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Landgericht Bonn·6 T 234/05·19.01.2006

Zurückweisung der Beschwerde: Herausgabeklage als mutwillig (§ 114 ZPO)

ZivilrechtSchuldrecht (Zurückbehaltungsrecht)Sachenrecht (Vermieterpfandrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Herausgabeklage und weitere Ansprüche. Das Landgericht verweist auf ein vom Antragsgegner geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und die Vortrag des Antragstellers, nicht zahlen zu können. Die Klage zu 1. wird als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO angesehen; PKH wird versagt. Klageantrag 2. ist unbestimmt, Antrag 3. unschlüssig; die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Herausgabeklage ist mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen gegen ihn titulierten Zahlungsansprüchen geltend macht und der Kläger vorträgt, zur Befriedigung dieser Ansprüche nicht in der Lage zu sein.

2

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht zu, wenn die zurückbehaltenen Sachen aus demselben rechtlichen Verhältnis herrühren wie die geltend gemachten Gegenansprüche (z. B. titulierter Anspruch aus dem Mietverhältnis).

3

Ein Zurückbehaltungsrecht führt regelmäßig nicht zur Abweisung der Herausgabeklage, sondern zur Zug‑um‑Zug‑Verurteilung des Beklagten gegen Zahlung der Gegenforderung.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die begehrte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, die Klagegegenstände nicht hinreichend bestimmt sind oder das Klagevorbringen unschlüssig ist.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 273 BGB§ 547 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 10 C 244/05

Leitsatz

Die beabsichtigte Herausgabeklage ist mutwillig im Sinne § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sich der Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen ihm gegen den Kläger zustehender Zahlungsansprüche verteidigt und der Kläger vorträgt, zu deren Erfüllung nicht in der Lage zu sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller, der behauptet mit dem früheren Mieter N des Beklagten identisch zu sein, begehrt mit der beabsichtigten Klage vom Antragsgegner die Herausgabe von Gegenständen gemäß Auflistung im angekündigten Klageantrag zu 1., ferner Herausgabe persönlicher Unterlagen gemäß Klageantrag zu 2. und schließlich Freistellung gegenüber Herrn Rechtsanwalt L in Höhe eines Betrages von 421,95 €.

4

Er meint, die Gegenstände unterlägen nicht dem Vermieterpfandrecht, auch ein Zurückbehaltungsrecht komme nicht in Betracht.

5

Der Antragsgegner bestreitet die behauptete Personenidentität und beruft sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht, das ihm wegen titulierter Zahlungsansprüche aus einem früheren Rechtsstreit zwischen ihm und seinem früheren Mieter N an von dem früheren Mieter in der Wohnung zurückgelassenen Gegenständen zustehe, die er im Keller lagere, ohne im einzelnen zu wissen, was die Kartons beinhalteten.

6

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Gegenstände gemäß Klageantrag zu 1. dem Vermieterpfandrecht unterlägen und, soweit sie Haushaltsgegenstände seien, vom Antragsteller nicht benötigt würden. Der Antrag zu 2. sei unzulässig, weil nicht hinreichend genau. Der Freistellungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu, da ihm auch der Herausgabeanspruch nicht zustehe.

7

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Hinweis auf seine zwischenzeitliche Haftentlassung sein Begehren weiter verfolgt. Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

8

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft, sie ist auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.

10

Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände gemäß dem beabsichtigten Klageantrag zu 1. dem Vermieterpfandrecht unterliegen, weil der Antragsgegner ein solches nicht geltend macht, sich vielmehr auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft.

11

Es kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller mit dem früheren Mieter N identisch ist.

12

Ist er es nicht, stehen ihm ohnehin die verfahrensgegenständlichen Ansprüche gegen den Antragsgegner nicht zu.

13

Ist er es doch, steht dem Antragsgegner ihm gegenüber das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht an den vom Antragsgegner gelagerten Gegenständen aus § 273 BGB zu.

14

Aus der mietvertraglichen Beziehung hat der Antragsgegner gegen seinen früheren Mieter titulierte Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 118,- € und 769,64 € jeweils nebst Zinsen seit 2003. Die Gegenstände seines früheren Mieters, die er im Keller lagert, hat er aus dieser mietvertraglichen Beziehung erlangt, weil der frühere Mieter sie in der Wohnung zurückgelassen hatte. Dies reicht für "dasselbe rechtliche Verhältnis" im Sinne von § 273 BGB aus.

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Allerdings führt ein Zurückbehaltungsrecht regelmäßig nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug, so dass der Beklagte wegen des Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe der Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung der titulierten Ansprüche zu verurteilen wäre. Im allgemeinen ist dies auch als Minus in einem unbedingten Klageantrag eingeschlossen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.07.2005 vorgetragen hat, nicht in der Lage zu sein, die titulierten Forderungen auszugleichen. Dann aber kann er an einer Zug-um-Zug-Verurteilung ein Interesse nicht haben, da er ein solches Urteil ohnehin nicht vollstrecken könnte. Eine vernünftig erwägende Partei würde aber einen Rechtsstreit nicht mit dem Ziel führen, ein letztlich doch nicht vollstreckbares Urteil zu erstreiten, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit als mutwillig anzusehen ist, so dass für den Klageantrag zu 1. schon deshalb Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.

16

Soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 2. und 3. nicht gewährt worden ist, führt er dazu in der Beschwerdebegründung nichts aus.

17

Zutreffend hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 2. deshalb versagt, weil dieser mangels hinreichender Bestimmtheit der herausverlangten Gegenstände unzulässig ist.

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Zum Klageantrag zu 3. kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil das Klagevorbringen dazu unschlüssig ist. Es ist schon nicht vorgetragen, wofür diese vorprozessualen Anwaltskosten, hinsichtlich derer der Antragsteller Freistellung begehrt, entstanden sein sollen. Diese Anwaltskosten sind nach einem Gegenstandswert von 7.000,- € berechnet. Was dem konkret zugrunde liegt, ist nicht vorgetragen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um vorprozessuale Anwaltstätigkeit bezogen auf die hier herausverlangten Gegenstände gehandelt, hinsichtlich derer der Antragsteller geltend macht, eine Verwertung erziele nur einen Erlös, der außer allem Verhältnis zum Wert stehe. Es sei, so dürfte der Vortrag in der Klageschrift –dort Seite 4- trotz der dort scheinbar gegenteiligen Formulierung zu verstehen sein, kein Erlös zu erwarten, der die Kosten der Verwertung überschreite.

19

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 547 ZPO nicht erfüllt sind.