Elterliche Aufsichtspflicht bei 16-Jährigem nach Luftpistolenschüssen (PKH-Beschwerde)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (12/13 Jahre) verlangen Schmerzensgeld wegen Streifschuss und Schreck durch Luftpistolenschüsse eines 16-Jährigen im Wald. Das LG bestätigt die Versagung von PKH für den minderjährigen Schützen wegen hinreichender Haftung aus Delikt. Für die Eltern fehlt es am schlüssigen Vortrag einer Aufsichtspflichtverletzung; regelmäßige Zimmerdurchsuchungen seien bei einem 16-Jährigen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht geschuldet. Der Mutter wird PKH bewilligt, hinsichtlich des getrennt lebenden Vaters wird zur weiteren Prüfung (insb. § 115 Abs. 3 ZPO) zurückverwiesen.
Ausgang: PKH-Beschwerde des Schützen zurückgewiesen; der Mutter PKH bewilligt und hinsichtlich des Vaters zur erneuten PKH-Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer unerlaubt mit einer (Luft-)Waffe schießt und dabei zumindest grob fahrlässig Dritte verletzt oder erschreckt, haftet aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann ein Schmerzensgeldanspruch nicht mit dem Hinweis auf eine nur geringfügige Beeinträchtigung verneint werden; bei der Bewertung sind auch die Umstände der Tat zu berücksichtigen.
Die mangelnde aktuelle Leistungsfähigkeit des Schädigers rechtfertigt regelmäßig weder die Ablehnung noch die Herabsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Schmerzensgeldes.
Für eine Haftung der Eltern aus § 832 BGB ist schlüssig darzulegen, dass und aufgrund welcher konkreten Umstände eine Aufsichtsmaßnahme geboten war; bei einem 16-Jährigen treten Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen grundsätzlich zurück.
Regelmäßige Durchsuchungen des Zimmers eines 16-jährigen Kindes sind ohne konkrete Hinweise auf gefährdendes Verhalten (insbesondere Waffenbesitz/-gebrauch) nicht Bestandteil der geschuldeten Aufsicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 15 C 13/04
Leitsatz
Zur Frage der Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber einem 16-jährigen Sohn.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2.) und 3.) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Beklagten zu 2.) und 3.) betroffen sind.
Der Beklagten zu 3.) wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus X mit Wirkung vom 30.04.2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) -sowie insgesamt hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren- wird das Verfahren an das Amtsgericht Bonn zur anderweitigen Entscheidung über dessen Prozesskostenhilfegesuch zurückverwiesen. Das Amtsgericht darf dem Beklagten zu 2.) Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung versagen.
Gründe
I.
Die Kläger, zur Zeit des streitgegenständlichen Vorfalles vom 12.04.2003 noch 13 beziehungsweise 12 Jahre alt, nehmen die Beklagten zu 1.) bis 5.) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch, wobei jeder der Kläger für sich jeweils 500,00 EUR begehrt.
Die Kläger befanden sich in einem Waldstück am Q-weg in G, als die Beklagten zu 1.) (damals 16 Jahre alt) und 4.) (damals 14 Jahre alt), und zwar zumindest der Beklagte zu 1.), mit zumindest einer Luftpistole schossen, wobei die Klägerin einen Streifschuss mit einer Hautrötung als Folge und beide Kläger einen Schreck erlitten. Der Hergang im übrigen, insbesondere ob es sich um eine Vorsatztat handelte und die Kläger im Kugelhagel fliehen mussten, ist zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1.) bis 3.) streitig, während die Beklagte zu 5.) den Klagevortrag, der von Vorsatz und den angesprochenen erschwerenden Umständen ausgeht, nicht bestreitet. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) behaupten insoweit, die Beklagten zu 1.) und 4.) hätten die spielenden Kinder nicht gesehen, es handele sich um eine fahrlässige Tat; es habe auch keinen Kugelhagel gegeben, die Beklagten zu 1.) und 4.), die auf Vögel geschossen hätten, hätten jeweils jeden einzelnen Schuss nachladen müssen.
Die Beklagten zu 1.) und 4.) werden von den Klägern als Täter, die Beklagten zu 2.) und 3.) als Eltern des Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 5.) als Mutter des Beklagten zu 4.) wegen Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 1.) bis 3.) die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Es hat den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich bejaht und auch der Höhe nach für angemessen erachtet. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1.) bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, lasse den Schmerzensgeldanspruch nicht entfallen. Die Beklagten zu 2.) und 3.) seien ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen; die problematische Entwicklung des Beklagten zu 1.) könne ihnen nicht unbemerkt geblieben sein, ihr Vortrag lasse vielmehr auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Tun des Beklagten zu 1.) schließen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) bis 3.).
