Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·6 T 273/04·03.10.2004

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe: Freibeträge in Plausibilitätsprüfung nicht doppelt abziehen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vermieter beantragten ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen; das Amtsgericht versagte wegen angeblicher regelmäßiger Unterdeckung. Das Landgericht hob den Beschluss auf und bewilligte PKH. Es stellte klar, dass bei der Plausibilitätsprüfung gesetzliche Freibeträge nicht zusätzlich zu konkreten Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, weshalb bei korrekter Berechnung keine Unterdeckung verbleibt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; ratenfreie PKH für die Klagebewilligung gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Plausibilitätsprüfung zur Feststellung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ist nicht zulässig, gesetzliche Freibeträge (z. B. Unterhalts- oder Erwerbsfreibeträge) zusätzlich zu konkreten Ausgaben desselben Bereichs als Abzüge zu berücksichtigen.

2

Die Feststellung des einzusetzenden Einkommens erfolgt, indem die nach § 115 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Freibeträge und sonstigen Abzüge vom Bruttoeinkommen abzusetzen sind; diese Beträge dürfen nicht neben konkret geltend gemachten Ausgaben doppelt berücksichtigt werden.

3

Eine rechnerische Unterdeckung führt nur dann zur Versagung von Prozesskostenhilfe, wenn sie auch nach zutreffender Anwendung der Freibeträge und Abzüge verbleibt; Ergibt die korrekte Plausibilitätsprüfung keine Unterdeckung, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf.

4

Die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe setzt neben Bedürftigkeit auch Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei substantiierter Aussicht auf Räumung und Zahlung ist PKH zu gewähren.

Relevante Normen
§ 114, 115 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Nr. 1§ 76 Abs. 2a BSHG§ 115 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 15 C 193/04

Leitsatz

Bei Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung (übersteigen die regelmäßigen Ausgaben die Einnahmen?) gesetzliche Freibeträge (Unterhaltsfreibeträge, Erwerbsfreibeträge) nicht zusätzlich zu konkreten Ausgaben aus dem Bereich, der durch die Freibeträge abgedeckt wird, wie Ausgaben zu berücksichtigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss werden aufgehoben.

Den Antragstellern wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz zur Durchführung der Klage gemäß der Klageschrift vom 31.08.2004 unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus X ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragsteller sind Vermieter einer vom Beklagten gemieteten Einliegerwohnung im Hause G-Weg in X. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller wird die Miete von 458,- EUR (Bruttomiete) monatlich seit Beginn des Mietverhältnisses am 01.04.2004 ebenso nicht gezahlt, wie die vereinbarte Kaution in Höhe 696,- EUR. Mit Rücksicht auf den bis dahin aufgelaufenen Mietzinsrückstand und die nicht gezahlte Kaution haben die Antragsteller, nachdem sie schon am 10.08.2004 deshalb gekündigt hatten, unter dem 26.08.2004 erneut das Mietverhältnis fristlos gekündigt.

4

Das Amtsgericht hat den Antragstellern die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller seien nicht plausibel dargelegt, da sich unter Berücksichtigung der Freibeträge aus den Ausgaben gemäß den Kontoauszügen ergebe, dass regelmäßig monatlich etwa 600,- EUR mehr ausgegeben als eingenommen werden, was trotz des Dispositionskredits nicht dauerhaft möglich sei.

5

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, die vortragen, weder seien ihre Einnahmen noch ihre Ausgaben zutreffend erfasst, insbesondere letztere fehlerhaft aus den Kontoauszügen (Zeilenverwechslung) abgelesen.

6

In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Darstellung der Antragsteller bleibe unter Berücksichtigung der Freibeträge eine regelmäßige Unterdeckung von 232,96 EUR, wobei noch weitere Ausgaben zu berücksichtigen seien.

7

Hierzu führen die Antragsteller weiter aus mit Schriftsatz vom 29.09.2004, auf den Bezug genommen wird.

8

II.

9

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

10

Die Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe liegen vor.

11

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller hat Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig, wogegen das Amtsgericht auch nichts ausgeführt hat. Im Hinblick auf den bestehenden Mietrückstand sind die Antragsteller nach Aktenlage zur fristlosen Kündigung berechtigt. Sie können sowohl Räumung und Herausgabe des Mietobjektes, als auch Zahlung der rückständigen Beträge verlangen.

12

Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

13

Im Ansatz zutreffend hat das Amtsgericht eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt, indem es Ausgaben und Einnahmen verglichen und geprüft hat, ob eine Unterdeckung vorliegt. Allerdings können bei dieser Plausibilitätsprüfung die gesetzlichen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Unterhaltsfreibeträge, hier je Erwachsener 364,- EUR und je Kind 256,- EUR) nicht als Abzüge berücksichtigt werden. Als zusätzliche Abzüge, was das Amtsgericht allerdings in diesem Zusammenhang zutreffend nicht berücksichtigt hat, kämen etwa noch die Erwerbsfreibeträge nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, 76 Abs. 2a BSHG hinzu. Diese Abzüge dienen nämlich der pauschalen Berücksichtigung von Lebenshaltungs- und Werbungskosten und können deshalb im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht zusätzlich zu konkreten Ausgaben wie Ausgaben berücksichtigt werden. Eine gegenteilige Handhabung, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, führt beim Durchschnittshaushalt geradezu zwangsläufig zu rechnerischer Unterdeckung.

14

Lässt man diese Freibeträge bei der Plausibilitätsprüfung hier unberücksichtigt, ergibt sich bei Vergleich der konkreten Ausgaben mit den Einnahmen keine Unterdeckung, so dass insoweit auch ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht besteht.

15

Bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens sind die Freibeträge vom Einkommen abzusetzen, wie auch weitere Beträge nach § 115 Abs. 1 ZPO als Abzüge vorzunehmen sind.

16

Bei Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge, der Unterkunftskosten, der angegebenen Versicherungskosten und der Abzahlungsverpflichtung verbleibt kein Einkommen, aus dem Raten zu zahlen sind. Wie die Antragsteller hinsichtlich ihrer Ausgaben mit dem ihnen aufgrund der Freibeträge verbleibenden Einkommen haushalten, bleibt ihnen überlassen.

17

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).