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Landgericht Bonn·6 T 312/05 und 6 S 226/05·15.11.2005

Berufung und Beschwerde abgewiesen: Offenbarungspflicht bei eröffnetem Insolvenzverfahren

ZivilrechtMietrechtInsolvenzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Versagung von Prozesskostenhilfe und legten Berufung gegen eine Abweisung im Mietrechtsstreit ein. Streitfrage war, ob ein Mietinteressent vor Vertragsschluss ungefragt über ein eröffnetes Insolvenzverfahren sowie erhebliche Mietrückstände und eine Räumungsverurteilung aufklären muss. Das Landgericht wies Beschwerde und Berufung zurück und begründete dies mit einer Offenbarungspflicht wegen der erheblich erhöhten Gefahr für Vermieteransprüche; die PKH war zudem formell wegen fehlender unterschriebener Erklärungen zu versagen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen PKH-Versagung und Berufung im Mietrechtsstreit werden zurückgewiesen; Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Hat gegen einen Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, den potentiellen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags ungefragt hierüber zu informieren.

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Die Offenbarungspflicht erstreckt sich jedenfalls auf erhebliche Mietrückstände und eine Verurteilung zur Räumung, weil dadurch das Risiko der Nichterfüllung und der Forderungsausfall für den Vermieter wesentlich erhöht wird.

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Es ist unerheblich, ob der Vermieter sich anderweitig Kenntnis verschaffen könnte; der Mietinteressent muss pflichtgemäß ungefragt über eine objektiv bestehende Gefährdungslage aufklären.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz setzt die formelle Erfüllung der Erklärungspflichten über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere deren Unterschrift, voraus.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 551, 562 ff BGB§ 97 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 20 I GG§ 26, 28 SGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 6 C 411/05

Leitsatz

Ist über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrages den potentiellen Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, wie auch darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung des Mietzinses gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 20.10.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2005, durch den Prozesskostenhilfe über die mit Beschluss vom 23.08.2005 erfolgte Bewilligung hinaus versagt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 22.09.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn –6 C 411/05- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Kammer bezieht sich zunächst auf die Hinweisverfügung (die Hinweisverfügung befindet sich nachfolgend am Ende dieses Beschlusses) des Kammervorsitzenden vom 26.10.2005, die sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung betrifft und der sie sich in vollem Umfang anschließt.

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Die hiergegen mit Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2005 erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Zur sofortigen Beschwerde ist lediglich nochmals hervorzuheben, dass es auf die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in erster Instanz nicht ankommt, da die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz nicht erfüllt waren. Die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren nicht unterschrieben und sind es bis heute nicht.

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Hinsichtlich der fehlenden Begründetheit der Berufung verbleibt es dabei, dass der Mietinteressent über ein gegen ihn eröffnetes und noch laufendes Insolvenzverfahren sowie die erheblichen Mietrückstände aus dem vorangegangenen Mietverhältnis und die dort erfolgte Verurteilung zur Räumung wegen Mietzinsrückständen ungefragt aufklären muss wegen der sich daraus ergebenden wesentlich erhöhten Gefahr für den Vermieter, seine Ansprüche im Falle der nicht freiwilligen Erfüllung endgültig nicht realisieren zu können. Die Möglichkeiten der §§ 551, 562 ff BGB stehen angesichts ihres ohnehin eingeschränkten Umfangs dem nicht entgegen. Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Vermieter sich vor Vertragsschluss anderweit Kenntnis verschaffen könnte; er muss darauf vertrauen können, dass der Mietinteressent über eine objektiv bestehende Gefährdungslage für Vermieteransprüche pflichtgemäß ungefragt aufklärt. Dabei geht es nicht etwa darum, ob diese Gefährdungslage die Kündigung eines bereits abgeschlossenen Mietvertrages rechtfertigen könnte, sondern darum, ob der Mietinteressent vor Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet ist, ungefragt hierüber aufzuklären, damit der potentielle Vermieter sich frei entscheiden kann, ob er gleichwohl den Vertrag abschließen will. Das ist angesichts der eröffneten Insolvenzverfahren und der in der Hinweisverfügung bereits behandelten Vorgeschichte zu bejahen. Hinsichtlich der Beschwerdeentscheidung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung beruht auf § 97 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.800,- € (=1/4 einer Jahresnettomiete)

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Hinweisverfügung:

