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Landgericht Bonn·6 T 239/12·03.01.2013

Sofortige Beschwerde im Insolvenzverfahren: Pfändungsfreibetrag vor Eröffnung und Statthaftigkeit

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags aus selbständiger Tätigkeit sowie auf Begleichung bestimmter Verbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter. Das LG wies die Beschwerde insgesamt zurück: Hinsichtlich der begehrten Zahlungen an Dritte war sie mangels Statthaftigkeit nach § 6 InsO unzulässig. Der Antrag auf Pfändungsschutz war zwar nach § 36 Abs. 4 InsO i.V.m. § 793 ZPO beschwerdefähig, blieb aber unbegründet, weil der Schuldner keine vollständigen Angaben machte und eigenmächtige Privatentnahmen nahelagen; zudem kann nur belassen werden, was tatsächlich erwirtschaftet wurde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde insgesamt zurückgewiesen, teils unzulässig nach § 6 InsO, im Übrigen unbegründet (Pfändungsfreibetrag).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist im Insolvenzverfahren nur statthaft, soweit die Insolvenzordnung sie ausdrücklich vorsieht; außerhalb dessen kommt sie nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

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Beantragt der Schuldner im Eröffnungsverfahren Zahlungen/Freigaben zugunsten Dritter, ohne dass eine grundrechtsrelevante, dem Gesetz fremde Maßnahme vorliegt, ist eine sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung regelmäßig nach § 6 InsO unstatthaft.

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Der Antrag auf Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags nach § 36 Abs. 4 InsO ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO anfechtbar, auch wenn der Schuldner die Anwendung auf den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung geltend macht.

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§§ 36, 100 InsO können für den Zeitraum zwischen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Verfahrenseröffnung analog herangezogen werden, um dem Schuldner einen Betrag zum Lebensunterhalt zu belassen, sofern eine planwidrige Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Interessenlage bestehen.

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Die nachträgliche Festsetzung bzw. Auszahlung eines dem Schuldner zu belassenden Betrags setzt vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Vermögensverhältnissen voraus; bei nicht offengelegten Privatentnahmen kann ein Unterhalts-/Pfändungsfreibetrag regelmäßig nicht festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 RPflG§ 6 InsO§ 36 Abs. 4 InsO i.V.m. § 793 ZPO§ 100 Abs. 2, 36 InsO analog§ 21 InsO§ 22 InsO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 98 IN 193/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.08.2012 – 98 IN 193/11 – wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Mit Schreiben vom 29.06.2011 beantragte die Beteiligte zu 1.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

4

Mit Beschluss vom 29.08.2011 bestellte das Amtsgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter den Beteiligten zu 2.). und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an; zum näheren Inhalt des Beschlusses vom 29.08.2011 wird auf Bl. ## f. GA Bezug genommen.

5

Der Schuldner betrieb zu diesem Zeitpunkt ein Metzgereiunternehmen mit einem Geschäft in C2 und ehemals einem weiteren in C, wobei letzteres am 22.12.2010 geschlossen worden war. Das Metzgereiunternehmen war die einzige Einnahmequelle der Familie; seine Ehefrau arbeitete im Betrieb mit.

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Mit Datum vom 16.01.2012 erstellte der Beteiligte zu 2.) ein Gutachten; hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. ### ff. GA Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 30.01.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. ### GA Bezug genommen.

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Am 30.01.2012 wies das Insolvenzanderkonto, auf welches der Schuldner auf Anweisung des vorläufigen Insolvenzverwalters die um bestimmte laufende Kosten gekürzten Einnahmen des Betriebs während Dezember 2011 und Januar 2012 zahlte, einen Betrag von 2.371,32 € auf (Bl. ### GA).

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Mit Schriftsatz vom 30.01.2012 beantragte der Schuldner die Gewährung von Pfändungsschutz gemäß § 36 InsO und Ausgleich der "dem Insolvenzverwalter belegten Kosten" (Sozialversicherungsbeiträge und Nutzungsentschädigung an den Zwangsverwalter sowie Energiekosten der C3 für Dezember 2011).

