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Landgericht Bonn·6 T 24/11·19.04.2011

Umdeutung der Berufung in sofortige Beschwerde gegen §91a‑Kostenentscheidung unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ein, mit dem sein Freistellungsanspruch abgewiesen und die Kosten aufgehoben worden waren. Die Kammer verwertete die Berufung als unzulässig verworfen und lehnte eine Umdeutung in eine sofortige Beschwerde gegen den §91a‑Teil der Kostenentscheidung ab. Eine Umdeutung ist nur möglich, wenn die Berufung ausschließlich den §91a‑Teil angreift oder der Rechtsmittelführer den übersteigenden Teil zurücknimmt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach §91a Abs.2 Satz1 ZPO ist zulässig gegen den auf §91a ZPO gestützten Teil einer Kostenentscheidung, auch wenn diese Teil einer Kostenmischentscheidung ist.

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Eine Berufung, die sich ausschließlich gegen den §91a‑Teil einer Kostenmischentscheidung richtet, wäre unzulässig; in solchen Fällen ist nur die sofortige Beschwerde statthaft.

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Die Umdeutung einer als Berufung eingelegten und unzulässig verworfenen Rechtsmittelschrift in eine sofortige Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn die Berufung tatsächlich nur den §91a‑Teil angreift oder der Berufungsführer den überschießenden Rechtsschutzteil zurücknimmt.

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Der Grundsatz der Meistbegünstigung erlaubt keine Umdeutung, wenn die Form der Entscheidung gerechtfertigt war und der Rechtsmittelführer ein weitergehendes Rechtsschutzziel verfolgte, das durch eine sofortige Beschwerde nicht erreicht werden kann.

Relevante Normen
§ 91 a ZPO§ 91a ZPO§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 97 ZPO i.V.m. Nr. 1810 KV-GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 201 C 270/10

Leitsatz

Keine Umdeutung einer als unzulässig verworfenen Berufung, die sich gegen Hauptsache- und Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtet hat, in eine sofortige Beschwerde gegen den 91a - Teil der Kostenentscheidung des Urteils.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22.12.2010 -201 C 270/10- wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Gründe

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I.

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Mit der Klage hat der Kläger zunächst einen Feststellungsanspruch und einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten durch Zahlung an die Anwälte verfolgt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht mit dem im Tenor genannten Urteil die Klage hinsichtlich des Freistellungsanspruchs abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

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Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am ##.12.20## zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am ##.12.20## bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der er seinen Anspruch bezüglich der vorgerichtlichen Kosten als Anspruch auf Zahlung an sich selbst weiterverfolgt und zugleich begehrt hat, die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Auf die Berufungsbegründung (in der Berufungsschrift), den Hinweis der Kammer vom 10.01.2011 und die Stellungnahme des Klägers dazu vom 13.01.2011 wird Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 03.02.2011 -6 S 240/10- hat die Kammer die Berufung als unzulässig verworfen. Auf diesen Beschluss, der nicht angefochten worden ist, wird Bezug genommen.

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Mit Hinweisverfügung des Einzelrichters vom 23.02.2011, auf den Bezug genommen wird, hat die Kammer zur Frage der Zulässigkeit der Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils und zu deren etwaiger Begründetheit Ausführungen gemacht.

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Der Kläger meint, die sofortige Beschwerde sei zulässig, von der Berufung nehme er zur Klarstellung Abstand. Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.

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II.

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Soweit der Kläger seine Berufung als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils behandelt wissen will, ist diese unzulässig.

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Allerdings kann gegen eine Kostenentscheidung, die auf § 91a ZPO gestützt ist, jedenfalls in diesem Umfang gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn nicht –was vorliegend nicht der Fall ist- § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO eingreift. Dies ist auch dann der Fall, wenn angegriffen wird nur der Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil, der auf § 91a ZPO gestützt ist.

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Vorliegend hat jedoch der Kläger keine sofortige Beschwerde eingelegt, sondern Berufung, die zudem ein weitergehendes Rechtsschutzziel hatte.

