Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzeröffnungsverfahren wegen besonderer Komplexität
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Stundungs- und Eröffnungsverfahren hatte Erfolg. Das Landgericht Bonn änderte den Beschluss teilweise und ordnete die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Insolvenzeröffnungsverfahren an. Entscheidend war die Gesamtkomplexität (mehrere Verfahren, strafrechtliche Aspekte, Fortführung des Unternehmens) und die Überforderung der Schuldnerin trotz Geschäftserfahrung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a InsO ist vorgesehen, wenn trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist maßgeblich, ob ein vernünftiger, mit ausreichenden Mitteln ausgestatteter Beteiligter in der gegebenen Problemlage einen Anwalt beauftragen würde.
Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist im Kontext der Gesamtsituation zu beurteilen; mehrere anhängige Insolvenzverfahren, strafrechtliche Vorwürfe und geplante Fortführung des Betriebs können die Komplexität erhöhen und eine Beiordnung rechtfertigen.
Hinweise des Gerichts und wiederholte formale Fehlversuche der Antragstellung können die Annahme begründen, dass der Schuldner überfordert ist und deshalb ein Beistand beizuordnen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 97 IN 109/09
Leitsatz
Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Stundung im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 14.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 30.07.2009 -97 IN 109/09-, durch den der im Rahmen des Stundungsverfahrens gestellte Antrag der Schuldnerin, ihr für das Insolvenzeröffnungs- und Stundungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert:
Der Schuldnerin wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren Rechtsanwalt X in C beigeordnet.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist gemeinsam mit Frau W Gesellschafterin der L GbR. Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin resultieren aus ihrer persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR.
Die Schuldnerin ist durch Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, im Rahmen der Bewährungsauflagen hat sie u.a. Schadenswiedergutmachung zu leisten. In diesem Zusammenhang ist durch behördliche Verfügung ihre Berufsausübung beschränkt, wogegen sie verwaltungsgerichtlich vorgeht, auch weil sie zusammen mit der anderen Gesellschafterin den Betrieb der GbR fortsetzen will, um Erlöse zu erwirtschaften, aus denen die Verbindlichkeiten erfüllt werden sollen. Es sind zwei neue Ermittlungsverfahren anhängig, denen Betrugsvorwürfe zugrundeliegen.
Hinsichtlich der GbR und der beiden Gesellschafterinnen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Dem vorliegenden Verfahren liegt der Eigenantrag der Schuldnerin vom 23.03.2009 zugrunde, bei dem Amtsgericht eingegangen am 25.03.2009, bei der zuständigen Abteilung des Insolvenzgerichts am 26.03.2009 (08:40 Uhr). Noch am 26.03.2009 (11:12 Uhr) hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, den es zugleich als Sachverständigen beauftragt hat.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt hat, wonach die Schuldnerin zahlungsunfähig ist und die Kosten des Verfahrens durch die voraussichtlich erzielbare freie Masse nicht gedeckt sind, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 25.06.2009 der Schuldnerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen einen Vorschuss in Höhe von 2.500,00 € einzuzahlen, andernfalls der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen werde. Die Schuldnerin hat darauf unter dem 30.06.2009 Restschuldbefreiung, Stundung und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2009, zur Zustellung abgesandt am 04.08.2009, hat das Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eröffnungs- und Stundungsverfahren abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der Fürsorgepflicht des Gerichts bestehe kein Anlass zur Beiordnung, die Schuldnerin sei geschäftserfahren, die von ihr angesprochenen Probleme beträfen sämtlich nicht das Eröffnungsverfahren. Mit weiterer Verfügung, ebenfalls vom 30.07.2009, hat das Amtsgericht die Schuldnerin auf fortbestehende Mängel des Restschuldbefreiungsantrages sowie die für den Antrag einzuhaltende Frist nebst Folgen der Fristversäumung hingewiesen. Am 12.08.2009 ist bei dem Amtsgericht erneut ein Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin eingegangen, diesmal unter Verwendung des Formulars. Am 14.08.2009 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit der am 15.08.2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt die Schuldnerin Beiordnung von Rechtsanwalt X für das Insolvenzeröffnungsverfahren. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags weiterhin geltend, die Beiordnung sei erforderlich.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Beurteilung.