10

Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag des Schuldners, a) ihm aus dem Einkommen, das der Insolvenzschuldner aus dem selbständigen Betrieb einer Metzgerei erzielt, einen monatlich pfändungsfreien Betrag festzusetzen, b) den Antrag des Schuldners, der Insolvenzverwalter habe die zwischen Schuldner und Zwangsverwalter vereinbarte Nutzungsentschädigung für Räumlichkeiten zu begleichen und c) den Antrag, der Insolvenzverwalter habe die Energiekosten der C3 auszugleichen mit Beschluss vom 22.03.2012 zurück, welcher auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 10.04.2012 mit Beschluss der Kammer vom 14.05.2012 aufgehoben wurde und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück verwiesen wurde.

11

Mit Beschluss vom 16.08.2012 wies das Amtsgericht die Anträge - in leicht abgewandelter bzw. konkretisierter Form - erneut zurück.

12

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.09.2012 und verfolgt seine Anträge weiter.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist teilweise unzulässig, und – soweit zulässig – unbegründet und war damit insgesamt zurückzuweisen.

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1.

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Soweit die Beschwerde die Zurückweisung der Anträge zu b) und c) entsprechend der Aufzählung im angegriffenen Beschluss betrifft, ist die Beschwerde nicht statthaft gemäß § 6 InsO und damit unzulässig. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Nach der Rechtsprechung ist die sofortige Beschwerde über die in der Insolvenzordnung genannten Fälle hinaus nur in engen Ausnahmefällen zulässig, namentlich insbesondere, wenn es sich bei der Entscheidung um eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme handelt (vgl. BGH ZinsO 2004, 550; FK-InsO-Schmerbach, 5. Auflage, § 6, Rn. 28 f. mit Fallaufzählung und m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, schon weil gar nicht die unmittelbaren Rechte des Schuldners betroffen sind, sondern er vielmehr zugunsten eines Dritten eine Freigabe bzw. Zahlung auf Forderungen dieses Dritten begehrt. Die Anerkennung eines Ausnahmefalls ist vor diesem Hintergrund schon im Ansatz nicht gerechtfertigt.

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Es liegt dabei auch kein (mittelbarer) Eingriff in das eigene - grundrechtlich geschützte - Recht des Schuldners am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor (Art. 12, 14 GG), etwa weil durch die Nichterfüllung der durch den Gewerbebetrieb bedingten Verbindlichkeiten eine Fortführung des Gewerbebetriebs mittelbar beeinträchtigt oder unmöglich geworden wäre. Dies trägt der Schuldner selber nicht vor. Es ergibt sich vielmehr aus dem Gutachten vom 16.01.2012 und dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 24.04.2012 (Bl. ### ff. GA), dass die Fortführung des Betriebs von vornherein wirtschaftlich nicht tragfähig war. Dass die Nichtbegleichung der Forderungen des Zwangsverwalters und der C3 irgendeinen Einfluss auf den Fortbestand bzw. die Fortführung des Betriebs gehabt hätten, ist nicht ersichtlich.

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Eine analoge Anwendung von § 22 Abs. 3 i.V.m. § 98 Abs. 3 S. 3 InsO ist nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung sind nicht gegeben. Eine Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage zwischen dem vorliegenden Fall und des von § 22 Abs. 3 InsO geregelten Falls ist nicht gegeben. § 22 Abs. 3 InsO regelt die Informationsrechte des vorläufigen Insolvenzverwalters und die damit verbundene Auskunftspflicht des Schuldners. Der Verweis auf die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO – insbesondere auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 98 Abs. 3 S. 3 InsO – betrifft also die Möglichkeit des Insolvenzverwalters und des Schuldners, gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts betreffend der Informationsrechte des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. der Auskunftspflichten des Schuldners die Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen. Dies ist nicht ansatzweise vergleichbar mit der vorliegenden Streitigkeit betreffend Anträgen des Schuldners auf Freigabe von bestimmten Beträgen bzw. Zahlung an Dritte durch den Insolvenzverwalter. Zudem ist eine planwidrige Regelungslücke auch nicht erkennbar.

