Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis und abgelehnter Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte verspätet und persönlich Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein. Das Landgericht verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, da der Beschwerdefristbeginn mit der Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten bereits lief und die Frist versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde mangels darlegungsrelevanter und unverschuldeter Hinderungsgründe abgelehnt. Deshalb wurde vom Gericht nicht in der Sache entschieden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die zustellungsbevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 233 ZPO setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass die Versäumung ohne Verschulden erfolgte.
Bei längerem Auslandsaufenthalt trifft den Betroffenen die Obliegenheit, dafür Sorge zu tragen, dass ihn entscheidungsrelevante Mitteilungen erreichen oder ein Vertreter/Bevollmächtigter fristwahrend handeln kann.
§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangt, dass die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird; das bloße Nachholen nach Ablauf dieser Frist rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht, wenn erforderliche Erkundigungen unterlassen wurden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 96 IN 215/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 15.11.2010, eingegangen am 25.11.2010, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.07.2010 – 96 IN 21506 – wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte am ##.11.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Es bestehe der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Zugleich beantragte er die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten.
Das Amtsgericht beauftragte den Rechtsanwalt Dr. J mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten wurde unter dem ##.06.2007 vorgelegt. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom ##.06.2007 das Insolvenzverfahren, bestellte den Rechtsanwalt Dr. J zum Insolvenzverwalter und bewilligte mit Beschluss vom gleichen Tag die Stundung der Verfahrenskosten.
Unter dem ##.02.2009 erstattete der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht. Darin führte er u.a. aus, dass Anhaltspunkte für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen würden, was er näher erläuterte und mit zahlreichen Anlagen belegte. Der Schuldner äußerte sich hierzu mit Schreiben vom ##.03.2008 (Bl. ### d.A.).
In dem Schlusstermin am ##.08.2009 erschienen der Insolvenzverwalter, der Liquidator der T GmbH sowie (nach seinem Vortrag) der Schuldner persönlich. In dem Protokoll heißt es u.a.: "erschienen … der Schuldner persönlich", wobei das Wort "Schuldner" schräg durchgestrichen ist. In dem angefochtenen Beschluss ist das Amtsgericht sodann davon ausgegangen, dass der Schuldner nicht erschienen sei, was dieser aber bestreitet.
Der Liquidator der T GmbH stellte in dem Schlusstermin den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Hierzu nahm er Bezug auf die Unterlagen, die der Insolvenzverwalter mit seinem Schlussbericht zur Akte gereicht hatte.
Mit Schriftsatz vom ##.08.2009 (Bl. ### d.A.) bestellten sich die Rechtsanwälte I pp. aus C für den Schuldner. Mit weiterem Schriftsatz vom ##.09.2009 (Bl. ### d.A.) nahmen sie im Einzelnen zu dem Versagungsantrag Stellung und vertraten die Auffassung, dass keine Versagungsgründe vorliegen würden. Mit Schriftsatz vom ##.12.2009 (Bl. ### d.A.) reichten sie weitere Unterlagen zur Akte.
Mit Beschluss vom ##.07.2010 (Bl. ### d.A.) hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei in zweifacher Hinsicht erfüllt. Der Schuldner habe bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten und hieraus erzielte Vermögenswerte bewusst gegenüber dem Insolvenzverwalter verschleiert (Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Ebay-Accounts "K" und "W" sowie Tätigkeiten für die Firma "L"). Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am ##.07.2010 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. ### d.A.).
Unter dem 15.11.2010, eingegangen am 25.11.2010, hat der Schuldner persönlich gegen den Beschluss "Widerspruch" eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt.
Mit Schriftsatz vom ##.12.2010 (Bl. ### d.A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mitgeteilt, dass sie den Schuldner nicht mehr vertreten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die Zustellung des Beschlusses war an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erfolgt (Empfangsbekenntnis vom ##.07.2010, Bl. ### d.A.). Diese waren gegenüber dem Gericht auch noch zustellungsbevollmächtigt, da sie das Mandat noch nicht niedergelegt hatten. Die Beschwerdefrist begann somit bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen und war bei Eingang der Beschwerdeschrift am 25.11.2010 schon lange abgelaufen.
Dem Schuldner war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu bewilligen. Dies setzt voraus, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Der Schuldner hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die Versäumung der Beschwerdefrist schuldlos gewesen sein könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfahrensbevollmächtigten ohne weiteres in der Lage gewesen wären, fristwahrend ein Rechtsmittel einzulegen. Der Schuldner teilt nicht mit, wann das Mandat im Innenverhältnis endete. Selbst wenn das aber schon vor dem 28.07.2010 der Fall gewesen sein sollte, hätte der Schuldner sicherstellen müssen, dass ihn gerichtliche Entscheidungen, die Fristen auslösen, rechtzeitig erreichen, sodass er selbst das Rechtsmittel einlegen oder einen Dritten damit hätte beauftragen können. Insofern ist es auch unerheblich, dass er sich in D bzw. in M aufhielt. Er wusste, dass die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Versagungsantrags noch ausstand und jederzeit erfolgen konnte. Er hätte daher seinen Verfahrensbevollmächtigten eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme geben müssen, was angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten (z.B. Handy, E-Mail) weltweit problemlos möglich ist. Jedenfalls zeigt der Schuldner nicht auf, dass dies an seinem Aufenthaltsort nicht möglich gewesen wäre, abgesehen davon, dass er in einem solchen Fall entsprechende Vorsorge hätte treffen müssen, z.B. durch Beauftragung eines Vertreters.
Eine Wiedereinsetzung kommt im Übrigen auch noch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht: Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss nämlich die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden, nachdem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis – sofern ein solches für den Zeitraum der Auslandsreise unterstellt wird, was tatsächlich nicht der Fall ist – war mit der Einreise nach Deutschland behoben. Denn der Schuldner hatte bis dahin noch keine Entscheidung des Amtsgerichts erhalten und musste sich daher unverzüglich erkundigen, ob in der Zwischenzeit über den Versagungsantrag entschieden war. Nach seinem eigenen Vortrag war er ab Ende Oktober 2010 wieder in Deutschland. Er hätte daher spätestens bis zum 15.11.2010 (Montag) entsprechende Erkundigungen einholen und das Rechtsmittel einlegen müssen. Insofern entschuldigt es ihn nicht, wenn er vorträgt, dass er mehrfach vergeblich versucht habe, den Insolvenzverwalter telefonisch zu erreichen, und erst am 14.11.2010 die Auskunft erhalten habe, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgewiesen worden war. Denn diese Bemühungen reichten nicht aus. Er hätte in erster Linie – und erst recht, wenn der Insolvenzverwalter nicht erreichbar war – seinen früheren Verfahrensbevollmächtigten kontaktieren müssen. Im Übrigen hätte er auch bei Gericht nachfragen können. Insgesamt reichten seine Bemühungen keinesfalls aus. Er hat daher auch die Zweiwochenfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO schuldhaft versäumt, selbst wenn unterstellt wird, dass die Beschwerdeschrift am Tag ihres angegebenen Datums (15.11.2010) abgesendet wurde (was allerdings nicht konkret dargelegt wird) und bei normalem Postlauf innerhalb eines Tages hätte zugehen müssen.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nach allem nicht in Betracht, sodass die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen werden musste. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund davon ab, nähere Ausführungen zu der Frage der Begründetheit des Rechtsmittels zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Eine Wertfestsetzung war nicht veranlasst, da hinsichtlich der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren vorliegend lediglich eine Festgebühr anfallen dürfte.