II.
Die gemäß § 4 d Abs. 1 InsO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist auch ansonsten zulässig; sie ist auch begründet.
Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss vorzeitig ergangen ist, weil ausweislich des Aktenvorblatts die Stundung für das Eröffnungsverfahren erst am 13.08.2009 erfolgt ist, die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber Stundung voraussetzt, denn das Amtsgericht hat die Ablehnung der Beiordnung auch im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.08.2009 aufrechterhalten.
Der Schuldnerin war gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 InsO für das Insolvenzeröffnungsverfahren auf ihren Antrag Rechtsanwalt X beizuordnen, weil dies im Sinne der Vorschrift trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
Grundlegender Ausgangspunkt für die dabei anzustellenden Überlegungen ist die Frage, ob ein vernünftiger, mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestatteter Beteiligter in der gegebenen Problemlage einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen würde.
Dabei kann das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht allein für sich betrachtet werden, sondern ist in seiner Einbettung in einen komplexen Gesamtzusammenhang zu sehen. Hier stellen sich Probleme im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Erfüllung von Bewährungsauflagen, die gerade den Einsatz finanzieller Mittel erfordern, ferner mit der Untersagungsverfügung in Bezug auf bestimmte berufliche Tätigkeiten und das rechtliche Vorgehen dagegen, sowie mit dem Sachzusammenhang mit den weiteren Insolvenzverfahren betreffend die GbR und die Mitgesellschafterin. Dies alles auf der Grundlage, dass die Schuldnerin Eigenverwaltung und Fortführung des Unternehmens anstrebt, verbunden mit einem in allen drei Insolvenzverfahren unterbreiteten Insolvenzplan, um die Verbindlichkeiten letztlich erfüllen zu können. Diese Gesamtproblemlage ist geeignet, zumindest einem durchschnittlichen Nichtjuristen, mag er auch geschäftserfahren sein, schlicht über den Kopf zu wachsen, was die Gefahr, auf jedem der zu bearbeitenden Einzelfelder Fehler zu machen, erheblich erhöht.
Das zeigt sich denn auch im vorliegenden Eröffnungsverfahren, das sich in seiner Kompliziertheit von anderen Eröffnungsverfahren schon dadurch abhebt, dass noch am Tage des Antragseingangs ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Die Schuldnerin war erkennbar überfordert, so dass sie drei Anläufe brauchte, um ein unterschriebenes, vollständiges Formular für den Restschuldbefreiungsantrag einzureichen. Der durchschnittliche Schuldner ist nicht auch üblicherweise insolvenzerfahren; er muss nicht wissen, dass er Restschuldbefreiung und Stundung beantragen kann und welche Formalien dabei einzuhalten sind; solche Hinweise sind der Schuldnerin nach Aktenlage vor ihrem Antrag auf Restschuldbefreiung, Stundung und Beiordnung eines Anwalts auch im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den einzuzahlenden Vorschuss und die Folgen der Nichtzahlung nicht erteilt worden, sie waren auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Schuldnerin bereits einen Anwalt beauftragt hatte. Nach der Verfügung vom 25.06.2009 musste die Schuldnerin vielmehr davon ausgehen, ihr Eröffnungsantrag werde bei Nichtzahlung des Vorschusses abgewiesen, andere Möglichkeiten zeigten sich ihr nach der "Hinweislage" nicht.
Dies alles lässt insgesamt erkennen, dass das Gesetz mit der Formulierung "...trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich..." die Einzelfallbetrachtung ausdrücklich ermöglichen will, weil dies schon von Verfassungswegen geboten ist. Die Einzelfallbetrachtung führt vorliegend zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verfahrensabschnitt Eröffnungsverfahren.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 4 InsO, 127 Abs. 4 ZPO (analog)).