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Schon im Ansatz unerheblich ist, dass im angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel bezeichnet wurde, da die Beschwerdekammer nicht an diese rechtliche Bewertung gebunden ist.

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Das vorliegende Rechtsmittel dürfte auch nicht als sofortige Erinnerung auszulegen sein angesichts der klaren Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde im anwaltlichen Schriftsatz vom 06.09.2012. In den Fällen einer Entscheidung des Rechtspflegers besteht bei in der InsO nicht eingeräumten Beschwerdefähigkeit, wie hier der Fall ist, die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (vgl. FK-InsO-Schmerbach, 5. Auflage, § 6, Rn. 24), von welcher der Schuldner vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Ungeachtet dessen wäre auch bei ablehnender richterlicher Entscheidung des Amtsgerichts eine hiergegen erhobene Beschwerde wegen § 6 InsO unzulässig gewesen.

21

2.

22

Soweit die Beschwerde die Zurückweisung des Antrags zu a) entsprechend der Aufzählung im angegriffenen Beschluss betrifft, ist die Beschwerde zulässig gemäß § 36 Abs. 4 InsO i.V.m. § 793 ZPO (vgl. BGH ZinsO 2004, 391; a.A. FK-Inso-Schumacher, 5. Auflage, § 36, Rn. 41 m.w.N.). Da mit der Beschwerde die Anwendbarkeit des § 36 InsO auch für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht wird, ist die Beschwerde insoweit zulässig, wenngleich in der Sache – im Ergebnis – nicht begründet.