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Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Urteil des Amtsgerichts ist ausführlich begründet und dürfte jedenfalls im Ergebnis zutreffend sein. In der vorliegenden Fallkonstellation waren die Verfügungskläger verpflichtet, ungefragt zu offenbaren, dass das Insolvenzverfahren eröffnet ist, im vorherigen Mietverhältnis erhebliche Mietrückstände bestanden und sie zur Räumung verurteilt waren. Abzustellen ist hinsichtlich der Offenbarungspflicht darauf, ob eine Lage besteht, in der der Mietzinsanspruch des neuen Vermieters als gefährdet anzusehen ist. Das ist bei bloßer Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung etwa ein Jahr zurückliegend zumindest in der Regel noch nicht der Fall, weil sich daraus allein eine Gefährdung der Mietzinsansprüche des neuen Vermieters noch nicht ergibt. Das eröffnete Insolvenzverfahren hat indessen eine gänzlich andere Qualität. Es führt nämlich dazu, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört und dem Schuldner im wesentlichen nur nicht pfändbare Einkommensteile zur Verfügung verbleiben. Neugläubiger stehen dabei vor der Situation, dass im Falle der Nichterfüllung von vornherein kein pfändbares Vermögen verbleibt, auf das sie zugreifen könnten, so dass sie ein ungleich höheres Ausfallrisiko tragen müssen, als dies üblicherweise ohnehin der Fall ist. Das Risiko der Nichterfüllung der Mietzinsverpflichtung liegt dabei vorliegend auf der Hand. Nicht substantiiert bestritten bestehen Mietzinsrückstände aus dem Vormietverhältnis für 10 Monate, ohne dass die Nichtzahlung auch nur ansatzweise motiviert worden wäre. Ferner sind die Kläger im Vormietverhältnis zur Räumung verurteilt und wurde dort die Zwangsvollstreckung unbestritten nur deshalb nicht betrieben, weil die hiesigen Kläger dort auf ein neues Mietverhältnis per 01.09.2005 verwiesen hatten. Unter diesen Umständen muss ein neuer Vermieter geradezu zwangsläufig befürchten, dass auch er den Mietzins nicht erhalten wird und dann auch nicht beitreiben kann. Anhaltspunkte dafür, die Verfügungskläger könnten im hier streitgegenständlichen Mietverhältnis –anders als im vorherigen- Miete zahlen können und das dann auch wollen, sind schon angesichts des Umstandes, dass nicht einmal versucht worden ist, überhaupt irgend eine Erklärung für die Rückstände im Vormietverhältnis zu geben, schwerlich zu erkennen. Die Bezugnahme auf Art. 20 I GG und §§ 26, 28 SGB geht ersichtlich fehl. Kein Vermieter wäre bei Kenntnis der Sachlage zur Vermietung verpflichtet, abgesehen davon hatte die Klägerin mangels Offenbarung der Sachlage keine Chance zur freien Entscheidung, ob sie gleichwohl vermieten will. Ob die Verfügungskläger im Bedarfsfall Wohngeld oder Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung gerade in Bezug auf die hier streitgegenständliche Wohnung beanspruchen könnten, ist nicht ersichtlich und zudem schon in erster Instanz nicht konkret vorgetragen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und etwaigen Berufungsrücknahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den PKH-versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2005 wird darauf hingewiesen, dass für die erste Instanz schon mangels Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen, zu denen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehören, die unterschrieben sind, vor Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Die Unterschrift ist auch nicht verzichtbar, weil nur mit ihr die Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben als abgegeben angesehen werden kann. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Hinweis des Amtsgerichts vom 06.09.2005, die "Anträge" seien nicht unterschrieben, missverständlich war. Jedenfalls war aus dem nach Abschluss der Instanz mit der Amtsrichterin geführten Telefonat bekannt, dass die fehlenden Unterschriften unter die "Erklärungen" gemeint waren. Ob deshalb die Unterschriften auch nach Abschluss der Instanz hätten nachgeholt werden können, kann gleichfalls dahin stehen, weil auch die mit Schriftsatz vom 29.09.05 eingereichten Erklärungen nicht unterschrieben sind. Schließlich wäre die Prozesskostenhilfe für die erste Instanz auch mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, wie sich aus dem vorstehenden Hinweis zu § 522 II ZPO ergibt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und etwaigen Beschwerderücknahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung.