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Landgericht Bonn·6 T 27/08·13.02.2008

Streitwert bei Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft: Zinsschadenmaßstab

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ehemalige Mieter begehrten per einstweiliger Verfügung, dem Vermieter die Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft über 2.700 € zu untersagen. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts; das Amtsgericht setzte ihn auf 1.400 € fest. Das Landgericht wies die Streitwertbeschwerde zurück und stellte klar, dass der Streitwert nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden zu bemessen ist. Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung; das Abwehrinteresse des Gegners bleibt unberücksichtigt.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten gegen Festsetzung des Streitwerts auf 1.400 € als unbegründet abgewiesen; weitere Beschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft im Wege der einstweiligen Verfügung ist der Streitwert nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden zu bemessen.

2

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Streitwert nach dem Interesse, das die klagende Partei verfolgt (§ 3 ZPO; §§ 48, 53 GKG).

3

Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt des instanzeinleitenden Antrags maßgeblich zu schätzen.

4

Auf das Abwehrinteresse des Antragsgegners kommt es bei der Streitwertbemessung nicht an.

Relevante Normen
§ 3 ZPO, §§ 48, 53, 68 GKG§ 32 Abs. 2 RVG§ 68 Abs. 1 GKG§ 569 Abs. 1 ZPO§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 6 C 537/07

Leitsatz

Der Streitwert für die Untersagung der Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft wegen angeblicher Forderungen des Vermieters im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmt sich nach dem für den Mieter zu erwartenden Zinsschaden.

Tenor

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Verfügungskläger haben als ehemalige Mieter einer Wohnung der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die während des Mietverhältnisses hingegebene Mietbürgschaft über einen Betrag von 2.700,00 € wegen angeblicher Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis in Anspruch zu nehmen. Den für dieses Begehren zugrunde zu legenden Streitwert hat das Amtsgericht auf 1.400,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten eingelegte Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Streitwertes auf 2.700,00 € begehrt wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf eine Verfristung des Rechtsmittels nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig, weil – entgegen der Annahme des Amtsgerichts – für das Rechtsmittel nicht die Einlegungsfrist aus § 569 Abs. 1 ZPO einschlägig ist, sondern die Beschwerdefrist aus §§ 68 Abs. 1 Satz 3 1. HS, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gilt, die gewahrt ist.

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In der Sache hat die Streitwertbeschwerde jedoch keinen Erfolg.

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In vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich der Streitwert mangels einer besonderen kostenrechtlichen Bestimmung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG - bzw. hier gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG - nach dem Interesse, das die klagende Partei verfolgt, § 3 ZPO. Bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Interesse des Antragstellers an der begehrten Sicherstellung zur Zeit des instanzeinleitenden Antrages zu schätzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. [2008], § 3 Rn. 16 Stichw. "einstw. Verfügung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. [2008], Anh § 3 Rn.35; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. [2007], Rn. 1591; OLG Düsseldorf NZM 2006, 158 f.). Auf das Abwehrinteresse des Antragsgegners kommt es insoweit nicht an (vgl. Anders/Gehle, Streitwertkommentar, 3. Aufl. [1998], S. 103 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. [2007], § 53 GKG Rn. 2; OLG Köln JurBüro 1980, 244;).

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Im Streitfall ging es den Verfügungsklägern darum, die Verfügungsbeklagten daran zu hindern, die auf erstes Anfordern erfüllbare Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Das verfolgte Interesse ist gemäß § 3 ZPO mit einem Gegenstandswert von 1.400,00 € jedenfalls nicht zu gering bemessen. In wirtschaftlicher Hinsicht geht es lediglich um einen zu vermeidenden Zinsschaden aus einer Inanspruchnahme der streitbefangenen Mietbürgschaft, weil nach dem Vorbringen der Verfügungskläger eine Befriedigung aus der Bürgschaft unberechtigt gewesen wäre, so dass ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bürgschaft bestanden hätte. Dass die Verfügungsbeklagten zu einer solchen Wiederherstellung wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wären, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, so dass das mit der einstweiligen Verfügung zu vermeidende Risiko für die Verfügungskläger allein darin bestand, Zinsen für die Inanspruchnahme der Bürgschaft zahlen zu müssen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Anlass für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht nicht, weil die Voraussetzungen nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG nicht erfüllt sind.