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Dem Schuldner ist allerdings darin zuzustimmen, dass grundsätzlich dem Schuldner im Zeitraum zwischen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein bestimmter Betrag als Unterhalt zustehen kann bzw. als pfändungsfreier Betrag zu belassen ist – und zwar gegebenenfalls gemäß §§ 100 Abs. 2, 36 InsO analog (vgl. FK-InsO-Schmerbach, 5. Auflage, § 22, Rn. 48). §§ 36, 100 InsO regeln zwar nur den Umfang bzw. Unterhalt aus der Insolvenzmasse und gelten damit grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es ist jedoch eine analoge Anwendung auf den Zeitraum zwischen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Sach- und Rechtslage. Die Normen erscheinen auch analogiefähig. Denn der Gesetzgeber hat bisher versäumt, eine konkrete Regelung für den Zeitraum zwischen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens dahingehend zu schaffen, dass geregelt wird, inwieweit dem Schuldner und seiner Familie für den laufenden Lebensunterhalt Vermögen oder Einkünfte zu belassen sind und damit gar nicht erst vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu sichern sind. Eine Notwendigkeit für eine solche Regelung ergibt sich insbesondere aus den Regelungen der §§ 21, 22 InsO, wonach zur Sicherung der späteren Insolvenzmasse vielfach Verfügungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte angeordnet werden und fällige Forderungen und Bareinnahmen des Schuldners in der Regel vom Insolvenzverwalter einzuziehen sind und vielfach auf Anderkonten vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen werden – unabhängig davon, ob es sich um einen „starken“ oder „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter handelt (vgl. FK-InsO-Schmerbach, 5. Auflage, § 22, Rn. 41). D.h., dass der vorläufige Insolvenzverwalter nach den Regelungen der §§ 21, 22 InsO in der Lage ist, die Weiterleitung sämtlicher – nicht um zum Lebensunterhalt notwendige Privatentnahmen gekürzte – Einnahmen des Schuldners auf ein solches Anderkonto zu verlangen – insbesondere aus einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners – und zugleich die Verwertung sonstiger Vermögenswerte steuern kann, so dass dem Schuldner und seiner Familie letztlich kein Cent für den Lebensunterhalt verbliebe. Dass dies nicht richtig sein kann und nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, bedarf keiner näheren Erläuterung. Ein solches Verständnis liefe letztlich darauf hinaus, dass der Insolvenzschuldner gehalten wäre, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, obwohl er Einkünfte hat, die seinen Lebensunterhalt decken könnten. Dass dies gerade nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, zeigt z.B. die Neuregelung des § 850i ZPO (vgl. Kammerbeschluss vom 30.08.2012, 6 T 140/12, ZinsO 2012, 2056). Am sachgerechtesten ist daher die Übertragung der Grundsätze der §§ 100 Abs. 2, 36 InsO zugunsten des Schuldners auf den Zeitraum zwischen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung für die Belassung eines pfändungsfreien Betrags bzw. zur Gewährung von Unterhalt ist allerdings, dass der Schuldner vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über seine Vermögensverhältnisse macht (vgl. AG Göttingen, Beschluss vom 16.01.1998, 71 N 63/97; FK-InsO-Schmerbach, 5. Auflage, § 22, Rn. 41) und nicht Beträge eigenmächtig einbehält bzw. einbehalten hat. Soweit anzunehmen ist, dass der Schuldner Privatentnahmen getätigt hat und dies nicht offenbart hat, kann weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht den angemessenen Betrag festsetzen, der dem Schuldner zu belassen ist und effektiv nun – nachträglich – an den Schuldner auszuzahlen wäre, da die bereits einbehaltenen Beträge von dem ggf. angemessenen dem Schuldner zu belassenen monatlichen Betrag abzuziehen wären. Vorliegend ist indes gerade davon auszugehen, dass der Schuldner nicht offenbarte Privatentnahmen getätigt hat. Nach dem Insolvenzverwalterbericht vom 24.04.2012 weist die Kasse einen Fehlbestand von 17.006,98 € auf, so dass davon auszugehen ist, dass der Schuldner mitnichten während des Eröffnungsverfahrens sämtliches Barkassenvermögen bzw. laufende Einnahmen auf das Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters überwies, sondern vielmehr in erheblicher Höhe eigenmächtig einbehielt. Die Überweisung von 2.371,32 € auf das Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum 31.01.2012 rechtfertigt demgegenüber nicht die Annahme, dass sämtliche laufenden Einnahmen bzw. der Gewinn des Betriebs – ohne Privatentnahmen – an den vorläufigen Insolvenzverwalter weiter geleitet wurden. Es spricht angesichts der Feststellungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in dem Gutachten vom 16.01.2012 und dem Insolvenzverwalterbericht vom 24.04.2012 alles dafür, dass der Schuldner Privatentnahmen – auch noch während des Zeitraums zwischen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vornahm, ohne dessen Höhe dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Hierfür spricht auch zusätzlich, dass der Schuldner gar nicht erläutert, wie er seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie im betreffenden Zeitraum bestritten haben will, wenn er tatsächlich alle Einnahmen des Betriebs ohne Privatentnahmen an den vorläufigen Insolvenzverwalter weiter geleitet haben sollte.

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Zudem könnte dem Schuldner ohnehin nicht insgesamt 3.700,00 € für 2 Monate (09.12.2011 bis 31.01.2012) "belassen" werden, da die weiter geleiteten Einnahmen im Zeitraum vom 29.08.2011 bis zum 30.01.2012 nur 2.371,32 € betrugen. Dem Schuldner kann schon im Ansatz maximal so viel belassen werden, wie er auch erwirtschaftet hat.

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Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 31.01.2012 war der Betrieb gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 InsO bereits vom Insolvenzverwalter freigegeben worden, so dass insoweit keine weitergehenden Ansprüche auf Freigabe bestehen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da sowohl der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Zeitraum zwischen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner Unterhalt zu gewähren bzw. ein pfändungsfreier Betrag zu belassen ist, ggf. gemäß §§ 100, 36 InsO analog, als auch der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerde des Schuldners über die Regelung des § 6 InsO hinaus in der vorliegenden Fallkonstellation statthaft ist, in der der Schuldner zugunsten seiner Gläubiger eine Begleichung von Verbindlichkeiten fordert mit der Argumentation, dass unechte Masseverbindlichkeiten vorlägen.

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Gegenstandswert: 8.000,00 € (= 2 X 1.850,00 € + 2 X 2.000,00 € + 300,00 € - letzteres geschätzte Höhe der Energiekosten).