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Landgericht Bonn·6 T 25/10·25.02.2010

Beschwerde: Gläubiger trägt Kosten zur Abwehr unzulässiger Räumungsvollstreckung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerinnen beantragten Kostenfestsetzung nach der Abwehr einer angesetzten Räumungsvollstreckung, weil in der Wohnung weitere erwachsene Mitbewohner ohne Räumungstitel lebten. Streitpunkt war, ob die Gläubiger die Kosten der Abwehr zu tragen haben. Das Landgericht Bonn gab der sofortigen Beschwerde statt und verpflichtete die Gläubiger zur Erstattung der entstandenen Abwehrkosten, da Räumung gegen Mitbesitzer nur mit Titel/Klausel oder bei nachgewiesener freiwilliger Räumungsbereitschaft zulässig ist. Das Verfahren wurde zur konkreten Kostenfestsetzung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen stattgegeben; Gläubiger zur Erstattung der Kosten der Abwehr der Räumungsvollstreckung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vollstreckungsgläubiger hat die dem Schuldner zur Abwehr einer überflüssigen oder unzulässigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme entstandenen notwendigen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen (§§ 788 Abs. 1, 91 ZPO).

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Räumungsvollstreckung gegen Mitbesitzer darf nur betrieben werden, wenn diese im Räumungstitel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind; ansonsten ist die Vollstreckung nur gegen Besitzdiener erstreckbar.

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Der Gläubiger muss sich vor Erteilung des Räumungsauftrags vergewissern, dass nicht namentlich bezeichnete Mitbesitzer räumungsbereit sind; ein bloßes Vertrauen auf deren rechtstreues Verhalten genügt nicht.

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Der Gerichtsvollzieher kann die Ausführung eines Räumungsauftrags ablehnen, wenn ihm bekannt ist, dass ein nicht in Titel oder Klausel genannter Mitbesitzer vorhanden ist.

Relevante Normen
§ 91, 788 Abs. 1 und 4 ZPO§ 788 Abs. 1 ZPO§ 788 Abs. 4 ZPO§ 91 ZPO§ 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 22 M 370/09

Leitsatz

Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Schuldner dessen erwachsenen Kosten und Aufwendungen zur Abwehr unzulässiger Zwangsvollsteckungsmaßnahmen zu erstatten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen vom 20.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 08.01.2010 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die den Schuldnerinnen durch die Abwehr der Räumungsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnis- und Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts C vom 24.08.2009 -### C ##/##- in dem Vollstreckungsverfahren DR #####/####des Obergerichtsvollziehers N in D entstandenen Kosten werden den Gläubigern auferlegt.

Das Verfahren wird zur Durchführung der Kostenfestsetzung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 600,00 €

Gründe

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I.

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Durch das eingangs genannte Urteil sind die Schuldnerinnen zur Räumung einer Wohnung verurteilt. In dieser leben außer ihnen der Ehemann der Schuldnerin O und eine erwachsene Tochter. Der Ehemann steht unter Betreuung; Betreuerin ist seine Ehefrau, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

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Die Gläubiger haben in Kenntnis des Umstandes, dass außer den Schuldnerinnen noch zwei weitere erwachsene Personen in der Wohnung leben, Räumungsauftrag erteilt, woraufhin der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 08.10.2009 den Schuldnerinnen den auf den 11.11.2009 angesetzten Räumungstermin mitgeteilt hat. Die Schuldnerinnen haben darauf ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragt, die sich mit Schreiben vom 14. und 19.10.2010 (letzteres ein Antwortschreiben auf ein Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 15.10.2009) an den Gerichtsvollzieher gewandt und darauf hingewiesen haben, dass ohne Zustimmung der weiteren Besitzrechtsinhaber, gegen die kein Räumungstitel vorliege, die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden könne. Die Gläubiger haben dem Gerichtsvollzieher gegenüber den Räumungsauftrag telefonisch zurückgenommen, woraufhin der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 15.10.2009, bei den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner eingegangen am 27.10.2009, den Räumungstermin aufgehoben hat.

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Die Schuldner machen geltend, die Räumungsvollstreckung sei wegen der den Gläubigern bekannten Besitzverhältnisse unzulässig, jedenfalls überflüssig und deshalb nicht notwendig gewesen, so dass die Gläubiger die Kosten der Vollstreckungsabwehr zu tragen hätten, deren Festsetzung sie auch beantragen.

