Beschwerde gegen Kostenrechnung zur Eintragung einer Sicherungshypothek stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Vollstreckungsschuldnerin focht eine Gerichtskostenrechnung wegen der Eintragung einer Sicherungshypothek an. Streitpunkt war, ob die Gebühr dem Schuldner haftet, wenn entgegen dem Antrag ein Dritter als Gläubiger eingetragen wurde. Das Gericht hob die Kostenrechnung auf und entschied, dass die Gebühr erst mit antragsgemäßer Eintragung entsteht; fehlerhafte Eintragungen begründen keine Gebührenpflicht des Schuldners. Das Verfahren ist gebührenfrei; weitere Beschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenrechnung wegen Eintragung einer Sicherungshypothek stattgegeben; Verfahren als gebührenfrei festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebühr für die Eintragung einer Sicherungshypothek entsteht mit der (antragsgemäßen) Eintragung (§ 62 Abs. 1 KostO).
Die Gebührenhaftung des Vollstreckungsschuldners für eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die Maßnahme antragsgemäß und damit notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist.
Eine Eintragung zugunsten eines nicht im Antrag bezeichneten Dritten stellt keine antragsgemäße Eintragung dar und begründet für den Vollstreckungsschuldner keine Gebührenpflicht.
Fehlt es an einem passenden Antrag oder einem Titel für den eingetragenen Gläubiger, kann die Gebühr frühestens mit Berichtigung bzw. nach Löschung und anschließender Neueintragung entstehen.
Leitsatz
Die Gebühr für die Eintragung der Sicherungshypothek entseht mit deren antragsgemäßer Eintragung. Wird entgegen dem Antrag nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern ein Dirtter als Gläubiger der Hypothek eingetragen, haftet der Vollstreckungsschuldner nicht für die Gebühr, weil die fehlerhafte Eintragung keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2004 und die Gerichtskostenrechnung zu Geschäftszeichen 8..... AG Bonn - Kassenzeichen 7.....- werden aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig; sie ist auch begründet.
Es wird zunächst in vollem Umfang auf den Beschluss des Landgerichts Bonn -Einzelrichter- in dieser Sache vom 25.11.2004 Bezug genommen, durch den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet worden ist.
Ergänzend ist zu den Ausführungen der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn nur folgendes anzumerken:
Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerin den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek als notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung ansehen durfte, weil es nicht um die Kosten dieses Antrages, sondern um die (Gerichts-)Kosten der Eintragung selbst geht.
Die der Vollstreckungsschuldnerin berechnete Gebühr entsteht gemäß § 62 Abs. 1 KostO mit der Eintragung. Gebührentatbestand ist mithin die Eintragung selbst. Diese ist eine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit der Folge der Gebührenhaftung für die Vollstreckungsschuldnerin nach § 3 Ziff. 4 KostO neben weiteren Voraussetzungen nur dann, wenn die Eintragung antragsgemäß erfolgt ist. Eine nicht einmal dem Antrag entsprechende Eintragung ist keine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Hier ist eine Eintragung erfolgt, für die es an einem Antrag fehlt, es liegt nicht einmal ein Titel für den eingetragenen Gläubiger vor. Dann kann die Gebühr frühestens mit der Berichtigung der Eintragung entstehen, wobei dahinstehen kann, ob Berichtigung erfolgen kann, oder ob Löschung und Neueintragung erfolgen muss.
Über die -im Ergebnis allerdings wohl gleichfalls zu verneinende- Frage, ob die Gläubigerin die Gebühr derzeit schuldet, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 9 KostO.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt sind.