Beschwerde gegen Zurückweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Hauptgläubigerin legte Beschwerde gegen die mangels Masse zurückgewiesene Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein und beanstandete, das Gutachten habe nicht geprüft, ob Gesellschaftereinlagen geleistet seien. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig. Nach § 6 und § 34 InsO steht das Beschwerderecht nur dem Schuldner oder dem antragsstellenden Gläubiger zu; §148 Abs.2 InsO schützt ausschließlich den Schuldner im eröffneten Verfahren.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Zurückweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse ist die Beschwerde nur dem Schuldner oder dem das Verfahren beantragenden Gläubiger gemäß § 34 InsO eingeräumt.
Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nach § 6 InsO nur insoweit anfechtbar, als es dieses Gesetz ausdrücklich bestimmt; allgemeine Beschwerdevorschriften der ZPO treten zurück, wenn InsO-Sonderregelungen bestehen.
Ist eine Beschwerdebefugnis nach § 34 InsO nicht gegeben, ist die Beschwerde unzulässig und als verworfen zu erklären.
§ 148 Abs. 2 InsO gewährt im eröffneten Verfahren dem Schuldner das besondere Recht, mit einer beim Insolvenzgericht einzulegenden Erinnerung gegen die Herausgabevollstreckung des Insolvenzverwalters vorzugehen, nicht jedoch Dritten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 97 IN 49/15
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.07.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Schuldnerin hat Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nach Einholung eines Gutachtens mangels Masse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die laut Gläubigerliste der Schuldnerin Hauptgläubigerin wegen der Kosten eines Rechtsstreits ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Gutachten sei nicht darauf eingegangen worden, ob die Gesellschaftereinlagen gezahlt sind; stünden sie noch offen, wären die Massekosten gedeckt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Hierauf hat das Amtsgericht bereits hingewiesen. Nach § 6 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur insoweit anfechtbar, als dieses Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Das Recht zur Beschwerde gegen die Abweisung mangels Masse ist in § 34 InsO gesondert geregelt. Hiernach steht lediglich dem Schuldner oder dem das Verfahren beantragenden Gläubiger ein Beschwerderecht zu. Es kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber diese Bestimmung aus Beschleunigungsgründen getroffen hat oder weil er demjenigen Gläubiger, der die Kosten eines eigenen Antragsverfahrens scheut, die Beschwerde verweigern wollte. Die doppelte Beschränkung über §§ 6, 34 InsO lässt aufgrund dieser speziellen Regelung eine Anwendung der allgemeinen Beschwerdevorschriften aus der ZPO nicht zu.
Was die Beschwerdeführerin mit dem letzten Absatz ihres Schriftsatzes vom 10.11.2015 meint, erschließt sich der Kammer nicht. § 148 Abs.2 InsO bestimmt – wiederum als lex specialis – nur, dass sich der Schuldner im eröffneten Verfahren mit einer beim Insolvenzgericht einzulegenden Erinnerung gegen die Herausgabevollstreckung des Insolvenzverwalters wehren kann.
Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. Gründe für die ausnahmsweise Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Beschwerdewert: 2.011,00 € ( Wert der Vermögensmasse lt. Gutachten, § 58 Abs.2 GKG).