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Die Gläubiger treten dem entgegen und meinen, es sei zunächst davon auszugehen, dass Ehemann und Tochter sich rechtstreu verhielten und freiwillig zu räumen gehabt hätten. Die Tochter habe ohnehin keinen Mitbesitz, da sie weisungsabhängig von der Mutter sei, die Mieterin war. Der Ehemann habe als Betreuter ebenfalls keinen Besitz, zudem habe die Ehefrau als Betreuerin mit Aufenthaltsbestimmungsrecht die Zustimmung zur Räumung zu erteilen gehabt.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.01.2010 den Antrag auf Kostenentscheidung und –festsetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, etwaige Mitbewohner unterlägen dem Weisungsrecht der Mieter und hätten die Wohnung zugleich mit den Schuldnern zu räumen. Die Verursachung der Vollstreckungshinderung sei offensichtlich von der Schuldnerseite ausgegangen, die dementsprechend ihre Rechtsanwaltskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO selbst zu tragen habe. Da die Gläubiger lediglich wegen der unklaren Sachlage den Räumungstermin hätten aufheben lassen, entspreche es nicht der Billigkeit, ihnen die Kosten dieser Vollstreckungsmaßnahme aufzuerlegen.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Schuldnerinnen ihren Vortrag vertiefen, insbesondere darauf hinweisen, dass erwachsene Mitbewohner nicht einem Weisungsrecht der Mieterinnen unterlägen. Die Mitbewohner seien auch nicht von den Gläubigern vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags gefragt worden, ob sie räumungsbereit seien.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil Billigkeitsgründe im Sinne von § 788 Abs. 4 ZPO nicht vorlägen.

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Die Kammer hat unter dem 02.02.2010 folgende Hinweise erteilt:

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Soweit ersichtlich dürfte nach dem Akteninhalt davon auszugehen sein, dass bei Erteilung des Räumungsauftrages den Gläubigern bekannt war, dass die Wohnung von den beiden Räumungsschuldnerinnen, dem Ehemann der Schuldnerin O sowie der weiteren volljährigen Tochter P bewohnt war. Hinsichtlich der Tochter P mag zweifelhaft sein, ob diese Mitbesitz hatte, oder nur Besitzdienerin war, weil das davon abhängen kann, ob sie schon als Minderjährige mit in der Wohnung gewohnt hat. Der Ehemann jedoch hatte in jedem Falle als Mitbewohner der Wohnung auch Mitbesitz, auch wenn er nicht Mieter war. Daraus folgt, dass die Räumungsvollstreckung nur betrieben werden konnte, wenn gegen alle mitbesitzenden Personen, nicht nur die Titelschuldnerinnen, ein Räumungstitel vorlag, zumindest wäre eine Vollstreckungsklausel auch insoweit erforderlich gewesen. Das beruht darauf, dass die Räumungsvollstreckung gegen Mitbesitzer nur betrieben werden kann, wenn diese im Räumungstitel und/oder der Klausel namentlich bezeichnet sind; ohne diese namentliche Bezeichnung darf die Räumungsvollstreckung nur auf im Titel/in der Klausel nicht namentlich bezeichnete Besitzdiener erstreckt werden. Da Räumungsvollstreckung nur erfolgen darf, wenn gegen alle Mitbesitzer ein Titel/eine Klausel vorliegt, darf sie, wenn dies auch nur gegenüber einem Mitbesitzer fehlt, insgesamt nicht betrieben werden. Erteilt der Vollstreckungsgläubiger Räumungsauftrag, obwohl er weiß, dass es zumindest einen in Titel/Klausel namentlich nicht bezeichneten Mitbesitzer gibt, handelt es sich nur dann um eine notwendige Vollstreckungsmaßnahme, wenn der Titelgläubiger sich zuvor vergewissert hat, dass dieser Mitbesitzer auf sein Besitzrecht verzichtet, so dass gegen ihn die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden muss, weil er freiwillig weicht; es reicht nicht, schlicht davon auszugehen, anderweitige im Haus befindliche Personen verhielten sich rechtstreu und verließen das Haus auf Aufforderung. Der Gerichtsvollzieher kann, wenn er weiß, dass es einen nicht in Titel/Klausel bezeichneten Mitbesitzer gibt, die Ausführung des Vollstreckungsauftrages schon ablehnen, ohne sich zuvor vergewissern zu müssen, ob dieser Mitbesitzer freiwillig weichen wird. Dementsprechend dürften die Gläubiger die Kosten der Abwehr des Vollstreckungsauftrages zu tragen haben.