Sie machen geltend, der Beklagte zu 1.) habe in dem Waldstück zwar nicht mit einer Luftpistole schießen dürfen, es habe sich jedoch nicht um eine Vorsatztat gehandelt, die allein zur Genugtuungsfunktion führen würde. Die Klägerin zu 1.) sei nur leicht verletzt worden, so dass es sich insgesamt um eine unerhebliche Beeinträchtigung handele, ein bloßer Schreck liege noch unterhalb dieser Schwelle. Der Beklagte zu 1.) sei zudem nicht leistungsfähig. Das geforderte Schmerzensgeld sei auch deutlich übersetzt. Die Beklagten zu 2.) und 3.) hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Beklagte zu 2.) lebe von Frau und Sohn getrennt und habe deshalb schon tatsächlich keine Aufsichtsmöglichkeiten in deren Wohnung. Die Beklagte zu 3.) habe ihrer Aufsichtspflicht im Rahmen von Kontrollen während des Aufräumens genügt. Zudem hätten sich die Pistolen nur eine Nacht bis 11:00 Uhr des nächsten Tages bei dem Beklagten zu 1.) im Zimmer befunden und wären deshalb bei einer etwaigen Durchsuchung auch nicht entdeckt worden.
Die Kläger treten der sofortigen Beschwerde entgegen.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind an sich statthaft und zulässig.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1.) ist unbegründet.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3.) ist begründet.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2.) ist hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung begründet, hat jedoch wegen der vom Amtsgericht noch vorzunehmenden Prüfung insbesondere zu § 115 Abs. 3 ZPO gleichwohl vorerst nur vorläufigen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten zu 1.) Prozesskostenhilfe versagt.
Der Beklagte zu 1.) haftet den Klägern aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld.
Auch der Beklagte zu 1.) bestreitet nicht, unerlaubt mit einer Luftpistole auf Vögel geschossen zu haben. Er bestreitet auch nicht, in Bezug auf die Kläger fahrlässig gehandelt zu haben. Sowohl die unstreitige Hautrötung der Klägerin infolge eines Streifschusses, als auch das Schreckerleben als solches sind nicht, jedenfalls nicht hinreichend, bestritten. Mithin hat selbst nach eigenem Vortrag der Beklagte zu 1.) -ersichtlich ja vorsätzlich- unerlaubt mit einer Luftpistole auf Vögel geschossen und dabei zumindest fahrlässig die angeführten Schäden bei den Klägern herbeigeführt. Er behauptet selbst nicht, irgendwelche Vorkehrungen getroffen zu haben, dass in dem Gelände in Schussrichtung etwa anwesende, wenn auch nach seinem Vortrag für ihn nicht sichtbare Menschen nicht verletzt werden konnten. Er behauptet auch nicht, sich vor dem Schießen ausdrücklich vergewissert zu haben, ob in Schussrichtung und Reichweite der Luftpistole Menschen anwesend waren. Dies ist in Bezug auf die Körperverletzung als grobe Fahrlässigkeit einzustufen.
Auf die Frage der Geringfügigkeitsgrenze kommt es deshalb nicht an, weil jedenfalls bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ohne Rücksicht auf die etwaige Geringfügigkeit der Beeinträchtigung Schmerzensgeld zu leisten ist. Davon abgesehen wäre aber auch die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten. Es kommt insoweit nicht allein auf die Schwere der Beeinträchtigung als solcher an, maßgeblich sind auch die Umstände. Es ist dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Kläger Opfer unerlaubten Schusswaffengebrauchs geworden sind, wenn es sich auch nur um eine Luftpistole handelte.
Das Amtsgericht hat hinsichtlich beider Kläger ein Schmerzensgeld der Höhe nach von je 500,00 EUR als angemessen angesehen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die körperlichen Beeinträchtigungen Folge unerlaubten Schusswaffengebrauchs waren, ist bei dem insoweit ausgeübten Ermessen selbst bei nur fahrlässiger Begehungsweise ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Daran ändert auch eine etwa derzeit bestehende mangelnde Leistungsfähigkeit des Beklagten zu 1.) nichts. Diese kann nicht dazu führen, dass der Beklagte zu 1.) kein oder -angesichts der ohnehin eher bescheidenen Forderung- auch nur ein geringeres Schmerzensgeld zu zahlen hat; dies könnte allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn sicher vorhersehbar wäre, dass der Beklagte zu 1.) auch künftig -solange nicht Verjährung eintritt- nicht leistungsfähig sein werde, wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) vermag die Kammer dem Amtsgericht, das ersichtlich von einer Aufsichtspflichtverletzung ausgeht, weil es darauf abstellt, es sei nicht hinreichend zu § 832 Satz 2 BGB vorgetragen, nicht zu folgen.
Das Klagevorbringen ist für eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagten zu 2.) und 3.) nicht schlüssig.
Die Kläger machen selbst nicht geltend, die Beklagten zu 2.) und 3.) hätten tagsüber den damals schon 16 Jahre alten Beklagten zu 1.) außer Haus beaufsichtigen müssen. Dafür ist auch trotz der nicht unproblematischen Vorgeschichte des Beklagten zu 1.) nichts ersichtlich.
