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Landgericht Bonn·6 T 297/07·19.09.2007

Zurückweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung wegen Fristversäumnis

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Restschuldbefreiung und erhob sofortige Beschwerde. Das Gericht bestätigte die Unzulässigkeit des Antrags, weil die gesetzliche Frist des § 287 InsO (zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO) nicht eingehalten wurde. Ein Belehrungsmangel oder eine gerichtliche Mitverursachung der Verspätung wurde nicht glaubhaft gemacht; auch Wiedereinsetzung war nicht gegeben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der zwingenden Frist von zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 InsO gestellt wird.

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Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Belehrung des Schuldners durch das Gericht begründet die Fristwirkung; ein geltend gemachter Belehrungsmangel ist vom Schuldner substantiiert darzulegen und zu beweisen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine Notfrist oder sonstige Frist i.S.d. § 233 ZPO bestimmt ist und der Schuldner nicht glaubhaft macht, dass gerichtliches Fehlverhalten die Verspätung verursacht hat.

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Die durch das Inso-ÄndG 2001 eingeführte, nicht verlängerbare Zweiwochenfrist schließt im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit aus, den Restschuldbefreiungsantrag noch im Berichtstermin zu stellen.

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 6 Abs. 1 InsO§ 289 Abs. 2 InsO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 20 Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 97 IK 23/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 4, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Schuldners vom 01.08.2007 (bei Gericht eingegangen am 08.08.2007), gerichtet auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist verfristet, weil er nicht binnen der in § 287 Abs. 1 InsO normierten Frist eingelegt worden ist. Der Schuldner ist mit Verfügung vom 17.07.2007, die ihm am 20.07.2007 zugegangen ist, hinreichend auf die Folgen der Versäumung gemäß §§ 287 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 InsO gesetzten Frist für die Beantragung der Restschuldbefreiung hingewiesen worden. Das Beschwerdevorbringen lässt einen Rückschluss auf einen konkreten Mangel der Belehrung nicht zu.

4

Soweit der Schuldner darauf abstellt, das Insolvenzgericht habe dem Schuldner für die Beibringung des vollständigen Antrags eine Frist von einem Monat setzen müssen, verkennt der Schuldner die Gesetzeslage. Seit der Neuregelung des § 287 Abs. 1 InsO durch das Inso-ÄndG 2001 (Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl. I S. 2710 ff.) ist der Restschuldbefreiungsantrag spätestens binnen einer – nicht verlängerbaren – Frist von zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises (§ 20 Abs. 2 InsO) zu stellen, wodurch im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit entfallen ist, den Restschuldbefreiungsantrag sogar noch im Berichtstermin zu stellen. Der nicht fristgerecht gestellte Antrag ist unzulässig (vgl. FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl., § 287 Rdnr. 10; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 287 Rdnr. 16). In Betracht kommt nur eine Wiederholung in den dafür bestehenden Grenzen (vgl. hierzu: FK-InsO/Ahrens, a.a.O., Rdnr. 18a f.).

5

Zu Recht hat das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil keine Notfrist oder andere Frist i.S.v. § 233 ZPO bestimmt ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsregeln scheidet insoweit aus (vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O., Rdnr. 12; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., Rdnr. 19; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl., § 287 Rdnr. 2b; OLG Köln ZinsO 2000, 608 [610]. Der Schuldner hat nicht hinreichend dargetan und nicht glaubhaft gemacht, dass ein gerichtliches Fehlverhalten die verspätete Handlung mit verursacht hätte, welches die Antragspräklusion aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) grundsätzlich ausschließen könnte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2003; NJW 1989, 717 [718]. Das bloße "Meinen" des Schuldners ein eindeutiges "Ja" bei der Fristnachfrage gehört zu haben, reicht insoweit mangels einer konkreten Tatsachenbehauptung und deren präsenter Glaubhaftmachung nicht aus, um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

7

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.200,00 € (vgl. BGH JurBüro 2003, 253 = ZinsO 2003, 217)