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Dem treten die Gläubiger entgegen. Von einem Mitbesitz des unter Betreuung stehenden Ehemannes könne nicht ausgegangen werden, eine etwaige Bereitschaftserklärung sei von ihm nicht zu erlangen, müsste zudem letztlich von seiner Ehefrau als Betreuerin abgegeben werden. Die Tochter halte sich nur weisungsabhängig von der Mutter in der Wohnung auf. Zudem hätten die Schuldnerinnen die Ursache für die Zwangsvollstreckung gesetzt, weil sie nicht räumten. Es sei Sache der Schuldnerinnen darzulegen, dass Dritte Mitbesitz haben und nicht räumungsbereit seien. Die Gläubiger könnten die tatsächlichen Besitzverhältnisse nicht nachprüfen und es sei im Rechtsverkehr allgemein von rechtstreuem Verhalten auszugehen.

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II.

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Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Die den Schuldnerinnen durch die Räumungsvollstreckungsmaßnahme DR #####/####des Obergerichtsvollziehers N entstandenen Kosten haben die Gläubiger zu tragen (§§ 788 Abs. 1, 91 ZPO).

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind insoweit Billigkeitserwägungen nach § 788 Abs. 4 ZPO nicht anzustellen. Die hier nicht einschlägige Vorschrift betrifft bestimmte dort genannte Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, deren Kosten der Schuldner regelmäßig trotz Erfolges seiner Anträge selbst zu tragen hat, und regelt, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten –letztlich ausnahmsweise- ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegt werden können.

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Demgegenüber folgt aus § 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 ZPO, dass der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat, woraus sich zugleich ergibt, dass umgekehrt der Schuldner die Kosten und Aufwendungen zur Abwehr nicht notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen kann. Es gibt keinen nachvollziehbaren rechtlichen Ansatz, warum der Schuldner die ihm erwachsenen Kosten und Auslagen zur Abwehr einer überflüssigen oder gar unzulässigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme sollte selbst tragen müssen; eine gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis bedeuten, dass ein Gläubiger ohne Prüfung der Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme und ohne jedes eigene Kostenrisiko Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen könnte, wozu der Schuldtitel eine Grundlage nicht bietet.

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Vorliegend ist eine unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme veranlasst worden, weil die Gläubiger Räumungsauftrag erteilt haben, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob die erwachsenen Mitbewohner, gegen die ein Räumungstitel nicht vorlag, räumungsbereit sind. Im Übrigen wird auf den erteilten Hinweis, an dem die Kammer festhält, Bezug genommen. Demgegenüber Erhebliches haben die Gläubiger nicht vorgetragen. Der Umstand, dass ein Erwachsener unter Betreuung mit Aufenthaltsbestimmungsrecht steht, besagt nicht, dass er nicht Mitbesitzer der Wohnung ist. Es ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Ehefrau als Betreuerin für den Betreuten die Räumungsbereitschaft erklären müsste, nur weil sie selbst zur Räumung verurteilt ist. In ihrer Eigenschaft als Betreuerin hat sie nicht auf ihre eigene Verurteilung abzustellen, sondern auf das Wohl des Betreuten, so dass letztlich dahinstehen kann, ob sie als unmittelbar auch selbst Betroffene nicht in einem Interessenkonflikt steht, der schon von vornherein die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung oder ähnliches erforderlich macht. Grundsätzlich hat der Gläubiger vor der Räumungsvollstreckung gegen jeden Mitbesitzer sich einen Räumungstitel zu verschaffen; davon kann er nur absehen, wenn er weiß, dass mitbesitzende Dritte räumungsbereit sind, so dass es gegen sie eines Titels nicht bedarf. Ein Weisungsrecht der Ehefrau als Mieterin gegenüber ihrem ein eigenständiges (Mit-)Besitzrecht ausübenden Ehemann gibt es nicht, auch wenn dieser nicht selbst Mieter ist (vgl. nur BGH Beschl.v. 25.06.2004 –IXa ZB 29/04-, dort Rz. 7, zitiert nach Juris).

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Die konkrete Kostenfestsetzung war dem Amtsgericht zu überlassen, da nach der vorliegenden Akte die Berechnungsgrundlage (Streitwert) nicht überprüft werden und auch nicht festgestellt werden kann, ob weitere Kosten (Zustellungskosten, Gerichtskosten) hinzuzusetzen sind, deren Hinzusetzung beantragt ist, ohne sie zu benennen und zu beziffern.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (s.o.), an der die Kammer sich orientiert, keine grundsätzliche Bedeutung hat.