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Landgericht Bonn·6 T 341/05·17.07.2006

Vorläufiger Insolvenzverwalter: Umsatzsteuer bei Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrte die Berücksichtigung von bei späterem Verkauf vereinnahmter Umsatzsteuer bei der Bemessung seiner Vergütung. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und setzte die Vergütung unter Einbeziehung der vom endgültigen Verwalter vereinnahmten Umsatzsteuer fest. Entscheidungsbegründend ist, dass die verkauften Gegenstände bereits in der Verwaltung des vorläufigen Verwalters standen und die Umsatzsteuer Teil des privatrechtlichen Entgelts und somit des Verkehrswerts ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Umsatzsteuer bei Vergütungsbemessung des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Bemessung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert der unter dessen Verwaltung stehenden Massegegenstände einschließlich der bei deren Veräußerung als Teil des privatrechtlichen Entgelts anfallenden Umsatzsteuer zu berücksichtigen, soweit der Veräußerer die Umsatzsteuer einzieht und anzumelden/abzuführen hat.

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Bei fortgeschrittener Verwertung ist als Bemessungsgrundlage der tatsächliche Veräußerungserlös heranzuziehen, da der Vergütungsantrag nach Realisation der Verwertung zu stellen ist.

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Der Verkehrswert eines Massegegenstands bemisst sich nach dem auf dem Markt erzielbaren Entgelt, zu dem regelmäßig auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört, wenn diese vom Verkäufer vereinnahmt wird.

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Ob die Umsatzsteuer ebenfalls zu berücksichtigen ist, wenn der Verkäufer zur Umsatzsteuer optiert, die Steuer aber vom Käufer unmittelbar geschuldet wird, bleibt gesondert zu klären und war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 1, 2, 10, 11 InsVV§ 4 InsO§ 64 Abs. 3 InsO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 95 IN 98/03

Leitsatz

Zur Frage, ob bei einem Verkauf von Gegenständen der Betriebsausstattung durch den (endgültigen) Insolvenzverwalter die dabei anfallende, vom Insolvenzverwalter eingezogene Mehrwertsteuer, bei der Bemessung des Wertes der Betriebsausstattung im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2005 aufgehoben und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 10.011,57 € (Vergütung: 8.130,66 €, Auslagen: 500,- € und 16 % Umsatzsteuer: 1.380,91 €) festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

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I.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich mit der Abweichung festgesetzt, dass es bei der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch den (endgültigen) Verwalter angefallene Umsatzsteuer (2.349,91 €) bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung unberücksichtigt gelassen hat. Das führte zu einer Festsetzung der Vergütung auf 7.851,49 € (netto) statt 8.130,66 € (netto), die damit unter Berücksichtigung anteiliger Umsatzsteuer um insgesamt 323,84 € unter dem Antrag liegt.

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Das Amtsgericht ist der Auffassung, die bei der Veräußerung angefallene Mehrwertsteuer gehöre, weil erst nach Eröffnung angefallen, nicht zur vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Masse. Zwar sei bei fortgeschrittener Verwertung nicht mehr von einem Schätzwert, sondern vom tatsächlichen Veräußerungserlös auszugehen, die dabei angefallene Mehrwertsteuer sei aber nur in die Verwaltungstätigkeit des endgültigen Verwalters gefallen. Die Umsatzsteuer könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt Berücksichtigung finden, dass sie unselbständiger Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Entgeltes sei. Sie sei zwar Bestandteil des Verkaufs, nicht aber des Verkehrswertes oder Einzelveräußerungswertes eines Massegegenstandes. Dementsprechend sei sie in der Schlussrechnung des Verwalters neben den Einnahmen aus Verwertung (Veräußerungserlös) auch gesondert als Einnahmeposition auszuweisen. Beim Verkauf ins nicht europäische Ausland falle die Umsatzsteuer gar nicht an.

5

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sein Begehren weiterverfolgt, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei.

6

Die Schuldnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Sie meint, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sei vom Nettowert auszugehen. Die Umsatzsteuer sei nicht disponibel, vielmehr fristgerecht anzumelden und gegebenenfalls abzuführen, allenfalls eine Verrechnung mit anderweitigen Vorsteuerbeträgen möglich.

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II.

8

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaft und auch sonst zulässig.

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Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse schon deshalb, weil er eine höhere Vergütung anstrebt.

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

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Die bei der Veräußerung der Betriebsausstattung durch den endgültigen Verwalter angefallene Umsatzsteuer ist im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der Berechnungsrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen.

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Die veräußerten Gegenstände unterlagen schon der Verwaltung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie sind daher der Berechnungsgrundlage mit ihrem Wert zuzurechnen, wobei angesichts des Verkaufs durch den endgültigen Verwalter von dem tatsächlichen Verkaufserlös auszugehen ist, da der Vergütungsantrag erst in diesem fortgeschrittenen Stadium der Verwertung gestellt worden ist. Die bei der Veräußerung anfallende Mehrwertsteuer ist jedenfalls dann, wenn der Veräußerer die Mehrwertsteuer einzieht und seinerseits anzumelden, abzuführen und/oder beim Vorsteuerabzug zu berücksichtigen hat, Teil des privatrechtlichen Entgeltes, des Kaufpreises und damit der Leistung, die der Käufer an den Verkäufer als Gegenleistung für die Übereignung des Kaufgegenstandes zu erbringen hat. Damit ist sie aber auch Teil des Verkehrswertes der Ausstattung; Verkehrswert ist dabei dasjenige, was am Markt als Gegenleistung zu erzielen/aufzuwenden ist.

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Ob dies auch dann gilt, wenn der Veräußerer zur Mehrwertsteuer optiert, dieser die Mehrwertsteuer aber nicht einzieht, sondern sie vom Käufer, der insoweit selbst Steuerschuldner ist, unmittelbar als eigene Steuerschuld an das Finanzamt abzuführen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, wird aber in Kürze in anderer Sache durch die Kammer zu entscheiden sein.

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Es kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls für Fälle der vorliegenden Konstellation nicht darauf an, ob die tatsächlich vereinnahmte Mehrwertsteuer der Verwaltung nur des endgültigen Verwalters unterliegt, oder ob sie in dessen Schlussrechnung neben dem (Netto-)Verkaufserlös als gesonderter Einnahmeposten aufzuführen ist. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass sie betragsmäßig Teil des Wertes der Ausstattungsgegenstände schon zur Zeit deren Verwaltung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter war. Auf den –hier theoretischen, tatsächlich nämlich nicht gegebenen- Ausnahmefall einer Veräußerung ins nicht europäische Ausland kommt es im vorliegenden Fall gleichfalls nicht an, weil der Fall so nicht liegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Schuldnerin ist Beschwerdegegnerin, weil sie der sofortigen Beschwerde mit dem Antrag auf deren Zurückweisung ausdrücklich entgegengetreten ist.

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Beschwerdewert: 323,84 €.