Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren bei gegnerischem Rechtsanwalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Mahnverfahren Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts; das Amtsgericht lehnte ab. Das LG Bonn gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt und ordnete einen Rechtsanwalt bei. Das Gericht stellte klar, dass die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach §127 Abs.2 ZPO nicht vom Streitwert (600 €) abhängt und bei anwaltlicher Vertretung des Gegners regelmäßig Beiordnung geboten ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 ZPO ist gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch dann statthaft, wenn der Wert der Hauptsache 600 € nicht übersteigt.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe, nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzustellen.
Im Mahnverfahren besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, jedoch sind die Voraussetzungen des §121 Abs.2 ZPO in jedem Einzelfall zu prüfen.
Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten oder selbst Rechtsanwalt, begründet dies regelmäßig die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.2 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 05-2595732-07-N
Leitsatz
1.)
Wird im Mahnverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, hängt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht davon ab, ob der Wert der Hauptsache 600,-- € übersteigt.
2.)
Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten oder selbst Rechtsanwalt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch im Mahnverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird für das Mahnverfahren Rechtsanwältin K in S beigeordnet.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass der Wert der Hauptsache 600,- € nicht übersteigt. Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit (vgl. OLG München Beschluss vom 03.11.1998 –16 WF 1249/98-, zitiert nach JURIS, dort angegebene Fundstelle u.a. FamRZ 1999, 1355-1356). Hier ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,- € nicht überschreitet; denn auch hier ist nicht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu beurteilen, sondern die Frage, ob die Antragstellerin anwaltlicher Hilfe bedarf.
II.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Es ist zwar zutreffend, dass in der Regel im Mahnverfahren kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht.
Das ändert aber nichts daran, dass in jedem Einzelfall gleichwohl die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO zu prüfen sind.
Danach ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Vorliegend ist der Gegner selbst Rechtsanwalt, weshalb der Antragstellerin unbeschadet der Einfachheit des Verfahrens ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, ohne dass es noch darauf ankäme, ob nicht ausnahmsweise ohnehin wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie schon im Mahnverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen gewesen wäre.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).