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Eine Berufung, die sich ausschließlich gegen den 91a-Teil einer Kostenmischentscheidung gerichtet hätte, wäre schon deshalb unzulässig gewesen, weil insoweit nur eine sofortige Beschwerde statthaft ist. Der Grundsatz der Meistbegünstigung, der es gestattet hätte, Berufung oder sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden, da er nur für Fälle gilt, in denen das Gericht die Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, wodurch der Beschwerte nicht benachteiligt werden soll. Vorliegend war jedoch nicht der gesamte Rechtsstreit erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern nur der Feststellungsanspruch, so dass in der Form des Urteils über die restliche Hauptsache und damit zugleich einheitlich über die Kosten zu entscheiden war. Soll in solchen Fällen allein die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO angegriffen werden, ist dann aber nur die sofortige Beschwerde gegeben (vgl. dazu etwa KG, Urt.v. 13.12.2002 -15 U 291/01-, zitiert nach juris, dort Rz.22; BGH, Urt. v. 21.02.1991 –I ZR 92/09-, zitiert nach juris, dort Rz. 12).

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Die vorliegend vom Kläger eingelegte Berufung kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils umgedeutet werden.

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Eine solche Umdeutung hätte in Betracht kommen können, wenn die Berufung sich nur gegen den 91a-Teil der Kostenentscheidung gerichtet hätte, da sie in der Beschwerdefrist eingelegt ist, die Voraussetzung des § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO erfüllt war und zum Ausdruck gebracht worden ist, dass –auch- die Kostenentscheidung angegriffen werden sollte.

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Vorliegend ist aber eine Berufung eingelegt worden, die ein weitergehendes Rechtsschutzziel hatte, als eine sofortige Beschwerde nur gegen den 91a-Teil der Kostenentscheidung hätte haben können. Sein Rechtsschutzziel bestimmt der Rechtsmittelführer. Die Umdeutung seines Rechtsmittels in ein anderes, mit dem er sein Rechtsschutzziel jedenfalls teilweise nicht erreichen kann, scheidet aus.

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Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier der Kläger weiß, dass er auch nur sofortige Beschwerde hätte einlegen können, er aber gleichwohl Berufung mit einem weitergehenden Rechtsschutzziel einreicht. Es kommt hinzu, dass der Kläger auch wusste, wie sich aus der Berufung ergibt, dass er jedenfalls allein wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten eine zulässige Berufung nicht einlegen konnte (Streitwert 383,66 €), weshalb er zur Zulässigkeit der Berufung sich auf den Standpunkt gestellt hatte, es sei auch der Kostenanteil mit 470,25 € zu berücksichtigen. Dabei ist er auch geblieben nach dem Hinweis der Kammer vom 10.01.2011, in dem schon auf Bedenken hinsichtlich der Frage hingewiesen worden ist, ob die Berufung hilfsweise als sofortige Beschwerde behandelt werden könne.

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Dementsprechend hat die Kammer die Berufung, die sich auch gegen die Kostenentscheidung gerichtet hat, als unzulässig verworfen. Diese Verwerfung ist rechtskräftig.

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Die verworfene Berufung kann nicht mehr in eine sofortige Beschwerde mit einem gegenüber der Berufung eingeschränkten Rechtsschutzziel umgedeutet werden.

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Umdeutung bedeutet, dass das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel nicht als Berufung, sondern als sofortige Beschwerde beschieden werden soll. Dazu hätte zudem der Kläger seine Berufung zumindest hinsichtlich des "überschießenden Rechtsschutzziels", also bezüglich des Anspruchs wegen der vorgerichtlichen Kosten, zurücknehmen müssen, so dass der verbleibende Teil dann nicht als Berufung hätte beschieden werden müssen, sondern auf entsprechende Erklärung des Klägers hin als sofortige Beschwerde hätte behandelt werden können. Solange der Anspruch wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten noch zu bescheiden war, wäre ein Nebeneinander von Berufung und sofortiger Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses an letzterer ebenfalls nicht in Betracht gekommen, da über die Kosten ohnehin einheitlich im Rahmen der Berufung zu entscheiden war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. Nr. 1810 KV-GKG.

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Ein Beschwerdewert war nicht festzusetzen, da keine gerichtliche Wertgebühr anfällt.

22

Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.