Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·6 T 336/05·14.11.2005

Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen bei abweichendem Vorgutachten erforderlich

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtBeweisrecht/SachverständigenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner legten in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein abweichendes Vorgutachten vor und rügten Mängel am gerichtlich eingeholten Verkehrswertgutachten. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil das Amtsgericht den gerichtlichen Sachverständigen nicht erneut zu den vorgelegten Unterlagen und Einwendungen gehört hat. Dies verletze das rechtliche Gehör und den effektiven Rechtsschutz. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Sachverständigen die Unterlagen vorzulegen und dessen Stellungnahme einzuholen.

Ausgang: Beschluss aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung über den Verkehrswert unter nochmaliger Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein gerichtliches Verkehrswertgutachten eingeholt und legt die Partei ein abweichendes Vorgutachten vor, darf das Gericht den Verkehrswert nicht ohne erneute Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen allein mit der Begründung festsetzen, die Abweichungen beträfen den nicht nachprüfbaren „Kern des Werturteils“.

2

Das rechtliche Gehör und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlangen, dass dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgelegte abweichende Gutachten, Stellungnahmen und Einwendungen zur Kenntnis gebracht und dessen erneute Stellungnahme eingeholt werden, wenn wesentliche Abweichungen nicht vom Gericht selbst substantiiert begründet werden.

3

Die Rückgabe eines zuvor vorgelegten Vorgutachtens entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die vorgebrachten Einwendungen sachverständig zu überprüfen; das Verfahren ist zurückzuverweisen, wenn ohne solche Überprüfung die Entscheidung zugunsten des gerichtlichen Gutachtens getroffen wurde.

4

Bei Bewertungsfragen, die das „Kernurteil“ eines Sachverständigen betreffen (z.B. Annahme fiktiven Alters und hieraus folgende Restnutzungsdauer), ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen zur Darlegung der Gründe für Abweichungen gegenüber einem Vorgutachten erneut anzuhören.

Relevante Normen
§ 74 a) ZVG§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG§ 572 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 23 K 279/04

Leitsatz

Ist ein Verkehrswertgutachten eingeholt und wendet der Schulder unter Vorlage eines abweichenden Vorgutachtens Mängel ein, kann das Zwangsversteigerungsgericht nicht ohne erneute Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf der Grundlage seines Gutachtens den Verkehrswert mit der Begründung festsetzen, die Abweichungen beträfen den nicht nachprüfbaren "Kern des Werturteils".

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 20.09.2005 und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Verkehrswert und die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, vor erneuter Entscheidung dem gerichtlich bestellten Sachverständigen T die von den Schuldnern vorgelegten Bilder (waren in Hülle Bl. 86 d.A.) und das von den Schuldnern vorgelegte Gutachten aus dem Jahre 2003 (war in Hülle Bl. 90 d.A.) nebst dem Schriftsatz der Schuldner vom 04.08.2005 und der Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zuzuleiten und dem Sachverständigen T aufzugeben, sich mit den weiteren Einwendungen der Schuldner und dem Gutachten aus dem Jahre 2003 auseinander zu setzen und dabei deutlich zu machen, warum im Einzelnen er von dem Vorgutachten abweicht.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht hat zur Vorbereitung der Festsetzung des Verkehrswertes ein Gutachten eingeholt. Die Schuldner haben sich dazu geäußert. Zu der dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen haben sich die Schuldner erneut geäußert und auf Anforderung des Amtsgerichts ein Vorgutachten aus dem Jahre 2003, das zu einem höheren Wert kommt, vorgelegt. Die erneute Äußerung der Schuldner und das Vorgutachten sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zur nochmaligen Äußerung zugeleitet worden.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verkehrswert entsprechend dem gerichtlich eingeholten Gutachten festgesetzt und zu den erhobenen Einwendungen Stellung genommen. Dabei hat es auch Unterschiede des früheren Gutachtens zu dem jetzigen herausgearbeitet und sich dem jetzigen Gutachten angeschlossen. Es hat auch ausgeführt, der Kern eines Werturteils sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, er entziehe sich einer Prüfung seiner Richtigkeit, die gerichtliche Beurteilungskompetenz sei beschränkt. So sei ein Unterschied der beiden Gutachten die Annahme eines unterschiedlichen fiktiven Alters (ursprüngliche Erbauung um etwa 1930, fiktives Alter nach Gutachten T 25 Jahre, fiktives Alter nach Vorgutachten aus 2003 10 Jahre) und die damit zusammen hängende Restnutzungsdauer. Die Einschätzung des fiktiven Alters samt der Kriterien dafür gehöre aber zum Kern eines Werturteils.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Schuldner auf ihren früheren Vortrag Bezug nehmen.

6

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, die vorgetragenen Gründe reichten nicht aus, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien.

7

II.

8

Die gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg.

9

Der angefochtene Beschluss und die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts können wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldner auf rechtliches Gehör und einen effektiven Rechtsschutz keinen Bestand haben.

10

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beurteilungskompetenz des Gerichts gegenüber Sachverständigengutachten tatsächlich eingeschränkt ist, weil es darauf jedenfalls derzeit nicht ankommt. Die Schuldner haben im einzelnen dargelegt, warum sie das gerichtlich eingeholte Gutachten für unrichtig halten, und sich dabei auf ein Vorgutachten aus dem Jahre 2003 gestützt, das nicht mehr in der Akte ist, weil das Amtsgericht es bereits vor Rechtskraft des Verkehrswertbeschlusses zurückgesandt hat. Weder der angefochtene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung lassen erkennen, warum das Amtsgericht, wenn es meinte, in bestimmten Punkten –insbesondere zum fiktiven Alter- den Kern des Werturteils des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht prüfen zu können, nicht zu gerade diesen Punkten den gerichtlich bestellten Sachverständigen nochmals gehört hat. Insbesondere wird der Anspruch der Schuldner auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletzt, wenn ein von den Schuldnern vorgelegtes Vorgutachten dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Auseinandersetzung damit nicht zur Kenntnis gebracht wird und zugleich das Gericht entsprechend seiner Auffassung, nicht selbst den "Kern des Werturteils" nachprüfen zu können, einen wesentlichen Unterschied der beiden Gutachten im Ergebnis zugunsten des gerichtlich eingeholten Gutachtens unberücksichtigt lässt, ohne dafür eigene Argumente anführen zu können.

11

Es kann derzeit dahinstehen, ob auch weitere Einwendungen der Schuldner zu dem angestrebten Ziel einer höheren Verkehrswertfestsetzung führen können, da der gerichtlich bestellte Sachverständige ohnehin durch das Amtsgericht nochmals zu hören ist.

12

Da die sofortige Beschwerde daher jedenfalls hinsichtlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz begründet ist und damit zumindest vorläufigen Erfolg hat, waren der angefochtene Beschluss und die Nichtabhilfeverfügung aufzuheben, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen und diesem gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die gebotenen Maßnahmen zu übertragen.