Zurückverweisung: Geschäftswertfestsetzung bei Erinnerung gegen Kostenansatz für Grundbuch-Namensberichtigung
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer rügt den in einer Gerichtskostenrechnung angesetzten Geschäftswert für Namensberichtigungen im Grundbuch nach Heirat. Das Landgericht stellt fest, dass vor Entscheidung über die Erinnerung vorrangig eine förmliche Geschäftswertfestsetzung nach § 31 Abs.1 KostO vorzunehmen ist. Die Sache wird zur entsprechenden Festsetzung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zudem wird ausgeführt, dass Namensberichtigungen wegen Heirat regelmäßig einen Geschäftswert von etwa 5% des Grundstücks(anteils-)wertes rechtfertigen.
Ausgang: Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, vorrangig den Geschäftswert nach § 31 Abs. 1 KostO festzusetzen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben und wird der zugrunde gelegte Geschäftswert angegriffen, ist vor Entscheidung über die Erinnerung vorrangig eine förmliche Geschäftswertfestsetzung vorzunehmen.
Die durch den Kostenbeamten vorgenommene Wertermittlung stellt keine gerichtliche Geschäftswertfestsetzung dar; das Gericht hat den Geschäftswert nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO festzusetzen, wenn der Wert streitig ist.
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz obliegt dem Amtsgericht; das Beschwerdegericht ist erst bei gerichtlicher Entscheidung über die Erinnerung zuständig.
Die Eintragung einer Namensberichtigung im Grundbuch ist als vermögensrechtliche Angelegenheit zu behandeln; bei einfachen Fällen der Namensberichtigung (z.B. wegen Heirat) ist regelmäßig ein Geschäftswertansatz von rund 5% des Grundstücks(anteils-)wertes angemessen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, Blatt 1707
Leitsatz
1.
Ist Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Eintragung einer Namensberichtigung im Grundbuch eingelegt, mit der der in der Gerichtskostenrechnung angegebene Geschäftswert angegriffen wird, ist vor Entscheidung über die Erinnerung vorrangig eine förmliche Geschäftswertfestsetzung vorzunehmen.
2.
Die wegen Namensänderung infolge Heirat erforderliche Namensberichtigung im Grundbuch gehört zu den einfachsten Fällen der Namensberichtigung und ist deshalb in der Regel mit einem Geschäftswert von nur 5% des Grundstücks(anteils-)wertes anzusetzen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Eingabe des Erinnerungsführers vom 19.10.2006 auch nach Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.11.2006 nicht als Beschwerde, sondern als Erinnerung zu behandeln ist.
Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass vorrangig der Geschäftswert nach § 31 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alt.) KostO festzusetzen ist.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die kostenrechtliche Behandlung der im Grundbuch vorgenommenen Eintragung einer Namensänderung zweier BGB-Gesellschafterinnen, die infolge Verheiratung jeweils eingetreten ist.
Eine beschwerdefähige Geschäftswertfestsetzung hierzu ist nicht erfolgt, vielmehr hat der Kostenbeamte nach vorangegangener schriftsätzlicher Auseinandersetzung über die Frage, welcher Geschäftswert zugrunde zu legen ist, sowie Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und Anhörung des Erinnerungsführers hierzu bei der Erteilung der Gerichtskostenrechnung einen Geschäftswert angesetzt, der 1/10 des Grundstückswertes entspricht.
Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Eingabe vom 19.10.2006, hinsichtlich derer er durch Schreiben vom 08. (oder 09.?) 11.2006 klargestellt hat, dass diese als Erinnerung anzusehen ist. Mit der Erinnerung wendet er sich zwar gegen die Kostenrechnung, erhebt aber nur Einwendungen zum Geschäftswert.
Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen, weil es den Geschäftswert mit 10% des Verkehrswertes des jeweiligen Grundstücksanteils als zutreffend angesetzt sieht.
II.
Bei der Eingabe vom 19.10.2006 handelt es sich um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Der Erinnerungsführer wendet sich zwar nicht gegen den Kostenansatz im engeren Sinne, sondern nur gegen den dabei angesetzten Geschäftswert. Das ist vorliegend jedoch zulässig, weil die Grundlage des Kostenansatzes, der Geschäftswert, derzeit anders nicht angefochten werden kann, denn es fehlt bislang an einer Geschäftswertfestsetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Der Wertansatz durch den Kostenbeamten ist keine Wertfestsetzung durch das Gericht. Die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Gericht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO hat vorliegend deshalb zu erfolgen, weil dies schon angesichts des Streits darum, welcher Wert anzusetzen ist, angemessen im Sinne der genannten Vorschrift ist. Das derzeit mit der Sache wegen der Entscheidung über den Kostenansatz befasste Beschwerdegericht kann, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO ergibt, den Geschäftswert nicht –erstmals- festsetzen, weil es nur zu einer Änderung des schon in der Vorinstanz festgesetzten Geschäftswertes von Amts wegen befugt ist.
Die Festsetzung des Geschäftswertes hat Vorrang vor der Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, weil sie die Grundlage des Kostenansatzes betrifft.
Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist das Amtsgericht selbst zuständig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KostO). Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung erst berufen, wenn Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung eingelegt ist (§ 14 Abs. 3 KostO). Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2006 ist noch keine Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung.
Für das weitere Verfahren wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Eintragung einer Namensberichtigung im Grundbuch eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 30 Abs. 1 Halbsatz 1 KostO anzuwenden sind (vgl. BayObLG –3Z BR 93/95- vom 01.06.1995, BayObLG –3Z BR 180/99- vom 14.07.1999 und OLG Köln –2 Wx 12/02- vom 19.08.2002, alle veröffentlicht bei JURIS). Soweit der Erinnerungsführer meint, die Entscheidungen des BayObLG seien nicht einschlägig, weil es sich um Namensänderungen als Folge einer Änderung der Rechtsform handele, trifft das nicht zu. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob im Grundbuch eine Rechtsänderung eintreten soll, oder ob es nur um die Eintragung einer Richtigstellung tatsächlicher Angaben geht. Gleichgültig, ob die Namensänderung auf Heirat oder einem sonstigen personenrechtlichen Umstand beruht, oder auf einer Rechtsformänderung, entscheidend ist, ob der Rechtsinhaber vor und nach der Namensänderung identisch bleibt. Die Namensänderung durch Heirat als solche ist eine personenrechtliche Angelegenheit; die Namensberichtigung im Grundbuch ist nie eine personenrechtliche Frage, sondern hat –als Klarstellung der tatsächlichen Angaben über den Eigentümer/Rechtsinhaber- immer vermögensrechtlichen Bezug.
Allerdings bedeutet die Anwendung von § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO, dass der Beschluss über die Geschäftswertfestsetzung zu begründen ist, weil die Ausübung des Ermessens nachvollziehbar gemacht werden muss. Nach der Rechtsprechung darf für die Eintragung einer Namensberichtigung nicht ein fester Prozentsatz des Grundstückswertes zugrundegelegt werden, vielmehr ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei Sätze von 5-50% in der Rechtsprechung angenommen worden sind. Bei der Namensänderung durch Heirat dürfte es sich um einen der einfachsten Fälle von Namensberichtigung handeln, so dass ein Ansatz von mehr als 5% kaum zu begründen sein dürfte.