Die Verletzung der Aufsichtspflicht soll vielmehr liegen in mangelnder Kontrolle des Zimmers des Beklagten zu 1.), in dem sich, jedenfalls zeitweise, die Luftpistolen vor der Tat befanden. Insoweit bestreiten die Kläger mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 2.) zur fraglichen Zeit von der Beklagten zu 3.), bei der der Beklagte zu 1.) wohnte, getrennt gelebt habe.
Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist kein zureichender Klagevortrag. Die Kläger müssen die Aufsichtspflicht des Beklagten zu 2.) darlegen. Dazu reicht es nicht aus, dass er sorgeberechtigt ist, er muss auch die rechtliche Möglichkeit zu der für geboten gehaltenen Maßnahme der Aufsicht haben. Zu einer Durchsuchung des Zimmers des Sohnes in für den Beklagten zu 2.) fremder Wohnung ist dieser indessen ohne Erlaubnis der Wohnungsinhaberin nicht befugt. Die Kläger hätten also konkret vortragen können müssen, dass auch der Beklagte zu 2.) Inhaber der von den Beklagten zu 1.) und 3.) bewohnten Wohnung im besitzrechtlichen Sinne war.
Davon abgesehen waren aber die Beklagten zu 2.) und 3.) auch nicht zu regelmäßigen Durchsuchungen des Zimmers des Beklagten zu 1.) verpflichtet.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1.) bereits 16 Jahre alt und damit nur noch knappe zwei Jahre von der Volljährigkeit entfernt war. Erziehung muss dafür sorgen, dass der zu Erziehende bei Eintritt der Volljährigkeit zu selbständigen Entscheidungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten dann auch in der Lage ist. Das muss dementsprechend geübt werden. Je älter der Minderjährige ist, um so mehr treten Aufsichtsmaßnahmen der Sorgeberechtigten zurück.
Soweit die Kläger meinen, im konkreten Fall habe aber Anlass zu solchen Durchsuchungsmaßnahmen bestanden, ist dem nach Aktenlage nicht zu folgen.
Allerdings ist nach dem Strafurteil, das auch den streitgegenständlichen Vorfall erfasst, der Beklagte zu 1.) schon als Strafunmündiger in strafrechtlicher Hinsicht auffällig geworden und wurde er im August 2002 wegen eines Handydiebstahls zu einem Freizeitarrest verurteilt, den er im Januar 2003 verbüßt hat. Es sind indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagte zu 1.) nach seiner Verurteilung im August 2002 und erst recht nach Verbüßung des Freizeitarrestes im Januar 2003 für seine Eltern erkennbar auffällig geworden ist. Auch Eltern eines straffällig gewordenen Kindes dürfen mangels anderweitiger konkreter Erkenntnisse darauf vertrauen, dass die Strafverfolgung eine heilsame Wirkung ausübt. Eine solche heilsame Wirkung hat diese zwar letztlich nicht gehabt, wie die Straftatenserie seit dem 31.03.2003 gezeigt hat, doch ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Taten den Eltern vor der hier streitgegenständlichen Tat bekannt geworden sind. Es ist auch nicht vorgetragen, woraus sich eine entsprechende Erkennbarkeit ergeben sollte. Erst recht ist nach dem Klagevortrag nichts dafür ersichtlich, dass den Eltern bekannt gewesen sein könnte, dass ihr Sohn unerlaubt mit Luftpistolen hantiert, wie auch nichts dafür vorgetragen ist, dass das jemals vor dem 10./11.04.2003, als der Beklagte zu 1.) diese Waffen gemeinsam mit einem anderen gestohlen hat, geschehen ist. Es liegen daher auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) Veranlassung gehabt hätten, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht Maßnahmen zu ergreifen, um ein solches unerlaubtes Hantieren mit Luftpistolen zu verhindern.
Demgemäß war der Beklagten zu 3.), weil auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) kommt eine abschließende Entscheidung nicht in Betracht, weil im Hinblick auf § 115 Abs. 3 ZPO eine Versagung der Prozesskostenhilfe davon abhängen kann, ob die 4-Monatsraten-Grenze hinsichtlich der Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten des Beklagten zu 2.) überschritten wird, oder nicht. Das wiederum hängt davon ab, ob das Amtsgericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Beweisaufnahme -ggfls. auch teilweise von Amts wegen- für erforderlich hält und welche Kosten dadurch gegebenenfalls verursacht werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte zu 2.) eine Monatsrate von 135,00 EUR zu zahlen haben wird. Überschreiten die durch die Prozesskostenhilfe zu deckenden Kosten das Vierfache hiervon nicht, wird ihm Prozesskostenhilfe deshalb zu versagen sein. Die Beurteilung dieser Frage muss jedenfalls derzeit dem Amtsgericht überlassen bleiben, das dann auch insgesamt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.