesen wäre, wobei sämtliche Unterhaltspflichten des Schuldners zu berücksichtigen sind.
Arbeitseinkommen, das pfändungsfrei gewesen wäre, wären entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen, unterliegt zwar in der Gestalt der nachträglichen Steuererstattung grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, ist auf Antrag nach § 765a ZPO aber freizugeben. Gläubigerinteressen werden dadurch nicht verletzt, denn die Gläubiger hätten bei entsprechender Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von Anfang an Zugriff darauf nicht gehabt.
Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob der Schuldner betragsmäßig dargelegt hat, wie im Einzelnen er den Steuererstattungsbetrag verwenden will.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens war dem Amtsgericht vorzubehalten, da eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen ist.